Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.09.2006
LSG NRW: aufschiebende wirkung, private krankenversicherung, versicherungspflicht, arbeitsentgelt, härte, vollziehung, direktversicherung, erfüllung, gehalt, form
Landessozialgericht NRW, L 16 B 2/06 R ER
Datum:
27.09.2006
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 16 B 2/06 R ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Münster, S 14 R 89/06
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Münster vom 8. August 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe:
1
I.
2
Streitig ist die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (ASt.), einer
Baufirma mit ca. 60 Mitarbeitern, gegen eine Beitragsnachforderung der
Antragsgegnerin (AGn.).
3
Von November 2005 bis Januar 2006 führte die AGn. an drei Tagen eine
Betriebsprüfung, betreffend den Zeitraum vom 01.12.2000 bis zum 31.10.2005, bei der
ASt. durch. Dabei gelangte die AGn. zu der Überzeugung, dass für den Arbeitnehmer U
T, den Beigeladenen zu 1., wegen Unterschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenzen im
gesamten Prüfzeitraum Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung (GKV, GPV) bestanden habe. Nach Anhörung der ASt. bezifferte die
AGn.mit Bescheid vom 03.03.3006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
17.03.2006 die Nachforderung mit 29.998,41 EUR. Die ASt. habe zu Unrecht
Versicherungsfreiheit des Beigeladenen zu 1. angenommen. Bei der Ermittlung des
regelmäßigen Arbeitsentgelts im Rahmen der vom Arbeitgeber vorzunehmenden
vorausschauenden Betrachtungsweise seien das laufende Gehalt, die
vermögenswirksamen Leistungen und das mit größter Wahrscheinlichkeit zu zahlende
Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu berücksichtigen. Dagegen seien nicht-
sozialversicherungspflichtige Entgeltbestandteile, wie arbeitgeberfinanzierte Beiträge zu
einer Direktversicherung, außer Betracht zu lassen. Das Gehalt des Beigeladenen zu 1.
habe seit dem 01.12.2000 die jeweils gültige Jahresarbeitsentgeltgrenze des § 6 Abs. 6
S. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) unterschritten. Dass dieser privat
krankenversichert gewesen sei, stehe der Versicherungspflicht nicht entgegen; denn
Versicherungspflicht trete kraft Gesetzes bei Vorliegen der Voraussetzungen ein.
4
Mangels ersichtlicher Vertrauensgrundlage erstrecke sich die Versicherungspflicht auch
auf die Vergangenheit. Ab dem 01.11.2005 seien laufende Beiträge zu entrichten.
Die ASt. hat mit der dagegen gerichteten Klage zum Sozialgericht (SG) Münster geltend
gemacht, eine Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der GKV und GPV
entspreche nicht dem Willen der Parteien des Arbeitsvertrages. Mit dem Beigeladenen
zu 1. sei bereits zu Beginn des Jahres 1999 die mündliche Vereinbarung getroffen
worden, dass das Arbeitsentgelt die jeweils geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze
überschreiten solle. Damit habe der Eintritt in eine private Krankenversicherung
ermöglicht werden sollen. Im Dezember 1999 sei eine Brutto-Gehaltsumwandlung in
Form einer Direktversicherung vereinbart worden. Dabei seien die Vertragsparteien
davon ausgegangen, dass der Status der Versicherungsfreiheit in der GKV und GPV
nicht gefährdet werde. Die Rechtslage sei im Hinblick auf die erst 1999 eingeführte
entsprechende gesetzliche Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) weitestgehend unklar
gewesen. Da die Abmeldung des Beigeladenen zu 1. von der GKV / GPV völlig
unproblematisch verlaufen sei, habe sie, die ASt., davon ausgehen können, dass die
Direktversicherung keinen Einfluss auf die Versicherungspflicht haben werde. Sie habe
im Übrigen in Erfüllung der arbeitsvertraglichen Verpflichtung für die Jahre 1999 bis
2002 zwischen 560 und 1.200 EUR an den Beigeladenen zu 1. nachgezahlt, damit die
Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten werde. Es handele sich um eine Anpassung
des Arbeitsvertrages an das tatsächlich Gewollte. Für das Jahr 2003 sei zu
berücksichtigen, dass der Beigeladene zu 1. in der Zeit vom 13.06. bis zum 13.07.2003
Krankengeld bezogen habe. Das auf diesen Zeitraum entfallende, zusätzlich zu
berücksichtigende Gehalt des Beigeladenen zu 1. in Höhe von 3.390 EUR führe zum
Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze. In den Jahren 2004 und 2005 habe das
Arbeitentgelt, ausgehend von der jeweiligen Dezember-Abrechnung, ohnehin oberhalb
dieser Grenze gelegen. Es sei im Übrigen unbillig, für die Vergangenheit eine
Beitragsnachzahlung zu verlangen, die von ihr als Arbeitgeberin allein aufgebracht
werden müsse. Hinzu komme, dass der Beitragsbelastung kein Äquivalent in Form
eines Leistungsanspruchs des Beigeladenen zu 1. gegenüber stehe. Für die
krankheitsbedingten Kosten sei in der Vergangenheit ausschließlich die private
Krankenversicherung aufgekommen.
