Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 19.03.2010
LSG NRW (einkommen aus erwerbstätigkeit, einkommen, arbeitsentgelt, eintritt des versicherungsfalls, erwerbstätigkeit, bemessungszeitraum, arbeit, berechtigte person, steuerfreie einkünfte, geburt)
Landessozialgericht NRW, L 13 EG 44/09
Datum:
19.03.2010
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 13 EG 44/09
Vorinstanz:
Sozialgericht Detmold, S 15 EG 5/08
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 10 EG 4/10 R
Sachgebiet:
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold
vom 08.07.2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten über die Höhe des Elterngeldes, insbesondere darüber, ob
erarbeitetes, aber nicht zugeflossenes Arbeitsentgelt, hilfsweise Insolvenzgeld
elterngeldsteigernd zu berücksichtigen ist.
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Die am 00.00.1977 geborene Klägerin ist verheiratet. Sie ging in der Zeit von Mai 2004
bis Januar 2007 einer geringfügigen Beschäftigung nach, in der Zeit vom Oktober 2006
bis Dezember 2006 übte sie zudem eine Teilzeitbeschäftigung für die I GmbH aus und
erhielt hierfür monatlich 576,76 EUR netto. Auch in der Zeit von Januar bis März 2007
übte die Klägerin diese Teilzeitbeschäftigung aus, bezog aber wegen der Insolvenz des
Arbeitgebers kein Arbeitsentgelt, sondern von der Bundesagentur für Arbeit
Insolvenzgeld, im Januar 634 EUR, im Februar 528,34 EUR und im März wieder 634
EUR. In der Zeit vom 19.06. bis 05.10.2007 bezog die Klägerin Mutterschaftsgeld. Am
00.08.2007 gebar sie ihre Tochter M und beantragte am 01.10.2007 beim
Versorgungsamt C die Gewährung von Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat, das
ihr antragsgemäß mit Bescheid vom 04.10.2007 bewilligt wurde. Die Klägerin habe im
maßgeblichen Bemessungszeitraum von Juni 2006 bis Mai 2007 ein durchschnittliches
Netto-Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit von 125,02 EUR erzielt; ihr seien
aus der Beschäftigung bei der I GmbH in der Zeit von Oktober bis Dezember 2006 unter
Abzug der Werbungskostenpauschale 500,09 EUR zugeflossen. Ferner habe sie aus
einer geringfügigen Beschäftigung ein durchschnittliches Netto-Einkommen von 200,05
EUR erzielt. Daraus ergebe sich unter Berücksichtigung der Aufstockungsregelung in §
2 Abs. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für den dritten bis zwölften
Lebensmonat ein monatlicher Zahlbetrag von 325,07 EUR, für den zweiten
Lebensmonat stünden der Klägerin 43,34 EUR zu.
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Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und begehrte die elterngeldsteigernde
Berücksichtigung des Arbeitsentgeltes, das sie in der Zeit von Januar bis März 2007
durch ihre Teilzeitbeschäftigung bei der I Fenster und Türen GmbH erarbeitet habe. Sie
dürfe nicht nochmals benachteiligt werden, weil ihr dieses Arbeitsentgelt wegen der
Insolvenz des Arbeitgebers nicht ausgezahlt und ihr anstelle dessen Insolvenzgeld von
der Bundesagentur für Arbeit bewilligt worden sei. Sie überreichte Lohnabrechnungen
für Januar und Februar über 576,76 EUR netto, für März habe der Arbeitgeber keine
Lohnabrechnung mehr erstellt. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.02.2008 wies die
Bezirksregierung Münster den Widerspruch der Klägerin zurück. Das Arbeitsentgelt für
die Zeit von Januar bis März 2007 könne nicht eltergelderhöhend berücksichtigt werden,
weil die Klägerin dieses Einkommen nicht erzielt habe. Auch eine elterngelderhöhende
Berücksichtigung des Insolvenzgeldes scheide aus, da es sich um eine steuerfreie
Entgeltersatzleistung handele.
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Dagegen hat die Klägerin rechtzeitig Klage zum Sozialgericht Detmold erhoben und ihr
Begehren auf Berücksichtigung des erarbeiteten, aber wegen der Insolvenz ihres
Arbeitgebers nicht ausgezahlten Einkommens weiterverfolgt. Hilfsweise hat die Klägerin
die elterngeldsteigernde Berücksichtigung des gezahlten Insolvenzgeldes begehrt.
