Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.06.2007

LSG NRW: persönliche anhörung, zwangsarbeit, familie, beweiswürdigung, ukraine, unmittelbare gefahr, form, befreiung, auflage, altersrente

Landessozialgericht NRW, L 8 R 244/05
Datum:
20.06.2007
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 8 R 244/05
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 51 (5) RJ 172/04
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 13 R 115/07 R
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 14.11.2005 geändert und die Beklagte unter Aufhebung
des Bescheides vom 04.06.2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 25.05.2004 verurteilt, der Klägerin
Altersrente ab 01.07.1997 unter Herstellung einer Ghetto-Beitragszeit
nach dem ZRBG von November 1941 bis Juni 1942 - gegebenenfalls
nach Entrichtung freiwilliger Beiträge - nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen zu gewähren. Die weitergehende Berufung wird
zurückgewiesen. Die Beklagte hat 3/4 der außergerichtlichen Kosten der
Klägerin aus dem gesamten Verfahren zu tragen. Die Revision wird
zugelassen.
Tatbestand:
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Die Klägerin begehrt von der Beklagten Regelaltersrente nach Maßgabe des Gesetzes
zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG), das der
Deutsche Bundestag im Jahr 2002 einstimmig erlassen hat (Bundesgesetzblatt - BGBl -
Teil I 2074).
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Die Klägerin wurde am 00.00.1926 in Q im Kreis W geboren. Ihr Vater war Kürschner,
ihre Mutter Hausfrau. Sie hatte vier Geschwister, darunter einen jüngeren Bruder. Die
Muttersprache zu Hause war Jiddisch. Alle Familienangehörigen der Klägerin wurden
im Krieg ermordet. Der Klägerin gelang die Flucht in ein Versteck bei einem polnischen
Bauern. Nach dem Krieg wanderte die Klägerin über Litauen und Polen 1958 nach
Israel ein. 1966 beantragte sie eine Beihilfe nach dem Bundesentschädigungsgesetz
(BEG) und gab dazu in einer eidesstattlichen Versicherung, die in deutscher Sprache
verfasst war, folgendes an:
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"Unsere Ortschaft wurde Mitte Juli 1941 durch die deutschen Truppen besetzt. Bald
wurden antijüdische Maßnahmen vorgenommen. Juden ab 10 Jahre alt mussten den
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Judenstern tragen. Ich musste Zwangsarbeit für die Deutschen leisten (wie
Aufräumungsarbeiten, Feldarbeiten, Ausladen und Aufladen von verschiedenen Lasten
auf der Bahnstation und anderes). Am 19.10.1941 wurde eine Aktion gegen die jüdische
Bevölkerung der Ortschaft durchgeführt. Im Zuge deren wurden Juden im Walde
erschossen und die am Leben verbliebenen Juden wurden in einem Ghetto konzentriert.
Wir wurden in einer Straße konzentriert und durften nicht diese Straße verlassen. Ich
habe weiter Zwangsarbeit geleistet. Es wurden weitere Vernichtungsaktionen
durchgeführt. Die Zahl der Juden hat sich immer verkleinert bis auf Spezialisten
(Schuster, Schneider und andere für die Deutschen "nützliche" Juden). Sommer 1943
konnte ich schon nicht mehr im Ghetto bleiben und ich habe Zuflucht bei einem
polnischen Bauern H, N gefunden. Dort war ich in einem Stahl bis zur Befreiung in
menschenunwürdigen Bedingungen verborgen. März 1944 hat die Rote Armee diese
Ortschaft Czermoszne, wo ich verborgen war, befreit. Von unserer Ortschaft
Pogrebiszcze sind nur vier Juden am Leben geblieben. Alle anderen jüdischen
Einwohner, einige Tausend, wurden durch die Nazis vernichtet."