5
Da die AGn. mit Bescheid vom 22.06.2006 eine Stundung der Beiträge über den
28.06.2006 hinaus abgelehnt hatte, hat die Ast. im Rahmen eines einstweiligen
Rechtsschutzverfahrens die Anordung der aufschiebenden Wirkung der Klage begehrt.
Zur Begründung hat sie vorgetragen, der angefochtene Bescheid sei offensichtlich
rechtswidrig. Auch das Hessische Landessozialgericht (LSG) habe bei der Beurteilung
der Versicherungspflicht nicht auf das tatsächlich gezahlte, sondern auf das vertraglich
geschuldete Arbeitsentgelt abgestellt (Urt. vom 09.12.2004, Az.: L 14 KR 780/02,
www.jurisweb.de), ebenso das LSG Berlin-Brandenburg (Urt. vom 24.01.2006, Az.: L 24
RA 282/04, www.jurisweb.de). Ein Arbeitsentgelt oberhalb der
Jahresarbeitsentgeltgrenze sei im Übrigen deshalb vereinbart worden, um dem
Beigeladenen zu 1. die beitragsmäßig günstigere private Krankenversicherung zu
ermöglichen. Seine Ehefrau sei als Beamtin privat versichert. Auch für die beiden Kinder
sei eine gesetzliche Familienversicherung nicht möglich gewesen. Das Arbeitsentgelt
habe sich ohnehin in Höhe der Jahresarbeitsentgeltgrenze bewegen sollen. Daher habe
sie, die ASt., in der entsprechenden Zusage kein Problem gesehen. Sie lasse sich an
dieser Zusage auch messen, wie die inzwischen nachgezahlten Arbeitsentgelte deutlich
machten. Im Übrigen habe sie auch gegen den Bescheid der Beigeladenen zu 2. vom
6
30.06.2006, mit dem ab dem 01.11.2005 das Bestehen von Versicherungspflicht
festgestellt worden sei, Widerspruch eingelegt.
Die ASt. hat schriftsätzlich beantragt,
7
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der AG vom 03.03.3006 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2006 anzuordnen.
8
Die AGn. in hat schriftsätzlich beantragt,
9
den Antrag zurückzuweisen.
10
Zur Begründung hat sie auf den Beitragsbescheid Bezug genommen, an dessen
Rechtmäßigkeit keine Zweifel bestünden. Der Beigeladene zu 1. könne - auch
rückwirkend innerhalb einer bestimmten Frist - gegenüber der privaten
Krankenversicherung vom Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht an eine
Abwicklung vornehmen lassen. Das Argument der ASt., dass das Äquivalenzprinzip
gestört sei, treffe daher nicht zu. Auch könne sich diese nicht auf Vertrauensschutz
berufen, wenn sie bei der vorausschauenden Beurteilung der Versicherungspflicht
Fehler begehe und keine Beratung in Anspruch nehme. Schließlich sei das angeführte
Urteil des Hessischen LSG dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Bei
eindeutig vertraglich vereinbartem Arbeitsentgelt oberhalb der
Jahresarbeitsentgeltgrenze sei es in dem entschiedenen Rechtsstreit lediglich aufgrund
eines Rechenfehlers der Abrechnungsstelle zur Auszahlung eines geringeren Entgelts
gekommen. Vorliegend habe die ASt. ihrer Kenntnis nach Einwände jedoch nur gegen
die Beitragspflicht für die Vergangenheit erhoben, nicht dagegen für die Zukunft.