Soweit der Beklagte dies ablehne, weil es sich um eine steuerfrei Entgeltersatzleistung
handele, die mit Kranken-, Arbeitslosen- oder Mutterschaftsgeld vergleichbar sei,
überzeuge das nicht, weil beim Insolvenzgeld ein (nicht realisierbarer) Entgeltanspruch
gegen den Arbeitgeber bestehe, was bei den anderen vorgenannten
Entgeltersatzleistungen nicht zutreffe.
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Mit Urteil vom 08.07.2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Beklagte
habe das für die Bestimmung des Elterngeldes maßgebliche Einkommen im Zeitraum
01.06.2006 bis 31.05.2007 zutreffend ermittelt. Zu Recht habe er das von der Klägerin in
der Zeit von Januar bis März 2007 erarbeitete Einkommen nicht berücksichtigt, da es ihr
nicht zugeflossen sei. Ohne Zufluss sei das Einkommen nicht erzielt. Das ergebe sich
aus dem an das Einkommenssteuerrecht angelehnten Einkommensbegriff und dem Ziel
des Gesetzgebers, mit dem Elterngeld das Einkommen zum Teil zu ersetzen, das der
anspruchsberechtigten Person zuletzt tatsächlich zur Verfügung gestanden habe. Auch
das Insolvenzgeld habe der Beklagte zutreffend unberücksichtigt gelassen, da es sich
hierbei nicht um Einkommen aus Erwerbstätigkeit handele; steuerfreie Einkümfte seien
nicht zu berücksichtigen. Es sei verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass
nur erzieltes Einkommen aus Erwerbstätigkeit berücksichtigt werde. Dies sei
insbesondere nicht gleichheitswidrig. Die Anwendung des Zuflussprinzips finde ihre
Rechtfertigung im Charakter des Elterngeldes als Einkommensersatz; es sei nur das
tatsächlich zur Verfügung gestandene Einkommen zu ersetzen. Auch für die
Nichtberücksichtigung steuerfreier Einnahmen ließen sich sachliche Gründe finden. Es
sei ein legitimes gesetzgeberisches Ziel, Transparenz und Akzeptanz der
Elterngeldberechnung dadurch zu steigern, dass statt der Arbeitslosengeld II-
/Sozialgeldverordnung das Steuerrecht zur Anwendung komme. Dies bedinge, dass
steuerfreie Einkünfte keine Berücksichtigung fänden. Dies führe zudem zu einer
Verwaltungsvereinfachung, da die maßgebenden Beträge regelmäßig den monatlichen
Lohn- und Gehaltsabrechnungen entnommen werden könnten. Ferner würden hierdurch
die Ausgaben für das Elterngeld in einem überschaubaren Rahmen gehalten. Härten
würden aufgefangen, indem jedermann der Sockelbetrag von 300 EUR zustehe und bei
Einkommen unter 1.000 EUR eine Aufstockung des für die Bemessung des
Elterngeldes maßgeblichen Prozentsatzes stattfinde, im Falle der Klägerin von 67 % auf
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100 %.
Gegen das am 16.08.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 31.08.2009 Berufung
eingelegt und vertiefend ausgeführt, dass das Insolvenzgeld nicht mit anderen
Entgeltersatzleistungen vergleichbar sei, da nur hier ein Vergütungsanspruch
fortbestehe, der lediglich nicht realisierbar sei, was zudem der Arbeitnehmer nicht zu
verantworten habe. Andernfalls komme es auch zu einer nicht gerechtfertigten
Schlechterstellung gegenüber Arbeitnehmern, deren Einkommen verspätet ausgezahlt
und dennoch beim Elterngeld berücksichtigt werde. Dafür, dass der erarbeite
Gehaltsanspruch beim Elterngeld zu berücksichtigen sei, spreche auch der Gedanke
der Verwaltungsvereinfachung, da der Anspruch den Gehaltsabrechnung zu entnehmen
sei. Zudem unterscheide sich der hiesige Fall des wegen Insolvenz nicht ausgezahlten
Entgelts von dem bereits obergerichtlich entschiedenen Fall, dass der Teil des
Arbeitsentgelts, der in eine Pensionskasse gezahlt werde, nicht elterngelderhöhend
berücksichtigt. Denn nur im letztgenannten Fall verzichte der Arbeitnehmer freiwillig auf
einen Teil seines Arbeitsentgelts für die aktuelle Lebensführung, während die Insolvenz
allein in die Risikosphäre des Arbeitgebers falle.
