Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.03.2000

LSG NRW: gefahr, umschulung, berufliche tätigkeit, berufliche eingliederung, firma, gutachter, lärmschutz, schwerhörigkeit, rehabilitation, unterlassen

Landessozialgericht NRW, L 17 U 102/99
Datum:
29.03.2000
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 17 U 102/99
Vorinstanz:
Sozialgericht Münster, S 5 U 144/97
Sachgebiet:
Unfallversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Münster vom 09. März 1999 wird zurückgewiesen. Kosten
sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Kosten einer vom Kläger selbst
beschafften und finanzierten Umschulungsmaßnahme zu übernehmen und für deren
Dauer Übergangsgeld zu gewähren hat.
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Der 1969 geborene Kläger war nach seiner Ausbildung zum Schreiner im erlernten
Beruf, zuletzt seit April 1989 als Möbelschreiner bei der Firma G ... in V ... tätig.
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Am 18.08.1997 begann er eine von ihm selbstbeschaffte Umschulung zum
Holztechniker in der Technischen Schule in A ..., die er Ende Mai 1999 erfolgreich
abschloss. Nach anschließender Arbeitslosigkeit ist er seit dem 01.08.1999 im Küchen-
und Einrichtungsstudio M ... in S ... beschäftigt. Sein dortiger Aufgabenbereich liegt in
der EDV-unterstützten Planung von Kücheneinrichtungen, der dazugehörigen Beratung
und Kalkulation sowie in der Auftragsabwicklung.
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Bereits im September 1995 hatte der Internist L ... der Beklagten mitgeteilt, bei einer
Überprüfung am Arbeitsplatz des Klägers sei eine doch schon erhebliche
Lärmschädigung festgestellt worden. Beim Kläger sei bereits seit dem 6./7. Lebensjahr
eine massive Hörschädigung links bekannt. Jetzt sei auch das rechte Ohr deutlich
schlechter geworden. Zur Verhinderung einer weiteren Verschlimmerung dieser Leiden
wäre eine Umschulung empfehlenswert.
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Nach Beiziehung des den Kläger betreffenden Erkrankungsverzeichnisses von der IKK
A ... und der Untersuchungsbogen "Lärm" I und II aus März 1995 vom
Berufsgenossenschaftlichen Arbeitsmedizinischen Dienst (BAD) in M ... sowie
Einholung einer Stellungnahme des Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) vom
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31.10.1995, wonach der Kläger ab seinem 3. Lehrjahr Lärm mit einem
Beurteilungspegel zwischen 85 und 98 dB(A) ausgesetzt war, hatte die Beklagte den
Hals-, Nasen- und Ohren (HNO)-Arzt Dr. B ... in M ... mit der Erstattung eines Gutachtens
beauftragt. Dieser hatte unter dem 22.03.1996 eine aus funktioneller Sicht
bedeutungslose Innenohrhochtonschädigung rechts, die das typische Bild einer
Lärmschädigung in ihrem Beginn zeige, sowie einen nachweisbaren Vorschaden des
linken Ohrs bei gradmäßig praktischer Normalhörigkeit sowohl links als auch rechts
beschrieben, die durch berufliche Lärmschwerhörigkeit bedingte Minderung der
Erwerbsfähigkeit (MdE) mit 0 % eingestuft und weiter ausgeführt, es falle auf, dass der
Kläger bereits nach wenigen Berufsjahren eine ganz sicher beruflich bedingte
Lärmschädigung im Hochtonbereich davongetragen habe, was auf eine besonders
ausgeprägte Vulnerabilität hindeute. Er halte deshalb den Kläger für gefährdeter als
altersgleiche Menschen, die in seinem Beruf tätig seien. Deshalb seien lückenlose
jährliche Kontrolluntersuchungen geboten. Sollte im Laufe der Zeit eine deutliche
Hörverschlechterung eintreten, müsste zur Frage, ob Maßnahmen nach § 3 der
Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) erforderlich seien, eine erneute Begutachtung
erfolgen.
Das damalige Feststellungsverfahren war nicht durch Erteilung eines förmlichen
Bescheides, sondern mit einem Hinweisschreiben vom 16.04.1996 abgeschlossen
worden, in dem der Kläger zugleich aufgefordert worden war, einen geeigneten
Hörschutz zu tragen, falls er weiterhin in gehörschädigendem Lärm arbeite. Ein
entsprechender Hinweis war auch an den damaligen Arbeitgeber des Klägers
ergangen.
