Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 15.10.2010

LSG NRW (aufschiebende wirkung, öffentliches interesse, wirkung, wichtiger grund, vorläufiger rechtsschutz, sgg, vollziehung, antrag, rechtsschutz, hauptsache)

Landessozialgericht NRW, L 19 AS 1862/10 B ER und L 19 AS 1863/10 B
Datum:
01.12.2010
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 19 AS 1862/10 B ER und L 19 AS 1863/10 B
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 10 AS 4101/10
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Dortmund vom 15.10.2010 werden zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
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Die Antragsgegnerin bewilligte der Antragstellerin in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem
Sohn weiterhin Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige nach dem
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) für die Zeit vom 01.05. bis 31.10.2010
(Bescheid vom 04.06.2010). Durch eine Eingliederungsvereinbarung, die ebenfalls am
04.06.2010 geschlossen wurde, verpflichtete sich die Antragstellerin, eine
Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandentschädigung bei der AWO J im Zeitraum vom
14.06.2010 bis zum 13.12.2010 wahrzunehmen und
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen innerhalb von drei Werktagen dem Träger der
Maßnahme nachzuweisen. Nachdem die Antragstellerin seit dem 28.06.2010
unentschuldigt an der Maßnahme nicht mehr teilgenommen hatte, stellte die
Antragsgegnerin nach Anhörung der Antragstellerin mit Bescheid vom 16.07.2010 für
die Zeit vom 01.08. bis 31.10.2010 den Wegfall des auf die Antragstellerin entfallenden
Anteils des Arbeitslosengeldes II fest, weil sie bereits für die Zeiten vom 01.04.2009 bis
30.06.2009 und 01.07. bis 30.09.2009 vergleichbare Sanktionsbescheide erlassen
hatte, und hob die Bewilligung vom 04.06.2010 in entsprechendem Umfang auf. Der
Widerspruch der Antragstellerin hiergegen blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom
30.08.2010).
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Dagegen hat die Klägerin am 04.09.2010 Klage erhoben und gleichzeitig beim
Sozialgericht (SG) Dortmund beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen
den Bescheid vom 16.07.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2010
anzuordnen. Sie hat geltend gemacht, die ihr erteilte Rechtsfolgenbelehrung sei nicht
ausreichend gewesen, sie sei nicht ordnungsgemäß angehört worden und nach ihrer
eigenen Weisungslage habe die Antragsgegnerin die Strompauschale und
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Krankenversicherungsbeiträge weiterzahlen müssen. Die Entscheidung über die
Gewährung von Lebensmittelgutscheinen sei offensichtlich fehlerhaft. Die Tätigkeit
selbst bei der AWO entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine
Arbeitsgelegenheit, weil es sich nicht um einen zusätzlichen Arbeitsplatz gehandelt
habe. Schließlich sei sie durchgehend arbeitsunfähig erkrankt gewesen.
Mit Beschluss vom 15.10.2010 hat das SG den Antrag sowie Prozesskostenhilfe
abgelehnt. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
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Die dagegen gerichteten Beschwerden sind zulässig, aber nicht begründet.
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Das SG hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den
Sanktions- und Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 16.07.2010 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 30.08.2010 anzuordnen.
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Nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der
Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage
keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise
anordnen. Dem Widerspruch gegen den Sanktions- und Aufhebungsbescheid kommt
gemäß § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung zu, weil die
Leistungsbewilligung nur mit Wirkung für die Zukunft geändert worden ist. Die
Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage
ist nach Abwägung aller Umstände jedoch nicht geboten.
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Bei der Entscheidung hierüber sind die Interessen der Antragstellerin an der vorläufigen
Nichtvollziehung des Eingriffsaktes und das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin
gegeneinander abzuwägen. Maßgeblich sind dabei zunächst die Erfolgsaussichten in
der Hauptsache (vgl. Beschl. des Senats v. 26.04.2010 - L 19 AS 140/10 B ER -; Düring
in Jansen, SGG, 3. Aufl., § 86b Rn 11 m.w.Nachw.). Diese sind bei der insoweit
gebotenen summarischen Prüfung (vgl. BVerfG Beschl. v. 30.10.2010 - 1 BvR 2730/10 -;
BVerwG Beschl. v.03.09.1997 - 11 VR 20/96 = NVwZ-RR 1998, 289, 290) offen. Es lässt
sich weder die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides noch
dessen offensichtliche Rechtmäßigkeit feststellen.
