Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 11.02.2009

LSG NRW: lebensmittel, altersrente, kaserne, arbeiter, zwangsarbeit, befreiung, registrierung, wartezeit, verfügung, name

Landessozialgericht NRW, L 8 R 26/07
Datum:
11.02.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 8 R 26/07
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 40 (27) R 414/05
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom
21.12.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch
im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
1
Streitig ist ein Anspruch auf Altersrente unter Berücksichtigung von Ghettobeitragszeiten
im Ghetto Daugavpils, Reichskommissariat Ostland, Generalbezirk Lettland in der Zeit
von Juli 1941 bis Mai 1942.
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Die nach eigenen Angaben am 24.12.1916 im damals russischen Daugavpils geborene
jüdische Klägerin lebt seit Februar 1973 in Israel. Von 1944 an besaß sie zunächst die
sowjetische, später nahm sie die israelische Staatsangehörigkeit an. Ein Verfahren
nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) ließ sich nicht ermitteln.
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Gegenüber der Jewish Claims Conference (JCC), Härtefonds, gab sie zum
Verfolgungsschicksal im Antrag vom 10.04.1981 an: "7.1941-1944- Ghetto
"Daugavpils", im Ghetto war ich bis zu der Befreiung. Ich leistete Zwangsarbeiten,
meine Mutter, 3 Schwestern und ein Bruder sind im Ghetto umgekommen".
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Gegenüber der JCC, Art. 2 Fonds, beschrieb sie ebenfalls im Antrag vom 25.05.1993
ihre Verfolgung: Im Herbst 1941 sei bei ihnen (das heißt in Daugavpils) das Ghetto
geschlossen (worden). So sei ihre Familie (die Klägerin, ihre Eltern, Geschwister und ihr
Ehemann) ins Ghetto eingewiesen worden. Im Januar 1942 sei ihre Tochter im Ghetto
geboren worden, aber nach 3 Monaten dort verstorben. Ihre 3 Schwestern seien im
Ghetto umgebracht worden. Sie sei im Ghetto bis Frühjahr 1942 verblieben. Nach der
Ghettoliquidierung seien sie, ihre Brüder Tl und I und ihre Schwester T1 zur
Zwangsarbeit genommen worden. Sie hätten bei der Tankstelle in Daugavpils
gearbeitet. Ende 1943 sei sie verhaftet worden und etwa einen Monat im Gefängnis
Daugavpils gewesen. Nach dem Gefängnis habe sie noch einmal bis Frühjahr 1944
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Zwangsarbeit geleistet, sei dann vom Arbeitsplatz geflüchtet und habe sich bis zur
Befreiung im Herbst 1944 versteckt gehalten.
Am 04.11.2002 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung von Altersrente
aufgrund von Ghettobeitragszeiten. Im undatierten Kurzantrag unterblieben Angaben zur
Beschäftigung. Ebenso wenig machte sie konkrete Angaben zur Art der Beschäftigung
im am 29.12.2003 unterzeichneten Fragebogen für die Anerkennung von Zeiten unter
Berücksichtigung der Vorschriften des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus
Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG). Dort erklärte sie lediglich, sie habe von
07.1941 bis 05.1942 innerhalb des Ghettos durch Vermittlung des Judenrates 6 bis 8
Stunden täglich gegen Mittagessen und zusätzliche Lebensmittel gearbeitet. Barlohn
habe sie nicht erhalten. Im Formantrag, ebenfalls unterzeichnet am 29.12.2003,
verneinte sie die Frage nach der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis.
Ferner gab sie an, von 07.1941 bis 05.1942 im Ghetto Daugavpils gearbeitet zu haben.
In der Antwortspalte "Name und Anschrift des Arbeitgebers" fügte sie "Ghetto
Daugavpils" ein. Eine genaue Beschreibung der Tätigkeit unterblieb. In die
Antwortspalte "genaue Bezeichnung der ausgeübten Tätigkeit ..." trug die Klägerin
lediglich "Arbeiterin" ein. Die Höhe des Entgelts sei nicht erinnerlich.
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Nachdem die Beklagte die für die Klägerin bei der JCC vorhandenen Unterlagen
beigezogen hatte, lehnte sie den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 24.08.2004 ab.
