Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 06.08.2003
LSG NRW: obduktion, tod, einwilligung, unwiderlegbare vermutung, verwertungsverbot, einverständnis, entschädigung, unfallversicherung, sektion, eingriff
Landessozialgericht NRW, L 17 U 245/02
Datum:
06.08.2003
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 17 U 245/02
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 6 U 24/01
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 2 U 3/04 R
Sachgebiet:
Unfallversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 11. Juli 2002 geändert und die Klage abgewiesen.
Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird
zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Hinterbliebenenleistungen nach ihrem
verstorbenen Ehemann zustehen, bei dem zu Lebzeiten eine Berufskrankheit (BK) nach
Nr. 4104 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) anerkannt war.
2
Die Klägerin ist die Witwe des im Jahre 1936 geborenen und am 17.07.2000
verstorbenen Versicherten N H (im Folgenden: G.). Dieser war von April 1954 bis März
1965 bei der Firma F AG - Werk O - als Chemiewerker beschäftigt und hatte dabei
Umgang mit Asbest. Anschließend war er bei der Stadt O als Vermessungsfachgehilfe
und als Hausmeister tätig. Seit dem 01.06.1996 bezog er vorgezogenes Altersruhegeld.
Vom Angebot der Beklagten, wegen der in der Vergangenheit stattgefundenen
Gefährdung durch Asbest an arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
teilzunehmen, machte G. ab Juni 1986 regelmäßig Gebrauch. Nachdem dabei im April
1988 ein verdächtiger Befund erhoben worden war, leitete die Beklagte ein Verfahren
zur Feststellung einer BK nach Nr. 4103 der Anlage zur BKV ein, das nach Einholung
eines Gutachtens von Prof. Dr. S, Leitender Arzt des Arbeitsmedizinischen Zentrums C
des BAD, Institut für Arbeitsmedizin an der Ruhr-Universität C, vom 06.01.1989 mit der
Erteilung des eine Entschädigung ablehnenden Bescheides vom 19.07.1989 endete,
weil die vom Gutachter beschriebenen Veränderungen keine wesentlichen
Ausfallerscheinungen im Atem-Kreislauf-System hervorriefen. Auch in weiteren
Gutachten vom 06.02.1991, 08.04.1993, 31.05.1995, 12.06.1997 und 25.10.1999 kam
Prof. Dr. S jeweils zu dem Ergebnis, die festgestellten asbestassoziierten
Veränderungen im Bereich der Pleura costalis beiderseits, der Zwerchfelle und des
Pericards seien ohne Krankheitswert bzw. bedingten keine begleitenden
3
kardiorespiratorischen Ausfallerscheinungen. Im letztgenannten Gutachten fügte Prof.
Dr. S allerdings hinzu, er halte - nach wie vor - (nur) die Voraussetzungen zur Annahme
einer Berufserkrankung im Sinne eines Versicherungsfalles nach Nr. 4103 (der Anlage
zur BKV) für gegeben. Die Beklagte erkannte daraufhin mit Bescheid vom 25.11.1999
bei G. das Vorliegen einer BK nach Nr. 4103 (Asbeststaublungenerkrankung -
Asbestose - oder durch Asbeststaub verursache Erkrankung der Pleura) und als deren
Folgen asbestbedingte Rippenfellveränderungen - jedoch ohne Anspruch auf Rente -
an.
Wegen akut aufgetretener Atembeschwerden suchte G. am 19.11.1999 seinen Hausarzt
Dr. Dr. T auf, der ihn zu einer weiterführenden Untersuchung an den Arzt für Lungen-
und Bronchialheilkunde Dr. G überwies. Dieser äußerte den Verdacht auf das Vorliegen
eines Karzinoms und wies G. in die Medizinische Klinik II des M-krankenhauses der
Städtischen Kliniken O ein, wo er vom 06.12. bis 22.12.1999 stationär behandelt wurde.
Mittels einer dabei durchgeführten Leberbiopsie mit anschließender histologischer
Untersuchung des Punktats wurde ein fibrosiertes Gewebe mit diffusem
Geschwulstwachstum eines kleinzelligen Karzinoms vom intermediären Typ
nachgewiesen. Da Prof. Dr. U vom Pathologischen Institut in O in seinem Bericht vom
17.12.1999 diesen Befund als mit einem metastatischen Geschwulstwachstum eines
kleinzelligen Bronchialkarzinoms vereinbar erachtete, zusätzlich durchgeführte
immunhistochemische Untersuchungen diese Annahme nicht wiederlegen konnten und
auch Röntgenaufnahmen des Thorax tumorverdächtige Befunde ergeben hatten, wurde
im Entlassungsbericht des M-krankenhauses vom 29.12.1999 u. a. die Diagnose eines
kleinzelligen Bronchialkarzinoms gestellt.
4
Nach Beiziehung ärztlicher Berichte und Einholung einer beratungsärztlichen
Stellungnahme erkannte die Beklagte sodann mit Bescheid vom 13.04.2000 bei G. eine
durch Asbestfasern verursache Lungenerkrankung mit dadurch bedingter
Lungenfunktionseinschränkung als BK nach Nr. 4104 der Anlage zur BKV an und
gewährte ihm ab dem 20.11.1999 (Tag nach Eintritt des auf den 19.11.1999 datierten
Versicherungsfalls) Rente als vorläufige Entschädigung nach einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 vom Hundert (v.H.). In der Folgezeit wurde G. weiterhin
chemotherapeutisch behandelt.
5
Aufgrund einer Mitteilung auf dem Anrufbeantworter der Beklagten telefonierte deren
Bediensteter Amtsrat A am 18.07.2000 mit der Klägerin und erfuhr dabei, dass der
Versicherte am Vortage im M-krankenhaus, wo er wegen plötzlicher
Gesundheitsverschlechterung am 11.07.2000 stationär aufgenommen werden musste,
verstorben war. Nachdem ein weiterer Mitarbeiter der Beklagten telefonische
Rücksprache mit dem Stationsarzt Dr. T1 von der Onkologischen Abteilung des
genannten Krankenhauses genommen und dieser u. a. mitgeteilt hatte, mit Zustimmung
der Hinterbliebenen werde heute (am 18.07.2000) eine Obduktion durchgeführt, der
Sektionsbericht werde in ca. 10 Tagen vorliegen, setzte sich am selben Tage der
Bedienstete A erneute telefonisch mit der Klägerin in Verbindung, die erklärte, sie sei
von Seiten des Krankenhauses um ihr Einverständnis zur Obduktion gebeten worden,
weil man aus wissenschaftlichem Interesse prüfen wolle, wie die durchgeführte
Chemotherapie auf die Grunderkrankung gewirkt habe. Wie aus dem über den Inhalt der
Gespräche gefertigten Aktenvermerk vom 18.07.2000 weiter hervorgeht, informierte
sodann Herr A die Klägerin darüber, dass nun das Ergebnis des Eingriffs abgewartet
werden müsse. Er wies auf mögliche rechtliche Konsequenzen hin, die - laut
Aktenvermerk - "nach Äußerung der Hinterbliebenen bei der Klärung der genauen
6
Todesursache im Sinne einer gerechten Entschädigung in jedem Fall akzeptiert"
würden.
