Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.01.2008

LSG NRW: grundsatz der prozessökonomie, wartezeit, beweiswürdigung, verfolgter, erfüllung, sicherheit, anerkennung, befragung, unterlassen, verwaltungsverfahren

Landessozialgericht NRW, L 8 R 280/07
Datum:
28.01.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 8 R 280/07
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 53 (27,51) R 274/05
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 07.09.2007 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur
erneuten Entscheidung - auch wegen der Kosten des
Berufungsverfahrens - an das Sozialgericht Düsseldorf
zurückverwiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Regelaltersrente unter
Berücksichtigung von Ghettobeitragszeiten streitig.
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Der Kläger ist am 00.00.1933 in T (Polen) als polnischer Staatsangehöriger geboren. Er
ist jüdischen Glaubens und lebt als israelischer Staatsangehöriger in Israel.
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Am 19.12.2002 beantragte der Kläger die "Berücksichtigung" einer "Beitragszeit" in
einem polnischen Ghetto, "vor- und nachher liegender Ersatzzeiten" sowie "die
Gewährung einer Rente". Die Beklagte übersandte ihm unter dem 30.4.2003 einen
Fragebogen zur "Anerkennung von Zeiten unter Berücksichtigung der Vorschriften des
Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto
(ZRBG)". Nachdem der Kläger trotz Erinnerungen bzw. Sachstandsmitteilungen der
Beklagten vom 24.7.2003, 21.8.2003 und 4.2.2003 sowie erneuter Übersendung des
Fragebogens am 29.4.2004 keine näheren Angaben zu der behaupteten Beschäftigung
gemacht hatte, lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 26.10.2004 ab.
Den hiergegen erhobenen, aber nicht begründeten Widerspruch des Klägers wies sie
mit Widerspruchsbescheid vom 19.5.2005 zurück.
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Mit der am 30.5.2005 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und
vorgetragen, er habe von August 1941 bis März 1943 freiwillige und entgeltliche Arbeit
im Ghetto Lemberg geleistet und hierfür 130 Zloty im Monat durch den Judenrat
erhalten. Er habe von 8 Uhr früh bis 5 Uhr abends gearbeitet. Nähere Auskunft könne
der mit ladungsfähiger Anschrift benannte Zeuge H C geben. Er habe zudem eine
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einmalige Leistung aus dem Artikel-2-Fonds der Jewish Claims Conference erhalten.
Der Kläger hat keinen Antrag gestellt. Seinem Vortrag ist sinngemäß das Begehren zu
entnehmen,
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den Bescheid der Beklagten vom 26.10.2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 19.5.2005 aufzuheben und ihm Regelaltersrente ab
1.7.1997 unter Berücksichtigung von Ghettobeitragszeiten von August 1941 bis März
1943 zu gewähren.
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Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat auf die angefochtenen Bescheide verwiesen.
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Das Sozialgericht (SG) hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen und im
Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung die Beklagte verurteilt, dem
Kläger Altersrente unter Berücksichtigung einer Beitragszeit vom 1.8.1941 bis 31.3.1943
und Ersatzzeiten nach Maßgabe des ZRBG ab dem 1.7.1997 zu gewähren (Urteil v.
7.9.2007). Es hat ausgeführt: Nach § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)
hätten Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und
die allgemeine Wartezeit erfüllt hätten. Auf die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§
50 Abs. 1 SGB VI) seien nach § 51 Abs. 1 und 4 SGB VI Kalendermonate mit
Beitragszeiten und Kalendermonate mit Ersatzzeiten anzurechnen. Beitragszeiten seien
nach § 55 Abs. 1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Beiträge
(Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden seien.
Pflichtbeitragszeiten seien auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen
Vorschriften als gezahlt gälten. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger. Er verfüge
über auf die Wartezeit anrechenbare Pflichtbeitragszeiten. Pflichtbeitragszeiten könnten
hier nach der einzig von dem Kläger geltend gemachten Rechtsgrundlage (§§ 1, 2
ZRBG) Berücksichtigung finden. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG
seien erfüllt. Der Kläger habe sich im Ghetto Lemberg aufgehalten, das sich in einem
vom Deutschen Reich besetzten Gebiet befunden habe. Es sei auch glaubhaft, dass der
Kläger eine Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt habe (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b)
ZRBG). Der Kläger habe hierzu glaubhaft dargelegt, dass er für seine Tätigkeit im
Ghetto 130 Zloty erhalten habe. Weiter stelle die vom Kläger im Ghetto Lemberg
ausgeübte Arbeit eine freiwillige Arbeitsleistung dar. Die Kammer halte es für glaubhaft,
dass der Kläger die Beschäftigung im Ghetto Lemberg aus freiem Willensentschluss
aufgenommen habe.