Die Ausübung einer Tätigkeit im Daugavpils sei nicht glaubhaft gemacht im Sinne einer
überwiegenden Wahrscheinlichkeit, da die Klägerin eine entsprechende Tätigkeit
gegenüber der JCC nicht erwähnt habe.
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Hiergegen legte die Klägerin am 26.08.2005 Widerspruch ein, zu dessen Begründung
sie insbesondere eine eidesstattliche Versicherung vom 21.10.2004 vorlegte. Sie habe
sich von 07.1941 bis 05.1942 im Ghetto Daugavpils aufgehalten. Um zu existieren und
nicht deportiert zu werden, habe sie eine Arbeit gesucht und eine solche mit Hilfe des
Judenrats gefunden. Sie habe Reinigungsarbeiten in der deutschen Kaserne erfüllt und
Lebensmittel zum Wegschicken nach Deutschland sortiert. Dafür habe sie zusätzliche
Lebensmittel und manchmal Mittagessen erhalten. Sie habe die ganze Zeit ihres
Aufenthalts im Ghetto freiwillig für zusätzliche Lebensmittel gearbeitet.
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Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2005 zurück.
Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin im Widerspruchsverfahren
sei nicht glaubhaft, dass diese eine über den freien Unterhalt hinausgehende
Entlohnung für die behauptete Tätigkeit erhalten habe. Mangels Entgeltlichkeit seien
daher die Voraussetzungen des ZRBG nicht erfüllt.
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Dagegen hat die Klägerin am 25.10.2005 Klage erhoben. Sie habe sich freiwillig über
die Arbeitsverwaltung des Judenrates eine Tätigkeit als Reinigungsarbeiterin in den
deutschen Kasernen gesucht. Ihr Arbeitgeber sei der Judenrat gewesen, der in
wirtschaftlicher Hinsicht praktisch ein staatlicher Betrieb gewesen sei. Für ihre Tätigkeit
habe sie einen Lohn in Form von Sachbezügen erhalten. Es könnten auch
Lebensmittelcoupons und Bargeld gewesen sein. Es falle ihr schwer, sich nach über 60
Jahren an alle Einzelheiten zu erinnern. Sachbezüge habe sie zur beliebigen Verfügung
bekommen. Da Angaben über eine freiwillige Arbeitsaufnahme und eine Entlohnung für
das Entschädigungsverfahren ohne Bedeutung gewesen seien und auch nicht
abgefragt worden seien, könnten hierzu fehlende Angaben nicht gegen sie verwendet
werden. Insbesondere könnten Aussagen der betroffenen Verfolgten, es habe
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Zwangsarbeit vorgelegen, nicht anspruchsvernichtend bewertet werden. Generell hätten
alle Ghettoinsassen den Aufenthalt und die Tätigkeiten als Zwang empfunden und dies
in den Entschädigungsverfahren auch hervorgehoben. Es könne jedoch vor dem
historischen Hintergrund keinen Zweifel geben, dass es im eigenen Interesse der
jüdischen Bevölkerung gelegen habe, einer Beschäftigung nachzugehen, um so den
Lebensunterhalt zu sichern und sicher auch, um nicht beschäftigungslos aufgegriffen,
deportiert und ermordet zu werden. Ergänzend hat die Klägerin eine weitere eidliche
Erklärung, datierend auf den 17.08.2006, vorgelegt. Im Ghetto Daugavpils habe sie sich
von 07.1941 bis 05.1942 befunden. Sie habe freiwillig Reinigungsarbeiten erfüllt und
Lebensmittel sortiert. Dafür habe sie von der Ghettoverwaltung Mittagessen und
zusätzlich Lebensmittel für zu Hause wöchentlich erhalten. Diese Lebensmittel seien in
solchem Umfang gewesen, dass sie der Familie helfen und einige Lebensmittel habe
tauschen können, um etwas Notwendiges anzuschaffen.
Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 24.08.2004 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2005, die Tätigkeiten von Juli 1941
bis Mai 1942 als glaubhaft gemachte Beitragszeiten nach dem ZRBG anzuerkennen
und die Regelaltersrente ab 01.07.1997 unter Berücksichtigung der weiteren
Verfolgungszeit als Ersatzzeit zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat sich hierbei insbesondere auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid
und im Widerspruchsbescheid bezogen.