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Mit Schreiben vom 27.03.1997 teilte der HNO-Arzt Dr. G ... der Beklagten unter
Beifügung von Audiogramm-Abschriften mit, im Rahmen einer Kontrolluntersuchung sei
jetzt eine zunehmende Progredienz der Innenohrschwerhörigkeit beiderseits -
insbesondere im Hochtonbereich - festgestellt worden. Zusätzlich sei vor kurzem ein
Tinnitus aufgetreten. Dr. G ... bat um Prüfung, ob für den Kläger ggfls. eine Umschulung
in Frage komme.
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Nach Einholung einer ergänzenden Auskunft des Dr. G ... vom 21.04.1997, in der die
Auffassung vertreten wurde, im Vergleich zu dem im Gutachten des Dr. B ... erhobenen
Tonschwellenaudiogramm habe eine deutliche Verschlechterung des Hörvermögens
insbesondere im Hochtonbereich beiderseits festgestellt werden können, veranlasste
die Beklagte im daraufhin eingeleiteten Feststellungsverfahren eine erneute
Begutachtung des Klägers durch den HNO-Arzt Dr. W ... in B ... Dieser führte im
Gutachten vom 26.06.1997 aus, der bereits bei der Vorsorgeuntersuchung im März 1995
erhobene Befund habe sich seither nicht wesentlich verändert. Die von Dr. G ... am
25.03.1997 gemessene Abflachung der Hochtonschenkel beider C5-Senken habe jetzt
nicht reproduziert werden können. Der vom Vorgutachter (Dr. B ...) festgestellte
Lärmschaden rechts habe seither nicht zugenommen. Die Lärmschwerhörigkeit des
rechten Ohres müsse unverändert als beginnend eingestuft werden. Sie verursache
unter Berücksichtigung des linksseitigen Vorschadens eine MdE von unter 10 v.H. Der
Gutachter wies ferner darauf hin, dass der Kläger sorgfältig persönlich angepassten
Lärmschutz benutzt habe und damit eine wesentliche Zunahme der Schwerhörigkeit seit
der Vorbegutachtung im März 1996 habe vermeiden können. Wegen des deutlichen
Vorschadens und der nach sieben Lärmjahren bereits sehr deutlich als verhältnismäßig
tiefe C5-senke aufgetretenen Lärmschwerhörigkeit rechts sei der Kläger jedoch für
weitere Lärmarbeiten nicht geeignet, zumal der Lärmschaden an dem vorgeschädigten
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linken Ohr eine deutliche Tendenz zur Verschlimmerung habe.
Die Beklagte erkannte daraufhin mit Bescheid vom 24.07.1997 die beim Kläger
bestehende Hörstörung als teilweise berufsbedingt und insoweit eine Berufskrankheit
(BK) nach Nr. 2301 der Anlage zur BKV sowie als deren Folge eine minimale Hochton-
Innenohrschwerhörigkeit rechts an. Nicht als BK-Folge anerkannt wurde eine knapp
geringgradige Hochton-Innenohrschwerhörigkeit links. Ansprüche auf Rente und auf
Leistungen nach § 3 BKV (Umschulung) lehnte die Beklagte ab. Zur Begründung führte
sie u.a. aus, die erneute Begutachtung durch Dr. W ... am 24.06.1997
(Untersuchungstag) habe den gleichen Befund wie die Untersuchung am 18.03.1996
erbracht. Die von Dr. G ... am 25.03.1997 angenommene Verschlimmerung habe nicht
bestätigt werden können. Bei diesem Sachverhalt sei nicht davon auszugehen, dass die
konkrete Gefahr der Verschlimmerung der Innenohrschwerhörigkeit durch Lärm bestehe.
Die Verlaufsbeobachtung habe deutlich gemacht, dass bei sorgfältig angepasstem
Lärmschutz ein Zunahme der lärmbedingten Hörstörung habe verhindert werden
können. Deshalb bestehe kein Anspruch auf Leistungen nach § 3 BKV.