Auf Grundlage dieser Erklärung wurde die Klägerin als Verfolgte anerkannt und erhielt
eine Beihilfe von insgesamt 7.940 DM nach dem BEG. Ihre israelische Altersrente
erfolgt ohne Berücksichtigung der Kriegszeit, da das israelische
Sozialversicherungsrecht nur Zeiten ab seinem In-Kraft-Treten, d.h. ab1954 anrechnet.
1995 beantragte die Klägerin Leistungen aus dem Artikel 2-Fonds der Jewish Claims
Conference (JCC) und wiederholte dazu (ebenfalls in deutscher Sprache) die Angaben
aus dem BEG-Verfahren. 1998 erhielt die Klägerin Leistungen von der JCC nach dem
Artikel 2-Fonds zugesprochen.
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Im November 2002 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer
Altersrente nach dem ZRBG und trug in dem dazu von der Beklagten versandten
Fragebogen (ebenfalls in deutscher Sprache) ein, sie habe von Juli 1941 bis Mai 1943
in der Schneiderwerkstatt des Ghettos Pogrebiszcze ca. vier Stunden täglich gearbeitet.
Dort habe sie Kleidung repariert, Knöpfe angenäht und gebügelt. Dafür habe sie
Lebensmittel, Holzkohle im Winter und manchmal Altkleidung bekommen. Der
Arbeitseinsatz sei freiwillig durch eigene Bemühungen unter Hilfe des Judenrats
zustande gekommen.
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Ergänzend zog die Beklagte die Akten des JCC sowie des BEG-Verfahrens der
Klägerin bei. Mit Bescheid vom 04.06.2003 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin
sodann ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe im
Entschädigungsverfahren angegeben, der Ghettoaufenthalt hätte erst nach dem
19.10.1941 begonnen und sie habe sowohl vor als auch nach der Einweisung ins
Ghetto Zwangsarbeiten ausgeführt. Auch sei eine regelmäßige Arbeitstätigkeit in einer
Schneiderwerkstatt des Ghettos von ihr zuvor nicht erwähnt worden. Schließlich
spreche der angegebene Umstand von lediglich vier Stunden täglicher Arbeit gegen
eine Beschäftigung im Sinne der Vorschriften des ZRBG. Die Klägerin erhob dagegen
Widerspruch und trug vor, sie habe als damals junges und kräftiges Mädchen mit allen
Kräften versucht tätig zu sein, um die schrecklich schwere Zeit zu überstehen. Neben
der Zwangsarbeit habe sie aus eigenem Willen in der Schneiderwerkstatt gearbeitet, um
sich auf diese Weise etwas besser ernähren zu können. Es sei möglich, dass sie sich
nach 62 Jahre nicht mehr genau erinnern könne, ob sie im Juli oder im Oktober 1941 in
das Ghetto gekommen sei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid vom 25.04.2004 zurück.
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Das Sozialgericht Düsseldorf hat die dagegen von der Klägerin erhobene Klage durch
Urteil vom 14.11.2005 nach Aktenlage mit der Begründung abgewiesen, es spreche
vieles dafür, dass die von der Klägerin vorgetragenen Sachbezüge in Form von
Lebensmitteln, Holzkohle im Winter und gelegentlich Gabe alter Kleidung ein die
Versicherungspflicht begründendes Entgelt im Sinne der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) vom 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R - nicht darstellten.
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Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Berufung der Klägerin, die beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.11.2005 zu ändern und die Beklagte
unter Aufhebung des Bescheides vom 04.06.2003 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 25.05.2004 zu verurteilen, der Klägerin eine
Versicherungsunterlage über die Tätigkeit von Oktober 1941 bis Mai 1943 nach dem
ZRBG herzustellen und die Regelaltersrente ab 01.07.1997 mit der Verfolgungszeit als
Ersatzzeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie meint, weitere Ausführungen seien angesichts des zutreffenden Urteils erster
Instanz entbehrlich.
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Wie auch in anderen Parallelverfahren von Klägerinnen und Kläger aus Israel ist die
Klägerin vom erkennenden Senat gebeten worden mitzuteilen, ob sie eine persönliche
Anhörung durch den Berichterstatter in Israel zur Erläuterung ihres
Verfolgungsschicksals und zu Zwecken rechtlichen Gehörs wünsche. Das hat die
Klägerin bejaht.
