Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 21.09.2007
LSG NRW: vorläufiger rechtsschutz, gesetzliche vermutung, zusammenleben, heizung, erlass, wohnung, hauptsache, garderobe, auszug, bedürftigkeit
Landessozialgericht NRW, L 7 B 151/07 AS ER
Datum:
21.09.2007
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 7 B 151/07 AS ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Duisburg, S 27 AS 165/07 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Duisburg vom 04.05.2007 wird zurückgewiesen. Kosten
sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
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Die Beschwerde der Antragstellerin, der das Sozialgericht (SG) mit Beschluss vom
05.06.2007 nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Denn das SG hat den Antrag der
Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
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1.
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Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen
auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen
Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen
Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines
Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen
Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht
abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht
mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur
summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung
der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der
Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu
entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237 =
NVwZ 2005, Seite 927).
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2.
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Die Antragstellerin begehrt, die Antragsgegnerin einstweilen zu verpflichten, ihr
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren. Einen Anordnungsanspruch hat die
Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.
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Denn die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die tatbestandlichen
Voraussetzungen für die begehrten Leistungen erfüllt sind. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1
SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II nur Personen, die insbesondere
hilfebedürftig sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen
Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft
lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln
sichern kann (§ 9 Abs. 1 SGB II).
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Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie hilfebedürftig in diesem Sinne
ist. Denn sie bildet nach derzeitiger Beurteilung mit Herrn C X eine Bedarfsgemeinschaft
im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II. Liegt eine Bedarfsgemeinschaft vor, sind bei der
Prüfung des Hilfebedarfs auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu
berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II).
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a) Von dem Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft ist hier aufgrund der
Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II auszugehen. Danach wird der eine
Bedarfsgemeinschaft kennzeichnende wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander
zu tragen und füreinander einzustehen, insbesondere vermutet, wenn Partner länger als
ein Jahr zusammenleben. Diese Vermutung ist eine gesetzliche Tatsachenvermutung,
die im Ergebnis die Beweislast umkehrt (BT-Drucks. 16/1410, S. 19). Will der
Arbeitsuchende diese gesetzliche Vermutung widerlegen, muss er einen Vollbeweis
(bzw. hier die Glaubhaftmachung) dahingehend erbringen, dass entweder die von der
Vermutungsregelung vorausgesetzten Hinweistatsachen nicht vorliegen oder aber
andere Hinweistatsachen gegeben sind, die die Vermutung entkräften, es sei der
wechselseitige Wille vorhanden, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander
einzustehen.
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Die Voraussetzungen der Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II sind erfüllt.
Denn die Antragstellerin lebt länger als ein Jahr mit Herrn X zusammen.
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b) Der Vortrag der Antragstellerin ist nicht geeignet, die durch § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II
ausgelöste Vermutung zu widerlegen. Das SG hat zu Recht ausgeführt, dass die
Antragstellerin und Herr X in so enger räumlicher Gemeinschaft zusammenleben, dass
eine Wohngemeinschaft - also eine reine Zweckgemeinschaft - praktisch
ausgeschlossen ist.
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Der Vortrag der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren, wonach sich Herr Wilhelms
mittlerweile so gut wie gar nicht mehr in der gemeinsamen Wohnung aufhalte, ist nicht
glaubhaft. Denn ihm steht der Bericht des Außendienstes der Antragsgegnerin
entgegen, der im Einvernehmen mit der Antragstellerin am 03.07.2007 einen
Hausbesuch in der Wohnung der Antragstellerin durchführte. Nach den dortigen
Feststellungen verfügt das Schlafzimmer über ein beidseitig bezogenes Doppelbett; im
Kleiderschrank im Schlafzimmer bewahren die Antragstellerin und Herr X ihre
Garderobe gemeinsam auf. Der Vortrag der Antragstellerin, Herr X schlafe im
Wohnzimmer auf einem Sofa, erscheint vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Der
Außendienst hat zudem festgestellt, dass Bettzeug im Wohnzimmer nicht aufbewahrt
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worden ist. Auf den Hinweis der Antragstellerin, das Bettzeug befinde sich im Keller, hat
der Außendienst der Antragsgegnerin dort nur ein unbezogenes Oberbett vorgefunden;
ein Kopfkissen fehlte ebenso wie ein Bettlaken.
Die Antragstellerin ist diesen Ausführungen des Außendienstes nicht entgegengetreten.
Der Aufforderung des Senats, hierzu Stellung zu nehmen, ist sie trotz Erinnerung nicht
nachgekommen.
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Da einstweilen von dem Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen der
Antragstellerin und Herrn X auszugehen ist, ist das Einkommen von Herrn X bei der
Prüfung der Bedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1
SGB II).
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Das Einkommen von Herrn Wilhelms übersteigt den Bedarf der aus der Antragstellerin
und Herrn Wilhelms bestehenden Bedarfsgemeinschaft.
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a) Der Bedarf errechnet sich aus der gemäß § 20 Abs. 3 SGB II reduzierten
Regelleistung von 311 Euro (jetzt 312 Euro), zusammen also 622 (bzw. 624) Euro.
Hinzu kommen die Leistungen für Unterkunft und Heizung. Wenn man die tatsächlichen
Aufwendungen von der Antragstellerin und Herrn X als angemessen unterstellt und
damit in voller Höhe berücksichtigt (315 Euro Kaltmiete, 45 Euro Heizung, 40 Euro
Nebenkosten monatlich), beträgt der monatliche Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft
1.022 (bzw. 1024) Euro monatlich.
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b) Das zu berücksichtigende Einkommen von Herrn X übertrifft diesen Gesamtbedarf.
Nach der von der Antragstellerin vorgelegten Gehaltsmitteilung von Herrn X vom
01.03.2007 verfügt dieser über ein monatliches Brutto-Einkommen von 2.147,60 Euro,
das Netto-Einkommen beträgt monatlich 1.374,50 Euro. Das zu berücksichtigende
Einkommen von Herrn X beträgt monatlich 1.094,50 Euro. Denn von seinem Netto-
Einkommen von 1.374,05 Euro sind gemäß § 30 Satz 1 SGB II 180 Euro abzusetzen (20
vom Hundert von 700 Euro zuzüglich 10 vom Hundert von 400 Euro = 180 Euro). Des
Weiteren ist ein Grundfreibetrag von 100 Euro monatlich von dem Einkommen von
Herrn X gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 - 5 SGB II (vgl. zur Berechnung Birk in: LPK-SGB II, 2.
Auflage 2007, § 30 Rn. 8) abzusetzen. Das zu berücksichtigende Einkommen von Herrn
X beträgt damit 1.094,50 Euro monatlich (1.374,50 Euro abzüglich 280 Euro).
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4.
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Der Senat weist die Antragstellerin abschließend darauf hin, dass bei einem Auszug
von Herrn X, der nach ihren Angaben zum 01.01.2008 erfolgen soll, eine erneute
Überprüfung ihrer Leistungsberechtigung erforderlich ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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Dieser Beschluss ist endgültig und kann mit der Beschwerde nicht angegriffen werden
(§177 SGG).
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