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Mit seinem am 26.08.1997 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, bei der
Firma G ... sei er während der Arbeitszeit gezwungen, ständig mit sehr lauten
Maschinen umzugehen. Die zur Verfügung stehenden Schutzmaßnahmen reichten nicht
aus, um eine Verschlimmerung des Krankheitsbildes zu verhindern. Wie durch die Ärzte
L ... und Dr. G ... bestätigt werde, habe vielmehr der Verlauf der Erkrankung innerhalb
der letzten Jahre gezeigt, dass bei fortschreitenden Hörverlusten im Hochtonbereich ein
sich verstärkender Schaden in Richtung einer Lärmschwerhörigkeit bestehe. Eine
hiernach erforderliche Umschulung zum Holztechniker sei sinnvoll, weil er weiter in dem
ihm bekannten Bereich arbeiten könne, ohne dass in diesem vorbereitenden
Tätigkeitsbereich, in dem vor allen Dingen Angebote erstellt würden, eine Belästigung
durch laute Maschinen auftrete.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.1997 wies die Beklagte den Widerspruch des
Klägers als unbegründet zurück. Sie legte u.a. dar, bei der Begutachtung durch Dr. W ...
habe sich keine Verschlimmerung des Krankheitsbildes nachweisen lassen. Deshalb
könnten auch die Aussagen der behandelnden Ärzte die Behauptung des Klägers nicht
stützen. Darüber hinaus habe die Erfahrung gezeigt, dass sorgfältig ausgesuchter und
angepasster Gehörschutz, der konsequent getragen werde, einen sicheren Schutz vor
schädigender Lärmeinwirkung biete, so dass sich auch von daher ein
Umschulungszwang nicht begründen lasse.
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Am 01.12.1997 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Münster Klage erhoben, mit der
er im Hinblick auf die von ihm am 18.08.1997 begonnene Umschulung zum
Holztechniker Leistungen gemäß § 3 BKV begehrt hat. Er hat sein bisheriges
Vorbringen wiederholt, sich auf die Äußerungen seiner behandelnden Ärzte berufen und
im übrigen geltend gemacht, die Umschulung zum Holztechniker sei ein geeignetes
Mittel, der Gefahr der Verschlimmerung der BK entgegenzuwirken. Beim Beruf des
Holztechnikers handele es sich zum überwiegenden Teil um eine reine Bürotätigkeit.
Sofern er - der Kläger - bei einer anderen Firma angestellt werden sollte, müsse er sich
nicht mehr wie bisher fast während der gesamten Arbeitszeit, sondern nur noch für
Minuten im Gefahrenbereich aufhalten. Dadurch werde die Gefahr einer weiteren
Verschlechterung seines Gehörs ganz erheblich gemindert.
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Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass erforderlichen beruflichen
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Rehabilitationsmaßnahmen grundsätzlich nur dann zugestimmt werde, wenn
gewährleistet sei, dass der Versicherte nach Abschluss der Maßnahme nicht mehr mit
den für die Erkrankung angeschuldigten Arbeitsstoffen bzw. Tätigkeiten in Berührung
komme. Unter Vorlage eines Auszuges aus dem von der Bundesanstalt für Arbiet
heruasgegebenen Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen ("gabi")
zum Beruf des Holztechnikers hat sie vorgebracht, dass der Kläger auch in diesem
Beruf - wenn auch in geringem Umfang - weiterhin lärmexponiert tätig sein werde.
Mit Gerichtsbescheid vom 09.03.1999, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat
das SG die Klage abgewiesen.
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Gegen den ihm am 17.03.1999 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am
19.04.1999 (einem Montag) Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, das SG habe
gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen, weil es kein
Sachverständigengutachten eingeholt habe. In den von der Beklagten vorgelegten
berufskundlichen Unterlagen werde nämlich unter dem Punkt "voraussichtliche
Nichteignung" eine Schwäche des Gehörs gerade nicht erwähnt. Da bei der Tätigkeit
eines Holztechnikers eine weitere Schädigung des Gehörs ausgeschlossen sei, wäre er
in diesem Beruf auch wettbewerbsfähig. Dies werde durch die Tatsache bestätigt, dass
er inzwischen eine Stelle bei einem Küchenstudio gefunden habe, in dem es keine
Produktion gebe. Er verweist insoweit auf eine von ihm vorgelegte Stellenbeschreibung
des Studios M ... in S ... Im übrigen ist er weiterhin der Ansicht, dass es bei einer
Weiterbeschäftigung in der Firma G ... zu einer Verschlimmerung der Schwerhörigkeit
gekommen wäre, weil geeignete Hörschutzmaßnahmen nicht ausgereicht hätten, um
die Gefahr der Verschlimmerung in Zukunft zu beseitigen.
