Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 16.08.2005

LSG NRW: wiedereinsetzung in den vorigen stand, arbeitslosenhilfe, kirchensteuer, arbeitsentgelt, post, original, anpassung, berufungsschrift, bevölkerung, mehrheit

Landessozialgericht NRW, L 1 AL 117/03
Datum:
16.08.2005
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 1 AL 117/03
Vorinstanz:
Sozialgericht Aachen, S 15 AL 197/01
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen
vom 25.09.2003 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
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Streitig ist die Höhe der dem Kläger zustehenden Arbeitslosenhilfe.
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Der im Jahre 1944 geborene Kläger arbeitete zuletzt vom 05.04.1977 bis 12.03.1980
anwartschaftsbegründend. Seit dem 09.04.1980 steht er mit kurzen Unterbrechungen im
Leistungsbezug bei der Beklagten. In der Folgezeit waren zahlreiche Klage- und
Berufungsverfahren anhängig, in denen die Höhe der Arbeitslosenhilfe unter
unterschiedlichen Aspekten zu überprüfen waren. Mit rechtskräftigem Urteil vom
08.07.1999 - L 1 AL 31/97 - hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG
NRW) die Entscheidungen der Beklagten bestätigt und unter Anwendung des § 96
Sozialgerichtsgesetz (SGG) alle bis 1998 ergangenen Bescheide berücksichtigt.
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Die ab 1999 ergangenen Bescheide zur Höhe der Arbeitslosenhilfe sind von dem
Kläger ebenfalls angegriffen worden, so z. B. die Neufestsetzung zu Beginn eines
Jahres, die Neubewilligungsbescheide für einen weiteren Bewilligungsabschnitt und die
Herabbemessung zum 01.07. eines jeden Jahres. Mit Urteil vom 29.03.2001 - Az.: S 15
AL 85/99 - hat das Sozialgericht (SG) Aachen die Klage gegen die seit 01.01.1999
ergangenen Bescheide abgewiesen. Die Berufungen des Klägers gegen dieses Urteil
hat das LSG NRW mit rechtskräftigem Urteil vom 28.08.2002 - L 12 AL 108/01
zurückgewiesen. Das Landessozialgericht hat den Bescheid vom 21.05.2001 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2001, die Bescheide vom 26.07.2001
und 14.01.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2002 sowie
die Bescheide vom 27.05.2002 und 26.07.2002 in das Verfahren einbezogen und die
Klage abgewiesen.
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Gegen den Anpassungsbescheid vom 26.07.2001 hat der Kläger erneut Widerspruch
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Gegen den Anpassungsbescheid vom 26.07.2001 hat der Kläger erneut Widerspruch
eingelegt, den die Widerspruchsstelle des Arbeitsamtes Düren mit
Widerspruchsbescheid vom 30.09.2001 als unzulässig verwarf, da dieser Bescheid
Gegenstand eines anhängigen Klageverfahrens geworden sei. Hiergegen hat der
Kläger am 24.10.2001 Klage vor dem SG Aachen (Az.: S 15 AL 197/01) erhoben.
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Gegen den Bescheid der Beklagten vom 26.07.2001 in der Fassung des Bescheides
vom 30.09.2001 hat der Kläger am 24.10.2001 Verpflichtungsklage (Az.: S 15 AL
198/01) bezüglich der Beitragszahlung zur Rentenversicherung erhoben und beantragt,
die Zahlung der Arbeitslosenhilfe nach der "alten Beitragszahlung" vorzunehmen, weil
er die Änderungen des § 166 Abs. 1 Nr. 2 a SGB VI durch das
Haushaltssanierungsgesetz für verfassungswidrig halte.
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Gegen den Bescheid vom 14.01.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 04.03.2002 hat der Kläger am 28.03.2002 Nichtigkeitsklage (S 15 AL 58/02)
erhoben, mit der er u. a. die Rückzahlung der Kirchensteuer begehrt hat.
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Gegen den Bescheid vom 27.05.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 13.08.2002 hat der Kläger unter dem Az.: S 15 AL 193/03 eine weitere Klage
erhoben.
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Gegen den Bescheid vom 26.07.2002 - mit dem das Bemessungsentgelt gemäß § 201
SGB III angepasst wurde - in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
23.08.2002 hat der Kläger am 23.09.2002 unter dem Az.: S 15 AL 194/02 Klage
erhoben.