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Die Beklagte ist der geplanten Anhörung in Israel zum einen mit der Begründung
entgegengetreten, die Risiken einer unmittelbaren Anhörung hochbetagter Kläger/innen
dürften höher sein als ihr Nutzen, weil eine unmittelbare Konfrontation der Betroffenen
mit Angaben aus vorangegangenen Verfahren vielfach mit Überforderungssituationen
verbunden sein könnte. Die bisherige langjährig bewährte Praxis, nach der notwendige
persönliche Anhörungen der Beteiligten und Zeugen im Wege der Rechtshilfe durch ein
israelisches Gericht durchgeführt würden, halte die Beklagte auch weiterhin für den
geeigneteren Weg. Diese Vorgehensweise entspreche der aller anderen Senate des
Landessozialgerichts (LSG) NRW und auch der Kammern des SG Düsseldorf in gleich
gelagerten Fällen. Sämtliche dortigen Entscheidungen basierten auf der Erhebung und
Auswertung von Beweisen, ohne dass es hierzu einer persönlichen Anhörung der
Betroffenen in Israel bedurft habe. Auch unter Beachtung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit sehe die Beklagte daher keine Notwendigkeit, an dem in Israel
vorgesehenen Befragungstermin teilzunehmen.
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Der Staat Israel hat der konsularischen Anhörung von israelischen Klägern
rentenrechtlicher Verfahren durch ein deutsches Gericht vor Ort gem. Art 16 des Haager
Übereinkommens über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
(ZRHG) vom 18. März 1970 - BGBl Teil II 1274 - nach Vermittlung dieses Ersuchens
durch die deutsche Botschaft in Tel Aviv mit diplomatischen Verbalnoten vom 5.
Dezember 2006 und vom 13. Februar 2007 mit der Maßgabe der anschließenden
Bestätigung des jeweiligen Protokolls durch das Directorate of Courts in Jerusalem
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zugestimmt.
Zur Vorbereitung der Anhörung hat das Gericht die an der Universität Frankfurt tätige
klinische Psychologin Prof. Dr. R, die durch Forschungsarbeiten über die
Interpretationen autobiographischer Erzählungen von Überlebenden des Holocaust
hervorgetreten ist, mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens über die bei der
Befragung und Auswertung der Ghettoüberlebenden anzuwendenden Grundsätze
beauftragt. Die Sachverständige hat ausgeführt, bei einer Anhörung von NS-Verfolgten
sei davon auszugehen, dass es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um traumatisierte
Menschen handele. Es werde wahrscheinlich schwierig sein, die Kläger zu einem
offenen, vertrauensvollen Erzählen, das einer Beweiswürdigung förderlich wäre, zu
bewegen. Zu erwarten sei eine angespannte Gesprächssituation, in der sich der Kläger
möglicherweise paradoxerweise um Rechtfertigung bemühen werde. Dem sei von
Seiten des Befragers unbedingt entgegenzuwirken. Wenig sinnvoll sei in diesem
Zusammenhang, mit dem Befragten in eine Diskussion zu geraten, in der verschiedene
Sichtweisen gegenüberständen oder ihn auf mögliche Widersprüche in seinen
Aussagen hinzuweisen, da dies den eventuellen Druck, sich zu rechtfertigen,
unterstützen würde. Insofern seien Retraumatisierungen durch erneute Befragungen
potentiell denkbar. Das Hauptaugenmerk solcher Befragungen sollte sich daher nicht
nur auf den Inhalt der Fragen richten, sondern wesentlich auch auf die Gestaltung der
Gesprächsatmosphäre. Eine Steuerung des Gesprächs durch gezielte Fragen erscheine
wenig sinnvoll. Zielführender sei es, den Gefragten mit offenen Fragen zu möglichst
spontanem Erzählen anzuregen und durch solche Fragen Interesse an seiner Erzählung