Mit Schreiben vom 13.09.2000 übersandte die Klägerin der Beklagten den vorläufigen
Sektionsbericht des Prof. Dr. U vom 27.07.2000 und wies nochmals darauf hin, dass die
Sektion nicht von ihr angeordnet worden, sondern auf Bitten des Dr. T1 zur weiteren
Erforschung von Krebskrankheiten und aus ethischen Gründen durchgeführt worden sei.
Bereits im vorläufigen Sektionsbericht wurden das Grundleiden als metastasierendes
Tumorleiden, wahrscheinlich vom Pankreas (Bauchspeicheldrüse) ausgehend
bezeichnet und keine für ein primäres Bronchialkarzinom sprechenden Befunde
beschrieben. Auf Anforderung der Beklagten übersandte Prof. Dr. U den Bericht vom
24.10.2000 über den endgültigen, durch das Ergebnis histologischer
Gewebsuntersuchungen u. a. der Lungen vervollständigten Sektionsbefund. Darin führte
der Pathologe zusammenfassend aus, es handele sich um ein im Finalstadium sehr
exzessiv lymphogen und hämatogen metastasierendes kleinzelliges Pankreaskarzinom.
Ein primäres Bronchialkarzinom habe sich trotz sorgfältiger Aufarbeitung beider Lungen
nicht nachweisen lassen. In der Lunge hätten sich lediglich ältere narbige
Veränderungen, ein Pilzbefall sowie eine disseminierte Bronchopneumonie in den
Lungenunterlappen gefunden. Der Versicherte sei infolge der Tumorprogredienz bei
Bronchopneumonie verstorben.
7
Nachdem der Arzt für Arbeitsmedizin Dr. N in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme
vom 09.11.2000 der vom vorlegenden Sachbearbeiter der Beklagten vertretenen
Auffassung, nach dem Obduktionsergebnis sei es offenkundig, dass der Tod des
Versicherten nicht Folge der bei ihm anerkannt gewesenen BK sei, zugestimmt und als
Todesursache das bk-unabhängige Pankreaskarzinom angesehen hatte, lehnte es die
Beklagte mit Bescheid vom 22.12.2000 ab, der Klägerin Hinterbliebenenleistungen zu
gewähren. Zur Begründung führte sie aus, die den Ursachenzusammenhang zwischen
Tod und (anerkannter) BK annehmende Rechtsvermutung nach § 63 Abs. 2 des Siebten
Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) sei durch
das Ergebnis der Obduktion widerlegt, wonach als Todesursache eindeutig ein
metastasierendes Pankreaskopfkarzinom festgestellt worden sei. Die Obduktion sei mit
ihrem - der Klägerin - Einverständnis durchgeführt worden, so dass sie - die Beklagte -
das Ergebnis habe verwerten dürfen. Ihren dagegen am 08.01.2001 eingelegten
Widerspruch begründete die Klägerin damit, sie habe kein Einverständnis zu einer
Obduktion im durchgeführten Umfang gegeben. Sie sei seinerzeit von Dr. T1 lediglich
um Zustimmung zur Entnahme einer Gewebeprobe zwecks Anlegung einer Zellkultur
aus wissenschaftlichen Gründen gebeten worden. Er habe erklärt, der Eingriff dauere
höchstens eine halbe Stunde und habe mit der festgestellten Asbestose nichts zu tun.
Sollte sie Dr. T1 dennoch eine schriftliche Erlaubnis zu einem weitergehenden Eingriff
erteilt haben, so müsse berücksichtigt werden, dass man in einer solchen Situation der
Zusage des Arztes vertraue und blind jedes Formular unterschreibe. Mit
Widerspruchsbescheid vom 26.01.2001 wies die Beklagte den Widerspruch der
Klägerin zurück. Sie wiederholte ihre Auffassung, die in § 63 Abs. 2 SGB VII normierte
Rechtsvermutung komme nicht in Betracht, da offensichtlich eine andere Todesursache
als das angenommene Bronchialkarzinom vorgelegen habe; es bestehe kein
Verwertungsverbot hinsichtlich des Ergebnisses der Obduktion, da diese ohne ihre - der
Beklagten - Intervention durchgeführt worden sei. Die persönlichen Motive, die zur
Einverständniserklärung geführt hätten, seien für die Entscheidung des Trägers der
gesetzlichen Unfallversicherung (UV) über die Leistungsgewährung unerheblich. Allein
die Tatsache, dass ein Bronchialkarzinom nicht vorgelegen habe, sei rechtlich relevant.