15
Im Einverständnis der Beteiligten hat das Sozialgericht Düsseldorf (SG) ohne mündliche
Verhandlung entschieden und die Klage mit Urteil vom 21.12.2006 abgewiesen. Auf die
Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
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Gegen das der Klägerin am 02.01.2007 zugestellte Urteil hat diese am 22.01.2007
Berufung eingelegt. Zur Begründung intensiviert sie insbesondere ihr erstinstanzliches
Vorbringen.
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Sie beantragt,
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die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 21.12.2006 und unter Aufhebung des Bescheides vom 24.08.2004 in
der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2005 zu verurteilen, der Klägerin
eine Versicherungsunterlage über die Tätigkeit von Juli 1941 bis Mai 1942 im Ghetto
Daugavpils nach dem ZRBG herzustellen und die Regelaltersrente ab dem 01.07.1997
mit der Verfolgungszeit als Ersatzzeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Auf Anforderung des Senats hat die JCC die bei ihr vorliegenden Antragsunterlagen
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übersandt. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat mitgeteilt, dass Karteikarten, nach
denen die Klägerin Ansprüche nach dem BEG geltend gemacht habe, nicht aufzufinden
seien.
Ferner hat das Gericht von Amts wegen Beweis erhoben durch Einholung eines
historischen Gutachtens, erstellt von Frau Katrin Reichelt unter dem 15.04.2008. Die
Sachverständige geht davon aus, dass mit der Errichtung eines Ghettos in Daugavpils
relativ zeitnah nach der Okkupierung der Stadt durch das Deutsche Reich am
26.06.1941 begonnen wurde. Nach Aussagen ehemaliger Ghettoinsassen habe das
Ghetto bereits am 07.07.1941 bestanden. Geschlossen worden sei es am 28.07.1941. In
der Anfangszeit sei es zu umfangreichen Mordaktionen der Besatzer gekommen und
schließlich am 08./09. November 1941 zur größten Aktion in der Geschichte des Ghettos
Daugavpils, bei der 11.034 Menschen getötet worden seien. Für die Folgezeit liege ihr
eine Liste sämtlicher Bewohner des Ghettos vor, erstellt am 05.12.1941 durch die
jüdische Ghettoverwaltung, die insgesamt 962 Namen der Überlebenden der
vorhergehenden Erschießungen im November 1941 aufzeige. Diese Zahl werde noch
einmal durch eine Meldung des Chefs der Sicherheitspolizei im Ostland vom
14.01.1942 bestätigt. Zu dieser Zeit sei das Ghetto auch wegen einer Typhusepidemie
unter Quarantäne gestellt worden, so dass die Juden Arbeitsstellen außerhalb des
Ghettos nicht hätten erreichen können. Erst im April 1942 sei das Ghetto wieder
"geöffnet" worden, bevor nach einer letzten Aktion am 01./02. Mai 1942, die ca. 500
Opfer gefordert habe, die Chronik des Ghettos ende. Die Sachverständige hat ferner die
Auffassung vertreten, dass jede Arbeit offiziell obrigkeitlich zugewiesen worden sei.
Eine direkte Entlohnung der arbeitenden Ghettoinsassen durch die jeweiligen
"Arbeitsstellen" habe sich nicht ermitteln lassen. Sämtliche vorliegenden Dokumente,
die sich auf die Bezahlung jüdischer Arbeitskräfte bezögen, wiesen lediglich Gelder
aus, die der jeweilige Arbeitgeber als Bezahlung der Bereitstellung jüdischer Arbeiter an
den Gebietskommissar, d.h. an die deutsche Zivilverwaltung zu zahlen gehabt habe.
Die Vergütung der Arbeiter in Lebensmitteln, wie im Fall der Klägerin, sei die Regel
gewesen. Genaue Verpflegungsmengen könnten nicht ermittelt werden. Das
geschilderte Schicksal der Familienangehörigen entspreche voll und ganz den
allgemeinen historischen Gegebenheiten, denen die Juden in Daugavpils während ihrer
Verfolgung durch die Deutschen ausgesetzt gewesen seien. Allerdings befinde sich der
Name der Klägerin auch unter Berücksichtigung ihres Geburtsnamen nicht auf der Liste
der Ghettoinsassen vom 05.12.1941. Zwar könne das Dokument eigentlich als
vollständig und glaubhaft gewertet werden, jedoch sei nicht auszuschließen, das
Ghettoinsassen durch unterschiedlichste Umstände bei der Erstellung der Namensliste
keinen Eintrag gefunden hätten, da die Registrierung der Einwohner unter den forcierten
Bedingungen einer Zwangssituation stattgefunden habe. Ergänzend müsse bedacht
werden, dass eine offizielle Registrierung wohl Voraussetzung für eine (offizielle)
Arbeitsvermittlung gewesen sei. Auf den weiteren Inhalt wird verwiesen.