Schließlich könne die Nachzahlung der Arbeitsentgelte für die Jahre 1999 bis 2002
auch als Maßnahme zur Minderung der Lohnnebenkosten im Sinne eines manipulativen
Vorgangs gewertet werden.
11
Mit Beschluss vom 08.08.2006 hat das SG den Antrag auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Beitragsbescheid abgelehnt. Zur
Begründung hat das SG darauf abgestellt, dass der angefochtene Bescheid nicht
offensichtlich rechtswidrig sei. Soweit sich die ASt. auf eine Gehaltsabrede mit dem
Beigeladenen zu 1. berufe, falle auf, dass dieses Argument erstmals mit der Erhebung
der Klage geltend gemacht worden sei. Weder in schriftlichen Äußerungen des
Vertreters der ASt. im Rahmen des Verwaltungsverfahrens noch in Vermerken des
Betriebsprüfers der AGn. fänden sich Hinweise auf eine solche Vereinbarung. Es müsse
bei dem gesetzlich vorgesehenen Vorrang des Vollzugsinteresses verbleiben.
12
Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 11.08.2006 zugestellten Beschluss hat
die ASt. am 18.08.2006 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen
hat. Zur Begründung trägt die ASt. ergänzend vor, die 1999 getroffene
Vergütungsabrede sei lediglich deshalb nicht zu einem früheren Zeitpunkt aktenkundig
geworden, da der Prüfer den diesbezüglichen Vortrag als irrelevant betrachtet und die
ASt. die Relevanz der Erklärung ohne anwaltliche Beratung nicht erkannt habe. Im
Verhältnis zu anderen Mitarbeitern sei die Weihnachtszuwendung des Beigeladenen zu
1. ab dem Jahre 1999 deutlich höher ausgefallen. Dies habe seine - einzige - Ursache
darin gehabt, dass mit der Sonderzahlung die Jahresarbeitsentgeltgrenze habe
überschritten werden sollen.
13
Die ASt. beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
14
den Beschluss des SG Münster vom 08.08.2006 zu ändern und die aufschiebende
Wirkung der Klage gegen den Bescheid der AGn. vom 03.03.3006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 17.03.2006 anzuordnen.
15
Die AGn. beantragt,
16
die Beschwerde der ASt. gegen den Beschluss des SG Münster vom 08.08.2006
zurückzuweisen.
17
Sie erachtet den erstinstanzlichen Beschluss als zutreffend.
18
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage und des Vorbringens der
Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Prozess- sowie der Verwaltungsakte der
Beklagten Bezug genommen.
19
II.
20
Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Beschwerde der ASt. gegen den
Beschluss des SG Münster vom 08.08.2006 ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht
mit dem o. g. Beschluss die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen
den Bescheid der AG vom 03.03.3006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
17.03.2006 abgelehnt.
21
Gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der
Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage
keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise
anordnen.
22
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sind nicht
erfüllt. Im Rahmen der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden gerichtlichen
Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz von der Regel ausgeht, dass bei
der Entscheidung über Beitragspflichten die aufschiebende Wirkung von Widerspruch
und Klage entfällt (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 - 2. Fall SGG). Nur ausnahmsweise kann nach
dem Rechtsgedanken der insoweit entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 86a
Abs. 3 S. 2 SGG (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 86b
RdNr. 12 m. w. N.) die aufschiebende Wirkung anzuordnen sein, wenn ernstliche
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder
wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen
gebotene Härte zur Folge hätte. Beides ist hier nicht der Fall. Bei der gebotenen
lediglich summarischen Prüfung bestehen weder ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes noch hätte die Vollziehung für die
ASt. eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur
Folge.
23
Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung bestehen nur,
wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des
Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Das
entspricht der gesetzlichen Wertung des § 86a Abs. 2 SGG, nur im Ausnahmefall davon
abzusehen, Beiträge sofort entrichten zu lassen. Die Regelung verfolgt den Zweck, die
24
Erfüllung der öffentlichen Aufgaben zu sichern, denen die Beiträge zu dienen bestimmt
sind. Im Zweifel sind Beiträge zunächst zu erbringen. Das Risiko, im Ergebnis zu
Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, trifft nach dieser Wertung den
Zahlungspflichtigen (vgl. mit umfangreichen weiteren Nachweisen: LSG NRW, Beschl.