16
Der Kläger beantragt,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 09.03.1999 zu ändern und die
Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 24.07.1997 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 28.10.1997 zu verurteilen, die Kosten der vom
18.08.1997 bis Ende Mai 1999 durchgeführten Umschulung zum Holztechniker zu
übernehmen und Übergangsgeld nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu
gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
20
Sie hält an der von ihr vertretenen Auffassung fest und den angefochtenen
Gerichtsbescheid für zutreffend.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsakte der
Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht
abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinerlei Anspruch auf Übernahme
bzw. auf Erstattung der Kosten für die selbstbeschaffte Umschulung zum Holztechniker
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und auch keinen Anspruch auf Gewährung von Übergangsgeld.
Da die vom Kläger auf eigene Initative am 18.08.1997 begonnene Umschulung zum
Holztechniker inzwischen abgeschlossen ist, kann es hinsichtlich der hierfür von ihm
aufgewendeten Kosten nur noch um einen Erstattungsanspruch gehen. Ein solcher
Anspruch steht ihm nicht zu.
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In der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) gilt wie in anderen
Sozialversicherungsbereichen - jedenfalls auf dem Gebiet der Rehabilitation - das
Sachleistungsprinzip, d.h. der UV-Träger hat die zur Heilbehandlung bzw. beruflichen
Wiedereingliederung erforderlichen Maßnahmen grundsätzlich als Sach- bzw.
Naturalleistung zu gewähren; ein unmittelbarer Kostenerstattungsanspruch gegen den
UV-Träger für eine selbstbeschaffte Rehabilitationleistung ist in der Regel nicht
gegeben (vgl. Bundessozialgericht [BSG] Urt. vom 24.02.2000 - B 2 U 12/99 R m.w.N.,
u.a. mit Hinweis auf BSGE 48, 172, 173 = SozR 2200 § 567 Nr. 2 und BSG SozR 3-
2200 § 557 Nr. 1). Das Sachleistungsprinzip für die Leistungen der gesetzlichen UV zur
Heilbehandlung und Rehabilitation wird nunmehr durch § 26 Abs. 4 Satz 2 des am
01.01.1997 in Kraft getretenen Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII)
eigens normiert; Ausnahmen sollen nur dann gelten, wenn dies im SGB VII ausdrücklich
vorgesehen ist.
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Eine Kostenerstattung für selbstbeschaffte Leistungen zur Heilbehandlung und
Rehabilitation findet allein unter den Voraussetzungen des entsprechend anwendbaren
§ 13 Abs. 3 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) statt. Weitere
Ausnahmen vom Sachleistungsprinzip, welche die Rechtsprechung des BSG zum vor
Inkrafttreten des SGB V geltenden Recht zuließ (s. BSG SozR 3-2200 § 557 Nr. 1),
kommen nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht mehr in Betracht (BSG,
Urteil vom 24.02.2000 a.a.O. mit Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 15). Bereits vor
Inkrafttreten dieser unmittelbar nur für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden
Vorschrift wurde in diesem vom Sachleistungsprinzip geprägten
Sozialversicherungszweig ausnahmsweise ein Anspruch auf Erstattung der Kosten
selbstbeschaffter Leistungen zuerkannt, wenn der Sozialversicherungsträger die
Leistungen zu Unrecht verweigert hatte oder aus anderen Gründen eine
unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte. Dies galt entsprechend für
alle Versicherungszweige, soweit in ihnen - wie auch in der gesetzlichen UV -
Sozialleistungen als Sachleistungen zu erbringen waren. Demgemäß hat der 2. Senat
des BSG den § 13 Abs. 2 bzw. (nach der Neufassung durch Art. 1 des
Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21.12.1992) Abs. 3 SGB V analog für den Bereich der
gesetzlichen UV angewandt, da hier eine Regelungslücke hinsichtlich der
Kostenerstattung besteht, die diese Vorschrift sachgerecht ausfüllt (BSG, Urt. vom
24.02.2000 a.a.O. m.w.N.). Für eine weitere Ausdehnung des
Kostenerstattungsanspruchs ist kein Raum.