8
Am 21.02.2001 hat die Klägerin beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf Klage erhoben und
geltend gemacht, die Vermutung des § 63 Abs. 2 SGB VII sei nicht zweifelsfrei
widerlegt, weil ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Asbest und Pankreaskrebs
nicht ausgeschlossen werden könne. Sie hat ferner vorgebracht, die Verwertung des
Sektionsbefundes sei schon deshalb nicht rechtens gewesen, weil es sich bei ihr um
eine Datenerhebung "ins Blaue" hinein gehandelt habe. Die Klägerin hat sich des
weiteren auf Stellungnahmen des Bundesbeauftragten für den Datenschutz (BfD)
berufen, der ihr unter dem 28.09.2001 und dem 22.05.2002 u.a. bescheinigt habe, dass
sie von der Beklagten auf ein mögliches Versagen der Rente hätte hingewiesen und
darüber hinaus schriftlich über den Verwendungszweck des Sektionsbefundes hätte
aufgeklärt werden müssen, die Einwilligung zur Obduktion wegen des Verstoßes gegen
die Schriftform unbedeutend sei, der Verfahrensmangel die Verwertung des Befundes
verbiete, eine Mitwirkungspflicht des Hinterbliebenen zur Herausgabe des ohne seine
Einwilligung erstellten Obduktionsberichts nicht bestehe, die ärztliche
Auskunftserteilung nicht über den vom Hinterbliebenen genehmigten Umfang
hinausgehen dürfe und die Verwertung von Erkenntnissen, die unter Verletzung von
gesetzlichen Vorschriften erlangt seien, insbesondere dann unzulässig sei, wenn es
sich - wie im vorliegenden Fall - um die Durchführung einer ungesetzlichen Obduktion
handele. Sie - die Klägerin - habe ihre Einwilligung nämlich lediglich zur Entnahme
einer Gewebsprobe, nicht aber zu der vorgenommenen Obduktion gegeben. Somit sei
die Sektion rechtswidrig gewesen und deren Ergebnis nicht verwertbar, weil sie der
ausdrücklichen Zustimmung der Klägerin bedurft hätte. Gerade bei Obduktionen müsse
auf das Persönlichkeitsrecht der Hinterbliebenen verstärkt Rücksicht genommen
werden, so dass sie ohne deren Willen nicht durchgeführt werden dürften. Die Beklagte
hat demgegenüber darauf hingewiesen, dass sie unbeschadet der Regelung des § 63
Abs. 2 SGB VII alle zulässigen Beweismöglichkeiten im Rahmen des
Entscheidungsprozesses auszuschöpfen habe. Dass es den UV-Trägern nach § 63
Abs. 2 S. 2 SGB VII untersagt sei, eine Obduktion zu fordern, beruhe auf der Absicht des
Gesetzgebers, aus Gründen der Pietät Rücksicht auf die Hinterbliebenen zu nehmen
und eine Obduktion von ihrer Zustimmung abhängig zu machen. Hiermit wäre es nicht
vereinbar, wenn diese gezwungen wären, gegen ihr sittliches Empfinden einen solchen
Eingriff zuzulassen. Da die Kläger zum Zeitpunkt der Benachrichtigung vom Tode des
Versicherten der Obduktion seines Leichnams jedoch bereits in freier Entscheidung und
ohne Furcht, ihren etwaigen Leistungsanspruch gegen die Beklagte zu gefährden,
zugestimmt habe, scheide ein Verstoß gegen den Schutzgedanken der zitierten
Vorschrift aus. Auch könne keine Rede davon sein, dass ihr - der Beklagten -
Verfahrensfehler unterlaufen seien. Wie nämlich den Vermerken vom 18.07.2000 zu
entnehmen sei, habe die Klägerin ihr ausdrückliches Einverständnis zur Verwertung des
Obduktionsergebnisses erteilt. Von daher sei sie - die Beklagte - ohnehin berechtigt und
verpflichtet gewesen, das Ergebnis der Obduktion zu berücksichtigen, und die Klägerin
gehalten gewesen, den Sektionsbericht im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der
Aufklärung des Sachverhalts zur Verfügung zu stellen. Eine Einwilligung der Klägerin in
die Verwertung des Sektionsbefundes wäre unter den gegebenen Voraussetzungen
entbehrlich gewesen, so dass sie - die Beklagte - auch keinen schriftlichen Hinweis
über dessen Verwendungszweck habe geben müssen. Ebensowenig müsse sie nach
der Rechtsprechung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in Fällen der vorliegenden
Art auf die möglichen Auswirkungen der Auswertung des Obduktionsbefundes
hinweisen. Dafür, dass sie rechtmäßig vorgegangen sei, spreche zudem, dass bei der
Bewilligung von Leistungen grundsätzlich auf die materielle Rechtslage abzustellen sei
und im behördlichen und gerichtlichen Entscheidungsprozess unterlaufene
9
Verfahrensfehler für sich allein höchst selten materiell-rechtlich nicht bestehende
Ansprüche begründen würden.
Das SG hat eine schriftliche Stellungnahme von dem seinerzeit als Stationsarzt im M-
krankenhaus tätig gewesenen Dr. T1, jetzt Dr. I, in H vom 04.04.2002 eingeholt, auf
deren Inhalt verwiesen wird.
10
Mit Urteil vom 11.07.2002 hat das SG der Klage stattgegeben und die Beklagte unter
Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verurteilt, der Klägerin
Hinterbliebenenleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu
gewähren. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
11
Gegen das ihr am 23.09.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 21.10.2002
Berufung eingelegt. Sie bezieht sich auf den Inhalt einer von ihr vorgelegten, an das
Bundesversicherungsamt (BVA) gerichteten Stellungnahme vom 29.01.2002 zur
datenschutzrechtlichen Problematik und macht geltend, der diesbezüglich vom BfG
vertretenen Auffassung, auf die sich die Klägerin stütze, nämlich dass die Auswertung
des Obduktionsberichtes nicht den Voraussetzungen von §§ 67 a Abs. 3 S. 1 und 67 b
Abs. 3 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches - Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz - (SGB X) entspreche, es seien die Angabe des Erhebungszwecks
und Schriftform der Einwilligung zu verlangen, auch sei die Datenerhebung beim
Obduzenten nicht zulässig, weil § 100 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB X i.V.m. §§ 201, 203 Abs. 1
S. 1 SGB VII nicht einschlägig sei, vermöge sie - die Beklagte - nicht zu folgen. So habe
auch das SG die Beiziehung des Obuktionsberichtes vom Pathologischen Institut des
Prof. Dr. U als durch § 203 Abs. 1 SGB VII i.V.m. § 100 Abs. 1 SGB X gerechtfertigt
angesehen. Zu betonen sei nochmals, dass von ihrer - der Beklagten - Seite aus eine
Einflussnahme auf die Obduktion nicht stattgefunden habe. Unter Beachtung der im
Aktenvermerk vom 18.07.2000 beschriebenen Umstände sei ihr eine schriftliche
Aufklärung über die rechtlichen Konsequenzen der Obduktion rechtzeitig vor deren
Durchführung nicht mehr möglich gewesen. Durch Übersendung des
Obduktionsberichtes habe die Klägerin in dessen Verwendung eingewilligt. Soweit das
SG unter Anlegung arzthaftungsrechtlicher Gesichtspunkte zu der Ansicht gelangt sei,
die Obduktion sei rechtswidrig erfolgt, weil der diese veranlassende Arzt beim Gespräch
mit der Klägerin nicht hinreichend über die Tragweite des Eingriffs informiert habe und
somit die Obduktion im Ergebnis ohne Einwilligung durchgeführt worden sei, könne
diese Begründung nicht als rechtlich tragfähig angesehen werden. Sofern nicht bereits
der Versicherte selbst - was vom SG nicht geprüft worden sei - bei Aufnahme ins
Krankenhaus seine Einwilligung in eine Sektion auf einem entsprechenden Formular
erteilt haben sollte, so liege jedenfalls die Zustimmung eines Angehörigen vor. Das SG
habe nicht beachtet, dass an Art, Intensität und Umfang der Aufklärung von Angehörigen
vor einer Obduktion nicht die gleichen strengen Kriterien, die etwa für die therapeutische
Aufklärung gelten, anzulegen seien. Insbesondere könne vom Arzt nicht erwartet
werden, dass er alle möglichen vielschichtigen rechtlichen Konsequenzen einer
durchzuführenden Obduktion erkenne und den Angehörigen als Voraussetzung für ihre
Einwilligung vermittle. Die von Dr. I in seiner Stellungnahme vom 04.04.2002
beschriebene Aufklärung habe den zu stellenden Anforderungen genügt. Ein
Verwertungsverbot bezüglich des vom Pathologen ihres Erachtens rechtmäßig
angeforderten Obduktionsberichtes oder des von der Klägerin selbst ihr - der Beklagten
- zur Verfügung gestellten Berichtes über den vorläufigen Sektionsbefund sei unter den
gegebenen Umständen nicht zu erkennen. Auch habe keine Verpflichtung bestanden,
die Klägerin, bevor diese um Übersendung einer Kopie dieses Berichtes gebeten
12
worden sei, nochmals über die möglichweise hiermit verbundenen Rechtsfolgen
aufzuklären.
