Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 24.02.2004
LSG NRW: ärztliche verordnung, versorgung, untätigkeitsklage, krankenversicherung, rechtskraft, sperrfrist, datum
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Sachgebiet:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Landessozialgericht NRW, L 5 B 81/03 KR
24.02.2004
Landessozialgericht NRW
5. Senat
Beschluss
L 5 B 81/03 KR
Sozialgericht Aachen, S 6 KR 132/03
Krankenversicherung
rechtskräftig
Die Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts
Aachen vom 17.11.2003 werden zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu
erstatten.
Gründe:
Mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht entschieden, dass Kosten nicht zu
erstatten sind. Die vom Kläger am 08.08.2003 erhobene Untätigkeitsklage war mangels
Ablauf der Sperrfrist des § 88 Abs. 2 SGG unzulässig. Den ablehnenden Bescheid vom
30.06.2003 hatte der Kläger erst im Juli angefochten. Die Beklagte hat auch noch innerhalb
der Dreimonatsfrist, nämlich am 27.08.2003 den Widerspruch beschieden. Mochte
zunächst nach Klageerhebung angesichts des unstrukturierten Vortrags des Klägers noch
unklar sein, welches Begehren er im Verfahren verfolgte, hatte er dann mit Schreiben vom
22.09.2003 unter Hinweis auf das Schreiben der Beklagten vom 02.09.2003 den
Gegenstand des Verfahrens klargestellt. Da es somit nur um die Bescheidung des
Widerspruchs gegen den Bescheid vom 30.06.2003 ging, ist irrelevant, ob der Kläger
schon im Jahr 2001 einen Antrag gestellt hatte und ob der Beklagten hinsichtlich der
Entscheidung über die Bettschutzeinlagen Untätigkeit vorzuwerfen war. Maßgeblich ist
allein, dass sie am 30.06.2003 eine Entscheidung getroffen hatte und der Kläger nach
dieser Entscheidung Untätigkeitsklage wegen der Bescheidung seines Widerspruchs
erhoben hat. Irrig ist auf jeden Fall die Vorstellung des Klägers, wegen der auf Dauer
bestehenden Notwendigkeit einer Versorgung mit diesem Hilfsmittel gälten Anträge quasi
als auf Dauer gestellt. Die Versorgung setzt jeweils eine ärztliche Verordnung voraus, mit
der das (allgemeine) Rahmenrecht auf Behandlungsleistungen im Einzelfall konkretisiert
wird. Mithin hat die Beklagte nur auf entsprechend konkrete Anträge zu entscheiden.
Weitere Ausführungen des Senats erübrigen sich angesichts der weithin unverständlichen
Argumentation des Klägers. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche rechtliche Bedeutung
angesichts des oben genannten Verfahrensgegenstandes die im Schreiben vom
11.12.2003 verlangten Ausführungen des Senats haben sollen.
Bei dieser Sachlage hat das Sozialgericht auch zu Recht die Gewährung von
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Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).