Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2001

LSG NRW: psychotherapeutische behandlung, anhaltende somatoforme schmerzstörung, wesentliche veränderung, berufliche tätigkeit, neurotische fehlentwicklung, befund, erwerbstätigkeit, berufsunfähigkeit

Landessozialgericht NRW, L 4 RA 57/00
Datum:
26.01.2001
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 4 RA 57/00
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 15 (26) RA 342/98
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 4 RA 48/01 B
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf
vom 03. August 2000 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben
einander auch für die Berufungsinstanz keine Kosten zu erstatten. Die
Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbs-, hilfsweise
Berufsunfähigkeit; streitig ist das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen.
2
Die am 00. Juni 1960 geborene Klägerin durchlief mit Erfolg vom 01. September 1979
bis 13. Juli 1981 eine Lehre als Bürokauffrau. Nach einer Zeit sich daran
anschließender Arbeitslosigkeit arbeitete sie von 1982 bis Oktober 1983 als
Verkäuferin. Sodann war sie erneut von November 1983 bis April 1989 arbeitslos. Von
Mai 1988 bis Januar 1989 wurde sie zur Sachbearbeiterin im Personal- und
Rechnungswesen/EDV-Sachbearbeiterin umgeschult. Sodann war sie vom 01. Mai
1989 bis zum 30. September 1994 als kaufmännische Angestellte mit dem Buchen von
Kreditoren/Debitoren beschäftigt. Es handelte sich dabei um eine leichte Tätigkeit,
überwiegend im Sitzen, in temperierten Räumen, für die eine völlig ungelernte Kraft
sechs Monate lang hätte angelernt werden müssen (Arbeitgeberauskunft vom 14.
Dezember 1998). Bei der Klägerin besteht ein Zustand nach kindlicher
kniegelenksnaher Osteomyelitis rechts. Auch leidet sie an einer Colitis ulcerosa.
3
Am 16. Oktober 1997 beantragte sie die Gewährung von Versichertenrente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit. Sie sei unter anderem wegen der Colitis ulcerosa
außerstande, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Beklagte ließ die Klägerin
internistisch und chirurgisch/orthopädisch begutachten. In ihrem internistischen
Gutachten vom 23. Dezember 1997 berichtete Frau Dr. Q/O von einem guten
Allgemeinzustand sowie normalem Ernährungszustand der Klägerin. Sie diagnostizierte
eine Colitis ulcerosa, ein Hals-/Brustwirbelsäulen-Syndrom sowie einen Zustand nach
4
Osteomyelitis rechter Oberschenkel. Bezüglich der Colitis ulcerosa bestünden keine
erhöhten Entzündungsparameter. Es bestehe kein Eisenmangel oder Anämie. Im
Vordergrund stünden die Beschwerden seitens des Bewegungsapparates. Sie mutete
der Klägerin noch leichte Tätigkeiten im Lagewechsel, ohne schweres Heben, Tragen
sowie ohne besonderen Stress und Zeitdruck, vollschichtig zu. Die Klägerin könne auch
vollschichtig als kaufmännische Angestellte arbeiten. Sie sei in ihrer Wegefähigkeit
uneingeschränkt. In seinem chirurgisch/orthopädischen Gutachten vom 17. Februar
1998 berichtete Dr. D/O von einem normalen Barfußgang ohne Schonhinken. Der
Fingerspitzen-Boden- Abstand bei der Rumpfbeuge betrage 0 cm. Die Beweglichkeit
der Halswirbelsäule sei endgradig frei. Die Lendenwirbelsäule sei in allen Ebenen frei
beweglich. Die Wirbelsäule sei insgesamt mechanisch belastbar und nicht schmerzhaft.
Es fänden sich weder funktionell noch röntgenologisch wesentliche krankhafte Befunde.
Insbesondere sei die Beweglichkeit dem Alter entsprechend. Neurologische Defizite
seien nicht nachweisbar. Wegen der Colitis ulcerosa müsse eine Toilette jederzeit zur
Verfügung stehen. Dr. D diagnostizierte die gleichen Leiden wie Frau Dr. Q. Er mutete
der Klägerin noch leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten vollschichtig zu. Die
Klägerin könne alle Büroarbeiten erledigen und sei auch als Sachbearbeiterin in der
Buchhaltung vollschichtig einsatzfähig. Die Wegefähigkeit sei uneingeschränkt. Gestützt
auf diese Gutachten lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. März 1998 die
Rentengewährung ab. Die Klägerin sei weder erwerbs- noch berufsunfähig. Sie könne
im bisherigen Beruf als Sachbearbeiterin weiterhin vollschichtig tätig sein.