Die Beklagte beantragt,
13
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.07.2002 zu ändern und die Klage
abzuweisen.
14
Die Klägerin beantragt,
15
die Berufung zurückzuweisen.
16
Sie erwidert, nicht nur arztrechtliche Gesichtspunkte spielten hier eine Rolle, sondern
auch datenschutzrechtliche. Diese seien hier verletzt worden. Das Maß der Verletzung
ergebe sich einerseits daraus, dass der Arzt, der um die Einwilligung zur Obduktion
nachgesucht habe, nicht über die damit verbundenen Konsequenzen informiert habe,
sowie weiter daraus, dass sie - die Klägerin - sich nicht über die Folgen der Information
der Beklagten im Hinblick auf das Obduktionsergebnis im Klaren gewesen sei. Auch
hier fehle es an einer umfassenden und angemessenen Aufklärung. Die Tatsache, dass
eine schriftliche Aufklärung über die rechtlichen Konsequenzen der Obduktion vor deren
Durchführung nicht mehr möglich gewesen sei, könne ihre Position nicht schmälern.
17
Der Senat hat von der Medizinischen Klinik II des M-krankenhauses O den
Behandlungsvertrag vom 11.07.2000 betreffend die Behandlung des Versicherten, den
Hinweis auf die Datenverarbeitung sowie die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB)
vom 30.04.1999 beigezogen. Auf den Inhalt dieser Unterlagen wird Bezug genommen.
18
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der
Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
19
Entscheidungsgründe:
20
Die zulässige Berufung der Beklagten ist auch begründet. Zu Unrecht hat das SG die
Beklagte verurteilt, der Klägerin Hinterbliebenenleistungen zu gewähren, denn der dies
ablehnende Bescheid vom 22.12.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 26.01.2001 ist nicht rechtswidrig und beschwert die Klägerin daher nicht i.S.d. § 54
Abs. 2 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf
Hinterbliebenenleistungen nach ihrem verstorbenen Ehemann (G.), denn dieser ist nicht
an den Folgen der bei ihm zu Lebzeiten anerkannt gewesenen BK nach Nr. 4104 der
Anlage zur BKV verstorben.
21
Nach § 63 Abs. 1 SGB VII haben Hinterbliebene Anspruch auf Leistungen (u.a. in Form
von Hinterbliebenenrenten), wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls - das sind
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII) - eingetreten ist.
22
Dem Tod infolge eines Versicherungsfalls steht der Tod von Versicherten gleich, deren
Erwerbsfähigkeit durch die Folgen einer BK nach den Nrn. 4101 bis 4104 der Anlage
zur BKV vom 20.06.1968 (BGBl. I, S. 721) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur
Änderung der BKV vom 18.12.1992 (BGBl. I, S. 2343) um 50 v.H. oder mehr gemindert
war (§ 63 Abs. 2 S. 1 SGB VII). Dies gilt gemäß Abs. 2 S. 2 allerdings nicht, wenn
23
offenkundig ist, dass der Tod mit der BK nicht in ursächlichem Zusammenhang steht,
wobei eine Obduktion zum Zwecke einer solchen Feststellung nicht gefordert werden
darf.
Die Beklagte hatte bei G. durch bindend gewordenen Bescheid vom 13.04.2000 das
Vorliegen einer BK nach Nr. 4104 der Anlage zur BKV in Form einer durch Asbestfasern
verursachten Lungenerkrankung mit einer daraus resultierenden MdE von 100 v.H.
anerkannt. Wie das SG im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt hat, handelte es
sich nach dem Ergebnis der Obduktion bei dem Primärtumor des G. - entgegen früherer
Diagnosen - um kein Bronchialkarzinom, sondern um ein lymphogen und hämatogen
metastasierendes kleinzelliges Pankreaskarzinom, weshalb offenkundig ist, dass G.
entgegen den Feststellungen im Bescheid vom 13.04.2000 an keiner BK nach Nr. 4104
der Anlage zur BKV litt und mithin sein Tod auch nicht Folge einer solchen BK war. Der
Tod wurde vielmehr verursacht durch die Folgen von Pankreaskrebs, der zum einen
nach den derzeitigen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen in keinem
ursächlichen Zusammenhang mit Asbesteinwirkung stehen kann und zum anderen -
was hier entscheidender ist - von der hier als sog. privilegierte BK i.S.d. § 63 Abs. 2 S. 1
SGB VII allein zur Debatte stehenden BK Nr. 4104 auch gar nicht erfasst wird. Denn
darunter fallen als Krankheiten nur Lungenkrebs und Kehlkopfkrebs i.V.m. weiteren
Merkmalen.