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Auf Bitte des Senats hat Yad Vashem ergänzende historische Informationen übersandt.
Der ITS konnte einen Ghettoaufenthalt der Klägerin nicht recherchieren. Die Beklagte
übersendet einen Versicherungsverlauf der israelischen Rentenversicherung, in dem 46
Monate Beitragszeiten gespeichert sind.
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Die ergänzenden Fragen des Senats zu weiteren Ermittlungsansätzen sowie ein
detaillierter Fragebogen zu den Umständen der Ghettobeschäftigung sind von der
Klägerin unbeantwortet geblieben.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift der
mündlichen Verhandlung, den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen
Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Entschädigungsakte der Klägerin Bezug
genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
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Entscheidungsgründe:
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Der Senat konnte gemäß §§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1, 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in
Abwesenheit der Klägerin und ihres Bevollmächtigten verhandeln und entscheiden, weil
dieser in der Terminsmitteilung, die ihm am 21.01.2009 gegen Empfangsbekenntnis
zugestellt worden ist, auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
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Die zulässige Berufung ist unbegründet.
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Soweit die Klägerin mit ihrem im Berufungsverfahren gestellten Antrag auf Herstellung
einer Versicherungsunterlage sinngemäß die Vormerkung der Zeit von Juli 1941 bis Mai
1942 als Beitragszeit begehrt, ist der Antrag im Verfahren auf Gewährung und Zahlung
einer Altersrente bereits unzulässig (vgl. Senat, Urteil v. 20.08.2008, L 8 R 23/07,
sozialgerichtsbarkeit.de m.w.N.).
30
Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der angefochtene und im Ergebnis vom SG
bestätigte Bescheid der Beklagten ist nicht rechtswidrig und beschwert die Klägerin
daher nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Die Klägerin hat weder unter
Berücksichtigung der Vorschriften des ZRBG (hierzu unter 1.) noch nach den
allgemeinen Rentenvorschriften (hierzu unter 2.) einen Rentenanspruch gegenüber der
Beklagten.
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1. Wie der Senat bereits mit näherer Begründung entschieden hat (z. B. Urteil vom
06.06.2007 L 8 R 54/05, sozialgerichtsbarkeit.de), folgt der Anspruch auf Altersrente
allein aus dem SGB VI, ohne dass das ZRBG eine eigenständige Anspruchsgrundlage
darstellen würde (ebenso BSG, Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 28/06 R, SozR 4-5075 §
1 Nr. 4, aA BSG Urteil vom 14.12.2006, B 4 R 29/06 R, SozR 4-5075 § 1 Nr. 3).
Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Altersrente kann daher im Fall der Klägerin nur §
35 SGB VI sein. Diese Vorschrift ist trotz des Auslandswohnsitzes der Klägerin (vgl. §
30 Abs. 1 1. Buch Sozialgesetzbuch) anwendbar (vgl. dazu BSG Urteil vom 14.07.1999,
B 13 RJ 75/98 R, Juris; BSG Urteil vom 13.08.2001, B 13 RJ 59/00 R, SozR 3-2200 § 48
Nr. 17).
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Nach § 35 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65.
Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben. Als auf
die Wartezeit anrechenbare Versicherungszeiten kommen hier nur Beitrags- und
Ersatzzeiten im Sinne der §§ 50 Abs. 1 Nr. 1, 51 Abs. 1 und 4 SGB VI in Betracht. Dabei
finden nach § 250 Abs. 1 SGB VI Ersatzzeiten allerdings nur dann Berücksichtigung,
wenn vor Beginn der Rente zumindest ein Beitrag wirksam entrichtet worden ist oder als
wirksam entrichtet gilt; denn Ersatzzeiten sollen nach dem Gesetzeswortlaut nur
"Versicherten", d. h. Personen zugute kommen, die bereits Beitragsleistungen erbracht
haben (BSG, Urteil vom 07.10.2004, B 13 RJ 59/03 R, SozR 4-5050 § 15 Nr. 1, mwN).
