Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 06.07.2005

LSG NRW: eltern, verfügung, rahmenfrist, zweigstelle, arbeitslosigkeit, arbeitslosenhilfe, leistungsanspruch, leistungsbezug, arbeitslosenversicherung, arbeitsteilung

Landessozialgericht NRW, L 12 AL 238/03
Datum:
06.07.2005
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 12 AL 238/03
Vorinstanz:
Sozialgericht Detmold, S 8 AL 44/02
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 11a AL 195/05 B
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen die Urteile des Sozialgerichts Detmold
vom 23.09.2003 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind
auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
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Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Gewährung von Arbeitslosengeld ab
08.02.1999 und ab 09.07.2001.
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Sie meldete sich zunächst am 08.02.1999 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte
die Gewährung von Arbeitslosengeld. In dem schriftlichem Antrag, der nach Aktenlage
erst am 14.08.2001 bei der Beklagten einging, ist ausgeführt, dass die mögliche
Arbeitszeit eingeschränkt sei wegen der Betreuung der Eltern. Sie könne insgesamt
lediglich 15 Wochenstunden arbeiten.
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Zuvor war die Klägerin ausweislich einer vorliegenden Arbeitsbescheinigung vom
01.01.1992 bis 31.12.1998 bei der Firma Q beschäftigt. Die Arbeitszeit habe ca. 20
Stunden in der Woche betragen. Das Arbeitsverhältnis sei am 31.12.1998 durch die
Klägerin gekündigt wurde. In einer Veränderungsmitteilung vom 28.04.1999 vermerkte
die Beklagte eine eigene Abmeldung der Klägerin. Da nach Aktenlage bis zu diesem
Zeitpunkt der schriftliche Antrag auf Leistungsbewilligung nicht vorlag, erfolgte zunächst
keine Entscheidung über den Antrag der Klägerin.
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Die Klägerin hatte eine geringfügige Beschäftigung - wiederum bei der Fa Q -
aufgenommen. Ob dies bereits am 01.01.1999 geschah oder erst am 01.04.1999, ist
nach den Angaben der Klägerin unklar.
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Nach Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses am 22.06.2001 meldete sich die
Klägerin am 09.07.2001 erneut bei der Beklagten arbeitslos. Wiederum schränkte sie
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ihre Vermittlungsfähigkeit auf 15 Wochenstunden wegen der Betreuung der Eltern ein.
Mit Schreiben vom 27.09.2001 forderte die Beklagte die Klägerin auf, eine ärztliche
Bescheinigung über die Notwendigkeit der Betreuung der Eltern einzureichen. Nach
Erinnerung am 07.11.2001 führte ein Mitarbeiter der Beklagten ausweislich der
Verwaltungsakte ein Telefonat mit dem Ehemann der Klägerin, wonach eine
Bescheinigung über die Pflege der Mutter nicht mehr erbracht werden könne. Ab
09.07.2001 liege uneingeschränkte Verfügbarkeit vor, da sich die Mutter der Klägerin
auf unbestimmte Zeit im Krankenhaus befinde. Am 31.10.2001 sprach die Klägerin
persönlich bei der Beklagten vor und stellte sich für eine Vollzeittätigkeit zur Verfügung.
Mit Bescheid vom 29.11.2001 lehnte die Beklagte zunächst den Antrag auf
Arbeitslosengeld vom 08.02.1999 ab. Sie verwies darauf, dass ein Nachweis über die
Notwendigkeit der Betreuung der Eltern nicht eingereicht worden sei. Die angegebene
Einschränkung der Dauer der Arbeitszeit könne nicht als zwingend anerkannt werden.
Die Klägerin stehe somit der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung.
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Die Klägerin legte dagegen Widerspruch eine, den sie damit begründete, dass ihr
seitens der Beklagten nicht näher dargelegt worden sei, welchen Nachweis sie zu den
Akten zu reichen habe.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück
unter Hinweis auf § 119 Abs. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). Die
Klägerin sei nicht berechtigt gewesen, die Arbeitsbereitschaft auf eine bestimmte Dauer
bzw. Verteilung zu beschränken. Einen Nachweis über die Notwendigkeit der
Betreuung ihrer Eltern habe sie nicht eingereicht.