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Gegen dieses ihr am 23.10.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 31.10.2007
Berufung eingelegt. Der Kläger habe im Klageverfahren lediglich angegeben, 130 Zloty
durch den Judenrat erhalten zu haben. Es fehle somit jede Angabe zur Art der Arbeit
und zum Arbeitgeber. Hier sei weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich. Ergänzend
weise sie darauf hin, dass die deutschen Besatzungsbehörden erst am 8.11.1941 die
Errichtung des Ghettos Lemberg bekannt gegeben hätten, in das alle Juden bis zum
15.12.1941 umgesiedelt werden sollten. Im Januar 1943 sei das Ghetto in ein
Arbeitslager umgewandelt worden. Im Übrigen seien auch keine Feststellungen
getroffen worden, ob die Wartezeit für eine Regelaltersrente erfüllt sei. Da der Kläger
erst im April 1947 das 14. Lebensjahr vollendet habe, dürften auch keine
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Ersatzzeittatbestände berücksichtigt werden.
Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 7.9.2007 zu ändern und die Klage
abzuweisen.
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Der Kläger hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte Bezug genommen, der Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen ist.
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Entscheidungsgründe:
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Der Senat kann verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger in der mündlichen
Verhandlung nicht erschienen oder vertreten war, weil er mit der ordnungsgemäßen
Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
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Die Berufung ist zulässig und im Sinne der Zurückverweisung des Rechtsstreites an das
SG Düsseldorf begründet.
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Die Zurückverweisung kann gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
erfolgen, da das Verfahren an wesentlichen Verfahrensmängeln leidet, die
Zurückverweisung zweckmäßig ist und der erkennende Senat nicht abschließend in der
Sache entscheiden kann.
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Ein Verfahrensmangel iS des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG ist ein Verstoß gegen eine das
Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift oder ein Mangel der Entscheidung selbst.
Insbesondere kann eine Zurückverweisung auch bei unzureichender Begründung der
angefochtenen Entscheidung, bei Verstößen gegen die Grundsätze der
Beweiswürdigung oder bei Verletzung der Pflicht zur Aufklärung des
entscheidungserheblichen Sachverhaltes von Amts wegen erfolgen (vgl. Senat, Urteil v.
19.12.2007, L 8 R 262/07 m.w.N.). Auszugehen ist von der Rechtsansicht des SG. Ein
Verfahrensfehler liegt daher dann nicht vor, wenn das SG Ermittlungen unterlassen hat,
auf die es nach seiner Rechtsauffassung nicht ankam.
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Die Voraussetzungen des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG sind erfüllt. Es liegen Verstöße gegen
die §§ 103, 128 und 136 SGG vor, die auch wesentlich sind.
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Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils genügen nicht den
Mindestanforderungen der §§ 136 Abs. 1 Nr. 6, 128, 202 SGG iVm § 313 Abs. 3
Zivilprozessordnung (ZPO).
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§ 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG bestimmt, dass das Urteil ua die Entscheidungsgründe enthält.