Den dagegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin unter Vorlage eines
ärztliches Attestes der praktischen Ärztin Dr. L/K vom 20. März 1998. Demnach komme
es auch zu Angstsymptomen und Panikattacken unter Stress. Deswegen könne die
Klägerin nicht mehr als Bürokauffrau/EDV-Sachbearbeiterin tätig sein. Die Beklagte ließ
die Klägerin neurologisch-psychiatrisch begutachten. In seinem Gutachten vom 15. Juni
1998 diagnostizierte Dr. C/H eine neurotisch-depressiv introvertierte
Persönlichkeitsstruktur mit erhöhten Angst- und Depressionswerten. Hinsichtlich der
zuletzt ausgeübten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte bestünden keine
sozialmedizinisch relevanten Leistungseinschränkungen. Die Klägerin könne als
kaufmännische Angestellte weiterhin vollschichtig arbeiten. Ihre Wegefähigkeit sei
uneingeschränkt. Die depressiv-neurotische Fehlentwicklung sowie das
psychosomatische Leiden seien einer psychosomatischen Heilbehandlung zugänglich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08. Oktober 1998 wies die Widerspruchsstelle bei der
Beklagten den Widerspruch zurück.
5
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 06. November 1998 Klage erhoben.
6
Zur Begründung hat sie behauptet, durch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf
orthopädischem Gebiet in ihrer Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt zu sein. Es
komme zu rezidivierenden Schmerzzuständen. Die Bewegungsfähigkeit sei erheblich
eingeschränkt. Zu Schmerzen komme es insbesondere bei Belastungen und nach
längerem Sitzen. Die Colitis ulcerosa führe zu häufigen Durchfällen. Auf
kardiologischem Gebiet leide sie an wiederkehrender Luftnot, Druckgefühl auf der Brust
sowie beschleunigtem Puls; teilweise bereits in Ruhe.
7
Die Beklagte hat behauptet, die vielfältigen Befindlichkeitsstörungen der Klägerin
stünden einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nicht entgegen. Die psychodynamischen
Zusammenhänge seien als Therapieansatz zwar wichtig, würden jedoch keine
entscheidenden Funktionsdefizite belegen. Selbstbeurteilungsinstrumente der Klägerin
8
hätten nur wenig Aussagekraft. Eine schwergradige Schmerzstörung werde nicht
sichtbar.
Das Sozialgericht hat von Frau Dr. L, dem Orthopäden Dr. I/N sowie der Dipl.-
Psychologin B N/ H Befundberichte eingeholt. Frau Dr. L hat mit Schreiben vom 18.
März 1999 berichtet, die Klägerin sei psychisch erschöpft. Dr. I hat mit Schreiben vom
23. März 1999 mitgeteilt, die Klägerin sei ohne weiteres in der Lage, körperlich leichte
bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig
zu verrichten. Die Dipl.-Psychologin B N hat mit Schreiben vom 01. April 1999
angegeben, die Klägerin halte sich nicht für in der Lage, einer geregelten Arbeit
nachgehen zu können. Das Sozialgericht hat die Klägerin neurologisch-psychiatrisch
sowie internistisch/ sozialmedizinisch begutachten lassen. In seinem neurologisch-
psychiatrischen Gutachten vom 02. August 1999 teilte der Sachverständige Dr. S/O mit,
die Klägerin fahre mit ihrem eigenen Pkw. Antrieb und Grundaktivität seien nicht
vermindert. Es bestünden keine auffälligen psychomotorischen Phänomene.
Organneurologisch bestünde kein von der Norm abweichender Befund. Die vorliegende
neurotische Fehlhaltung sei behandelbar. Er diagnostizierte im wesentlichen eine
neurotisch-depressive Fehlhaltung mit Panikattacken sowie eine chronisch
entzündliche Darmerkrankung vom Typ Colitis ulcerosa. Er mutete der Klägerin noch
leichte Tätigkeiten, im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, in geschlossenen
Räumen, ohne besonderen Zeitdruck, ohne Wechselschicht, ohne häufiges Bücken,
Knien, zu ebener Erde, ohne langanhaltende Zwangshaltungen sowie ohne Kälte und
Hitze, vollschichtig zu. Die Klägerin könne unter betriebsüblichen Bedingungen auch
hinsichtlich der Pausen arbeiten. Es müßten Toiletten erreichbar sein. Sie verfüge über
ein genügendes Umstellungsvermögen. Sie könne ihre psychische Fehlhaltung
gegenüber einer Arbeitsaufnahme aus eigener Willenskraft überwinden. Die Klägerin
könne ihre bisherige Tätigkeit als kaufmännische Angestellte vollschichtig verrichten.