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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
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das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 08.07.2009 aufzuheben und den Beklagten
unter Abänderung des Bescheides vom 04.10.2007 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 15.02.2008 zu verurteilen, der Berechnung des
Elterngeldes für M zusätzlich den Anspruch auf Arbeitseinkommen für die Monate
Januar bis einschließlich März 2007 zugrunde zu legen, hilfsweise das gezahlte
Insolvenzgeld.
9
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er hält die getroffene Entscheidung weiterhin für zutreffend.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und von der
Beklagten beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Der Senat konnte im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche
Verhandlung entscheiden, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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Die zulässige, insbesondere nicht durch § 144 SGG beschränkte Berufung ist nicht
begründet.
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Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die angefochtenen
Bescheide nicht rechtswidrig sind und die Klägerin nicht beschweren. Die Klägerin hat
keinen Anspruch auf höheres Elterngeld. Der Beklagte hat das Elterngeld nach der für
die Höhe des Elterngeldes maßgeblichen Regelung in § 2 BEEG richtig bestimmt; er hat
insbesondere zu Recht das von der Klägerin in der Zeit von Januar bis März 2007
erarbeitete, aber wegen Insolvenz des Arbeitgebers nicht ausgezahlte Arbeitsentgelt
nicht elterngeldsteigernd berücksichtigt (dazu: 1); auch die hilfsweise von der Klägerin
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begehrte elterngeldsteigernde Berücksichtigung des Insolvenzgeldes ist zutreffend
unterblieben (dazu: 2).
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf
Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten
monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1800
EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein
Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist die
Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb,
selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach Maßgabe der
Berechnungsmodalitäten aus § 2 Abs. 7 bis 9 BEEG zu beachten.
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1. Dies berücksichtigend scheidet zunächst eine elterngeldsteigernde Berücksichtigung
des in der Zeit von Januar bis März 2007 von der Klägerin erarbeiteten Arbeitsentgelts,
das nicht an sie ausgezahlt wurde und nach Stellung des Insolvenzgeldantrages wegen
des Anspruchsübergangs auf die Bundesagentur für Arbeit nach § 187 Satz 1 Drittes
Sozialgesetzbuch (SGB III) auch nicht mehr von ihr zu beanspruchen ist, aus. Die
Klägerin hat dieses Einkommen nicht im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG in den
letzten zwölf Monaten vor dem Monat mit erstmaligem Mutterschaftsgeldbezug erzielt.
Erzielt ist Einkommen im vorgenannten Bemessungszeitraum nur, wenn es in dieser
Zeit auch tatsächlich zugeflossen ist. Für die Einkommenserzielung genügt es hingegen
nicht, lediglich den Anspruch auf Auszahlung des Einkommens erarbeitet zu haben
(Senatsurteile vom 26.08.2009 - L 13 EG 5/09 und 24/09). Für dieses
Auslegungsergebnis sprechen sowohl die Entstehungsgeschichte als auch
systematische Erwägungen, während der Wortlaut eine Interpretation in beide
Richtungen zulässt. "Erzielen" enthält sowohl Elemente des Erlangens als auch des
Erwirtschaftens, ohne eine Aussage zu treffen, zu welchem Zeitpunkt dies erfolgt sein
muss (für § 112 Abs. 3 S. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), der auch auf die
Einkommenserzielung im Bemessungszeitraum abstellt: Bundessozialgericht - BSG -,
Urteil vom 28.06.1995 - 7 RAr 102/94).