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Nach § 31 Abs. 3 S. 2 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur
Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20.07.2006 (BGBl I,
1706) wird das Arbeitslosengeld II bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung
nach Abs. 1 um 100 v.H. gemindert. Die Absenkung des Arbeitslosengeldes sieht § 31
Abs. 1 S. 1 Nr. 1b u. a. vor, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung
über die Rechtsfolgen weigert, in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten
zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen.
Weil die Verpflichtung der Antragstellerin zur Teilnahme an der beschriebenen
Maßnahme und die ihr in diesem Rahmen obliegende unverzügliche
Krankmeldungspflicht gegenüber dem Maßnahmeträger in einer
Eingliederungsvereinbarung geregelt sind, hat die Antragstellerin die Erfüllung dieser
Pflichten im Sinne des § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b SGB II verweigert.
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Da die Eingliederungsvereinbarung bindend ist, kommt es schon deshalb nicht darauf
an, ob es sich bei der angebotenen Arbeitsgelegenheit um eine zusätzliche Arbeit im
Sinne des § 16d S. 2 SGB II handelt. Im Übrigen ist bisher offen, ob sich der
Leistungsempfänger, wie das SG zu Recht ausgeführt hat, auf die fehlende
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Zusätzlichkeit mangels drittschützender Wirkung dieses Tatbestandsmerkmals berufen
kann (offengelassen von BSG Urt. v. 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R).
Die Antragstellerin ist auch nicht offensichtlich unzureichend über die Rechtsfolgen
ihres Verhaltens belehrt worden. Die in der Eingliederungsvereinbarung enthaltene
schriftliche Rechtsfolgenbelehrung entspricht jedenfalls nicht denjenigen, die in der
Rechtsprechung bisher beanstandet worden sind (vgl. BSG Urt. v. 18.02.2010 - B 14 AS
53/08 R -; Urt. v. 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R). Die Belehrung muss konkret, richtig und
vollständig sein und dem Arbeitslosen in verständlicher Form zutreffend erläutern,
welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich aus seinem Verhalten für ihn
ergeben, wenn hierfür kein wichtiger Grund vorliegt (BSG wie zuvor; BSG Urt. v.
01.06.2006 - B 7a 26/05 R). Dass zumindest in dieser Form eine mündliche Belehrung
erfolgt ist, hat die Antragstellerin selbst nicht substantiiert bestritten. Sie hat nicht
dargelegt, dass ihr aufgrund der bei der Unterbreitung des Maßnahmeangebots erteilten
mündlichen Rechtsfolgebelehrung unklar gewesen sei, welche Folgen eine
unterlassene Krankmeldung beim Maßnahmeträger nach sich ziehen werde.
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Die Antragstellerin hatte nach ihrem eigenen Vorbringen sowie nach den aktenkundigen
Vorgängen keinen wichtigen Grund für ihr Verhalten. Insoweit ist es unerheblich, ob sie
tatsächlich während des maßgeblichen Zeitraums arbeitsunfähig erkrankt war. Ihre
Verpflichtung, deren Nichteinhaltung die Antragsgegnerin sanktioniert hat, bestand
gerade darin, sich ordnungsgemäß krankzumelden, um sie auch zukünftig in den
Arbeitsmarkt zu integrieren. Dafür, dass ihr dies nicht möglich gewesen sein sollte, wie
die Antragstellerin erstmals im Beschwerdeverfahren behauptet, fehlen hinreichende
objektive Anhaltspunkte, zumal die Antragstellerin zunächst dieser Verpflichtung
nachgekommen ist. Für die entsprechende Verpflichtung gab es aufgrund des früheren
Verhaltens der Antragstellerin auch hinreichende Gründe.