24
Der Auffassung des SG, die Rechtsvermutung nach § 63 Abs. 2 SGB VII sei dennoch
nicht widerlegt, weil die Verwertung des Obduktionsberichtes, auf den die Beklagte ihre
Entscheidung gestützt habe, unzulässig sei, vermag der erkennende Senat nicht
beizupflichten. Dafür sind folgende Erwägungen maßgebend: Die Rechtsvermutung
nach der o.g. Vorschrift enthält grundsätzlich eine Entscheidung zugunsten der
Hinterbliebenen des Versicherten; sie beseitigt mit rechtlichen Mitteln die Ungewissheit
über den ursächlichen Zusammenhang des Todes (vgl. zur Vorläufer-Vorschrift des §
589 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung - RVO - z.B. Bundessozialgericht - BSG -
SozR 2200 § 589 Nr. 5) und erstreckt sich auf die Annahme, dass der Tod infolge der
BK eingetreten ist sowie auf die Richtigkeit der bindend festgestellten Höhe der MdE
(vgl. auch Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung [Handkommentar], Rdnr. 5 zu § 63
SGB VII). Ist allerdings offenkundig, dass Tod und BK in keinem ursächlichen
Zusammenhang stehen, entfällt der Anspruch. Offenkundigkeit in diesem Sinne ist u.a.
dann gegeben, wenn nach dem Ergebnis der Obduktion die - privilegierte - BK zu keiner
Zeit vorgelegen hat (vgl. Mehrtens a.a.O., Rdnr. 7 zu § 63 SGB VII). Zur Widerlegung der
Rechtsvermutung sind alle zulässigen Beweismittel verwertbar. Andernfalls hätte es
nicht der Regelung bedurft, dass in diesen Fällen Leichenausgrabungen zu
Beweiszwecken (so noch § 589 Abs. 2 RVO) bzw. - nach neuem Recht - Obduktionen
(wovon als weitergehende Maßnahme auch Leichenausgrabungen erfasst werden; vgl.
Mehrtens a.a.O., Rdnr. 8 zu § 63 SGB VII) nicht gefordert werden dürfen (vgl. dazu
BSGE 28, 38, 40 = SozR Nr. 4 zu § 589 RVO; BSG SozR 2200 § 589 Nr. 7; Mehrtens
a.a.O., Rdnr. 7 zu § 63 SGB VII). Haben Hinterbliebene einer Obduktion freiwillig
zugestimmt, so ist allerdings grundsätzlich auch deren Ergebnis, das in entsprechenden
ärztlichen Berichten dokumentiert wird, verwertbar. In diesem Zusammenhang ist
zunächst festzustellen, dass die Beklagte keinerlei Einfluss auf die Durchführung der
Obduktion genommen und die Zustimmung der Klägerin hierzu nicht einmal erbeten,
geschweige denn - was auch nicht zulässig gewesen wäre - gefordert hat. Die
Entscheidung über die Obduktion war vielmehr am 18.07.2000 zu der Zeit, als die
Beklagte durch das von ihrem Bediensteten A mit der Klägerin geführte Telefonat
erstmals über den Tod des G. informiert wurde, bereits gefallen. Die Klägerin hatte
25
gegenüber dem Stationsarzt Dr. T1 ihre Zustimmung zur Obduktion bereits erteilt. Dies
ergibt sich aus dem Aktenvermerk vom 18.07.2000 über das von einem Mitarbeiter der
Beklagten mit Dr. T1 geführte Telefongespräch sowie aus dem weiteren Aktenvermerk
des Herrn A vom selben Tage, wonach die Klägerin diesem im Rahmen einer
nochmaligen telefonischen Rücksprache erklärt hatte, man habe von Seiten des
Krankenhauses um ihr Einverständnis zur Obduktion gebeten, weil man aus
wissenschaftlichem Interesse prüfen wolle, wie die durchgeführte Chemotherapie auf
die Grunderkrankung gewirkt habe. Ein Verwertungsverbot hinsichtlich des in den
Berichten über den vorläufigen und über den endgültigen Sektionsbefund
beschriebenen Ergebnisses der Obduktion ist für den erkennenden Senat nicht
ersichtlich. Bei dem vom Bediensteten A am 18.07.2000 mit der Klägerin zuletzt
geführten Telefonat ist sie ausweislich des entsprechenden Aktenvermerks auf
mögliche rechtliche Konsequenzen hingewiesen worden. Wie Amtsrat A dazu in einem
weiteren Aktenvermerk vom 23.05.2001 erläutert hat und von der Klägerin nicht
bestritten worden ist, war in diesem Zusammenhang der Inhalt des Gespräches ein
Hinweis auf die Obduktion, die auch zum Ergebnis haben könne, dass der Ehemann
nicht an den Folgen einer BK verstorben sei und somit kein Anspruch auf
Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen UV bestehen würde. Laut
Aktenvermerk vom 18.07.2000 äußerte sich die Klägerin seinerzeit dahingehend, dass
die möglichen rechtlichen Konsequenzen "bei der Klärung der genauen Todesursache
i.S.e. gerechten Entschädigung" (gemeint sein dürfte: Entscheidung) "in jedem Fall
akzeptiert" würden. Im o.a. Vermerk vom 23.05.2001 ist diese Äußerung von Amtsrat A
dahingehend erläutert worden, die Klägerin habe sinngemäß erwidert, dass alles
gerecht ablaufen solle und somit auch eine mögliche ablehnende Entscheidung
akzeptabel sei. Dies spricht nach Auffassung des Senats dafür, dass die Klägerin sich
seinerzeit sehr wohl darüber im klaren war, dass das Ergebnis der Obduktion auch die
Ablehnung von Hinterbliebenenansprüchen zur Folge haben konnte. Wenn sie dann
zwar auf Bitten der Beklagten, aber aus freien Stücken den ihr zugegangenen Bericht
vom 27.07.2000 über den vorläufigen Sektionsbefund übersandt hat, so hat sie damit
konkludent auch in dessen Verwendung eingewilligt. In ihrem Begleitschreiben vom
13.09.2000 hat die Klägerin zwar nochmals darauf hingewiesen, dass die Sektion nicht
von ihr "angeordnet", sondern auf Bitten des Dr. T1 u.a. zur weiteren Erforschung von
Krebskrankheiten durchgeführt worden sei. Sie hat aber der Verwertung des genannten
Berichtes in Kenntnis von dessen Inhalt sowie der ihr am 18.07.2000 erläuterten
möglichen rechtlichen Konsequenzen, die das Ergebnis der Obduktion zur Folge haben
konnte, nicht widersprochen. Schon im Bericht vom 27.07.2000 ist aber das Grundleiden
des G. als metastasierendes Tumorleiden, wahrscheinlich vom Pankreas ausgehend,
bezeichnet und als Todesursache eine tumorprogrediente basale Pneumonie
angegeben worden. Nach der Befundbeschreibung zeigte sich ein von der Pankreas-
Kopf-Region ausgehendes, etwa faustgroßes knotiges Tumorkonglomerat mit Infiltration
der Duodenalwand und Ulceration der Duodenalschleimhaut, während kein Anhalt für
eine Tumorinfiltration im Bereich der Lunge bestand, Tumorabsiedlungen pleuralseitig
nicht vorhanden waren, bei erheblich aufgeweiteten Bronchien entlang der
Bronchialschleimhaut keine tumorförmige Veränderung vorlag und im Bereich beider
Lungen auch auf der Schnittfläche keine tumorförmigen Veränderungen zu finden
waren. Auch ansonsten ist im Bericht vom 27.07.2000 keinerlei Befund beschrieben, der
überhaupt auf ein Bronchialkarzinom, geschweige denn auf ein primäres hätte