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a) Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich aber, dass Einkommen nur dann (im
Bemessungszeitraum) erzielt worden ist, wenn es auch tatsächlich zugeflossen ist. Der
Gesetzgeber wollte bei der Elterngeldgewährung das Einkommen berücksichtigt
wissen, das der anspruchsberechtigten Person zuletzt tatsächlich monatlich zur
Verfügung gestanden hat und das nun wegen der Unterbrechung oder Einschränkung
der Erwerbstätigkeit nicht mehr zur Verfügung steht (BT-Drucks. 16/1889 S. 21). Ferner
soll für die Berechnung des Elterngeldes das Nettoeinkommen in den zwölf Monaten vor
der Geburt des Kindes oder dem erstmaligen Mutterschaftsgeldbezug herangezogen
werden, weil dieser Zeitraum die durchschnittlichen Verhältnisse im Jahr vor der Geburt
am besten abbildet (BT-Drucks. 16/1889, S. 20). Wenn Einkommen aber nicht im
vorgenannten Zeitraum zur Auszahlung gekommen ist, dann hat es auch nicht die
durchschnittlichen Verhältnisse im Jahr vor der Geburt geprägt und ist insofern nicht
durch das Elterngeld zum Teil zu ersetzen; nur zu beanspruchendes aber nicht
zugeflossenes Einkommen hat tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden.
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Aus der Entstehungsgeschichte des Elterngeldes lässt sich für das Zuflussprinzip ferner
anführen, dass der Gesetzgeber ursprünglich beabsichtigt hat, die Einnahmen aus
Erwerbstätigkeit - bis zum Erlass einer eigenen Rechtsverordnung - unter
entsprechender Anwendung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (in der
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Fassung vom 22.08.2005) zu ermitteln (§ 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG-Entwurf vom
20.06.2006, BT-Drucks. a.a.O S. 5 und 21). Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der vorgenannten
Verordnung waren bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit
laufende Einnahmen in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Die
Bezugnahme auf die Einkommensermittlung bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende
hat der Gesetzgeber zwar später aufgegeben, aber auch die jetzt Gesetz gewordene
Einkommensermittlung nach den Grundsätzen des Einkommenssteuerrechts (BRat-
Drucks. 426/06 S. 1 f.; BT-Drucks. 16/2785 S. 43 f.) spricht für die Geltung des
Zuflussprinzips. Im Steuerrecht wird die Einkünfteerzielung in einen Erwerbstatbestand
und einen Erwerbserfolg aufgegliedert und nur derjenige verwirklicht den Tatbestand
der Einkünfteerzielung, der beide Voraussetzungen herbeiführt (Blümich-Ratschow,
EStG, KStG und GewStG, 102. Auflage, § 2 EStG Rn. 56). Ferner bestimmt § 11 Abs. 1
Satz 1 EStG, dass Einnahmen in dem Kalenderjahr bezogen worden sind, in dem sie
dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
b) Auch systematische Erwägungen führen zu diesem Auslegungsergebnis. Wenn § 2
Abs. 1 S. 2 BEEG das Einkommen aus Erwerbstätigkeit als die Summe der positiven
Einkünfte definiert, so spricht das dafür, dass der Zufluss vorausgesetzt wird, weil es
andernfalls an positiven Einkünften fehlt. Dann aber wird die Voraussetzung der
Erzielung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum in § 2 Abs. 1
S. 1 BEEG nur beim Zufluss der Einkünfte im vorgenannten Zeitraum erfüllt.
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Ferner spricht hierfür, dass nach § 2 Abs. 7 S. 4 BEEG Grundlage für die Feststellung
des Einkommens die Lohn- und Gehaltsbescheinigungen sind, die - wie das
Sozialgericht zu Recht ausführt - in der Regel keine Aussagen über nicht gezahltes
Einkommen enthalten. Auch hier hat der Arbeitgeber der Klägerin zumindest für März
2007 keine Gehaltsbescheinigung mehr erstellt.
23
Ebenfalls ein Vergleich zum Einkommen aus selbständiger Arbeit spricht dafür. Denn
hier wird nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 8 BEEG auf den Gewinn im
Bemessungszeitraum abgestellt. Ein Gewinn setzt - zumindest für die Ermittlung durch
Überschussrechnung - den Zufluss des Geldes voraus (Schmidt-Heinicke, EStG, 28.
Auflage, § 4 Rn. 370 ff.).