zu signalisieren und den Erzählfluss in Gang zu halten. Für die spätere Beweisführung
erschienen solche spontanen Erzählsequenzen am geeignetsten. Um eine solche Art
der Gesprächsführung angesichts des nicht unproblematischen Kontexts des Gesprächs
überhaupt in Gang zu setzen, sei es notwendig, das Vertrauen des Befragten zu
gewinnen. Empfehlenswert sei es, bei dem ersten Anzeichen einer zunehmenden
affektiven Beteiligung das Thema zu wechseln bzw. das Gespräch zu unterbrechen und
eine Pause einzulegen. Im Übrigen gälten in diesen spezifischen Aspekten der
Befragung von NS-Verfolgten dieselben Empfehlungen auch wie für
Zeugenbefragungen (Hinweis auf Arntzen: Psychologie der Zeugenaussage - System
der Glaubhaftigkeitsmerkmale - 4. Auflage 2007). Zur Nachbereitung des Gesprächs sei
eine Aufzeichnung der subjektiven Eindrücke des Befragers, seiner Gedanken und
Empfindungen sowie Besonderheiten und Auffälligkeiten im Gespräch, umgehend nach
seiner Beendigung von Nutzen. Der Gefahr der unbewussten Gegenübertragung - etwa
durch unbemerkte Auswirkung von Schuldgefühlen auf Grund deutscher Herkunft -
müsse durch bewusste innere Gegensteuerung von Seiten des Befragers
entgegengewirkt werden.
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Als Zivilisationsbruch stelle die NS-Verfolgung und Massenvernichtung der
europäischen Juden einen tiefgreifenden Einbruch in die Lebensgeschichte der
Verfolgten dar, der grundlegende Handlungsorientierungen fundamental in Frage stelle
und die Konstruktion einer konsistenten durchgängigen Lebensgeschichte unmöglich
mache. Lebensgeschichte zerfalle vielmehr in eine Zeit vorher und eine Zeit danach, in
der nichts mehr so sei wie vorher. Über die Verfolgungszeit selber werde zumeist in
gleichförmiger schematisiert wirkender und gefühlsmäßig scheinbar wenig beteiligter
Weise berichtet. Die Verfolgten sprächen über ihre Verfolgungserfahrung manchmal in
einer Weise, die den Eindruck erwecke, als seien sie selbst gar nicht dabei gewesen.
Dieses Phänomen der Depersonalisierung und der Dissoziation verweise auf
traumatisches Erleben und sei oft auch noch nach Jahrzehnten bei Überlebenden der
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NS-Verfolgung anzutreffen. Verschiedene Teile der Lebensgeschichte könnten
psychisch nicht integriert werden, sondern seien zumeist nur oberflächlich miteinander
verbunden. Nichts desto weniger seien die meisten Verfolgten im weiteren Leben
unablässig darum bemüht, eine solche Verbindung herzustellen und die
Verfolgungserfahrung psychisch zu bewältigen. Dies gelte insbesondere für die
Überzeugung, die sich regelhaft bei Überlebenden der NS-Verfolgung zeige, ihr
Überleben durch Arbeit gesichert zu haben. Arbeit werde in diesen Lebensgeschichten
oft zur zentralen Integrationsgröße. Doch habe die Arbeit von Überlebenden in ihrer
Wahrnehmung auch dem Versuch gedient, sich in die damalige Gesellschaft zu
integrieren, einen wichtigen Beitrag zu leisten und sich damit nicht dem Risiko
auszusetzen, als "unnötig" betrachtet und in die Vernichtungslager verschleppt zu
werden. Dies werde bis heute von den Überlebenden jedoch als massiv ambivalent
erlebt. Arbeit werde nicht nur als Mittel angesehen, mit dem man sich der Verfolgung
erfolgreich widersetzen konnte, sondern auch als Versuch, sich den Verfolgern
"anzubiedern" und sich selbst sowie die Mitverfolgten zu verraten. Als überindividuelles
Beispiel für diesen Konflikt lasse sich die Institution des Judenrates anführen, der sich
einerseits zwar von den Nazis instrumentalisieren ließ, aber andererseits dadurch auch
Leben von Verfolgten retten konnte.