vom 28.04.2006, Az.: L 16 B 9/06 KR ER, www.sozialgerichtsbarkeit.de -
Entscheidungen, unter Hinweis auf LSG NRW, Beschl. vom 17.01.2005, Az.: L 2 B 9/03
KR ER). Bei summarischer Prüfung ist danach ein Erfolg der Klage der ASt. nicht
wahrscheinlicher als ein Misserfolg. Auf der Grundlage der aktuell bekannten Sachlage
erscheint die Entscheidung über die Frage der Rechtmäßigkeit der
Beitragsnachforderung und des Verschuldens an deren Entstehung offen. Die Frage der
Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. ist in einer vorausschauenden
Betrachtungsweise zu ermitteln gewesen (vgl. Urteile des LSG Berlin-Brandenburg und
des HessLSG, a. a. O.). Die tatsächlich ursprünglich gezahlten Entgelte sprechen für
eine Versicherungspflicht. Ob tatsächlich eine Vergütungsvereinbarung der von der ASt.
geschilderten Art in 1999 geschlossen worden ist, lässt sich jedoch erst durch eine
umfangreiche Beweisaufnahme klären, insbesondere bezüglich der Umstände des
Beschäftigungsverhältnisses des Beigeladenen zu 1. vor 1999 und seit 1999 im
Verhältnis zu anderen vergleichbaren Mitarbeitern; Vorliegen plausibler Gründe für die
von der ASt. behauptete Vergütungsabrede im Verhältnis zu Möglichkeiten der
Manipulation durch nachträgliche Zahlung höherer Arbeitsentgelt, die sich für die ASt.
ungleich günstiger darstellen als die von der AGn. für die Vergangenheit geforderten
Beiträge; Zeitpunkt und Inhalt der vertraglichen Vereinbarung einer Direktversicherung;
Gründe für eine fehlende Schriftlichkeit der Abrede; Gestaltung der sozialen
Absicherung der Familie des Beigeladenen zu 1. bis 1999. Dieser hat sich im Übrigen,
soweit aus den Akten ersichtlich, überhaupt noch nicht geäußert. Eine eidesstattliche
Versicherung hat die ASt. jedenfalls nicht vorgelegt, obwohl ihrem Bevollmächtigten
dieses Mittel zur Glaubhaftmachung durchaus bekannt ist. Ob gegen den Beigeladenen
zu 1. ein Bescheid, betreffend die Versicherungspflichtigkeit seines
Arbeitsverhältnisses, seitens der AGn. ergangen ist, kann den Akten ebenfalls nicht
entnommen werden. Das Sozialgericht wird sicherlich die weitere, wenig
nachvollziehbare Argumentation der ASt. mitzubewerten haben, es habe die Möglichkeit
gefehlt, die Kinder des Beigeladenen zu 1. als Familienangehörige über die GKV
mitzuversichern, und die Regelungen über Direktversicherungen seien - dies trifft
unstreitig nicht zu - erst 1999 eingeführt worden.
Die Vollziehung des Beitragsbescheides stellt für den ASt. schließlich auch keine
unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte dar. Das
Gesetz sieht vielmehr bei Beitragsschulden vor, dass im Regelfall das Interesse an der
Vollziehung des Beitragsbescheides das Interesse des in Anspruch Genommenen, vor
der endgültigen Zahlung eine Beitragspflicht in einem gerichtlichen Verfahren
überprüfen zu lassen, überwiegt. Allein die Höhe der Beitragsforderung und die mit der
Zahlung für die ASt. verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer
solchen unbilligen Härte, da es sich lediglich um die Erfüllung der gesetzlich auferlegten
Pflichten handelt und sich die Summe im Verhältnis zur Größe des Betriebes der ASt.
mit ca. sechzig Mitarbeitern als überschaubar darstellt. Es erscheint in Anbetracht
dessen auch nicht unverhältnismäßig, es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei
der - zunächst vorläufigen - Zahlungspflicht zu belassen. Vorgetragen hat die ASt.
jedenfalls nicht, dass ihr größere finanzielle Schwierigkeiten durch die
Beitragsentrichtung entstehen. Umstände, die eine unbillige Härte darstellen könnten,
hat die ASt. nicht vorgetragen und sind für den Senat auch sonst nicht erkennbar.
25
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
26
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten
werden, § 177 SGG.
27