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Die Klägerin hat jedoch keine auf die Wartezeit anrechenbaren Beitragszeiten
zurückgelegt. Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht oder den
Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden
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sind (§§ 55 Abs. 1 Satz 1, 247 Abs. 3 Satz 1 SGB VI) oder als gezahlt gelten (§ 55 Abs.
1 Satz 2 SGB VI). Solche Beitragszeiten bestehen hier weder nach § 2 Abs. 1 ZRBG
noch nach den Vorschriften des Fremdrentenrechts.
Nach § 2 Abs. 1 ZRBG gelten Beiträge als gezahlt für Zeiten der Beschäftigung von
Verfolgten in einem Ghetto. Voraussetzung ist gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 ZRBG, dass die
Verfolgten sich zwangsweise in einem Ghetto aufgehalten haben, das in einem vom
Deutschen Reich besetzten oder im eingegliederten Gebiet gelegen hat und dort eine
Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss gegen Entgelt ausgeübt haben. Ferner
darf für die betreffenden Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der
sozialen Sicherheit erbracht werden. Die Anspruchsvoraussetzungen müssen glaubhaft
gemacht werden (§ 1 Abs. 2 ZRBG i. V. m. § 3 Gesetz zur Regelung der
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung
[WGSVG]). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen nach dem
Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche verfügbare Beweismittel erstrecken
sollen, überwiegend wahrscheinlich ist, d. h. mehr für als gegen sie spricht, wobei
gewisse noch verbleibende Zweifel unschädlich sind (vgl. BSG, Beschluss vom
08.08.2001, B 9 V 23/01 B, SozR 3-3900, § 15 Nr. 4).
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Die Anerkennung von Beitragszeiten scheitert für den geltend gemachten Zeitraum nicht
schon daran, dass die Klägerin für diese Zeiten eine Entschädigung nach dem Gesetz
zur Entrichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (EVZStiftG)
erhalten hat. Wie der Senat bereits entschieden hat, erstrecken sich die in § 16 Abs. 1 S.
2 EVZStiftG geregelte Ausschlusswirkung und die Verzichtswirkung des § 16 Abs. 2 S.
2 EVZStiftG nicht auf den Anspruch auf Zahlung einer (ggf. höheren) Rente aufgrund
von Beitragszeiten nach § 2 Abs. 1 ZRBG (vgl. zuletzt Senat Urteil vom 18.06.2008, L 8
R 298/07, sozialgerichtsbarkeit.de, mit eingehender Begründung).
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Der Klägerin ist es aber bereits nicht gelungen, die Ausübung einer Beschäftigung im
Ghetto Daugavpils im Zeitraum von Juli 1941 bis Mai 1942 ausreichend glaubhaft zu
machen. Das ergibt sich aus einer Würdigung ihres Vorbringens im vorliegenden
Verfahren, aber auch gegenüber der JCC, in einer Gesamtschau mit den insbesondere
durch das eingeholte Gutachten der Historikerin Reichelt gewonnenen historischen
Erkenntnissen.
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Schon die Schilderungen der Klägerin gegenüber der JCC sind in Teilbereichen schwer
miteinander in Einklang zu bringen. Gegenüber dem Härtefonds hat die Klägerin noch
mitgeteilt, bis zur Befreiung im Ghetto (bzw. im ZAL) gewesen zu sein. Gegenüber dem
Artikel-2-Fonds hat sie dagegen 1993 angegeben, sie habe von Frühjahr 1944 bis zur
Befreiung im März 1944 versteckt gelebt.
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Im ZRBG-Fragebogen der Beklagten hat die Klägerin mitgeteilt, sie habe innerhalb des
Ghettos gearbeitet, ohne die Tätigkeiten genauer zu beschreiben. In den nachfolgenden
eidesstattlichen Versicherungen hat sie ihre Beschäftigung als Reinigungsarbeiten in
einer deutschen Kaserne bzw. als das Sortieren von Lebensmitteln beschrieben, die
nach Deutschland versendet werden sollten. Diesbezüglich ist für den Senat schon
schwer vorstellbar, dass eine deutsche Kaserne im Ghettogebiet gelegen haben könnte,
ebenso, dass Lebensmittel ins Ghetto transportiert worden seien sollen, damit diese dort
sortiert wurden, um sie schließlich nach Deutschland zu versenden. Die Beschreibung
der Arbeitsplätze durch die Klägerin spricht eher für Tätigkeiten, die außerhalb der
Ghettogrenzen verrichtet worden sind. Eine Tätigkeit außerhalb des Ghettos hat die
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Klägerin indessen nicht behauptet.