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Hiergegen hat die Klägerin am 28.03.2002 vor dem Sozialgericht (SG) Detmold Klage
erhoben (Az. S 8 AL 44/02), mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt hat. Sie hat darauf
verwiesen, dass sie bis zum 31.12.1998 einen Arbeitsplatz bei der Fa Q -
Textilreinigung in M - innegehabt habe. Sie sei dort im Wochendurchschnitt 20 bis 22
Stunden beschäftigt gewesen. Sie habe auch eine Beschäftigung im selben
Stundenumfang wieder gesucht. Erst nach dem Gespräch mit dem Sachbearbeiter der
Beklagten, einem Herrn C1, habe sie den Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld
so ausgefüllt, wie er zu den Akten gelangt sei. Im Übrigen habe es der behandelnde
Hausarzt der Eltern der Klägerin abgelehnt, eine Bescheinigung wegen dauerhafter
Betreuung auszustellen, da eine ausreichende Indikation hierfür nicht gegeben
gewesen sei.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 29.11.2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 28.02.2002 zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld ab
08.02.1999 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen, hilfsweise,
die benannten Zeugen E B, K C1 und Frau G als Zeugen zu vernehmen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Im
Übrigen seien aus dem Jahre 1999 keine Daten mehr gespeichert. Auf Befragen könne
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daher auch der Arbeitsvermittler, Herr C1, nicht mehr sagen, in welchem zeitlichen
Umfang die Klägerin sich damals zur Verfügung gestellt habe. Bei der erneuten
Arbeitslosmeldung vom 11.07.2001 bei der Arbeitsvermittlerin Frau G habe sich die
Klägerin aber wiederum genau für 15 Stunden zur Verfügung gestellt.
Mit weiterem Bescheid vom 20.03.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 02.08.2002 lehnte die Beklagte auch die Gewährung von Leistungen ab
09.07.2001 mit der Begründung ab, dass die Klägerin die Anwartschaftszeit nicht erfüllt
habe. Sie verwies auf die Rahmenfrist des § 124 SGB III vom 09.07.1998 bis
08.07.2001. Innerhalb dieser Rahmenfrist habe die Klägerin nicht mindestens 12
Monate in einem Versicherungsverhältnis gestanden und daher die Anwartschaftszeit
nicht erfüllt.
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Hiergegen hat die Klägerin am 26.04.2002 vor dem SG Detmold Klage erhoben (Az. S 8
AL 56/02). Sie hat auf das Parallelverfahren hingewiesen. Da nach ihrer Auffassung die
Beklagte zu Unrecht den Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld abgelehnt habe,
ergebe sich bei zutreffender Bewilligung von Arbeitslosengeld auch ein Folgeanspruch.
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Die Klägerin hat in diesem zweiten Verfahren beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.03.2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 02.04.2002 zu verurteilen, der Klägerin Arbeitslosenhilfe
ab 09.07.2001 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Durch Urteile vom 23.09.2003 hat das SG beide Klagen abgewiesen, da kein
Leistungsanspruch der Klägerin bestehe. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf
die jeweiligen Entscheidungsgründe konkret Bezug genommen.
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Beide Urteile sind der Klägerin am 13.10.2003 zugestellt worden.
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Am 21.10.2003 hat sie jeweils Berufung eingelegt. Durch Beschluss des Senats vom
27.02.2004 wurden beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung
verbunden. Die Klägerin hat zur Begründung im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
Das SG gehe unrichtig davon aus, dass sie ihre Arbeitsbereitschaft einerseits überhaupt
auf 15 Stunden beschränkt habe, andererseits dieses zu Unrecht getan habe, da ihr ein
Nachweis der Notwendigkeit der Betreuung ihrer Eltern nicht gelungen sei. Sie habe
ihre Arbeitsbereitschaft nicht, wie das Gericht meint, auf 15 Wochenstunden beschränkt.
Dieses wäre auch völlig unlogisch, da sie bereits seit Jahren einer
Halbtagsbeschäftigung nachgegangen sei und nebenher auch Betreuungsleistungen
erbrachte. Sie sei bereit und in der Lage gewesen, einer Berufstätigkeit von 20
Wochenstunden nachzugehen. Dieses habe sie auch deutlich zum Ausdruck gebracht.