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Die Voraussetzungen des hiernach entsprechend anwendbaren § 13 Abs. 3 SGB V sind
nicht gegeben. Danach kommt eine Kostenerstattung in der gesetzlichen UV hinsichtlich
einer selbstbeschafften Leistung nur dann in Betracht, wenn der UV-Träger (1.) eine
unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder wenn er (2.) eine
Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Zusätzlich muss ein Kausalzusammenhang
zwischen dem die Haftung begründenen Umstand (bei der Alternative 1.: Unvermögen
zur rechtzeitigen Leistung; bei der Alternative 2.: rechtswidrige Ablehnung) und dem
Nachteil des Versicherten (Kostenlast) bestehen (vgl. BSG SozR 3-2200 § 13 Nr. 11
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und 15; Urt. vom 24.02.2000 a.a.O.). Im vorliegenden Fall kommt als
Anspruchsgrundlage des Klägers allein die 2. Alternative des § 13 Abs. 3 SGB V in
Betracht, denn bei der hier in Rede stehenden Umschulungsmaßnahme handelte es
sich nicht um eine unaufschiebbare Sach- bzw. Dienstleistung im Sinne der 1.
Alternative. Die Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch nach der 2.
Alternative des § 13 Abs. 3 SGB V sind nicht gegeben. Denn der angefochtene
Bescheid, mit dem die Beklagte das Vorliegen einer BK nach Nr. 2301 der Anlage zur
BKV anerkannt, u.a. aber einen Anspruch des Klägers auf Umschulung als Leistung
gem. § 3 BKV abgelehnt hat, ist auch insoweit nicht rechtswidrig.
Nach § 3 Abs. 1 BKV haben die UV-Träger dann, wenn für Versicherte die Gefahr
besteht, dass eine BK entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, dieser Gefahr mit
allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken. Ist die Gefahr gleichwohl nicht zu
beseitigen, haben die UV-Träger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die
gefährdende Tätigkeit unterlassen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BKV). Nach § 3 Abs. 2 BKV haben
Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht, zum
Ausgleich einer hierdurch verursachten Minderung des Verdienstes oder sonstiger
wirtschaftlicher Nachteile gegen den UV-Träger Anspruch auf Übergangsleistungen.
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Da die Beklagte das Vorliegen einer BK nach Nr. 2301 - Lärmschwerhörigkeit -
anerkannt hat, kann es bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 3 BKV nur um die
Frage gehen, ob bei Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit des Klägers als Schreiner bei
der Firma G ... die Gefahr der Verschlimmerung dieser BK bestand. Dies ist von der
Beklagten zutreffend verneint worden. Für diese Bewertung sind folgende Erwägungen
maßgebend:
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Der Verdacht auf das Vorliegen einer BK nach Nr. 2301 ist erstmals im September 1995
durch den behandelnden Internisten L ... angezeigt worden, der bei seit der Kindheit des
Klägers bekannter Hörschädigung des linken Ohres davon gesprochen hat, daß auch
das rechte Ohr deutlich schlechter geworden sei. Bei der erstmalig im März 1995
vorgenommenen Vorsorgeuntersuchung (G 20-Untersuchung) waren keine
gesundheitlichen Bedenken gegen die Fortsetzung der Tätigkeit geäußert worden,
wenn der Kläger eine Kombination von Gehörschutzkapseln und Gehörschutzstöpseln
trage, wobei allerdings - worauf der TAD der Beklagten hingewiesen hat - die
gleichzeitige Anwendung von zwei Gehörschutzsystemen zwecks Vermeidung einer
Überprotektion mit all ihren Nachteilen nicht zu empfehlen war. Bei der im ersten
Feststellungsverfahren durchgeführten Begutachtung des Klägers durch den HNO-Arzt
Dr. B ... im März 1996 fand sich eine aus funktioneller Sicht bedeutungslose
Innenohrhochtonschädigung rechts, die das typische Bild einer Lärmschädigung in
ihrem Beginn zeigte. Für das linke Ohr wurde ein Vorschaden nachgewiesen.
Gradmäßig bestand sowohl links als auch rechts eine praktische Normalhörigkeit, so
daß eine meßbare MdE auch unter Berücksichtigung der Vorerkrankung des linken
Ohres nicht gegeben war. Wegen besonderer Umstände hielt der Gutachter es jedoch
für geboten, eine lückenlose Kontrolle zu gewährleisten in Form jährlicher
Untersuchungen im Rahmen der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) "Lärm" nach Lärm
II. Für den Fall, daß sich im Laufe der Zeit eine deutliche Hörverschlechterung ergeben
sollte, sei - so Dr. B ... - zur Frage, ob Maßnahmen nach § 3 BKV erforderlich seien, eine
erneute Begutachtung angezeigt.