Zudem bestehen nach den historischen Erkenntnissen erhebliche Zweifel daran, dass
die Klägerin die behaupteten Tätigkeiten über den gesamten (streitigen) Zeitraum von
Juli 1941 bis Mai 1942 hinweg ausüben konnte, wie sie z. B. in ihrer Erklärung vom
21.10.2004 behauptet hat. Zum einen hat sie im Januar 1942 eine Tochter geboren, die
es anschließend auch zu versorgen galt; zum anderen ist für den Senat aufgrund des in
sich schlüssigen und wissenschaftlichen fundierten Gutachtens der Historikerin Katrin
Reichelt vom 15.04.2008 historisch belegt, dass das Ghetto Daugavpils von Herbst
1941 bis April 1942 unter Quarantäne stand, und die Bewohner dieses - auch nicht zur
Verrichtung von Tätigkeiten - verlassen durften (vgl. Bl. 9 des Gutachtens). Die Klägerin
hat diese Umstände in ihren diversen Schilderungen nicht erwähnt, so dass bezweifelt
werden muss, dass ihrer Darlegungen erlebnisfundiert sind.
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Auffällig ist weiter, dass gegenüber dem Artikel-2-Fonds Zwangsarbeiten zwar für die
Zeit nach dem Ghetto erwähnt worden sind. Tätigkeiten während der Ghettoinhaftierung
jedoch nicht. Es kommt hinzu, dass insbesondere eine Tätigkeitsbeschreibung im
ZRBG-Fragebogen aber auch im Formantrag völlig fehlt. Solche Beschreibungen hat
die Klägerin erstmals mit der im Widerspruchsverfahren vorgelegten eidesstattlichen
Versicherung nachgeschoben. Auch dies lässt Zweifel daran aufkommen, dass die
nunmehr entsprechenden Angaben zutreffen.
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Die Annahme einer Beschäftigung der Klägerin während ihres Ghettoaufenthaltes wird
auch durch den Umstand in Zweifel gezogen, dass sich weder der Name der Klägerin
noch die Namen der drei die Ghettozeit überlebenden Geschwister der Klägerin (T, I
und T1) auf der von der Historikerin Reichelt recherchierten Ghettoinsassenliste vom
05.12.1941 finden lassen. Zwar spricht dieser Umstand nicht bereits gegen einen
Ghettoaufenthalt der Klägerin, weil die Liste nach Angaben der Sachverständigen nicht
zwingend Anspruch auf Vollständigkeit erheben kann. Es ist aber andererseits zu
berücksichtigen, dass ohne eine offizielle Registrierung keine Arbeitsvermittlung
möglich gewesen ist. Dementsprechend mag die fehlende Eintragung der Klägerin in
der Liste noch mit einem nicht registrierten Aufenthalt im Ghetto erklärbar sein. Ihre
Vermittlung in eine offizielle Arbeit in einer deutschen Kaserne ohne eine solche
Registrierung erscheint jedoch nicht glaubhaft im Sinne einer guten Möglichkeit.
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Darüber hinaus ist bereits nach den Schilderungen der Klägerin nicht davon
auszugehen, dass die im streitigen Zeitraum von Juli 1941 bis Mai 1942 behaupteten
Tätigkeiten gegen Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ZRBG verrichtet worden sind.
43
Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 ZRBG beschriebene
Typus der Beschäftigung nach dem Vorbild des sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnisses auch durch die Entgeltlichkeit von der nicht von § 1 Abs. 1
Nr. 1 ZRBG erfassten Zwangsarbeit abzugrenzen ist. Danach ist neben der Aufnahme
und Ausübung der Arbeit aus eigenem Willensentschluss auch die Gewährung eines
Entgelts erforderlich, das nach Art und Höhe eine versicherungspflichtige Beschäftigung
begründen kann (Senat, Urteil vom 21.11.2007, L 8 R 98/07; sozialgerichtsbarkeit.de).