Zum Sachverhalt trägt sie noch folgendes vor: "Mein Arbeitgeber hatte mir nach meiner
Kündigung ein Angebot gemacht, dass mir zunächst unannehmbar erschien. Ich hätte
nach seiner drastischen Arbeitszeitverkürzung von 20 bis 22 Std. pro Woche (bis Ende
1998), auf ca. 12 Std. pro Woche in 1999 weiter für ihn tätig sein können. Für diese
Tätigkeit hätte er mir etwa DM 600,- pro Monat gezahlt. Ich bemühte mich zunächst -
leider vergeblich - um einen anderen Arbeitgeber und meldete mich dann am
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08.02.1999 bei meinem zuständigen Arbeitsamt in I arbeitslos. Ab 01.04.1999 bin ich
dann doch bei meinem vorherigen Arbeitgeber, Herrn Q aus 32584 M, in seiner
Zweigstelle in W auf eine geringfügige Beschäftigung eingegangen. Dieses ist eindeutig
aus meinem Versicherungsverlauf, den ich von der Landesversicherungsanstalt
Westfalen bekommen habe, zu ersehen. Für die Monate Januar, Februar und März
1999, besteht eine Meldelücke, in der ich ohne Beschäftigung war. Gegen Ende 1999
(gemeint wohl 1998) erklärte Herr Q mir und meiner damaligen Kollegin, Frau C aus W,
dass er die Ladenöffnungszeiten seiner Zweigstelle in W erheblich kürzen müsse. Die
Unterhaltung dieser Annahmestelle für seine Textilreinigung in M sei inzwischen wegen
der hohen Lohnkosten für uns beide und der dramatisch geschwundenen Umsätze
dieser Zweigstelle, völlig unrentabel geworden. Um eine Schließung der Filiale zu
vermeiden, müsse er die Kosten drastisch senken. Nach der neu festzulegenden
Arbeitsteilung mit Frau C, gab es für mich nur noch ca. 12 Std. Arbeit pro Woche." Im
Übrigen behauptet die Klägerin im Berufungsverfahren erstmals, sich nicht am
28.04.1999 aus dem Leistungsbezug abgemeldet zu haben. Auch habe sie den Antrag
vom 08.02.1999 nicht erst in 2001 abgegeben. Dieser sei vielmehr "aus irgendeiner
Versenkung" wieder aufgetaucht.
Die Klägerin beantragt,
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die Urteile des Sozialgerichts Detmold vom 23.09.2003 zu ändern und nach den
erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen mit der Maßgabe, dass ab 09.07.2001
Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe begehrt wird.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält die Entscheidungen des SG für zutreffend.
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Im Berufungsverfahren ist zunächst eine schriftliche Stellungnahme des Arbeitgebers
der Klägerin Herrn Q eingeholt worden. In der mündlichen Verhandlung am 06.07.2005
hat der Senat Herr Q als Zeugen gehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme
wird auf die Niederschrift vom 06.07.2005 Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten im Übrigen und die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Diese
Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens unbegründet. Zu
Recht hat das SG beide Klagen abgewiesen, denn es besteht weder ein
Leistungsanspruch der Klägerin ab 08.02.1999 noch ab 09.07.2001.
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Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt nach § 117 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der hier
anwendbaren bis 31.12.2004 geltenden Fassung ua. das Vorliegen von Arbeitslosigkeit
voraus. Diese wiederum erfordert als Element der Beschäftigungssuche das Vorliegen
von Verfügbarkeit und Arbeitsfähigkeit: Der Arbeitslose muss eine
versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende
Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden
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Arbeitsmarktes aufnehmen und ausüben können und dürfen (§§ 118 Abs. 1 Nr. 2, 119
Abs. 1, Abs. 2 u. Abs. 3 Nr. 1 SGB III). Konkret bedeutet dies, dass der Arbeitslose
tatsächlich und aktuell den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes bzw. der
Arbeitsagentur zur Verfügung stehen muss, also durch nichts gehindert sein darf, ohne
Verzug eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen. Nicht ausreichend ist es, dass
Verfügbarkeit erst dann hergestellt wird, wenn ein konkretes Arbeitsangebot vorliegt
(vgl. BSG SozR 3-4100 § 103 Nr. 39; BSG, Urteil vom 05.11.1998 - B 11 AL 35/98 R -;
Valgolio in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 10
RdNr. 158 ff.).
Zur Überzeugung des Senats hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass sie in der Zeit
ab 08.02.1999 in diesem Sinne arbeitslos gewesen ist. Nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme steht zunächst fest, dass die Klägerin unmittelbar nach dem Ende
ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung (31.12.1998) weiter bei ihrem alten
Arbeitgeber beschäftigt war und zwar in einem Umfang von etwa 56 Stunden im Monat,
was einer wöchentlichen Arbeitszeit von knapp 13 Stunden entspricht. Dies hat der
Zeuge Q, der frühere Arbeitgeber der Klägerin, ausgesagt und durch Unterlagen belegt.