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Der Kläger wurde daraufhin von der Beklagten aufgefordert, einen geeigneten
Gehörschutz zu tragen, falls er weiterhin in gehörschädigendem Lärm arbeite. Auch der
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Arbeitgeber wurde darauf hingewiesen, daß der Kläger im Lärm nur mit Gehörschutz
arbeiten dürfe und gebeten, einen geeigneten persönlichen Gehörschutz zur Verfügung
zu stellen, falls dies noch nicht geschehen sein sollte. Nachdem der behandelnde HNO-
Arzt Dr. G ... im März 1997 und ergänzend unter dem 21.04.1997 über eine deutliche
Verschlechterung des Hörvermögens insbesondere im Hochtonbereich beiderseits
berichtet hatte, wurde der Kläger im daraufhin eingeleiteten Feststellungsverfahren
durch den HNO-Arzt Dr. W ... erneut begutachtet. Dieser legte in seinem Gutachten vom
26.06.1997 dar, der im Rahmen der Vorsorgeuntersuchung im März 1995 erhobene
Befund habe sich seither nicht wesentlich verändert. Die von Dr. G ... am 25.03.1997
gemessene Abflachung der Hochtonschenkel beider C5-Senken habe jetzt nicht
reproduziert werden können. Der vom Vorgutachter (Dr. B ...) festgestellte Lärmschaden
habe - wie Dr. W ... weiter festgestellt hat - seither nicht zugenommen. Der Gutachter hat
ferner darauf hingewiesen, daß der Kläger sorgfältig persönlich angepaßten Lärmschutz
benutzt hat und damit eine wesentliche Zunahme der Schwerhörigkeit seit der
Vorbegutachtung im März 1996 vermeiden konnte.
Soweit der Gutachter ferner ausgeführt hat, daß der Kläger für weitere Lärmarbeit nicht
geeignet sei, zumal der Lärmschaden am vorgeschädigten linken Ohr eine deutliche
Tendenz zur Verschlechterung habe, vermag dies an der hier vorzunehmenden
Beurteilung nichts zu ändern. Entscheidend ist nämlich, dass Dr. W ... eine Zunahme
des Lärmschadens seit der Begutachtung durch Dr. B ... im März 1996 nicht festgestellt
hat und insbesondere die von Dr. G ... angenommene Verschlechterung nicht bestätigen
konnte sowie darauf hingewiesen hat, daß der Kläger durch Benutzung sorgfältig
persönlich angepaßten Lärmschutzes eine wesentliche Zunahme der Schwerhörigkeit
seit März 1996 vermeiden konnte. In Anbetracht dieser gutachterlichen Feststellungen,
die auch der erkennende Senat im Wege des Urkundenbeweises verwerten konnte, hat
die Beklagte zutreffend dargelegt, die Verlaufsbeobachtung habe deutlich gemacht, daß
bei sorgfältig angepaßtem Lärmschutz eine Zunahme der lärmbedingten Hörstörung
habe verhindert werden können. Zum damaligen Zeitpunkt bestand für den Kläger
mithin auch keine Notwendigkeit, den bisherigen Beruf aufzugeben, weil persönlicher
Lärmschutz, bei dem es sich grundsätzlich um ein geeignetes Mittel i.S.d. § 3 BKV
handelt, als ausreichend erachtet wurde, der Gefahr einer Verschlimmerung des
Lärmschadens entgegenzuwirken.
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Soweit der Kläger zur Begründung seines Anspruchs behauptet hat, trotz konsequenten
Tragens persönlichen Gehörschutzes sei eine Verschlimmerung seines Hörschadens
eingetreten und soweit er sich hierzu auf die Äußerungen des Internisten L ... und des
HNO-Arztes Dr. G ... berufen hat, konnte eine solche Verschlimmerung durch den
Gutachter Dr. W ... - wie oben dargelegt - gerade nicht bestätigt werden.
34
Eine weitere Verlaufsbeobachtung war nicht möglich, weil der Kläger kurze Zeit nach
der Begutachtung durch Dr. W ... im Juni 1997 ab dem 18.08.1997 die selbstbeschaffte
Umschulung zum Holztechniker - in Kenntnis der eine Umschulung ablehnenden
Entscheidung der Beklagten - begonnen und damit von sich aus die bisherige berufliche
Tätigkeit aufgegeben hat.
35
Zwar ist es für Ansprüche nach § 3 BKV nicht erforderlich, daß der UV-Träger den
Versicherten zur Aufgabe der beruflichen Tätigkeit auffordert. Gibt der Versicherte von
sich aus die Tätigkeit auf, müssen in seiner Person jedoch alle Voraussetzungen erfüllt
sein, unter denen der UV-Träger selbst das Unterlassen der Tätigkeit gefordert hätte.