Diese Vorschrift nennt zwar nicht die Anforderungen, die an die Entscheidungsgründe
eines Urteils zu stellen sind. Diese ergeben sich jedoch aus den §§ 128, 202 SGG iVm
§ 313 Abs. 3 ZPO. Nach § 202 SGG iVm § 313 Abs. 3 ZPO enthalten die
Entscheidungsgründe eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die
Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht. Nach § 128 Abs. 1 Satz 2
SGG sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen
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sind. Die Beteiligten sollen Kenntnis erhalten, von welchen Feststellungen,
Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Gericht ausgegangen ist (vgl. Meyer-
Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. (2005), § 136 Rn. 7c). Die
Begründung soll zwar bündig kurz, muss aber derart ausführlich sein, dass die höhere
Instanz das angefochtene Urteil zuverlässig nachprüfen und der unterlegene Beteiligte
aus ihm ersehen kann, worauf das Gericht seine Entscheidung stützt. Eine den
Anforderungen des § 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG nicht genügende Begründung liegt nicht erst
dann vor, wenn überhaupt keine Gründe vorhanden sind, sondern fehlt schon dann,
wenn zu einem entscheidungserheblichen Streitpunkt die Erwägungen, die das Gericht
zum Urteilsausspruch geführt haben, dem Urteil selbst nicht zu entnehmen sind. Zum
Mindestinhalt gehört die Angabe der angewandten Norm und der für erfüllt bzw. nicht
gegeben erachteten Tatbestandsmerkmale sowie der dafür ausschlaggebend
gewesenen tatsächlichen und rechtlichen Gründe (BSG SozR 1500 § 136 Nr. 10;
Meyer-Ladewig, aaO. § 136 Rn. 7a). Ein wesentlicher Teil der Entscheidungsgründe ist
ferner die Beweiswürdigung (LSG NRW, Urteil v. 20.2.2002, L 10 SB 141/01 mwN;
sozialgerichtsbarkeit.de; Meyer-Ladewig, aaO, § 136 Rn. 7b). Diesen Anforderungen
genügt das angefochtene Urteil nicht.
Den Entscheidungsgründen ist nicht zu entnehmen, welche Beschäftigung iS des § 1
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZRBG das SG der Annahme einer freiwillig aufgenommenen
Tätigkeit zugrunde gelegt hat. Es fehlen in den Entscheidungsgründen und auch im
Tatbestand Angaben zu Art und Ort einer entsprechenden Beschäftigung. Die
Entscheidungsgründe enthalten somit nicht die Tatsachen, die unter das
Tatbestandsmerkmal der Beschäftigung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZRBG zu
subsumieren sind, sodass letztlich nur behauptet wird, dass dieses
Tatbestandsmerkmal erfüllt sei.
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Das SG hat seine Pflicht zur Begründung seiner Entscheidung auch verletzt, soweit es
ohne Beweiswürdigung die Angabe des Klägers zugrunde gelegt hat, dieser habe
monatlich 130 Zloty verdient. Hiermit hätte sich das SG kritisch auseinandersetzen
müssen. Nach dem auch dem SG über das Extranet der Sozialgerichtsbarkeit ohne
weiteres zugänglichen, allgemein bekannten Sachverständigengutachten des
Historikers Prof. Dr. Golczewski zur Region Generalgouvernement - insbesondere den
Ghettos in Krakau, Warschau und Lemberg v. 9.9.2005 (erstattet u.a. im Verfahren S 20
RJ 674/04 SG Hamburg) hat der ausgezahlte Lohn in Lemberg lediglich zwischen 2 und
4 Zloty am Arbeitstag betragen, sodass der Kläger, sollte sein Vortrag zutreffen, auch bei
Annahme einer Arbeitswoche von sieben Tagen bei einem Auszahlungsbetrag von 130
Zloty noch oberhalb dieser Beträge verdient hätte. Dies ist angesichts des geringen
seinerzeitigen Lebensalters des Klägers jedoch einer kritischen Prüfung zu unterziehen.
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Außerdem enthalten die Entscheidungsgründe keine Feststellungen zu der Frage, ob
der Kläger Verfolgter iS des § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG ist und ob der Ausschlussgrund der
anderweitigen Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit (§ 1 Abs. 1 Satz 1 aE
iVm § 1 Abs. 1 Satz 2 ZRBG) vorliegt.
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Schließlich fehlen Feststellungen dazu, welche weiteren Zeiten zur Erfüllung der
allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB VI führen, die
das SG - im Übrigen zutreffend (vgl. BSG, Urteil v. 26.7.2007, B 13 R 28/06 R; Senat,
Urteil v. 6.6.2007, L 8 R 54/05) - als Voraussetzung eines Regelaltersrentenanspruchs
erachtet. Mit den zuerkannten 20 Monaten an Ghettobeitragszeiten wird die allgemeine
Wartezeit von 60 Monaten ersichtlich nicht erfüllt. Welche weiteren Beitrags- und/oder
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Ersatzzeiten auf die fehlenden 40 Monate gemäß § 51 Abs. 1 und 4 SGB VI
angerechnet werden können, wird im angefochtenen Urteil weder in den
Entscheidungsgründen noch im Tatbestand dargelegt.