Sie sei in ihrer Wegefähigkeit uneingeschränkt. Die notwendige psychotherapeutische
Behandlung könne arbeitsbegleitend durchgeführt werden. In seinem internistisch/
sozialmedizinischen Gutachten vom 11. September 1999 berichtete der
Sachverständige Dr. X/N, die Klägerin gebe an, daß seitens der Colitis ulcerosa etwa
alle drei bis vier Wochen Schübe aufträten. Dann wären etwa 25 Toilettengänge pro
Tag notwendig. Die Durchfallssymptomatik halte auch außerhalb der Schübe an. Der
Sachverständige fand den Gang hinkfrei und flüssig. Die Hüftgelenksbeweglichkeit sei
beidseits in altersentsprechendem Umfang aktiv und passiv ohne Angaben von
Schmerzen durchführbar. Die Kniegelenksbeweglichkeit sei beidseits
altersentsprechend, ohne Anhalt für Kniegelenkserguss oder Bandinstabilität. Die
Meniskusreizzeichen seien negativ. Die Konturen unauffällig. Beidseits bestehe weder
ein patellarer Anpressschmerz noch ein retropatellares Reiben. Alle Gelenke der
unteren Extremitäten seien ohne Hinweis für einen akuten Reizzustand in Form von
Rötung, Schwellung, Überwärmung oder Ergussbildung. Die anatomische Beinlänge
zeige rechts ein plus von 1 cm. Er diagnostizierte im wesentlichen eine chronisch-
entzündliche Darmerkrankung vom Typ Colitis ulcerosa, ein Präexzitationssyndrom des
Herzens vom Typ WPW, eine rezidivierende Magenschleimhautzündung, rezidivierende
und belastungsabhängige Wirbelsäulenbeschwerden im Bereich von Hals-/Brust- und
Lendenwirbelsäule sowie einen Zustand nach kindlicher kniegelenksnaher
Osteomyelitis rechts mit verbliebener Beinlängendifferenz. Bezüglich der
Darmerkrankung lasse sich eine Beschwerdefixierung feststellen, welche
möglicherweise im Zusammenhang mit einer neurotischen Entwicklung stünde. Unter
Berücksichtigung der klinischen Gesamtsituation sei davon auszugehen, daß sich die
chronisch-entzündliche Darmerkrankung auf den Enddarm und den enddarmnahen
9
Darmbereich beschränke, ohne daß es zu einer weiteren Ausdehnung auf den übrigen
Dickdarmbereich gekommen sei. Komplikationen mit massiven Blutungen oder einer
toxischen Kolondilation seien nicht festzustellen. Auch sei eine anhaltende
Entzündungssymptomatik von seiten der biochemischen Parameter nicht gegeben.
Darüber hinaus würden Hinweise auf eine Nahrungsfehlverwertung mit Gewichtsverlust
fehlen, so daß angesichts der klinischen Gesamtsituation von einer chronisch-
rezidivierenden Verlaufsform mit Beschränkung auf den Enddarm und enddarmnahen
Dickdarmbereich auszugehen sei; mit wiederholten leichten bis mittelschweren
Schüben bei ausreichender Therapierbarkeit allein durch eine lokale Steroidmedikation
mit Klysmen im Enddarmbereich. Eine darüber hinausgehende systemische
antientzündliche Therapie sei nicht erforderlich. Insbesondere sei eine systemische
Cortisontherapie in Form von Tabletten und wiederholten Infusionsbehandlungen nicht
erforderlich. In der zurückliegenden Zeit habe es keine Schubsymptomatik gegeben, die
eine akutmedizinische Behandlung in Form von Krankenhausaufenthalten erforderlich
habe werden lassen. Vor diesem Hintergrund würden die subjektiven Beschwerden
nicht allein durch die Organbefunde erklärt, und es sei eine psychosomatische
Symptomausweitung wahrscheinlich. Neben der Durchfallsymptomatik seien
abdominale Schmerzen mit zum Teil krampfartigen Beschwerden typisch, wie sie auch
zeitweise auftretend von der Klägerin berichtet würden. Es fänden sich keine Hinweise
für eine Herzpump- oder eine relevante Herzklappenfunktionsstörung. Eine
leistungseinschränkende Bedeutung komme dem asymptomatischen EKG-Befund nicht
zu. Hinweise für anhaltende Nervenwurzelreiz-/ausfallerscheinungen bestünden nicht.