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Durch Beschlüsse vom 10.07.2002 und 15.11.2002 sind die Klageverfahren S 15 AL
197/01, S 15 AL 193/02 und S 15 AL 194/02 zur gemeinsamen Verhandlung und
Entscheidung unter dem Az.: S 15 AL 197/01 verbunden worden, nachdem der Kläger
erklärt hatte, dass er die Klagen nicht zurücknehme, obwohl das LSG NRW bereits über
die angefochtenen Bescheide mit entschieden habe.
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Mit Änderungsbescheid vom 20.01.2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger
Arbeitslosenhilfe ab dem 01.01.2003 unter Zugrundelegung der
Leistungsentgeltverordnung 2003. Hiergegen erhob er Widerspruch mit der
Begründung, die Kürzung der Arbeitslosenhilfe im Januar 2003 stelle eine unbillige
Härte dar, zumal im Juli 2003 wieder eine Kürzung stattfinde. Auch solle sein
Kirchenaustritt einen Ausgleich dafür schaffen, eine erhöhte Arbeitslosenhilfe zu
bekommen. Diesen Widerspruch verwarf die Widerspruchsstelle der Arbeitsagentur
Düren mit Bescheid vom 07.03.2003 als unzulässig, da der angefochtene Bescheid
Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden sei. Hiergegen hat der Kläger
am 09.04.2003 unter dem Az.: S 15 AL 70/03 Klage erhoben.
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Mit Bewilligungsbescheid vom 16.04.2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger
Arbeitslosenhilfe für den neuen Bewilligungsabschnitt vom 10.05.2003 bis 09.05.2004.
Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, der durch Widerspruchsbescheid vom
05.06.2003 als unzulässig verworfen wurde. Hiergegen hat er am 07.07.2003 unter dem
Az.: S 15 AL 152/03 Klage erhoben.
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Durch Beschlüsse vom 30.06. und 08.08.2003 sind diese Klagen zum Az.: S 15 AL
97/01 verbunden worden.
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Mit Änderungsbescheid vom 28.07.2003 - Absenkung des Bemessungsentgelts gem. §
200 Abs. 3 SGB III, der gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden
ist, hat die Beklagte das Bemessungsentgelt ab 01.07.2003 auf 285,00 Euro
wöchentlich abgesenkt.
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Im Klageverfahren hatte der Kläger sich weiterhin gegen die Höhe der ihm bewilligten
Arbeitslosenhilfe gewandt und beantragt,
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die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 26.07.2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 20.09.2001, des Bescheides vom 14.01.2002 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2002, des Bescheides vom 27.05.2002
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2002, des Bescheides vom
26.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2002, des Bescheids
vom 20.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2003, des
Bescheides vom 16.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
05.06.2003 sowie des Bescheides vom 28.07.2003 zu verurteilen, ihm höhere
Arbeitslosenhilfe zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hatte die Auffassung vertreten, die Arbeitslosenhilfe sei zutreffend berechnet
worden. Dem Kläger stehe eine höhere Arbeitslosenhilfe nicht zu.
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Mit Urteil vom 25.09.2003 hat das Sozialgericht Aachen die Klagen abgewiesen. Auf
den Inhalt der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
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Gegen das am 28.10.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01.12.2003 Berufung
eingelegt, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er wiederholt sein erstinstanzliches
Vorbringen. Darüber hinaus weist er darauf hin, dass er die Berufungsschrift am
26.11.2003 verfasst und am selben Tage bei der Post aufgegeben habe. Zum Nachweis
hat er in der mündlichen Verhandlung vom 16.08.2005 im Original den
Einschreibebeleg bezüglich seines Schriftsatzes vom 26.11.2003 vorgelegt.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 25.09.2003 zu ändern und die Beklagte zu
verurteilen,
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1. noch ausstehende Kirchensteuer seit 1993 in Höhe von 1.141,14 Euro zuzüglich 5 %
Zinsen für neun Jahre zurückzuzahlen,
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2. die Arbeitslosenhilfe um ein um zehn Prozent erhöhtes Bemessungsentgelt zu
berechnen,
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3. diese Beträge in voller Höhe von 80 % des Bemessungsentgelts zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der Leistungsakten der Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung ist zulässig. Zwar ist die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts
vom 25.09.2003- zugestellt am 28.10.2003- erst am 01.12.2003 und damit verspätet
beim Landessozialgericht NRW eingegangen. Dem Kläger war jedoch gemäß § 67
SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Aus dem von ihm in der
mündlichen Verhandlung vorgelegten Original des Einschreibebeleges geht hervor,
dass er am Mittwoch, dem 26.11.2003, seine Berufungsschrift bei der Post aufgegeben
hatte. Er durfte daher bei normalem Postlauf davon ausgehen, dass diese noch
rechtzeitig am Freitag, 28.11.2003, bei Gericht eingehen würde. Der ungewöhnlich
lange Postlauf ist von ihm nicht zu vertreten.