Das SG hat zudem gegen seine Pflicht zur umfassenden Aufklärung des
entscheidungserheblichen Sachverhalts aus § 103 SGG verstoßen. Die
Amtsermittlungspflicht aus § 103 SGG ist verletzt, wenn der dem SG bekannte
Sachverhalt von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt aus nicht für das Urteil
ausreichte, sondern das Gericht sich zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen
müssen (vgl. BSG, Urteil v. 6.5.2004, B 4 RA 44/03 R).
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Im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale der Verfolgung, des Aufenthalts in einem
Ghetto (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG), der Beschäftigung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZRBG), des
eigenen Willlensentschlusses (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) ZRBG), der Ausübung der
Beschäftigung gegen Entgelt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b) ZRBG) sowie des
Ausschlussgrundes einer anderweitigen Leistung der sozialen Sicherheit hätte sich das
SG zu weiteren Ermittlungen gedrängt fühlen müssen, die es jedoch unterlassen hat.
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Aufzuklären war zunächst, ob der Kläger Verfolgter iSv § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG ist. Die
Verfolgteneigenschaft richtet sich nach § 1 Abs. 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG).
Danach ist Verfolgter, wer aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den
Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der
Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist
und hierdurch Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen, in
seinem beruflichen oder in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erlitten hat. Die
Verfolgteneigenschaft ist zwar vom Rentenversicherungsträger bzw. dem SG in eigener
Verantwortung festzustellen. Sie kann aber angenommen werden, wenn an die
Verfolgteneigenschaft nach dem BEG anknüpfende Leistungen gewährt worden sind.
Hierzu sind bislang Feststellungen nicht getroffen worden. Der Kläger hat lediglich im
Verwaltungsverfahren vortragen lassen, er sei Jude. Ob die weiteren Voraussetzungen
des § 1 Abs. 1 BEG vorliegen, wenn das SG aufzuklären haben. Hierzu kann es sich
anbieten, den Kläger zu befragen, ob er als Verfolgter iSd § 1 Abs. 1 BEG anerkannt ist
und ggf. die Entschädigungsakte beizuziehen. Falls ein entsprechender Bescheid einer
Entschädigungsbehörde nicht vorliegt, wird das SG die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1
BEG in eigener Verantwortung prüfen müssen, wobei hier ebenso wie bei den übrigen
Voraussetzungen des § 1 ZRBG Glaubhaftmachung ausreicht.
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Aufzuklären war weiter, in welchem Zeitraum ein Ghetto in Lemberg bestanden hat.
Zweifel hieran ergeben sich vor allem aus dem bereits erwähnten
Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Golczewski vom 9.9.2005 (erstattet u.a. im
Verfahren S 20 RJ 674/04 SG Hamburg), aus dem zu ersehen ist, dass die
Ghettoisierung in Lemberg zwar im November 1941 angeordnet, bereits am 8.12.1941
aber wegen Verwaltungsschwierigkeiten wieder abgebrochen worden ist. Erst nach den
ersten großen Massendeportationen aus der Stadt ist danach am 7.9.1942 neuerlich die
Bildung eines Ghettos angeordnet und am 10.11.1942 abgeschlossen worden. Wenn
das SG angesichts dessen der Auffassung ist, dass bereits im August 1941 in Lemberg
ein Ghetto bestanden hat, so hätte es zunächst entscheiden müssen, nach welchen
Kriterien es den Begriff des "Ghettos" i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG bestimmt und
sodann durch zeitgeschichtliche Ermittlungen, etwa durch Einholung eines
zeitgeschichtlichen Gutachtens oder durch Beiziehung etwaiger in anderen
Streitverfahren erstellter historischer Gutachten, feststellen müssen, ob und in welchen
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Zeiträumen diese Kriterien erfüllt sind.
Sodann hätte sich das SG gedrängt fühlen müssen aufzuklären, ob und ggf. welche
Beschäftigung der Kläger im Zeitraum des Aufenthalts im Ghetto Lemberg verrichtet hat.
Der Kläger selbst hat in seinem lückenhaften Sachvortrag keine konkrete Beschäftigung
genannt. Er hat lediglich vorgetragen, er sei im Ghetto Lemberg in der Zeit von August
1941 bis März 1943 von morgens 8 Uhr bis nachmittags 17 Uhr beschäftigt gewesen.