Gründe dafür, an diesen Angaben zu zweifeln, sieht der Senat nicht. Die Darstellung der
Klägerin, ab 01.01.1999 zunächst eine "reguläre" Beschäftigung gesucht zu haben und
erst ab 01.04.1999 weiter bei ihrem alten Arbeitgeber tätig gewesen zu sein, trifft
demnach nicht zu.
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Zu diesen Bindungen der Klägerin durch eine Beschäftigung von etwa 13
Wochenstunden treten die Bindungen der Klägerin im familiären Bereich durch die
Betreuung der Eltern. Der Umfang dieser familiären Bindungen ist zwar nicht im
Einzelnen geklärt. Jedoch sprechen verschiedene Umstände dafür, dass sie in einem
durchaus beachtlichen Umfang vorgelegen haben. So hat die Klägerin in beiden
schriftlichen Anträgen auf diese Bindungen hingewiesen. Es erscheint
unwahrscheinlich, dass diese sich auf das persönliche Umfeld der Klägerin
beziehenden Angaben von einem Mitarbeiter der Beklagten gemacht worden sind. Zu
berücksichtigen ist auch, dass nach der Arbeitslosmeldung der Klägerin am 08.02.1999
eine weitere Vorsprache der Klägerin bei der Beklagten vor dem 09.07.2001 ebenso
wenig feststellbar ist wie die Abgabe des schriftlichen Antrags bezüglich der ersten
Arbeitslosmeldung. Hieraus schließt der Senat, dass der Klägerin an
Vermittlungsbemühungen und der Leistungsgewährung durch die Beklagte nicht
gelegen war. Im Übrigen war durch die fehlende weitere Vorsprache der Klägerin ihre
Arbeitslosmeldung vom 08.02.1999 nach Ablauf von 3 Monaten erloschen (§ 122 Abs. 1
Nr. 3 in der bis 31.07.1999 geltenden Fassung).
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Aufgrund dieser Bindungen der Klägerin durch eine ausgeübte Beschäftigung und die
Betreuung der Eltern erscheint es zweifelhaft, ob sie vor dem Erlöschen der
Arbeitslosmeldung tatsächlich in der Lage war, ab 08.02.1999 zusätzlich noch einer
mehr als 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung nachzugehen. Eine
solche zusätzliche Beschäftigung hätte im Übrigen die zeitliche Inanspruchnahme der
Klägerin vor dem 01.01.1999 (Tätigkeit im Umfang von ca. 20 Wochenstunden und
Betreuung der Eltern) bei Weitem überschritten. Die möglicherweise vorliegende
Bereitschaft der Klägerin, ihre Beschäftigung bei der Fa. Q aufzugeben, ist ohne
Bedeutung (vgl BSG aaO.). Weitere Möglichkeiten zur Sachverhaltsaufklärung sieht der
Senat nicht. Die Nichterweislichkeit der Anspruchsvoraussetzung "Arbeitslosigkeit" geht
nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten der Klägerin, da sie sich auf
diese Vorraussetzung beruft und Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend macht.
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Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob zum Zeitpunkt der erneuten
Arbeitslosmeldung der Klägerin am 09.07.2001 Arbeitslosigkeit eingetreten war. Denn
bezogen auf diesen Zeitpunkt scheitert ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits an der
fehlenden Anwartschaftszeit. Die Klägerin hat nicht, wie es die §§ 123, 124 SGB III in
der bis 31.12.2003 geltenden Fassung voraussetzen, innerhalb der Rahmenfrist von 3
Jahren (hier 09.07.1998 bis 08.07.2001) mindestens ein Jahr in einem
Versicherungspflichtverhältnis gestanden, sondern lediglich in der Zeit vom 09.07.1998
bis 31.12.1998.
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Für die Zeit ab dem 09.07.2001 besteht auch ersichtlich kein Anspruch auf
Arbeitslosenhilfe, weil kein Arbeitslosengeldbezug in der Vorfrist von einem Jahr
stattgefunden hat (§§ 190 Abs. 1 Nr. 4, 192 SGB III in der bis 31.12.2004 geltenden
Fassung).
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
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Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1
oder 2 SGG nicht vorliegen.
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