24
Schließlich ist dem Gesetzgeber die Fragestellung, ob sich erarbeitetes, aber später
nachgezahltes oder (noch) nicht gezahltes Arbeitsentgelt auf die Höhe der
Sozialleistung auswirkt, aus anderen Bereichen bekannt. Insbesondere im Recht der
Arbeitsförderung wird nach § 131 Abs. 1 Satz 2 SGB III bei der Ermittlung des für die
Höhe des Arbeitslosengeldes entscheidenden Bemessungsentgeltes fingiert, dass
Arbeitsentgelte, auf die der Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem
Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, als erzielt gelten, wenn sie zugeflossen oder
nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind. Im
Unfallversicherungsrecht hat der Gesetzgeber in § 82 Siebtes Sozialgesetzbuch (SGB
VII) für die Höhe der Leistung darauf abgestellt, dass das Arbeitsentgelt im Jahr vor
Eintritt des Versicherungsfalls verdient worden ist (Jahresarbeitsverdienst); ob es auch
tatsächlich gezahlt worden ist, spielt hingegen keine Rolle (Kasseler Kommentar-Ricke,
§ 82 SGB VII Rn. 5). In anderen Leistungsbereichen hat der Gesetzgeber hingegen
solche Regelungen nicht getroffen, z.B. bei der Bemessung des Krankengeldes nach §
47 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V). Das spricht dafür, dass der Gesetzgeber beim
Elterngeld bewusst darauf verzichtet hat, nicht gezahltes oder außerhalb des
Bemessungszeitraum nachgezahltes Arbeitsentgelt bei der Elterngeldberechnung zu
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berücksichtigen und es beim tatsächlich im Bemessungszeitraum gezahlten
Einkommen zu belassen (ähnlich für die tatsächlich innegehabte Steuerklasse nach
Lohnsteuerklassenwechsel: BSG, Urteile vom 25.06.2009 - B 10 EG 3/08 R und B 10
EG 4/08 R; a.A.: SG Aachen, Urteil vom 23.09.2008 - S 13 EG 10/08).
c) Dieses Auslegungsergebnis hält auch einer verfassungsrechtlichen Überprüfung
stand. Zunächst gebietet es das Verfassungsrecht nicht, den in § 2 BEEG normierten
Zuflussgrundsatz zu modifizieren. Das Bundessozialgericht hat diesen Weg für das
Arbeitslosen-, Unterhalts- und Krankengeld beschritten und bei der Bemessung der
vorgenannten Leistungen im Wege der verfassungskonformen Auslegung auch das
Einkommen berücksichtigt, das dem Versicherten für den maßgeblichen
Bemessungszeitraum bei Annahmeverzug des Arbeitgebers zur nachträglichen
Vertragserfüllung zugeflossen ist (BSG, Urteil vom 28.06.1995 - 7 RAr 102/94 für das
Unterhaltsgeld; Urteil vom 21.03.1996 - 11 RAr 101/94 für das Arbeitslosengeld und
Urteil vom 16.02.2005 - B 1 KR 19/03 R für das Krankengeld); diese Rechtsprechung
hat der Gesetzgeber inzwischen für das Arbeitslosengeld - wie zuvor dargestellt -
aufgegriffen. Nach dieser Rechtsprechung ist der eigentlich vom Gesetz bei der
Einkommenserzielung vorgesehene Zuflussgrundsatz verfassungskonform im Lichte
von Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in dem Sinne auszulegen, dass auch nachgezahltes
Arbeitsentgelt die Leistung erhöht. Andernfalls käme es zu Äquivalenzabweichungen
bei Versichertengruppen mit gleicher Beitragsleistung, für die kein hinreichender
sachlicher Grund ersichtlich sei. Insoweit sei die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen
Berücksichtigung von Einmalzahlungen in der Arbeitlosenversicherung einschlägig
(BVerfG, Beschluss vom 11.01.1995 - 1 BvR 892/88). Diese Überlegungen lassen sich
auf den Fall der Klägerin nicht übertragen, weil ihr das in Rede stehende Arbeitsentgelt
überhaupt nicht ausgezahlt worden ist. Aber auch im Falle der Nachzahlung von
Arbeitsentgelt außerhalb des Bemessungszeitraums sind die vorgenannten
Erwägungen nicht auf das Elterngeld übertragbar, weil hier mangels Beitragsleistung
keine Äquivalenzabweichungen zu besorgen sind (so auch für die
Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe:
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26.09.2005 - 1 BvR 1773/03; a.A.: SG Aachen,
Urteil vom 23.09.2008 - S 13 EG 10/08). Soweit die Klägerin eine Ungleichbehandlung
zur Gruppe derjenigen sieht, denen Arbeitsentgelt nachgezahlt worden ist, besteht diese
- wie dargestellt - nicht; soweit die Nachzahlung außerhalb des Bemessungszeitraums
erfolgt, ist diese nicht elterngeldsteigernd zu berücksichtigen (so auch die Senatsurteile
vom 26.08.2009, a.a.O.).