Auch bezüglich der Beweiswürdigung ergäben sich aus der spezifischen Art der NS-
Verfolgung Besonderheiten u.a. aufgrund des viele Jahrzehnte zurückreichenden
Zeitablaufs. Nach dem neusten Stand der neurophysiologischen und
gedächtnispsychologischen Forschung stellten Erinnerungen mentale
Konstruktionsleistungen dar und nicht - wie nach dem Alltagsverständnis - einen in der
psychischen Struktur unverändert wiedergabefähigen Speicher. Vielmehr werde im
Prozess des Erinnerns dem vergangenen Verhalten aus der Perspektive der Gegenwart
Sinn und Bedeutung verliehen. Dabei spiele das gegenwärtige Verständnis der
damaligen Ereignisse eine ebenso große Rolle wie aktuelle Bedürfnisse und
Interessen. Das von Arntzen vorgeschlagene System der Glaubwürdigkeitsmerkmale
nach Detaillierung, Ergänzbarkeit, Homogenität, Konstanz bzw. Inkonstanz,
Gefühlsbeteiligung, ungesteuerter Aussageweise, (In-)Konsistenz sowie der Objektivität
der Aussage und schließlich der Aussagemotivation stoße daher im Zusammenhang mit
der NS-Verfolgung auf deutliche Grenzen.
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Ferner hat das Gericht Oberstaatsanwalt außer Dienst Ambach, der mit der Vertretung
der durch die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf erhobenen Anklage im Majdanek-
Verfahren betraut war, als weiteren Sachverständigen zu seinen Erfahrungen mit der
Vernehmung jüdischer Opferzeugen in Israel befragt. Oberstaatsanwalt a.D. Ambach hat
ausgeführt, dass sich die jüdischen Zeugen in der Beweisaufnahme durch eine große
Sorgfalt im Bezug auf die eigene Erinnerungsfähigkeit auszeichneten und dass es ihnen
nach seinem Eindruck besonders wichtig war, vor einem deutschen Gericht über das
Erlebte zu berichten.
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Parallel ist der Historiker Prof. Dr. Golczewski, Lehrstuhlinhaber für osteuropäische
Geschichte an der Universität Hamburg, vom Gericht mit der Erstattung eines
Sachverständigengutachtens zu den Verhältnissen in Pogrebiszcze im Zweiten
Weltkrieg gebeten worden. Der Sachverständige Prof. Dr. Golczewski hat ausgeführt,
die historische Forschung über die deutsche Besetzung der Ukraine im zweiten
Weltkrieg sei bis zum Beginn der 1990er Jahre dadurch eingeschränkt gewesen, dass
nur ein Teil der erforderlichen Quellen aus den sowjetischen Archiven zur Verfügung
gestanden habe. Soweit bekannt, habe die Lage im Bezirk Wolhynien-Podolien, in dem
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auch der Ort Pogrebiszcze liege, bis zu einem gewissen Grade der im
Generalgouvernement Polen entsprochen. In den östlich davon gelegenen Gebieten
seien an manchen Orten noch Ghettos errichtet, an anderen sofort mit dem Massenmord
begonnen worden. In der Ost-Ukraine, den östlicher gelegenen Teilen Russlands und
auf der Krim seien Ghettos, auch wenn noch einige Wochen lang jüdische Zwangsarbeit
genutzt wurde, nicht mehr als eine Zwischenstation auf dem Weg in die Vernichtung
gewesen. Der Raum Vinniza, zu dem auch Pogrebiszcze gehörte (62 km nordöstlich
von Vinniza) gehöre zu einer Zwischenzone, die noch am wenigsten erforscht sei. Der
Süden dieses Gebiets sei im Sommer 1941 in den Bestand des rumänischen
Verwaltungsgebiets Transnistrien übernommen worden. Pogrebiszcze selbst sei im
deutschen Verwaltungsgebiet verblieben. Im Werk des russischen Historikers Altmann,
das 2002 in Moskau erschien, heiße es, dass am 02. und 03. März 1943 die letzten
Ghettos im Generalbezirk Zytomyr liquidiert worden seien. Demgemäß würden die
Angaben der Klägerin, dass das Ghetto bis Juli 1943 bestanden habe, den bisherigen -
allerdings durchaus nicht zuverlässigen - Forschungsstand korrigieren. Hinweise auf die
Ghettogeschichte von Pogrebiszcze gäben darüber hinaus die Erforschung der
Massengräber, die von US-Amerikanischen Kommissionen nach der
Unabhängigkeitserklärung der Ukraine unternommen wurden. In und bei Pogrebiszcze
seien drei Massengräber gefunden worden: eines aus der Zeit vom 19. und dem 23.