Die Beinlängendifferenz könne durch eine Einlage oder Absatzerhöhung ausgeglichen
werden. Der Klägerin seien noch leichte Arbeiten, im Wechsel zwischen Gehen,
Stehen, Sitzen, ohne langanhaltende einseitige Körperhaltung in Form von Stehen,
Sitzen, innerhalb geschlossener Räume (da eine Toilette in erreichbarer Nähe sein
müsse), ohne besonderen Zeitdruck, ohne Wechselschicht, ohne häufiges Bücken,
Knien, zu ebener Erde, ohne langanhaltende Zwangshaltungen sowie ohne Kälte und
Hitze vollschichtig möglich. Betriebsübliche Pausen würden ausreichen. Evtl.
notwendige Toilettengänge könnten im Rahmen der betriebsüblichen Pausen
wahrgenommen werden. Die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin in der Buchhaltung würde
dem Leistungsvermögen der Klägerin entsprechen. Dabei könne die Klägerin immer
wieder kurzfristig aufstehen. Diese Tätigkeit sei ihr vollschichtig zumutbar. Die Klägerin
könne viermal täglich mehr als 500 Meter zu Fuß zurücklegen. Auf Antrag der Klägerin
hat das Sozialgericht den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. G/N gutachterlich
gehört. Dr. G hat in seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 19. Januar
2000 mitgeteilt, der Normalgang sei flüssig. Auf neurologischem Sektor bestehe keine
Normabweichung von Krankheitswert oder sozialmedizinischer Relevanz. Bei der
Untersuchung sei die Klägerin bewußtseinsklar, zur Person, zur Zeit, zum Ort und zur
Situation voll orientiert gewesen. Es hätten sich keine formalen oder inhaltlichen
Denkstörungen gefunden. Es bestünden keine Hinweise auf Wahnphänomene oder
illusionäre Verkennungen. Es hätten sich auch keine Hinweise für das Vorliegen einer
angeborenen oder erworbenen Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten ergeben.
Hinsichtlich ihrer Krankheiten sei ihr Denkmuster negativ und fatalistisch gefärbt. Er
diagnostizierte eine Panikstörung, eine Dysthymie (chronisch depressive Störung), eine
Colitis ulcerosa sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Er mutete ihr
noch leichte Arbeiten, überwiegend im Sitzen, in geschlossenen Räumen, ohne
besonderen Zeitdruck, ohne Wechselschicht, ohne Zwangshaltung, ohne häufiges
Bücken, Knien, zu ebener Erde, ohne Kälte, Hitze, ohne Staub, Gas, Dampf und Rauch
von maximal zwei Stunden täglich zu. Ihr Konzentrationsvermögen, ihre
Reaktionsfähigkeit, ihre Nervenkraft und ihre Übersicht seien deutlich eingeschränkt. Es
fehle an einem ausreichenden Umstellungsvermögen. Die Beschränkung auf maximal
zwei Stunden täglich gelte für die Tätigkeit als kaufmännische Angestellte sowie auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Klägerin sei in ihrer Wegefähigkeit nicht
eingeschränkt. Wegen der Zunahme der Panikattacken bestehe ab Anfang 1999 völlige
Arbeitsunfähigkeit. Zur Zeit bestehe keine begründete Aussicht dafür, daß die
Leistungseinbuße in absehbarer Zeit behoben oder wesentlich gebessert werden
könne. Der Klägerin solle eine stationäre psychotherapeutisch-psychosomatische
Heilmaßnahme gewährt werden. Das Gutachten C lasse nicht erkennen, ob alle
erhobenen Befunde sozialmedizinisch berücksichtigt worden seien. Das Gutachten S
habe auf fremdanamnestische Angaben der die Klägerin behandelnden Therapeuten
ebenso verzichtet wie auf die Beurteilung der Alltagskompetenz und darüber hinaus
nicht den Ausprägungsgrad der psychogenen Symptomatik erfaßt. Es sei auch nicht auf
die somatoforme Schmerzstörung eingegangen. In einer ergänzenden Stellungnahme
vom 20. März 2000 stellte der Sachverständige Dr. S klar, sein Gutachten vom 02.