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Es ist auch im Übrigen kein Verstoß gegen die Verfassung zu besorgen. In Betracht
kommt allein ein Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3
Abs. 1 GG. Ein solcher liegt aber nicht vor. Denn die Ungleichbehandlung derjenigen,
deren Einkommen bereits im Bemessungszeitraum zur Auszahlung gekommen ist, im
Vergleich zu denjenigen, deren Einkommen vom Arbeitgeber endgültig oder zunächst
vorenthalten worden ist, ist gerechtfertigt. Vor dem Hintergrund des weiten
Gestaltungsspielraum, den der Gesetzgeber bei steuerfinanzierten Sozialleistungen hat
(zur Arbeitslosenhilfe: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26.09.2005 - 1 BvR
1773/03), gibt es ausreichende sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung, hinter
denen die auch von der Klägerin angeführten "Gerechtigkeitsgesichtspunkte"
zurücktreten, die v.a. darin bestehen, dass der Betroffene keinen Einfluss darauf hat, ob
sich sein Arbeitgeber vertragskonform verhält oder ob er wegen Zahlungsunfähigkeit
insolvent wird. Maßgeblich lässt sich zunächst mit dem Sozialgericht die bereits oben
27
wiedergegebene Gesetzesbegründung anführen. Das Elterngeld soll das
Erwerbseinkommen zum Teil ersetzen, das der Familie im Jahr vor der Geburt
tatsächlich zur Verfügung gestanden hat. Deswegen soll für die Berechnung des
Elterngeldes das Nettoeinkommen in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes
herangezogen werden, weil dieser Zeitraum die durchschnittlichen Verhältnisse im Jahr
vor der Geburt am besten abbildet (BT-Drucks. 16/1889, S. 20). Wenn Einkommen aber
nicht im vorgenannten Zeitraum zur Auszahlung gekommen ist, dann hat es auch nicht
die durchschnittlichen Verhältnisse im Jahr vor der Geburt geprägt, es hat tatsächlich
nicht zur Verfügung gestanden. Abgesehen hiervon lassen sich Gesichtspunkte der
Verwaltungspraktikabilität im Rahmen einer Massenverwaltung anführen, insbesondere
wenn im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht feststeht, ob und ggf. wann eine
Nachzahlung erfolgt, oder nicht ohne weiteres erkennbar ist, in welcher Höhe die
Nachzahlung für den Bemessungszeitraum oder andere Zeiträume erfolgt ist (so der
dem Urteil des Senats vom 26.08.2009 - L 13 EG 5/09 - zu Grunde liegende
Sachverhalt). Ferner liegt eine durch die typisierende Regelung geförderte
beschleunigte Feststellung der Leistung im Interesse aller Elterngeldberechtigten und
trägt dazu bei, den Gesetzeszweck zu verwirklichen; denn nur ein zeitnah gewährtes
Elterngeld ist geeignet, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu
unterstützen, wenn sich die Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern
(BT-Drucks. 16/1889 S. 2). Den letztgenannten Gesichtspunkten der
Verwaltungspraktikabilität und Beschleunigung hat das BSG bei der
Krankengeldberechnung zwar mit dem Argument keine Bedeutung beigemessen, dass
sie für alle Sozialleistungen gelten (BSG, Urteil vom 16.02.2005 - B 1 KR 19/03 R).
Diese Ausführungen sind aber im Lichte des strengeren Prüfungsmaßstabes der
Beitragsäquivalenz zu sehen, der bei der hier in Rede stehenden steuerfinanzierten
Leistung nicht gilt.
2. Auch die hilfsweise von der Klägerin begehrte elterngeldsteigernde Berücksichtigung
des Insolvenzgeldes scheidet aus. Der in § 2 Abs. 1 BEEG geregelte
Einkommensbegriff des Elterngeldes orientiert sich anstatt am Einkommensbegriff des
Sozialrechts an demjenigen des Steuerrechts. Die Elterngeldberechnung knüpft an die
Summe der positiven Einkünfte an. Dafür spricht zunächst der Wortlaut von § 2 Abs. 1
BEEG, soweit danach für die Elterngeldberechnung nur das Einkommen aus
Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen ist und ferner in Satz 2 auf § 2 Abs. 1 EStG Bezug
genommen wird, wonach u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger und selbständiger Arbeit
zu versteuern sind; insbesondere daraus ergibt sich, dass steuerfreie Einnahmen nach §