Angaben zur konkreten Tätigkeit, insbesondere zu Ort und Art der Arbeit fehlen dagegen
bislang. Hierzu wird das SG zunächst die Möglichkeit nutzen können, den Kläger selbst
zu befragen (vgl. § 103 Satz 1 aE SGG). Im Rahmen der Beweiswürdigung wird es sich
jedoch mit den (noch ausstehenden) Angaben des Klägers kritisch auseinandersetzen
müssen. Dabei kann es sich anbieten, etwaige frühere Angaben des Klägers in einem
Entschädigungsverfahren zum Vergleich heranzuziehen. Nahe liegend ist auch der
Ermittlungsansatz, die Jewish Claims Conference zu befragen, aufgrund welcher
Tatsachen bzw. Angaben dem Kläger Leistungen aus dem Artikel-2-Fonds gewährt
worden sind. Weiter wird das SG dem vom Kläger ordnungsgemäß angebotenen
Zeugenbeweis nachgehen müssen, wobei neben einer Vernehmung des Zeugen im
Wege der Rechtshilfe durch ein israelisches Gericht auch die schriftliche Befragung (§
118 Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 377 Abs. 3 Satz 1 ZPO) in Betracht kommt. Je nach dem
Ergebnis dieser Ermittlungen kann es sich überdies anbieten, den Kläger zu befragen,
ob er sein Verfolgungsschicksal gegenüber anderweitigen Stellen, zB Yad Vashem
oder der Shoah Foundation, geschildert hat, und derartige Schilderungen mit seinem
Einverständnis beizuziehen.
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Unzureichend aufgeklärt ist der entscheidungserhebliche Sachverhalt weiter, soweit die
Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss des Klägers (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit.
a) ZRBG) stattgefunden haben muss. Das SG hat hierzu ohne nähere Begründung
festgestellt, es sei glaubhaft, dass der Kläger die Beschäftigung (welche?) aus freiem
Willlensentschluss aufgenommen habe. Der Annahme eines freiwilligen
Beschäftigungsverhältnisses stehe nicht entgegen, dass "im Entschädigungsverfahren
die Beschäftigung im Ghetto zum Teil als ‚Zwangsarbeit’ bezeichnet worden sei".
Hierbei handelt es sich indessen nicht um eine auf den konkreten Fall bezogene
Beweiswürdigung. Zunächst ist nicht ersichtlich, von welchen Angaben des Klägers im
Rahmen eines Entschädigungsverfahrens das SG ausgeht, nachdem gegenwärtig nicht
einmal feststeht, ob ein solches überhaupt durchgeführt worden ist. Im Verwaltungs-
oder Gerichtsverfahren hat der Kläger zur Frage des freien Willensentschlusses keine
konkreten Angaben gemacht. Er hat in den beiden an seinen Prozessbevollmächtigten
gerichteten und von diesem zum Gegenstand seines Vortrags gemachten Schreiben
zweimal das Wort "Zwangsarbeit" verwendet. Im Hinblick hierauf hätte das SG sich
gedrängt gefühlt müssen, die Umstände der Arbeitsaufnahme näher aufzuklären. Das
gilt nicht zuletzt angesichts der Besonderheit, dass der Kläger seine Beschäftigung im
Alter von 8 bzw. 9 Jahren ausgeübt haben will. Insofern wird das SG bei der Beurteilung
des freien Willensentschlusses insbesondere die Art der Tätigkeit zu berücksichtigen
haben. Weiter wird das SG aufzuklären haben, wie der Kläger zu der Beschäftigung
gekommen ist. Auch hierzu fehlen bislang jegliche Angaben. Der Kläger hat lediglich
vorgetragen, er habe die Vergütung für die Arbeit durch den Judenrat erhalten. Dies
besagt jedoch noch nichts über den Weg der Arbeitsaufnahme. Hierzu wird das SG,
wiederum angesichts des Alters des Klägers, insbesondere auch aufzuklären haben, ob
der Kläger der Beschäftigung allein oder aber lediglich als Begleiter seiner ebenfalls
arbeitenden Eltern oder anderweitiger Verwandter nachgegangen ist.
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Wie bereits dargelegt, fehlen des Weiteren ausreichende Ermittlungen zur Frage des für
die Beschäftigung geleisteten Arbeitsentgelts. Hierzu bieten sich neben einer Befragung
des angebotenen Zeugen ggf. auch zeitgeschichtliche Ermittlungen an.