August 1999 habe die Panikattacken mitumfaßt. Der Diagnose Dysthymie werde durch
die Bezeichnung "neurotisch-depressive Störung" Rechnung getragen. Die von Dr. G
diagnostizierte "somatoforme Schmerzstörung" lasse sich in die Diagnose
"pseudoradikuläres Beschwerdebild" von Dr. X einordnen. Dieses Beschwerdebild
werde im Rahmen der neurotisch-depressiven Störung verstärkt empfunden. Da die
Klägerin mit den wesentlichen Anforderungen des täglichen Lebens fertig werde, könne
sie auch eine körperlich leichte Tätigkeit, mit den genannten Einschränkungen,
vollschichtig verrichten. Auch trage Dr. G keinen neuen Sachverhalt vor, der eine
zeitliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Klägerin im Erwerbsleben
hervorrufen könnte. Eine einschneidende Änderung im Befund habe sich auch seit der
Begutachtung durch Dr. C im Juni 1998 nicht ergeben. Die von Dr. G vorgenommene
Einschränkung der zeitlichen Leistungsbreite ergebe sich nicht aus dem objektiv
begründbaren psychopathologischen Bild. Die Klägerin könne im Rahmen ihrer
psychischen Störung als auch in Verbindung mit den geschilderten körperlichen
Erkrankungen noch einer beruflichen Tätigkeit vollschichtig nachgehen.
Mit Urteil vom 03. August 2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die
Klägerin sei weder erwerbs- noch berufsunfähig. Sie könne noch leichte Arbeiten, mit
den genannten Einschränkungen, vollschichtig ausüben. Dieses Leistungsvermögen in
zeitlicher Hinsicht ergebe sich aus den Gutachten der Sachverständigen Dr. Sund Dr. X.
Dem Gutachten des Dr. G folge das Gericht nicht. Ein berufliches Leistungsvermögen in
zeitlicher Hinsicht von maximal zwei Stunden täglich lasse sich aus den medizinischen
Befunden nicht ableiten. Bei der Klägerin bestünden nicht so schwerwiegende Befunde.
Die Klägerin könne noch vollschichtig als kaufmännische Angestellte arbeiten. Die
eventuelle Notwendigkeit zum Aufsuchen von Toiletten bewege sich im Rahmen der
persönlichen Verteilzeit. Das Vorhandensein von Toiletten in ausreichender Zahl
innerhalb von Bürogebäuden sei gemäß den gesetzlichen Vorschriften gewährleistet.
10
Gegen dieses am 25. August 2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 04. September
2000 Berufung eingelegt.
11
Zur Begründung behauptet sie, bereits auf dem Weg zur Arbeit Toiletten zu benötigen.
Auch bestehe ein Hüft- und Knieleiden. Darüber hinaus lasse sich dem ärztlichen
Schreiben des sie behandelnden Internisten und Gastroenterologen Dr. X1/N vom 03.
Januar 2001 das schwere Bild ihrer Colitis ulcerosa entnehmen. Demnach sei es im
Februar 1999 zu einem leichtgradigen Schub gekommen. Im Oktober 1999 habe eine
geringe Aktivität der Colitis ulcerosa in klinischer Remissionsphase ohne spezifische
12
Therapie bestanden. Im Mai 2000 sei sie seitens der Colitis ulcerosa beschwerdefrei
gewesen. Im Dezember 2000 seien gelegentliche Durchfälle mit relativer Inkontinenz
aufgetreten.
Die Klägerin beantragt,
13
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03. August 2000 abzuändern und die
Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. März 1998 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 08. Oktober 1998 zu verurteilen, ihr vom 01. November
1997 an Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen
Berufsunfähigkeit in gesetzlichem Umfang zu gewähren,
14
hilfsweise, nach § 109 SGG ein gastroenterologisches Gutachten von Prof. Dr. Q1,
Chefarzt am Krankenhaus N, X-Str. 00, L, einzuholen.
15
Die Beklagte beantragt,
16
die Berufung zurückzuweisen.