Oktober 1941, ein weiteres aus dem Jahr 1941 auf dem Gelände des jüdischen
Friedhofs, einer auch an anderen Orten üblichen Liquidierungsstätte der Deutschen;
schließlich sei auch ein Massengrab im Zentrum des Ortes, Chmelnitzkistraße,
exhumiert worden, das von der US-Kommission als chassidisch gekennzeichnet wurde.
Hierbei könne es sich sowohl um Relikte von Selektionen "unproduktiver" Juden im
Ghetto, als auch um die Stätte der endgültigen Liquidierung des Ghettos handeln. Das
an erster Stelle erwähnte Massengrab korrespondiere voll und ganz mit der Angabe der
Klägerin, dass danach die überlebenden Juden in einer Straße des Ortes in einem
Ghetto konzentriert worden seien und diese nicht hätten verlassen dürfen. Es könne als
sicher angenommen werden, dass das Verbot des freizügigen Wohnungswechsels von
Sommer 1941 an alle Juden betroffen habe, die im Zuge des Vormarsches in das
rückwärtige Heeresgebiet der Deutschen und anschließend in das Reichskommisariat
der Ukraine gelangten. Daher sei von dieser Zeit an - angesichts der Kennzeichnung
der Juden und solcher Häuser, in denen die Juden lebten - eine Lage gegeben
gewesen, die derjenigen in den "offenen Ghettos des Generalgouvernement" ähnelte.
Auch wegen der Existenz einer, wenn auch undatierten Ghettoliste im Archiv von
Vinniza, sei von der Existenz eines Ghettos in Pogrebiszcze auszugehen. Allerdings sei
es eher wahrscheinlich, dass das Ghetto bereits 1942 aufgelöst wurde und die Klägerin
dann Zuflucht bei einem polnischen Bauern gesucht habe.
In der Zeit vom 5. bis zum 29. März 2007 sind sodann 21 Kläger und Klägerinnen in Tel
Aviv und in Jerusalem durch den Berichterstatter angehört worden, darunter am 21.
März 2007 auch die Klägerin. Dabei ist das Gericht im Fall der Klägerin von dem
historischen Sachverständigen Prof. Dr. Golczewski, der gleichzeitig auch allgemein
vereidigter Dolmetscher für die russische und polnische Sprache ist, vor Ort durch
ergänzende Fragen unterstützt worden. Für die hebräische und die jiddische Sprache ist
die von der deutschen Botschaft in Tel Aviv empfohlene Dolmetscherin B hinzugezogen
und ebenso wie der historische Sachverständige zu Beginn der Sitzung vereidigt
worden. Die zu allen Terminen ordnungsgemäß geladene Beklagte ist den Anhörungen
ferngeblieben.