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Im Hinblick darauf, dass das SG die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 60
Kalendermonaten als Anspruchsvoraussetzung ansieht, hätte es sich auch insoweit
gedrängt fühlen müssen, den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären. Wie
bereits ausgeführt, fehlen hierzu selbst dann, wenn man zugunsten des Klägers von 20
Beitragsmonaten aufgrund von Ghettobeitragszeiten ausgeht, noch 40 Monate. Hierzu
hat der Kläger im Verwaltungsverfahren lediglich die Rechtsauffassung geäußert, es
seien Ersatzzeiten zu berücksichtigen. Die Beklagte hat indessen mit der
Berufungsbegründung zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Anerkennung von
Ersatzzeiten nach § 250 Abs. 1 SGB VI erst nach Vollendung des 14. Lebensjahres, d.h.
im Falle des Klägers nach dem 1.5.1947 in Betracht kommt. Vor diesem Hintergrund
wird das SG den Kläger eingehend zu befragen haben, auf welche tatsächlichen
Umstände er seine Auffassung stützt, einen Anspruch auf Anerkennung von
Ersatzzeiten zu haben, und hierzu gegebenenfalls weitere Ermittlungen durchführen
müssen. Zusätzlich, ggf. auch alternativ wird das SG in Betracht ziehen dürfen, dass
Beitragszeiten in der israelischen Sozialversicherung ebenfalls zur Erfüllung der
Wartezeit nach deutschem Rentenrecht dienen (Art 20 Abs. 1 Satz 1 deutsch-
israelisches Sozialversicherungsabkommen). Zur Frage, ob und ggf. in welchem
Umfang der Kläger über solche Zeiten verfügt, kann das SG entweder unmittelbar
Nachfrage beim israelischen Sozialversicherungsträger Bituach Leumi halten oder aber
der Beklagten aufgeben, dort im Wege der Amtshilfe einen entsprechenden
Versicherungsverlauf des Klägers einzuholen und vorzulegen.
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Seine Pflicht zur umfassenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts
hat das SG schließlich auch dadurch verletzt, dass es nicht aufgeklärt hat, ob die
Voraussetzungen des Ausschlussgrundes gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 aE ZRBG erfüllt
sind. Zu der Frage, ob der Kläger für Zeiten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz ZRBG
bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erhält, bietet sich
zunächst eine direkte Befragung der Beteiligten an. Soweit der Kläger vor dem Jahr
1954 nach Israel eingereist ist - der Zeitpunkt der Einreise ist vom SG bislang nicht
festgestellt worden -, wird das SG als gerichtsbekannt unterstellen dürfen, dass
entsprechende Leistungen nach israelischem Recht nicht gewährt werden und aus
anderweitigen Leistungssystemen nicht in Betracht kommen.
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Die vom Senat festgestellten Verfahrensmängel sind wesentlich iS des § 159 Abs. 1 Nr.
2 SGG, weil das Urteil des SG auf ihnen beruhen kann. Es kann nicht ausgeschlossen
werden, dass das SG bei ordnungsgemäßer Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
eine andere Entscheidung getroffen hätte.
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Die gemäß § 159 Abs. 1 SGG im Ermessen des Senates stehende Zurückverweisung
ist gerechtfertigt. Eine Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich, da der
entscheidungserhebliche Sachverhalt bisher nicht ausreichend aufgeklärt worden ist.
Angesichts der Kürze des Berufungsverfahrens und der Vielzahl der Verfahrensfehler
sieht es der Senat als geboten an, dem SG nochmals die Gelegeheit zur
ordnungsgemäßen Bearbeitung der Streitsache zu geben, zumal so den Beteiligten
zwei Tatsacheninstanzen erhalten bleiben. Den Schutzinteressen der Beteiligten an
einem ordnungsgemäßen Verfahren gebührt daher vorliegend der Vorrang vor ihrem
Interesse an einer baldigen Sachentscheidung und dem Grundsatz der
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Prozessökonomie. Dies gilt auch vor dem Hintergrund einer fast zweijährigen
Untätigkeit des SG (Eingang des Einverständnisses des Klägers mit einer Entscheidung
ohne mündliche Verhandlung am 22.12.2005, Urteil am 7.9.2007). Das SG wird
aufgrund der von ihm zu vertretenden Verzögerungen eine beschleunigte Förderung
des Verfahrens zu gewährleisten haben.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten - auch im
Berufungsverfahren - bleibt dem SG vorbehalten.
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Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht, da die Voraussetzungen des § 160
Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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