17
Sie behauptet, das Darmleiden verlaufe im wesentlichen ohne Zeichen einer
Entzündung sowie ohne gravierende Beschwerden in Form von ständigem Durchfall
oder dauernder Stuhlinkontinenz.
18
Hinsichtlich der Einzelheiten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der
beigezogenen und zum Verfahrensgegenstand gemachten Rentenakten der Beklagten
Bezug genommen.
19
Entscheidungsgründe:
20
Die Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Klägerin kann von der Beklagten nicht unter Aufhebung der angefochtenen
Bescheide vom 01. November 1997 an die Gewährung von Versichertenrente wegen
Erwerbs-, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit verlangen. Die Klägerin hat gegenüber
der Beklagten weder einen Anspruch auf die Gewährung von Versichertenrente wegen
Berufsunfähigkeit vom 01. November 1997 noch auf die Gewährung von
Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (vgl. § 43 Abs. 1 und § 44 Abs. 1 Satz 1
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, in der Fassung bis zum 31. Dezember 2000 - SGB
VI).
21
Rente wegen Berufsunfähigkeit erhält gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI wer
berufsunfähig ist. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ist eine versicherte Person
berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit infolge Krankheit oder Behinderung auf weniger
als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit
ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. In
diesem Sinne ist die Klägerin nicht berufsunfähig. Sie kann noch einer geregelten
Erwerbstätigkeit nachgehen und auf diese Weise zumindest noch die Hälfte der
Einkünfte einer mit ihr vergleichbaren versicherten Person (sog. gesetzliche Lohnhälfte)
erzielen. Die Fähigkeit der Klägerin, durch erlaubte Erwerbstätigkeit ein Arbeitsentgelt in
nicht ganz unerheblichem Umfang zu erzielen (Erwerbsfähigkeit) ist zwar durch
verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen herabgemindert, jedoch nicht soweit,
daß diese Fähigkeit auf weniger als die Hälfte derjenigen einer gesunden
22
Vergleichsperson herabgesunken ist.
Nach dem Ergebnis der medizinischen Sachaufklärung steht zur Überzeugung des
Senats fest, daß die Klägerin noch leichte Tätigkeiten, im Wechsel zwischen Gehen,
Stehen, Sitzen, ohne langanhaltende einseitige Körperhaltung, innerhalb geschlossener
Räume, ohne besonderen Zeitdruck, ohne Wechselschicht, ohne häufiges Bücken,
Knien, zu ebener Erde, ohne langanhaltende Zwangshaltungen sowie ohne Kälte und
Hitze, vollschichtig verrichten kann. Das Leistungsvermögen der Klägerin wird im
wesentlichen durch eine neurotisch-depressive Fehlhaltung mit Panikattacken, eine
chronisch-entzündliche Darmerkrankung vom Typ Colitis ulcerosa sowie rezidivierende,
bewegungs- und belastungsabhängige Wirbelsäulenbeschwerden im Bereich der Hals-,
Brust- und Lendenwirbelsäule herabgesetzt. Wie sich aus den inhaltlich ergiebigen,
widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Gutachten des Dr. S und des Dr. X sowie
dem Befundbericht des Dr. I vom 23. März 1999 ergibt, stehen diese bei der Klägerin
diagnostizierten Gesundheitsstörungen einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nicht
entgegen. Die darüber hinaus im Bereich des Herzens, des Magens sowie des rechten
Beines bestehenden Gesundheitsstörungen schränken in ihrem Zusammenwirken mit
den gutachterlich festgestellten neurologisch-psychiatrischen und internistischen
Gesundheitsstörungen sowie dem von Dr. I berichteten orthopädischen Befund das
berufliche Leistungsvermögen der Klägerin nicht auf weniger als acht Stunden täglich
ein. Ihr Antrieb sowie die Grundaktivität sind nicht vermindert. Es bestehen keine
auffälligen psychomotorischen Phänomene. Organneurologisch besteht kein von der
Norm abweichender Befund. Die vorliegende neurotische Fehlhaltung ist behandelbar.