hindeuten können. Schon aus diesem Bericht ergibt sich hinreichend deutlich, dass die
Rechtsvermutung i.S.d. § 63 Abs. 2 SGB VII widerlegt ist, weil der Tod des G. mangels
Vorliegens eines Bronchialkarzinoms offenkundig in keinem ursächlichen
Zusammenhang mit der - objektiv zu Unrecht - anerkannten BK Nr. 4104 stand. Wenn
die Beklagte ferner den Bericht vom 24.10.2000 über den endgültigen Sektionsbefund
von Prof. Dr. U beigezogen, verwertet und letztlich hierauf ihre ablehnende
Entscheidung gestützt hat, so ist auch dies nicht zu beanstanden. Auch insoweit besteht
kein Verwertungsverbot. Ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen liegt
nach Auffassung des Senats - entgegen der Ansicht des BfD - nicht vor. Nach § 67 a
Abs. 1 SGB X ist das Erheben von Sozialdaten durch die in § 35 SGB I genannten
Stellen zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle
nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Die Erhebung von Daten ist erforderlich, wenn
ihre Kenntnis notwendig ist, um eine gesetzliche Aufgabe rechtmäßig, vollständig und in
angemessener Zeit erfüllen zu können (vgl. z.B. Mehrtens a.a.O., Rdnr. 2.1 zu § 67 a
SGB X). Zu den Aufgaben der UV-Träger und somit auch der Beklagten gehört die
Entscheidung über die gesetzlich vorgesehenen Leistungen (§ 199 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
i.V.m. §§ 26 - 103 SGB VII). Hierzu ist der Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§
20 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Dabei sind alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu
berücksichtigen (§ 20 Abs. 2 SGB X). Bei der Feststellung von Ansprüchen - wie hier
nach Maßgabe des § 63 SGB VII - ist dann auch zu ermitteln, ob Tatsachen vorliegen,
die ggf. zu einem Leistungsausschluss führen können. Bei den Ermittlungen ist von
allen vernünftigerweise zur Verfügung stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen.
Die Behörde bedient sich dabei der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem
Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält (§ 21 Abs. 1 Satz 1 SGB
X). Hier hat die Beklagte es für erforderlich gehalten, den Bericht über die ohne ihre
Veranlassung durchgeführte Obduktion beizuziehen und auszuwerten, um so
Feststellungen über die Todesursache treffen zu können. Sie hat dabei von ihrem
pflichtgemäßen Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht. Zwar ist es nach § 63 Abs. 2
Satz 2 SGB VII untersagt, zur Feststellung der Offenkundigkeit eine Obduktion zu
fordern. Diese Vorschrift verbietet jedoch nicht, Berichte über eine tatsächlich
durchgeführte Obduktion, die vom UV-Träger nicht verlangt wurde, beizuziehen und
auszuwerten. Hätte der Gesetzgeber - worauf die Beklagte in ihrer Stellungnahme an
das BVA vom 29.01.2002 zutreffend hingewiesen hat - gewollt, dass sich die UV-Träger
den Erkenntnissen einer unverlangt durchgeführten Obduktion verschließen, so hätte er
eine unwiderlegbare Vermutung (Fiktion) in § 63 Abs. 2 SGB VII aufgenommen bzw. die
Verwertung von Obduktionsergebnissen generell untersagt. Auch § 67 a Abs. 3 Satz 1
SGB X ist nicht verletzt. Nach dieser Vorschrift ist der Betroffene, wenn Sozialdaten bei
ihm behoben werden, u.a. über die Zweckbestimmungen der Erhebung zu unterrichten,
sofern er nicht bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt hat. Es ist bereits fraglich, ob
die Klägerin Betroffene i. S. dieser Bestimmung ist, denn mit der Beiziehung des
endgültigen Sektionsberichtes von Prof. Dr. U sind Sozialdaten eigentlich nicht bei ihr
erhoben worden. Dies mag jedoch auf sich beruhen. Denn soweit der BfD dazu die
Ansicht vertreten hat, vor der Einholung der Zustimmung zur Obduktion (gemeint ist
offenbar: Verwertung des Obduktionsberichts) müsse auf ein mögliches Versagen der
Rente aufmerksam gemacht werden, kann dem nicht gefolgt werden. Zutreffend hat die
Beklagte diesbezüglich auf das noch zu § 589 RVO ergangene Urteil des erkennenden
Senats vom 13.12.2000 - L 17 U 231/97 - (= HV-Info 13/2001, 1200) hingewiesen, in
dem - gestützt auf Kommentar-Literatur - ausgeführt wurde, bei Einholung der
Zustimmung zur Obduktion müsse der UV-Träger die Hinterbliebenen nicht auf
mögliche negative Folgen (Versagen der Witwenrente) aufmerksam machen. Auch unter
der Geltung des SGB VII wird diese Auffassung im Schrifttum (unter Hinweis auf das
angegebene Urteil des erkennenden Senats) weiterhin vertreten (siehe Mehrtens a.a.0.,
Rdnr. 4.6 zu § 63 SGB VII). Für die Bitte um Übersendung des Obduktionsberichtes
kann nichts anderes gelten. Ein solcher wird - wie die Beklagte ebenfalls zutreffend
dargelegt hat - nicht beschafft, um Hinterbliebenenleistungen zu versagen, sondern um
die Todesursache festzustellen. Die Ablehnung von Leistungen ist eine mögliche
Rechtsfolge, die sich nach Abschluss der Ermittlungen unter Würdigung aller
festgestellten Tatsachen ergeben kann. Auch für den medizinischen Laien ist ohne
besondere Belehrung erkennbar, dass die Behörde durch Auswertung des Berichts die
Todesursache feststellen will. Im Übrigen wurde die Klägerin im Rahmen des
Telefonats vom 18.07.2000 darüber informiert, dass nun das Ergebnis des Eingriffs
(Obduktion) abgewartet werden müsse und auf mögliche rechtliche Konsequenzen
hingewiesen. Damit wurde die Klägerin bereits damals über den Zweck der Beiziehung
und Auswertung des Obduktionsergebnisses unterrichtet. Eine Verletzung von § 67 b
SGB X ist ebenfalls nicht gegeben. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung ist die
Nutzung von Sozialdaten zulässig, soweit die nachfolgenden Vorschriften oder eine
andere Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch es erlauben oder anordnen oder soweit
der Betroffene eingewilligt hat. Eine Einwilligung zur Verarbeitung und Nutzung der
Sozialdaten in Form des Obduktionsergebnisses war hier nicht erforderlich, weil eine
Rechtsvorschrift die Verwertung gestattet. Die Bestimmung des § 67 c Abs. 1 Satz 1
SGB X erklärt das Speichern, Verändern oder Nutzen von Sozialdaten durch die in § 35
SGB I genannten Stellen für zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der
verantwortlichen Stelle liegenden gesetzlichen Aufgaben nach diesem Gesetzbuch
erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind. Die
Kenntnis des Obduktionsberichts war zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der
