Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.10.2009
LSG NRW (wiedereinsetzung in den vorigen stand, kläger, bundesrepublik deutschland, begründung, sgg, deutschland, wiedereinsetzung, erstattung, berufungsfrist, verhandlung)
Landessozialgericht NRW, L 2 KN 149/06
Datum:
29.10.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 2 KN 149/06
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 24 KN 262/05
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Dortmund vom 23.05.2006 wird zurückgewiesen. Kosten
haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rentenleistung aus der deutschen
Rentenversicherung.
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Der im Jahre 1940 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er war in den
Jahren 1966 bis 1977 in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem im Bergbau
beschäftigt gewesen.
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Mit Schreiben vom 25.08.2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung
einer Rentenleistung. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag des Klägers mit Bescheid
vom 22.10.2004 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dem Antrag des
Klägers könne nicht entsprochen werden, weil in seinem Fall keine auf die Wartezeit
anrechenbaren deutschen Versicherungszeiten vorhanden seien. Die vom Kläger in der
Zeit vom 28.03.1966 bis zum 15.12.1977 entrichteten Beiträge seien mit Bescheid vom
31.05.1980 erstattet worden. Versicherungszeiten nach dem 31.05.1980 habe der
Kläger nicht nachgewiesen und seien von ihm auch nicht behauptet worden.
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Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung machte er geltend machte,
er sei bald 65 Jahre alt und sei nicht mehr in der Lage, zu arbeiten. Er habe keinerlei
Einkünfte.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
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Der Kläger hat am 20.07.2005 Klage erhoben. Zur Begründung hat er sich auf sein
bisheriges Vorbringen bezogen.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.10.2004 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 05.04.2005 zu verurteilen, ihm eine Rentenleistung aus
der deutschen Rentenversicherung zu gewähren.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass auf der Stammkarte des Klägers die
Beitragserstattung vermerkt sei.
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Mit Gerichtsbescheid vom 23.05.2006 hat das Sozialgericht Dortmund die Klage
abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, der Kläger habe weder Anspruch
auf die Gewährung einer Rentenleistung aus der deutschen Rentenversicherung noch
einen etwaigen Anspruch auf Erstattung der von ihm in der Bundesrepublik Deutschland
geleisteten Beiträge. Ihm stehe kein Anspruch auf eine Rentenleistung zu, weil es auf
Grund der im Jahre 1980 erfolgten Beitragserstattung an dem erforderlichen
Versicherungsverhältnis mangele und Ansprüche aus den bis zur Erstattung
zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten daher nicht mehr beständen.
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Gegen den am 06.06.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 18.08.2006
Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, das Schreiben in dem er
mitgeteilt haben soll, dass er in Izmir lebe, stamme nicht von ihm. Er sei Opfer eines
Betruges. Er habe nie in Izmir gewohnt und auch keine Beitragserstattung erhalten. Man
möge seine Unterschrift prüfen, zu diesem Zweck überreiche er zehn
Unterschriftenmuster. Zudem hat er ausgeführt, er habe kein Urteil zugestellt bekommen
und sein bevollmächtigter Neffe sei verzogen bzw. in die Türkei zurückgekehrt.
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Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 23.05.2006 zu ändern und die
Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.10.2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 05.04.2005 zu verurteilen, ihm eine Rentenleistung aus
der deutschen Rentenversicherung zu gewähren. Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, die Klage sei zu Recht zurückgewiesen worden.
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Der Senat hat eine Auskunft des Einwohnermeldeamtes betreffend den
Bevollmächtigten eingeholt. Dieser lebt weiterhin unter der Anschrift, an die der
Gerichtsbescheid zugestellt wurde.
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Briefe und Anfragen innerhalb des Verfahrens beantwortete er. Die Ladung konnte an
ihn zugestellt werden. Dem Kläger und dem Bevollmächtigten ist mitgeteilt worden, dass
der Senat von einem Versäumnis der Berufungsfrist ausgehe und beide sind
aufgefordert worden Gründe für eine Wiedereinsetzung geltend zu machen. Allerdings
erfolgte hierzu kein Vortrag.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der
mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Der Senat konnte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.10.2009 verhandeln
und entscheiden. Auf diese verfahrensrechtliche Möglichkeit (vgl. §§ 110, 126
Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist der Bevollmächtigte des Klägers in der
Terminsmitteilung hingewiesen worden.
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Die Berufung ist unzulässig.
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Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
einzulegen. Diese Frist ist nicht gewahrt. Der Gerichtsbescheid vom 23.05.2006 wurde
dem in Deutschland wohnenden Bevollmächtigten des Klägers ausweislich der
Postzustellungsurkunde am 06.06.2006 zugestellt. Die Berufung hat der Kläger jedoch
erst am 18.08.2006 eingelegt, mithin nach Ablauf der Monatsfrist.
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Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
sind vorliegend nicht gegeben.
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Nach § 67 Abs. 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche
Verfahrensfrist einzuhalten.
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Der Vortrag des Klägers, sein Bevollmächtigter lebe nicht mehr in Deutschland
entspricht nicht den Tatsachen, da der Bevollmächtigte selber weiterhin von der
Zustellungsadresse mit dem Gericht Kontakt aufnahm und dort gemeldet ist. Eine
unverschuldete Versäumung der Berufungsfrist konnte der Kläger daher nicht glaubhaft
zu machen. Weder der Kläger noch sein Bevollmächtigter, dessen Verhalten der Kläger
sich zurechnen lassen muss (§ 73 Abs. 6 SGG i.V. mit § 85 Abs. 2 ZPO), haben zur
Entschuldigung der verspäteten Berufungseinlegung vorgetragen, obschon sie vom
Senat dazu schriftlich aufgefordert worden ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da Revisionszulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2
SGG nicht gegeben waren.
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