Die Klägerin verfügt über ein genügendes Umstellungsvermögen. Sie kann ihre
psychische Fehlhaltung gegenüber einer Arbeitsaufnahme aus eigener Willenskraft
überwinden. Die notwendige psychotherapeutische Behandlung kann arbeitsbegleitend
durchgeführt werden. Die Colitis ulcerosa hat eine chronisch-rezidivierende
Verlaufsform mit Beschränkung auf den Enddarm und den enddarmnahen
Dickdarmbereich mit wiederholten leichten bis mittelschweren Schüben bei
ausreichender Therapierbarkeit alleine durch eine lokale Steroidmedikation mit
Klysmen im Enddarmbereich. Es bestehen keine Hinweise für eine Herzpump- oder
eine relevante Herzklappenfunktionsstörung. Dem asymptomatischen EKG-Befund
kommt keine leistungseinschränkende Bedeutung zu. Es bestehen keine Hinweise für
anhaltende Nervenwurzelreiz-/-ausfallserscheinungen. Die Beinlängendifferenz kann
durch eine Einlage oder Absatzerhöhung ausgeglichen werden. Der gerichtlichen
Überzeugung für ein vorhandenes vollschichtiges berufliches Leistungsvermögen der
Klägerin stehen die Feststellungen des Sachverständigen Dr. G in seinem Gutachten
vom 19. Januar 2000 nicht entgegen. Die von ihm aus den von ihm erhobenen
Befunden gezogene Schlußfolgerung hinsichtlich des beruflichen
Restleistungsvermögens der Klägerin in zeitlicher Hinsicht ist nicht nachvollziehbar.
Insoweit ist dieses Gutachten weder inhaltlich ergiebig noch widerspruchsfrei. Seine
diesbezügliche Schlußfolgerung läßt sich nicht aus dem von ihm dargelegten, objektiv
begründbaren psychologischen Bild der Klägerin ableiten. Die von Dr. G erläuterten
psychodynamischen Zusammenhänge sind als Therapieansatz wichtig, belegen jedoch
keine entscheidenden Funktionsdefizite. Seinen eigenen Erhebungen nach war die
Klägerin bei der Untersuchung bewußtseinsklar, zur Person, zur Zeit, zum Ort und
situativ voll orientiert. Es haben sich keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen
gefunden. Es bestanden keine Hinweise auf Wahnphänomene oder illusionäre
Verkennungen. Es haben sich auch keine Hinweise für das Vorliegen einer
angeborenen oder erworbenen Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten ergeben.
Soweit die Klägerin sich für psychisch erschöpft hält und nicht in der Lage fühlt, einer
23
geregelten Arbeit nachgehen zu können, ist dies Teil der bereits von Dr. S
diagnostizierten neurotisch-depressiven Fehlhaltung mit Panikattacken. Dies rechtfertigt
jedoch nicht die Gewährung von Versichertenrente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit. Die Klägerin kann ihre psychische Fehlhaltung gegenüber einer
Arbeitsaufnahme aus eigener Willenskraft überwinden und wird in diese Fähigkeit durch
eine Psychotherapie zunehmend gestärkt. Diese notwendige psychotherapeutische
Behandlung kann arbeitsbegleitend durchgeführt werden. Der Anregung der Klägerin
auf Einholung eines gastroenterologischen Gutachtens brauchte der Senat nicht
nachkommen. Einen entsprechenden, bestimmten Antrag nach § 109 Abs. 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat die Klägerin erst im Termin zur mündlichen
Verhandlung am 26. Januar 2001 gestellt. Dieser Antrag ist verspätet. Die Klägerin hätte
bereits im erstinstanzlichen Verfahren von ihrem Antragsrecht Gebrauch zu machen
gehabt. Sie hat ihr Antragsrecht auf die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen
Gutachtens beschränkt, obwohl mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. X vom 11.
September 1999 ein ausführliches sowie einschlägiges internistisches
(gastroenterologisches) Gutachten von Amts wegen bereits vorgelegen hat. Bei
sorgfältiger Prozeßführung war es daher bereits in der 1. Instanz einleuchend, einen
entsprechenden Antrag zu stellen. Darüber hinaus brauchte der Senat sich nicht zu
weiterer medizinischen Sachaufklärung gedrängt zu fühlen. Der gesundheitliche
Zustand und dessen Auswirkungen auf die berufliche Leistungsfähigkeit sind
umfassend ermittelt und aufgeklärt worden. Insbesondere bestehen weder im Bereich
der Hüft- noch der Kniegelenke Funktionsbeeinträchtigungen von rentenbedeutsamen
Ausmaß. Die Hüftgelenksbeweglichkeit ist beidseits in altersentsprechendem Umfang
aktiv und passiv durchführbar und ohne Angaben von Schmerzen. Die
Kniegelenksbeweglichkeit ist beidseits altersentsprechend. Alle Gelenke der unteren
Extremitäten sind ohne Hinweise für einen akuten Reizzustand. Der schubweise Verlauf
des Darmleidens wird auch weiterhin durch die Feststellungen des Sachverständigen
Dr. X zutreffend und umfassend bewertet. Eine wesentliche Veränderung der
Verhältnisse ist seit September 1999 nicht eingetreten. Nach einer geringen Aktivität in
klinischer Remissionsphase ohne spezifische Therapie im Oktober 1999 war die
Klägerin im Mai 2000 von seiten der Colitis ulcerosa beschwerdefrei. Im Dezember
2000 ist es gelegentlich zu Durchfällen mit relativer Inkontinenz gekommen. Dabei
handelt es sich ggf. um Zeiten der Arbeitsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen
Krankenversicherung jedoch nicht um eine Beeinträchtigung des beruflichen
Leistungsvermögens im Sinne von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit.