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Die Berufung ist jedoch unbegründet.
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Zu Recht hat das SG die Klagen gegen die Bescheide vom 26.07.2001
(Widerspruchsbescheid vom 20.09.2001), 14.01.2002 (Widerspruchsbescheid vom
04.03.2002), 27.05.2002 (Widerspruchsbescheid vom 13.08.2002) und 26.07.2002
(Widerspruchsbescheid vom 23.08.2002) als unzulässig angesehen. Der 12. Senat des
Landes-sozialgerichts NRW hatte in seinem Urteil vom 28.08.2002, Az.: L 12 AL 108/01,
über diese Bescheide bereits entschieden. Insoweit ist ein Rechtsschutzinteresse des
Klägers nicht mehr gegeben.
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Zu Recht hat das SG im Übrigen die erhobenen Klagen als unbegründet
zurückgewiesen, weil die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 20.01.2003 in
der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2003, 16.04.2003 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 05.06.2003 und der Änderungsbescheid vom
28.07.2003 nicht rechtswidrig sind.
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Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren gibt dem Senat keinen Anlass, den
Sachverhalt anders zu beurteilen. Ergänzend wird der Kläger nochmals auf Folgendes
hingewiesen: Soweit er die Rückforderungen der seit 1993 aus seiner Sicht
ausstehenden Kirchensteuer und damit inzidenter eine höhere Arbeitslosenhilfe und
Nichtberücksichtigung des Kirchensteuerhebesatzes begehrt, ist er darauf hinzuweisen,
dass § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III die Berücksichtigung des
Kirchensteuerhebesatzes als Berechnungsfaktor ausdrücklich vorgibt. Nach dieser
Vorschrift sind bei der Bestimmung der pauschalierten Entgeltabzüge, "die bei
Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen", für die Kirchensteuern die Steuern nach dem im
Vorjahr in den Ländern geltenden niedrigsten Kirchensteuerhebesatz zu Grunde zu
legen. Der erkennende Senat vermag sich ebenso wie der 12. Senat des LSG NRW in
seiner Entscheidung vom 28.08.2002, Az.: L 12 AL 108/01, den vom Kläger geäußerten
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Rechtslage nicht anzuschließen. Er
verweist insoweit auf sein Urteil vom 12.12.2002 , Az.: L 1 AL 41/01, den Beschluss des
Bundessozialgerichts (BSG) vom 18.04.2004, Az.: B 11 AL 53/03 R sowie die
Entscheidungen des 12. Senats des LSG NRW vom 28.08.2002, L 12 AL 108/01 und
29.06.2005, Az.: L 12 AL 185/04. Aufgrund des derzeit verfügbaren Zahlenmaterials,
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welches das Statistische Bundesamt unter dem 26.03.2002 sowie das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung unter dem 13.05.2002 dem
Landessozialgericht NRW vorgelegt hat, ist der Senat der Überzeugung, dass es sich
bei der Kirchensteuer um einen "gewöhnlich anfallenden Abzug" vom Arbeitsentgelt
handelt. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamtes ergeben sich bei
Zusammenrechnung des Anteils der kirchensteuerpflichtigen Personen unter den
überwiegend nicht Selbständigen mit gekürzter und ungekürzter Vorsorgepauschale für
Deutschland ein Prozentsatz von 60,7 (alle Zahlen für 1995) kirchensteuerpflichtiger
Personen. Bezogen auf den 31.12.2000 sind nach Auskunft des Bundesministeriums für
Arbeit und Sozialordnung Zahlen von der Evangelischen Kirche und dem Verband der
Diözesen Deutschlands mitgeteilt worden: Zum Jahresende 2000 seien 64,9 % der
Bevölkerung Mitglied einer Kirche gewesen. Analog zu den Ergebnissen aus den
Vorjahren könne damit angenommen werden, dass 56,9 % Arbeitnehmer einer der
Kirchensteuer erhebenden Kirche angehören. Der Anteil der Arbeitnehmer, die nicht
kirchensteuerpflichtig waren, beläuft sich demgegenüber auf ca. 43,1 %. Damit kann
aber weder für die Zeit bis zum 31.12.2000 noch für den gegenwärtigen Zeitpunkt
mangels neuer statistischer Unterlagen mit Überzeugung festgestellt werden, dass nicht
mehr eine deutliche Mehrheit der Arbeitnehmer einer zur Erhebung der Kirchensteuer
ermächtigten Kirche angehören und es sich bei der Kirchensteuer in den hier im
streitbefindlichen Jahren nicht um einen "gewöhnlich anfallenden" Abzug vom
Arbeitsentgelt handelt. Zu Recht weist das Sozialgericht Aachen in seiner Entscheidung
darauf hin, dass der Gesetzgeber 2004 noch nicht verpflichtet war, auf eine evtl.