Der Betroffene muß seine Tätigkeit - wesentlich bedingt durch die Gefahr i.S.d. § 3, die
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anders für ihn nicht zu beseitigen ist - tatsächlich nicht mehr ausüben. Dies ist im Wege
einer nachträglichen objektiven Betrachtungsweise festzustellen (vgl.
Mehrtens/Perlebach, Kommentar zur BKV, Rdn. 5.1 zu § 3 BKV). Und diese
Betrachtungsweise führt hier im Hinblick auf die gutachterlich getroffenen
Feststellungen nicht zu dem Ergebnis, daß die Gefahr für den Kläger anders als durch
Aufgabe der beruflichen Tätigkeit nicht zu beseitigen war.
Da der Kläger alsbald nach der letzten Begutachtung durch Dr. W ... die Tätigkeit
aufgegeben hat, war auch die Einholung eines weiteren medizinischen
Sachverständigengutachtens nicht erforderlich. Ein solches Gutachten hätte zu keinen
weiteren Erkenntnissen führen können. Dabei hätte nämlich nur der gegenwärtige
gesundheitliche Zustand festgestellt, nicht aber im nachhinein geklärt werden können,
ob eine Weiterbeschäftigung des Klägers bei der Firma G ... möglicherweise doch - trotz
Tragens persönlichen Gehörschutzes - eine Verschlimmerung des Lärmschadens
bewirken konnte, denn dazu fehlt es an einer weiteren Verlaufsbeobachtung und an
entsprechenden Befunden.
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Desweiteren ist hier folgendes zu beachten:
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Soweit der UV-Träger einer konkreten Gefahr i.S.d. § 3 Abs. 1 BKV mit allen geeigneten
Mitteln entgegenzuwirken hat, steht ihm ein Auswahlermessen zu. Nach dem Aufbau
des § 3 hat der UV-Träger zunächst zu versuchen, die Gefahr für den Versicherten zu
beseitigen. Dafür können technische und organisatorische Maßnahmen, persönliche
Schutzmaßnahmen, Aufklärung und Verhaltensprävention oder vorbeugende
medizinische Maßnahmen, aber z.B. auch die Möglichkeit einer Umsetzung auf einen
nicht gefährdenden Arbeitsplatz im Arbeitgeber-Betrieb in Betracht kommen.
Weitergehende Maßnahmen wie z.B. Berufshilfe kommen nach dem Wortlaut des § 3
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 BKV erst dann in Frage, wenn "die Gefahr nicht zu
beseitigen ist" (vgl. Mehrtens/Perlebach a.a.O., Rdn. 3.2. zu § 3 BKV m.w.N.).
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Die Berufshilfe bzw. hier die Umschulung ist also sozusagen die "ultima ratio" für den
Fall, dass die Gefahr anders nicht beseitigt werden kann.
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Weil der Kläger hier kurze Zeit nach der Begutachtung durch Dr. W ... und nach Erlass
des angefochtenen Bescheides vom 24.07.1997 seine bisherige Tätigkeit aufgegeben
und die Umschulung zum Holztechniker am 18.08.1997 begonnen hat, ohne dies der
Beklagten konkret mitzuteilen - dies ist erst mit der Klageschrift geschehen -, hatte die
Beklagte aber gar keine Möglichkeit zu prüfen, ob für den Fall, dass sich das Tragen
persönlichen Gehörschutzes künftig doch nicht als ausreichend erweisen sollte, andere
geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr in Betracht kamen und ob auch
hierdurch die Gefahr nicht zu beseitigen war. Daraus folgt zugleich, dass ihr auch eine
rechtzeitige Prüfung der Geeignetheit der selbstgewählten Maßnahme vor deren Antritt
in keiner Weise möglich war.
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In diesem Zusammenhang ist des weiteren von Bedeutung, dass - worauf das SG seine
Entscheidung maßgeblich abgestellt hat - die vom Kläger selbstgewählte Umschulung
zum Holztechniker nicht als geeignete Maßnahme zur Gefahrenbeseitigung und zur
dauerhaften wettbewerbsfähigen Eingliederung in das Erwerbsleben angesehen
werden kann. Denn auch in diesem Beruf ist nach der von der Beklagten vorgelegten
berufskundliche Unterlage aus "gabi" mit einer Lärmexposition - wenn auch in
wesentlich geringerem Umfang - zu rechnen. Als zum Berufsbild des Holztechnikers
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gehörend wird in der genannten Unterlage "häufig Lärmarbeit durch entsprechende
Holzbearbeitungsmaschinen" aufgeführt, als wesentliche körperliche
Eignungsvoraussetzung u.a. ein normales Hörvermögen verlangt und zu den
Umgebungseinflüssen im Arbeitsbereich "Produktion, Fertigung" gehört u.a.