Beklagten nach den §§ 199 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. §§ 63 ff. SGB VII, § 20 Abs. 1 Satz
1, Abs. 2 SGB X erforderlich, wie bereits oben dargelegt wurde. Da es für die Nutzung
folglich nicht auf die Einwilligung ankommt, ist auch nicht ausschlaggebend, ob den in §
67 b Abs. 2 SGB X geregelten Formerfordernissen entsprochen wurde. Schließlich ist
darauf hinzuweisen, dass der Bericht über den endgültigen Sektionsbefund auch
unmittelbar von Prof. Dr. U angefordert werden durfte (§ 100 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 203
Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Auf seine Auskunftspflicht nach den genannten Bestimmungen
ist dieser Arzt bei der Anforderung des Berichtes von der Beklagten auch hingewiesen
worden. Dass hier die Beiziehung des Berichtes von Prof. Dr. U rechtlich durch § 100
Abs. 1 SGB X i.V.m. § 203 Abs. 1 SGB VII gedeckt war, hat auch das SG zutreffend
erkannt. Den diesbezüglichen Ausführungen auf Seite 9 des angefochtenen Urteils
schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an und nimmt hierauf - auch zur
Vermeidung von Wiederholungen - gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug. Soweit das SG im
Anschluss daran jedoch die Auffassung vertreten hat, etwas anderes müsse dann
gelten, wenn es sich um die Auskunft über das Ergebnis einer Obduktion handele,
deren Durchführung von der Zustimmung des Angehörigen abhängig sei, im
vorliegenden Fall sei die Klägerin über die vorgenommene Obduktion und deren
Umfang nur unzureichend aufgeklärt worden, so dass nicht von einer Genehmigung der
Obduktion ausgegangen und deren Ergebnis nicht gegen sie verwendet werden könne,
teilt der Senat diese Ansicht nicht. Nach den Angaben des Dr. I (im folgenden: I) in
seiner vom SG angeforderten schriftlichen Stellungnahme vom 04.04.2002 hat er nach
dem Tod des Versicherten die Klägerin und anwesende Angehörige um die Erlaubnis
zur Obduktion gebeten und dabei - wie im Rahmen solcher Gespräche üblich - erläutert,
dass eine Obduktion allgemein zu Erkenntnissen führen kann, die mittels klinischer,
laborchemischer und bildgebender Verfahren nicht erfasst wurden. Hiermit wird
unterstrichen, dass jede Obduktion eine Chance zu Erkenntnisgewinn bietet und
insofern von wissenschaftlichem Interesse ist. Dass sich in einer Trauersituation - wie
Dr. T1 weiter dargelegt hat - eine detailierte anatomisch- chirurgische Schilderung der
Schnittführungen verbietet, leuchtet ein.
Im Wesentlichen wird den Angehörigen - so Dr. T1 - erklärt, dass zur Entnahme von
26
Gewebeproben eine Eröffnung des Leichnams erfolgt, wobei betont wird, dass die
unweigerlich notwendigen Schnitte derart kunstvoll ausgeführt werden, dass z. B. eine
geplante Kondolenz am geöffneten Sarg ohne weiteres pietätvoll durchgeführt werden
kann. Zur Notiz der Klägerin, er - Dr. T1 - habe sie um die Entnahme des Tumors
gebeten, hat der Zeuge angemerkt, eine solche Bitte impliziere unweigerlich für jeden
ersichtlich die Eröffnung des Verstorbenen. Es besteht kein Anhalt dafür, dass diese
Konsequenz seinerzeit nicht auch der Klägerin bewusst gewesen ist. Eine
weitergehende Aufklärung über den Umfang der dann tatsächlich vorgenommenen
Obduktion war Dr. T1 in der gegebenen Situation nicht möglich. Auch ihm war nur die
früher gestellte Diagnose eines Bronchialkarzinoms bekannt und er hatte als Assistent
keinen Anlass, an der prinzipiellen Richtigkeit dieser Diagnose, von der seinerzeit alle
Beteiligten - auch die Klägerin - ausgegangen sind, zu zweifeln. Dass zur Klärung der
genauen Todesursache weitergehende Eingriffe erforderlich werden könnten, eben weil
im Bereich der Lungen und des Bronchialtraktes nicht einmal Metastasen des an einem
anderen Organ lokalisierten Primärtumors zu finden waren, war in der
Aufklärungssituation auch für Dr. T1 nicht absehbar, zumal - wie er erklärt hat - das
Ausmaß einer Obduktion allein durch den Pathologen bestimmt wird. Zutreffend hat die
Beklagte unter Bezugnahme auf Schönberger/Mehrtens/Valentin ("Arbeitsunfall und
Berufskrankheit", 6. Aufl., S. 212; s.a. 7. Aufl., S. 219) darauf hingewiesen, dass in einer
derartigen Situation ein mit Takt und Überzeugungskraft geführtes Gespräch von
sachkundiger Seite weiterhelfen kann. Dabei kann sich - auch darin stimmt der Senat
mit der Beklagten überein - die Sachkunde nur auf den ärztlichen Bereich erstrecken
und dessen Aspekte vermitteln. Diesen Anforderungen genügt aber die Aufklärung, die
Dr. T1 in seiner Stellungnahme vom 04.04.2002 geschildert hat. Aufgrund der von ihm
beschriebenen Umstände ist eine der Situation angemessene Aufklärung über den
eigentlichen Vorgang der Obduktion und deren Umfang erfolgt. Eine weitergehende
Aufklärung auch über etwaige sozialrechtliche Auswirkungen und mögliche Nachteile
einer Obduktion konnte von Dr. T1 nicht erwartet werden. Abgesehen davon, dass er
nach seiner Bekundung über entsprechende Kenntnisse aufgrund seines damaligen
Ausbildungsstandes nicht verfügte, teilt der Senat die Auffassung der Beklagten, dass
generell an Art, Intensität und Umfang der Aufklärung von Angehörigen vor einer
Obduktion nicht die gleichen strengen Kriterien anzulegen sind, die etwa für die
therapeutische Aufklärung, wie z.B. vor operativen Eingriffen, gelten, und dass vom Arzt
insbesondere nicht erwartet werden kann, dass er alle möglichen vielschichtigen
rechtlichen Konsequenzen einer durchgeführten Obduktion erkennt und den
Angehörigen als Voraussetzung für ihre Einwilligung vermittelt. Wenn im Übrigen die
Klägerin auch nach ihren Angaben zumindest mit der Entnahme des seinerzeit als
Bonchialkrebs vermuteten Primärtumors bzw. einer diesbezüglichen Gewebeprobe
einverstanden war, weil sie sich dem ärztlicherseits geäußerten wissenschaftlichen
Interesse an einer Prüfung der Auswirkungen der durchgeführten Chemotherapie auf die
Grunderkrankung bzw. an einer weiteren Erforschung von Krebskrankheiten nicht
verschließen wollte, und wenn dann bei der Obduktion keinerlei karzinogene
Veränderungen im Bereich der Lungen und des Bronchialtraktes gefunden werden
konnten, so war der Pathologe nach Auffassung des Senats aufgrund des
Einverständnisses der Klägerin mit einer Tumor- bzw. Gewebeentnahme auch befugt,
zum Zwecke der Auffindung des Primärtumors weitergehende Eingriffe vorzunehmen.