3 EStG bei der Einkommensermittlung für das Elterngeld nicht zu berücksichtigen sind.
Ferner spicht dafür die Entstehungsgeschichte, denn der Gesetzgeber hat im
Gesetzgebungsverfahren den Vorschlag des Bundesrates aufgegriffen, den
Einkommensbegriff des Elterngeldes anstatt am Einkommensbegriff des Sozialrechts an
demjenigen des Steuerrechts zu orientieren (Senats-Urteil vom 12.12.2008 - L 13 EG
32/08 -; zum - steuerrechtlichen - Einkommensbegriff inzwischen auch BSG, Urteil vom
25.6.2009 - B 10 EG 9/08 R). Dies berücksichtigend ist das Insolvenzgeld kein
Einkommen im Sinne von § 2 Abs. 1 BEEG. Es handelt sich nicht um Einkommen aus
Erwerbstätigkeit und diese Einnahme ist nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei. Auf die von der
Klägerin in den Vordergrund gestellten Unterschiede zwischen Insolvenz- und
Krankengeld kommt es insoweit nicht an, zumal die Klägerin in diesem Zusammenhang
übersieht, dass auch beim Insolvenzgeld kein Arbeitsentgeltanspruch mehr gegen den
Arbeitgeber besteht, weil dieser - wie ausgeführt - nach der Beantragung des
Insolvenzgeldes gemäß § 187 Satz 1 SGB III auf die Bundesagentur für Arbeit
übergegangen ist.
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Auch die Nichtberücksichtigung der Einkommensersatzleistung Insolvenzgeld beim
Elterngeld bedeutet keinen Verfassungsverstoß, insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1
GG. Die Ungleichbehandlung von Einkommen und Einkommensersatzleistungen findet
ihre Rechtfertigung zunächst in dem legitimen gesetzgeberischen Ziel, Transparenz und
Akzeptanz der Elterngeldberechnung zu steigern. Die Übernahme des steuerrechtlichen
Einkommensbegriffs zielte darauf ab, den Berechtigten die Elterngeldberechnung im
Wesentlichen auf der Grundlage ihres Einkommenssteuerbescheids zu ermöglichen
und damit zu erleichtern. Der Gesetzgeber ging dabei nachvollziehbar davon aus,
unterschiedliche Einkommensbegriffe im Steuer- und Elterngeldrecht wären für die
Berechtigten nicht nachvollziehbar gewesen und die zumeist
einkommenssteuerpflichtigen Elterngeldempfänger würden einen Bezug zum
Steuerrecht eher akzeptieren als einen Verweis auf die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-
Verordnung (Senats-Urteil vom 26.9.2008 - L 13 EG 27/08 unter Bezugnahme auf den
Änderungsvorschlag des Bundesrats, BR-Drucks. 426/06, S. 1, bestätigt durch BSG,
Urteil vom 25.06.2009 - B 10 EG 9/08 R). Legitimes Ziel des Gesetzgebers war ferner
nicht der Ausgleich des allgemeinen Erwerbsrisikos, sondern lediglich des speziellen
Risikos des Erwerbsausfalls durch Schwangerschaft (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD vom 20.6.2006 - BT-Drucks. 16/1889 S. 42). Hierdurch wird das
gesetzgeberische Ziel, einen Schonraum für Familien zu schaffen, auch nicht in Frage
gestellt, weil § 2 Abs. 5 BEEG einen einkommensunabhängigen Sockelbetrag von 300
EUR vorsieht. Es ist zudem konsequent und insoweit im Rahmen des
Gestaltungsspielraums, wenn der Gesetzgeber bei einer einkommensabhängigen
steuerfinanzierten Leistung nur steuerpflichtige Einkommensbestandteile bei der
Berechnung der Leistungshöhe berücksichtigt (Senats-Urteil vom 30.1.2009 - L 13 EG
48/08; LSG Bayern, Urteil vom 24.06.2009 - L 12 EG 51/08).
29
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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Der Senat hat der hier u.a. zu entscheidenden Frage, wann Einkommen erzielt worden
ist, grundsätzliche Bedeutung beigemessen und daher die Revision zugelassen, § 160
Abs. 2 Nr. 1 SGG.
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