Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 24.02.2004
LSG NRW: psychotherapeutische behandlung, ärztliche behandlung, körperliche unversehrtheit, rehabilitation, hauptsache, interessenabwägung, erlass, klinik, rechtskraft, krankenversicherung
Landessozialgericht NRW, L 16 B 54/03 KR ER
Datum:
24.02.2004
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 16 B 54/03 KR ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Detmold, S 5 KR 148/03 ER
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr einstweiligen
Rechtsschutz versagenden Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom
21.08.2003 wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung
zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu
erstatten.
Gründe:
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In Ergänzung der zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird
ausgeführt:
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Der Senat entnimmt den umfangreichen Ausführungen der Antragstellerin, dass sie im
vorliegenden Verfahren die Verpflichtung der Antragstellerin im Wege der einstweiligen
Anordnung zur Gewährung einer "adäquaten ärztlichen Behandlung der Folgeschäden
jahrelangen Missbrauchs" begehrt. Soweit sie um Festsetzung neuer Termine durch das
Gericht, eine umgehende erneute Untersuchung durch den MDK in persona einer mit
der Traumatherapie erfahrenen Ärztin, die Entscheidung über einen Widerspruch vom
25.02.2003, die umgehende Beiziehung eines Arzberichtes der Fachklinik C sowie ein
begründetes und berufungsfähiges Urteil bittet, handelt es sich nicht um Ansprüche, die
zulässigerweise im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 86 b SGG
geltend gemacht werden können. Soweit die Antragstellerin im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Kostenübernahme einer
stationären Unterbringung in der X-Klinik C1 begehrt, fehlt es, wie das SG zutreffend
bemerkt hat, an einem Rechtsschutzbedürfnis, da die Antragsstellerin im
Hauptsacheverfahren S 5 (16) KR 203/01 erklärt hat, an einem dortigen Aufenthalt nicht
mehr interessiert zu sein.
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Im Übrigen sind für den Erlass einer (Regelungs-) Anordnung Anordnungsgrund, d.h.
die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung, und Anordnungsanspruch, d.h.
die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren begehrt wird, geltend
und die zur Begründung erforderlichen Tatsachen glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2
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Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Anordnungsanspruch bezieht sich somit auf
die Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren und ist jedenfalls dann gegeben, wenn
diese wahrscheinlich ist.
Hinsichtlich des Anordnungsanspruchs bestehen bereits Schwierigkeiten, das
Begehren der Antragstellerin, eine "adäquate ärztliche Behandlung" zu erhalten,
hinreichend zu konkretisieren. Der Antragstellerin geht es - ausgehend vom
Hauptsacheverfahren S 5 (16) KR 203/01 und der in zahlreichen weiteren Verfahren
erfolgten Ausführungen - offenbar um eine klinische Traumabehandlung. Insoweit
kommen stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gemäß § 40 Abs. 2
SGB V, aber auch eine stationäre Krankenhausbehandlung gemäß § 39 SGB V in
Betracht. Ausweislich der Bescheinigung des Neurologen und Psychiaters Dr. X vom
05.06.2003 empfiehlt dieser eine tiefenpsychologisch fundierte psychotherapeutische
Behandlung im Ev. K-krankenhaus in C2. Die Antragstellerin verweist in diesem
Zusammenhang auf eine im September erfolgte Krankenhauseinweisung.
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Die Frage der Notwendigkeit einer solchen traumatherapeutischen Behandlung ist
Gegenstand des Verfahrens S 5 (16) KR 203/01. Die Klärung der
Anspruchsvoraussetzungen muss diesem (Hauptsache-) Verfahren vorbehalten bleiben;
der Förderung dieses Verfahrens sollten sich alle Beteiligten daher widmen.
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Unabhängig davon ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere
der ärztlichen Bescheinigung des Dr. X vom 05.06.2003 lässt sich eine besondere
Eilbedürftigkeit nicht entnehmen.
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Das aus Art 19 Abs. 4 Satz 1 GG abzuleitende Gebot effektiven Rechtsschutzes erlaubt
im vorliegenden Fall keine abweichende Beurteilung. Denn es ist nicht glaubhaft
gemacht, dass der Antragstellerin durch ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung für
den Fall ihres dortigen Obsiegens ein unwiederbringlicher Nachteil droht. Auch der
Umstand, dass die Antragstellerin an einer ggf. schwerwiegenden Erkrankung leidet,
gebietet im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung unter besonderer
Berücksichtigung des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) geschützten Rechts
der Antragstellerin auf Leben und körperliche Unversehrtheit (vgl. dazu
Bundesverfassungsgericht - BVerfG, NJW 2003, 1236) keine andere Entscheidung.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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