Selbst wenn man aber von der eher lebensfremden Annahme ausgehen wollte, dass die
Klägerin ihre Einwilligung tatsächlich nur auf einen Eingriff in den Lungen- und
Bronchialbereich ihres verstorbenen Ehemannes beschränkt wissen wollte, um dort den
Tumor bzw. eine Gewebeprobe von ihm zu entnehmen, weitergehende Maßnahmen
aber auch bei Nichtauffinden des Primärtumors in diesem Bereich hätten unterbleiben
sollen, hätte sich als Ergebnis einer nur eingeschränkt durchgeführten Obduktion
ergeben, dass - entgegen früheren Vermutungen - ein primäres Bronchialkarzinom
überhaupt nicht vorlag, die BK Nr. 4104 mithin zu Unrecht anerkannt worden war und
der Tod des G. folglich auch in keinem Zusammenhang mit der - angenommenen BK -
stehen konnte. Hätte die Beklagte ihr Auskunftsersuchen an den Pathologen Prof. Dr. U
auf die Mitteilung der Todesursache und/oder die Beantwortung der Frage beschränkt,
ob ein primäres Bronchialkarzinom vorlag, so hätte die wahrheitsmäße Antwort des
Arztes ebenfalls zu der Feststellung geführt, dass der Tod des G. offenkundig in keinem
Zusammenhang mit der anerkannten BK stand. Dass die Beklagte stattdessen den
kompletten Bericht über den endgültigen Sektionsbefund angefordert hat, kann
hinsichtlich der Verwertbarkeit des Obduktionsergebnisses, wonach es sich
zusammengefasst um ein Pankreaskarzinom handelte und ein primäres
Bronchialkarzinom sich nicht nachweisen ließ, keinen Unterschied bedeuten.
Nach allem ist ein Verwertungsverbot für den Senat nicht ersichtlich.
27
Die gegenteilige, nach Ansicht des Senats allzu formalistische Auffassung des BfD
würde hier - wenn man ihr folgte - zu dem Ergebnis führen, dass über die dem
verstorbenen Versicherten - objektiv zu Unrecht - gewährte Rente hinaus auch
Rentenleistungen an die Klägerin erbracht werden müssten, obwohl nunmehr eindeutig
feststeht, dass eine BK weder zu Lebzeiten des G. vorgelegen noch zum Tode geführt
hat. Der vorhandene rechtswidrige Zustand würde damit auf Dauer perpetuiert werden,
eine Folge, die mit dem Gebot materieller Gerechtigkeit nicht in Einklang zu bringen
wäre. Es ist auch befremdlich, dass und wie der BfD in einem noch anhängigen
Gerichtsverfahren der Klägerin durch seine Stellungnahmen massiv "Schützenhilfe"
geleistet hat und so zumindest indirekt Einfluss auf die Entscheidungsfindung hat
nehmen wollen. Dies sowie die Art und Weise, wie die Beklagte bei namentlicher
Nennung im 19. Tätigkeitsbericht des BfD unter Punkt 26.2 "an den Pranger" gestellt
worden ist, indem bereits in der Überschrift von einem "Verwertungsverbot bei
unzulässiger Datenerhebung: Erschleichung(!) eines Obduktionsergebnisses" die Rede
ist und es im Text weiter heißt, die BG habe sich unter Verstoß gegen
datenschutzrechtliche Vorschriften den Obduktionsbericht des verstorbenen
Ehemannes der Klägerin beschafft, ist nicht akzeptabel. Entsprechendes gilt bezüglich
des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages, der in seiner
Beschlussempfehlung (BT-Drucksache 15/1337) aus Juli 2003 der Auffassung des BfD
gefolgt ist, der Beklagten - offenbar ebenfalls ohne genaue Kenntnis des Sachverhalts -
massive Formverstöße vorgeworfen und deren Absicht, die Angelegenheit
höchstgerichtlich abklären lassen zu wollen, als für die Klägerin unzumutbar(!) kritisiert
hat. Es wäre wünschenswert gewesen, wenn die genannten Institutionen während des
laufenden Gerichtsverfahrens die gebotene Zurückhaltung geübt hätten. Welche
Rechtsauffassung zutreffend ist, entscheiden im Streitfall in unserer Rechtsordnung
allein die dazu berufenen Gerichte. Und dass hier die Rechtslage nicht so eindeutig ist
wie der BfD und ihm folgend der Petitionsausschuss meinen, zeigt die Entscheidung
des erkennenden Senates.
28
Hiernach bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass die Beklagte nicht gehindert war,
das Obduktionsergebnis zu verwerten mit der Folge, dass die Rechtsvermutung i.S.d. §
63 Abs. 2 SGB VII als widerlegt anzusehen ist, weil es offenkundig ist, dass der Tod des
G. in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der anerkannten, aber zu keiner Zeit
existent gewesenen BK Nr. 4104 stand.
29
Weil die Beklagte mithin zu Recht die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen an die
Klägerin abgelehnt hat, konnte der Berufung der Erfolg nicht versagt bleiben.
30
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
31
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
zugelassen.
32