Maschinenlärm. Im Hinblick auf diese Punkte ist das Vorbringen des Klägers, dass im
Abschnitt "voraussichtliche Nichteignung" Hörprobleme nicht erwähnt sind, unerheblich,
zumal ein normales Hörvermögen bereits zu den körperlichen
Eignungsvoraussetzungen zählt. Im übrigen hat der Kläger selbst eingeräumt, dass
auch im Beruf des Holztechnikers eine - wenn auch wesentlich geringere -
Lärmexposition gegeben ist, wenn er vorgetragen hat, in diesem Beruf müsse er sich nur
noch für Minuten im Gefahrenbereich aufhalten, er werde nur noch in ganz geringem
Umfang lärmexponiert tätig sein.
Schon aus diesem Grunde war auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens
zu der Frage, ob die Tätigkeit als bzw. die Umschulung zum Holztechniker ein
geeignetes Mittel ist, der Gefahr der Verschlimmerung der BK entgegenzuwirken, nicht
erforderlich. Soweit der Kläger geltend gemacht hat, die Gefahr einer weiteren
Verschlechterung seines Gehörs werde durch die Umschulung ganz erheblich
gemindert, ist darauf hinzuweisen, dass die Verminderung der Gefahr nicht ausreicht,
vielmehr wird in § 3 BKV deren Beseitigung verlangt.
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Deshalb sind grundsätzlich nur solche Umschulungsmaßnahmen geeignet, durch die
der Versicherte in die Lage versetzt wird, die bei der Umschulung erlernten Kenntnisse
und Fähigkeiten auf dem ganzen dadurch eröffneten Berufsfeld uneingeschränkt zu
verwerten. Eine Beschränkung dieses umfassenden Rehabilitationsziels auf einen
Teilbereich beruflicher Beschäftigungsmöglichkeiten kommt nur in Frage, wenn eine
entsprechende Einschränkung sich auch bei den übrigen in Betracht kommenden
Umschulungsberufen ergeben würde, was hier im Hinblick z.B. auf den weiten Bereich
der Büroberufe nicht ersichtlich ist (vgl. hierzu z.B. BSG SozR 3-2200 § 556 Nr. 2; BSG,
Urt. vom 28.09.1999 - B 2 U 36/98 R -). Bei Umschulungsmaßnahmen im Rahmen des §
3 BKV ist gleichermaßen auf eine möglichst uneingeschränkte Einsetzbarkeit des
Versicherten in dem neu eröffenten Berufsfeld zu achten (Mehrtens/Perlebach a.a.O.
Rdn. 4.2 zu § 3 BKV m.w.N.). Nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des BSG
ist Sinn jeder beruflichen Rehabilitation die möglichst uneingeschränkte berufliche
Eingliederung. Nur eine Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die zu einer
völligen Vermeidung der schädigenden Einwirkungen im beruflichen Bereich befähigt,
ist nachhaltig in der Lage, das Rehabilitationsziel auf Dauer zu erreichen. Dies kann
hier bei dem Beruf des Holztechnikers aus den oben dargelegten Gründen nicht
angenommen werden. Rechtlich unerheblich ist, dass der Kläger nach Abschluss der
Umschulung tatsächlich einen Arbeitsplatz gefunden hat, auf dem er mit
Lärmeinwirkungen nicht mehr in Berührung kommt. Denn es geht hier um die
Feststellung der generellen Geeignetheit des Berufs eines Holzschutztechnikers und
der uneingeschränkten Wettbewerbsfähigkeit des Klägers im gesamten Berufsfeld, die
hier nicht bejaht werden können.
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Nach allem hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Kostenerstattung für
die von ihm selbstbeschaffte Umschulungsmaßnahme.
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Aus den vorstehend angeführten Gründen folgt zugleich, dass auch ein Anspruch auf
Gewährung von Übergangsgeld nicht besteht.
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Die Berufung des Klägers konnte mithin insgesamt keinen Erfolg haben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Es bestand kein Anlass, die Revision zuzulassen, denn die Voraussetzungen des § 160
Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG sind nicht erfüllt.
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