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Ob der Sanktionsbescheid deshalb rechtswidrig ist, weil die Antragsgegnerin nicht
zugleich eine ausreichende Entscheidung über die Bewilligung ergänzender
Sachleistungen (§ 31 Abs. 3 S. 6 SGB II) getroffen hat, ist ebenfalls offen. Ob und in
welchem Umfang diese Entscheidung mit der Sanktionsentscheidung verknüpft werden
muss, ist in der Rechtsprechung bisher nicht hinreichend geklärt (bejahend SG Berlin
Beschl. v. 30.07.2010 - S 185 AS 19695/10 ER -; LSG NRW Beschl. v. 09.09.2009 - L 7
B 211/09 AS ER -; LSG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 16.12.2008 - L 10 B 2154/08 AS
ER -; ablehnend LSG NRW Beschl. v. 13.08.2010 - L 6 AS 999/10 B ER - und Beschl. v.
10.12.2009 - L 9 B 51/09 AS ER -; LSG Mecklenburg-Vorpommern Beschl. v.
03.08.2009 - L 8 B 260/09 -; vgl. auch LSG NRW Urt. v. 09.12.2009 - L 12 AS 18/09). Bei
dieser Rechtslage ist es offen, ob sich die Antragstellerin mit ihrer Auffassung
durchsetzen wird.
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Ebenso wenig ist die Entscheidung der Antragsgegnerin über die Begrenzung der
Absenkung auf 60 v.H. (§ 31 Abs. 3 S. 5 SGB II) offensichtlich ermessensfehlerhaft.
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Dass es sich bei der Pflichtverletzung um eine wiederholte im Sinne des § 31 Abs. 3 S.
2 SGB II gehandelt hat, hat das SG zutreffend dargelegt, sodass auf die diesbezüglichen
Ausführungen verwiesen werden kann.
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Dass die infolgedessen eintretende Minderung um 100 v.H. wegen Verstoßes gegen
den Verhältnismäßigkeitgrundsatz mit Verfassungsrecht (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz -
GG) nicht in Einklang steht, ist insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeiten der
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Beschränkung der Absenkung auf 60 v.H., die nach dem Willen des Gesetzgebers dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen soll (BT-Drucks 16/1696 S. 25;
Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, § 31 Rn 108), sowie der Übernahme von Mietschulden
durch den Leistungsträger gemäß § 22 Abs. 5 SGB II (vgl. dazu Berlit in LPK-SGB II, 3.
Aufl., § 31 Rn 95) ebenfalls nicht offensichtlich.
Wenn die Beklagt zu Recht eine Sanktion um 100 v.H. festgestellt hat, ist aber eine
wesentliche Änderung in den Leistungsverhältnissen der Klägerin gemäß § 48 Abs. 1 S.
1 SGB X eingetreten, die die Beklagte zur teilweisen Aufhebung der
Leistungsbewilligung berechtigt. Dass die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht
ordnungsgemäß angehört worden ist (§ 24 SGB X), ist nach Aktenlage ausgeschlossen.
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Ist demzufolge der Ausgang der Hauptsache offen, sind die Interessen und Belange der
Beteiligten gegeneinander abzuwägen (Beschl. des Senats v. 26.04.2010 - L 19 AS
140/10 B ER -; Düring a.a.O. Rn 12; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.
Aufl., § 86b Rn 12f). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber durch die
Regelung des § 39 Nr. 1 SGB II generell dem Vollzugsinteresse den Vorrang
eingeräumt hat, auch wenn dieser Umstand das Aussetzungsinteresse insbesondere
bei besonders weitreichenden Folgen für den betroffenen Leistungsempfänger durch die
Vollziehung nicht grundsätzlich zurücktreten lässt (BVerwG a.a.O.;
Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im
Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rn 983; vgl. auch BVerfG Beschl. v. 12.05.2005 - 1
BvR 569/05 = NVwZ 2005, 927, 928).