Die Klägerin kann auch weiterhin ihre bisherige berufliche Tätigkeit als kaufmännische
Angestellte zum Buchen von Kreditoren/Debitoren bzw. Sachbearbeiterin im Personal-
und Rechnungswesen/EDV-Sachbearbeiterin vollschichtig verrichten. Die Tätigkeit als
Sachbearbeiterin in der Buchhaltung entspricht ihrem Leistungsvermögen. Sie kann
dabei immer wieder kurzfristig aufstehen. Dadurch ist ein ausreichender
Haltungswechsel gewährleistet.
24
Bei einer Vollzeitarbeitskraft kann davon ausgegangen werden, daß es den
gesundheitlichen Störungen angepaßte Arbeitsplätze in ausreichendem Umfang auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland gibt (vgl. § 43 Abs. 2
Satz 4 und § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI). Ausnahmen von der Annahme der
grundsätzlichen Verwertbarkeit des Restleistungsvermögens können allenfalls dann in
Betracht kommen, wenn eine versicherte Person nach ihrem Gesundheitszustand nicht
dazu in der Lage ist, die ihr ansich zumutbaren Arbeiten unter den in der Regel in den
Betrieben üblichen Bedingungen zu verrichten, oder wenn sie außerstande ist,
25
Arbeitsplätze dieser Art von ihrer Wohnung aus aufzusuchen (vgl. BSG SozR 2200, §
1247 Nrn. 53 und 95). Ein solcher Ausnahmefall liegt bei der Klägerin nicht vor. Den
medizinischen Feststellungen nach kann sie unter betriebsüblichen Bedingungen auch
hinsichtlich der Pausen arbeiten und sind ihr übliche An- und Abmarschwege zu und
von der Arbeit von vier mal mehr als 500 Meter täglich zu Fuß zumutbar. Der bei dem
Auftreten akuter Schübe der Darmerkrankung notwendige häufige Toilettenbesuch ist
bei der Tätigkeit einer kaufmännischen Angestellten in Büros gewährleistet. Dieser
Notwendigkeit wird auch durch die Beschränkung des Einsatzes der Klägerin auf
Tätigkeiten innerhalb geschlossener Räume Rechnung getragen. Soweit die
Stuhlgangsfrequenz im akuten Schub über den Rahmen der betriebsüblichen
persönlichen Verteilzeit hinaus geht, führt dies ggf. zu Arbeitsunfähigkeit im Sinne der
gesetzlichen Krankenversicherung, jedoch nicht zur Gewährung von Versichertenrente
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Der Gang der Klägerin ist hinkfrei und flüssig. Die
Beinlängendifferenz bei Zustand nach kindlicher kniegelenksnaher Osteomyelitis rechts
von einem 1 cm wird durch eine Einlage bzw. Absatzerhöhung ausgeglichen und wirkt
sich nicht funktionsbeeinträchtigend aus.
Nach alledem ist die Klägerin nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB
VI. Die weitergehenden Voraussetzungen für das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit im
Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind damit erst recht nicht erfüllt. Erwerbsunfähig
ist eine Person, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit
außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen
Bezugsgröße bzw. monatlich 630 DM übersteigt.
26
Bei vollschichtiger Einsatzfähigkeit kommt auch für die Zeit ab 01. Januar 2001 eine
Rentengewährung nicht in Betracht. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI neuer Fassung ist nicht
erwerbsgemindert, wer mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann.
27
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
28
Die Revision war nicht zuzulassen.
29