Maßgebend hierfür sind die Kriterien, die das BSG in seiner sogenannten Ghetto-
Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.1997, 5 RJ 66/95, SozR 3-2200 § 1248 Nr.
15; vom 21.04.1999 B 5 RJ 48/98 R, SozR 3-2200 § 1248 Nr. 16; vom 14.07.1999, B 13
RJ 75/98 R, aaO) entwickelt hat (vgl. hierzu im einzelnen BSG Urteil vom 07.10.2004,
aaO.; Senatsurteil vom 21.11.2007, aaO.).
44
Wie der Senat bereits im Einzelnen dargelegt hat, ist als Entgelt in diesem Sinne ein die
Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung begründendes Entgelt
anzusehen (vgl. zum Folgenden Urteile vom 12.12.2007, L 8 R 187/07 und vom
28.01.2008, L 8 RJ 139/04; jeweils aaO.). Danach lassen sich die im Zusammenhang
mit Streitigkeiten nach dem ZRBG auftretenden Fallgruppen zunächst wie folgt
systematisieren: Die Gewährung von Entgelt in der ortsüblichen Währung, von
Ghettogeld oder zum Tausch bestimmten Bezugsscheinen ist Entgelt in Sachen von § 1
Abs. 1 Nr. 1 b ZRBG, soweit ihr Umfang zumindest 1/6 des ortsüblichen Arbeitsentgelts
für ungelernte Arbeiter(-innen) übersteigt. Bei der Gewährung von Sachbezügen ist
dagegen zu unterscheiden: Übersteigen die Sachbezüge (insbesondere Verpflegung,
Unterkunft und Kleidung) nicht das Maß freien Unterhalts, d.h. derjenigen
wirtschaftlichen Güter, die zur unmittelbaren Befriedigung der notwendigen
Lebensbedürfnisse des Einzelnen erforderlich sind, liegt kein Entgelt vor. Bei
Lebensmitteln kommt es darauf an, ob sie nach Art und Umfang des Bedarfs unmittelbar
zum Verbrauch oder Gebrauch gegeben werden. Wird das Maß des persönlichen
Bedarfs hingegen überschritten, und werden die Lebensmittel zur freien Verfügung
gewährt, ist von Entgelt auszugehen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn
glaubhaft gemacht wird, dass gewährte Lebensmittel auch den Bedarf eines
Angehörigen sicherstellen. Stehen Art und Umfang gewährter Lebensmittel bzw.
Sachbezüge nach Ausschöpfung aller sonstigen Beweismittel, z.B. der glaubhaften
Angaben der Klägerin bzw. des Klägers, vernommener Zeugen, Angaben in einem
Sachverständigengutachten, oder aufgrund eindeutiger historischer Quellen nicht fest,
so kann ein entsprechender Umfang im Einzelfall als glaubhaft gemacht angesehen
werden, wenn die gute Möglichkeit besteht, dass ein Dritter, insbesondere ein
Familienangehöriger, hiervon über einen erheblichen Zeitraum zumindest entscheidend
mitversorgt worden ist. Ohne Bedeutung ist es dagegen, ob die Lebensmittel unmittelbar
in Naturalien gewährt worden sind, oder ob die Betroffenen Lebensmittelcoupons
erhalten haben, die sie gegen Lebensmittel eintauschen konnten.
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Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die von der Klägerin behaupteten
Beschäftigungen nicht als entgeltlich anzusehen:
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Die Klägerin behauptet, für die Tätigkeiten (lediglich) zusätzliche Lebensmittel und
Mittagessen erhalten zu haben. Die Frage nach Barlohn hat sie im ZRBG-Fragebogen
der Beklagten ausdrücklich verneint. Darüber hinaus hat sie eine etwaige
Gegenleistung gegenüber der JCC nicht erwähnt, so dass sich auch aus diesen
Darstellungen kein Anhaltspunkt bietet, die Art der behaupteten Gegenleistung in Frage
zu stellen.
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Aus diesen Angaben der Klägerin aber auch aus den historischen Ermittlungen der
Sachverständigen Reichelt ergeben sich ferner keine Anhaltspunkte für die
Entgeltzahlung seitens eines etwaigen Arbeitgebers an einen Dritten, z.B. den Judenrat.