Veränderung der Zahl der kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer zu reagieren, da
entsprechende Zahlen erst drei Jahre nach Ablauf des Jahres, auf das sie sich
beziehen, vorliegen.
Soweit der Kläger eine höhere Arbeitslosenhilfe im Hinblick auf die Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts über die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von
einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (BVerfG vom 24.05.2000 , Az.: 1 BvL 1/98) begehrt,
verweist der Senat auf das Urteil des 12. Senats des LSG NRW vom 28.08.2002 , Az.: L
12 AL 108/01, dessen Rechtsauffassung er in vollem Umfang teilt. Arbeitsentgelte, die
einmalig gezahlt werden, bleiben bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe nach § 200
SGB III außer Betracht. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung hat
weder der erkennende noch der 12. Senat des LSG NRW und auch nicht das BSG (vgl.
hierzu Urteile des 12. Senats vom 28.08.2002 Az.: L 12 AL 108/01 und vom 11.04.2001,
Az.: L 12 AL 116/00; vom 17.04.2002, Az.: L 12 AL 86/01 -; vom 21.08.2002, Az.: L 12 AL
40/02-; Beschluss des BSG vom 21.08.2001. Az.: BV AL 89/01 B und Urteil des BSG
vom 04.11.1999, Az.: B 7 AL 76/98 R -).
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Soweit der Kläger sich im Übrigen mit seinem Vortrag gegen die Anpassung aufgrund
der jeweils gültigen Leistungsverordnungen 2003 bzw. 2004 wendet, bestehen insoweit
gegen die diesbezüglichen Festsetzungen durch die Beklagte keine
verfassungsrechtlichen Bedenken (s. auch Brand in Niesel, Kommentar zum SGB III, §
198 Rdnr. 22 m. w. N.). Der Senat verweist auch auf die Ausführungen des 12. Senats
des LSG NRW in seinem Urteil vom 28.08.2002 (Az.: S 12 AL 108/01).
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Gleiches gilt für die von dem Kläger beanstandete jährliche Neubewilligung der
Arbeitslosenhilfe. Aus § 200 SGB III folgt, dass bei Arbeitslosen grundsätzlich das bei
der erstmaligen Bewilligung von Arbeitslosengeld festgestellte Bemessungsentgelt
maßgeblich ist, welches dann fortlaufend nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen angepasst, dynamisiert, herauf- oder herabbemessen wird. Insoweit ist
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auch die Arbeitslosenhilfe des Klägers zutreffend weiter dynamisiert worden. Sämtliche
Anpassungen entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen (siehe Urteil des 12.
Senats vom 28.08.2002, Az.: L 12 AL 108/01 m.w.N.).
Soweit der Kläger sich des Weiteren gegen die zum 01.07. eines jeden Jahres um 0,03
geminderte Anpassung des Bemessungsentgeltes wendet, ist er auf die Vorschrift des §
201 Abs. 1 SGB III zu verweisen. Diese Vorschrift geht davon aus, dass jährlich ein
Verlust an beruflicher Qualifikation eintritt. Deshalb wird der sich nach § 198 i.V.m. § 138
SGB III ergebende Anpassungsfaktor pauschaliert jährlich gemindert (s. hierzu Niesel,
Kommentar zum SGB III, § 201 Rdnr. 2 m.w.N.).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung gem. § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG besitzt.
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