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Hier sind jedoch keine so schwerwiegenden Folgen durch die sofortige Vollziehung des
angefochtenen Bescheides feststellbar, die das Aussetzungsinteresse der
Antragstellerin als vorrangig ansehen lassen könnten. Zum einen hat die
Antragsgegnerin der Antragstellerin zusätzliche Sachleistungen erbracht. Dies ist auch
schon vor dem Nachsuchen um einstweiligen Rechtsschutz erfolgt, sodass die nicht
unverzügliche Gewährung solcher Leistungen, wie mit dem Beschwerdevorbringen
gerügt, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für die hier vorzunehmende
Interessenabwägung keine Bedeutung mehr hat.
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Zum anderen hat das SG zutreffend eine Gefährdung der Unterkunft der Antragstellerin
durch die vorübergehende Nichtgewährung der Leistungen für Unterkunft und Heizung
verneint. Auf die Antragstellerin entfallen lediglich 1/3 der Unterkunftskosten, sodass der
geschuldete Mietanteil für drei Monate keine Kündigungsberechtigung des Vermieters
nach sich ziehen kann (§ 543 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).
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Da die Antragstellerin keine weiteren Umstände glaubhaft gemacht hat, die ihr
Aussetzungsinteresse begründen könnten, und solche auch sonst nicht ersichtlich sind,
ist dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin der Vorrang einzuräumen.
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Insofern bedarf es nicht der Begründung eines besonderen Interesses an der sofortigen
Vollziehung (so aber LSG NRW Beschl. v. 13.08.2010 - L 6 AS 999/10 B ER - unter
Bezugnahme auf BVerfG Beschl. v. 30.10.2009 - 1 BvR 2395/09 - beide unter
www.juris.de). Allerdings hat das BVerfG (a.a.O.) in seiner Entscheidung zur
Verfassungsmäßigkeit des § 39 SGB II darauf verwiesen, dass die Gerichte im Rahmen
des § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG zu beachten hätten, dass für die sofortige Vollziehung
eines Verwaltungsaktes ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich sei. Diese
Darlegungen sind jedoch nur als ergänzender Hinweis auf die Vollzugsproblematik
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anzusehen, wie sich aus der in Bezug genommenen Rechtsprechung des BVerfG in
seinem Beschluss vom 30.10.2009 ergibt. Die dort genannten Entscheidungen betreffen
sämtlich solche Fälle, in denen das Gesetz die aufschiebende Wirkung des
Rechtsbehelfs vorsieht und daher die Behörde ihre Anordnung des Sofortvollzuges
besonders begründen musste. Sieht jedoch das Gesetz wie § 39 SGB II die sofortige
Vollziehung als Regeltatbestand vor, soll diese Pflicht gerade der Behörde genommen
sein, indem in generalisierender Abwägung den öffentlichen Interessen der Vorrang
eingeräumt wird (vgl. Link/Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 39 Rn 2). Bei
gegenteiliger Auffassung liefe die Bestimmung des § 39 SGB II im Wesentlichen auch
ins Leere, weil in der Regel ein besonderes öffentliches Interesse nicht zu begründen
sein dürfte (zu diesem Ergebnis kommt letztlich zutreffend auch der 6. Senat des LSG
NRW a.a.O., weil er den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ohne die Feststellung
eines besonderen Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin abgelehnt hat).
Die Beschwerde ist daher mit der insoweit auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.
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Das SG hat auch zu Recht Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil der Antrag nicht die
notwendige hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne der §§ 73 a Abs. 1 S. 1 SGG, 114
Zivilprozessordnung (ZPO) geboten hat. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin
hat das SG dabei die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht unzulässiger Weise in das
Hauptsacheverfahren verlagert. In Anbetracht des offenen Ausgangs des
Hauptsacheverfahrens hätte es der Antragstellerin oblegen, hinreichende Gründe für ihr
Aussetzungsinteresse dazutun. Da dies nach Vorstehendem nicht erfolgt ist, können
Erfolgsaussichten des Begehrens zu keinem Zeitpunkt festgestellt werden.
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Aus entsprechenden Erwägungen ist daher auch Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren abzulehnen.
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Die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten der Beschwerde gegen die Ablehnung der
Prozesskostenhilfe folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 127 Abs. 4 ZPO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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