Wie die Sachverständige Reichelt vielmehr überzeugend dargelegt hat, ist eine
Entlohnung der Arbeiter durch eine Zahlung an Dritte nicht erfolgt. Vielmehr musste eine
öffentliche Abgabe für die "Benutzung" der Arbeiter durch die Dienststelle an die Kasse
des Gebietskommissars, d. h. die deutsche Zivilverwaltung erfolgen (Bl. 15 des
Gutachtens).
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Korrespondierend mit diesen historischen Ermittlungen geht auch die Klägerin davon
aus, dass Arbeitgeber nicht die jeweils behauptete Arbeitsstelle (also die Kaserne oder
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der Betrieb, in denen die Lebensmittel sortiert wurden) war, sondern vielmehr der
Judenrat.
Bezüglich der erhaltenen Lebensmittel kann nicht im Sinne einer guten Möglichkeit
festgestellt werden, dass diese nach dem vorbestimmten Maß zur beliebigen Verfügung
geeignet gewesen, d. h. über den unmittelbaren Bedarf der Klägerin hinausgegangen
wären und damit das Maß des freien Unterhalts überstiegen hätten. Die Klägerin hat
keine genauen Angaben zum Umfang der erhaltenen Lebensmittel gemacht, so dass
nicht beurteilt werden kann, ob diese den eigenen unmittelbaren Bedarf überstiegen
haben. Dies kann auch nicht anhand der übrigen sonstigen Erkenntnisse im
vorliegenden Fall im Sinne einer guten Möglichkeit festgestellt werden. Denn es ist -
angesichts der allgemeinen schlechten Versorgungssituation in den Ghettos -
zumindest genau so wahrscheinlich, dass die erhaltenen Lebensmittel nicht den
eigenen Bedarf überstiegen habe. Die nachhaltige Mitversorgung eines Dritten ist nicht
vorgetragen, aber aus den Umständen des Einzelfalls auch nicht überwiegend
wahrscheinlich.
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2. Die von der Klägerin im Ghetto Daugavpils verrichtete Arbeit kann auch nicht nach
den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw. §§ 15, 16,
Fremdrentengesetz (FRG) i. V. m. § 20 WGSVG bzw. § 17a FRG oder § 12 WGSVG als
Versicherungszeit angerechnet werden.
51
Die behauptete Arbeit der Klägerin in Daugavpils unterfiel nicht den
Reichsversicherungsgesetzen. Im Reichskommissiariat Ostland galten diese nicht für
Personen, die wie der Kläger, nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen (vgl.
BSG, Urteil vom 23.08.2001 - B 13 RJ 59/00 R für das sogenannte
Generalgouvernement). Eine Anrechnung als Versicherungszeit kann sich daher allein
nach den §§ 15, 16 FRG i. V. m. § 20 WGSVG bzw. § 17a FRG richten. Eine
Anrechnung als Beitragszeit nach § 15 Abs. 1 FRG kommt indessen nicht in Betracht,
weil eine Beitragsentrichtung zu einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung nicht glaubhaft gemacht und von der Klägerin auch gar nicht
behauptet worden ist. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 FRG sind bereits deshalb
nicht erfüllt, da - wie oben bereits ausgeführt worden ist - ein nach deutschem Recht
dem Grunde nach rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht im
Sinne einer guten Möglichkeit festgestellt werden kann. Auch § 16 FRG greift nicht zu
Gunsten der Klägerin ein, da die von ihr ausgeübten Tätigkeiten nicht nach dem am
01.03.1957 geltenden Bundesrecht (§§ 1227 und 1228 RVO n.F.) Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet hätten, wenn sie im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden wären.
52
Da nicht im Sinne einer Glaubhaftmachung festgestellt werden kann, dass die Klägerin
eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, liegen die
Voraussetzungen des § 12 WGSVG ebenfalls nicht vor.
53
Weitere - von der Klägerin mit der vorliegenden Klage ohnehin nicht geltend gemachte -
Beitragszeiten, die zum Anspruch auf Zahlung einer Regelaltersrente führen könnten,
sind nicht ersichtlich. In den Genuss von Kindererziehungzeiten nach dem deutschen
Rentenversicherungsrecht für ihre im Januar 1942 geborene, wenig später verstorbene
Tochter kommt die Klägerin schon nicht, weil sie am 24.12.1916 und damit vor dem
01.01.1921 geboren ist (vgl. § 249 Abs. 4 SGB VI).
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
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Anlass die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, hat nicht
bestanden.
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