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Die Klägerin hat auf Befragen des Berichterstatters, des Sachverständigen sowie ihrer
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Bevollmächtigten im Termin im Wesentlichen wortgetreu folgendes angegeben:
"Ich werde sagen, woran ich mich noch erinnern kann. Mit Mädchennamen heiße ich E,
mein Vater war Kürschner. Er handelte mit Fellen und Pelzen. Meine Mutter war
Hausfrau. Kurz nach Beginn des Krieges kamen schon die Deutschen. Es dauerte nur
einen Monat bis sie da waren. Sie fingen gleich an, zu töten. Es herrschte ein
regelrechtes Chaos. Sie errichteten das Ghetto in Pogrebiszcze. Dort wurden die
Menschen aus Pogrebiszcze sowie den umliegenden Städten und Dörfern
zusammengepfercht.
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Schon einen Monat nach dem Überfall der Deutschen, als wir herausgerufen wurden,
wurden fast alle getötet. Ich erinnere mich noch, als sie kamen, sind wir als Kinder alle
herausgelaufen. Der Großvater hatte noch gesagt, wir brauchten die Ukraine nicht zu
verlassen. Er sagte, die Deutschen waren schon einmal hier. Sie waren gut. Darum sind
alle Juden in Pogrebiszcze geblieben. Wir mussten dann unsere Häuser zerstören, das
hat der Vater mit den Brüdern gemacht. Da waren sie noch am leben. Sie mussten das
Material auf Fässern in einem Wagen ins Ghetto bringen. Mit 15 Leuten mussten wir
dann dort in einem kleinen Haus in einer kleinen Ecke leben. Sie haben die Leute aber
schnell getötet. Gleich zu Beginn meine drei Brüder, auch den Vater und auch meine
anderen Familienmitglieder. Am Leben blieben nur die jungen Leute, die noch arbeiten
konnten. Meine Mutter wurde getötet, als wir uns in einem Zimmer bei meinem Bruder
versteckten. Er hatte ein Haus mit einer starken Tür. Wir wussten nicht, dass wir später
weggenommen und getötet werden sollten und dachten, dieses Haus werden sie nicht
öffnen. Meine Mutter versuchte meinen kleinen Bruder und mich zu schützen. Die
Deutschen schlugen dann meine Mutter mit einem Gewehrkolben tot. Auch einen
anderen alten Mann, meinen Onkel.
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Mein Bruder und ich sind dann allein geblieben. Ich habe meinen Bruder länger als ein
Jahr noch versorgt, als wir, nachdem sie alle töteten, zusammen im Ghetto waren. Das
Ghetto war von Eisen umgeben und bewacht. Wir durften das Ghetto nicht verlassen
und mussten den Judenstern tragen. Ich hatte die Arbeit im Stab über den Judenrat
bekommen. An einen Namen im Judenrat erinnere ich mich noch: "Moischele". Es gab
dort auch zwei Kapos. Wir haben uns gemeldet, weil wir wussten, dass wir dort etwas zu
essen bekommen. Ich war ein starkes Mädchen, ich war 15 1/2 Jahre alt. Es gab keine
Coupons und auch kein Geld, manchmal bekamen wir aber Kleidung. Außerdem durften
wir uns nach dem Ende der Arbeit immer etwas zu Essen mitnehmen.
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Wir wurden mit Autos zur Arbeit gebracht in den Stab. Dort arbeitete ich. Es gab einen
Essenssaal. Wir wurden aber auch zu anderen unterschiedlichen Arbeiten gebracht, z.
B. um Gruben zu graben oder Züge zu säubern. Die Arbeit fing morgens um 06:00 Uhr
an und dauerte bis zum Abend. Wir mussten auch waschen und bügeln. Die Arbeit war
sehr schwer. Ein Arbeitsplatz war gut. Dort hat man Essen bekommen, deshalb bin ich
am Leben geblieben. Man hat uns in den Pausen herausgenommen und uns Essen
gegeben. Wir konnten uns Lebensmittelreste mit nach Hause nehmen. Im Ghetto hatte
ich einen kleinen Bruder, der nicht arbeiten konnte. Er hat kein Essen bekommen und
durfte auch aus dem Ghetto nicht heraus und sich nichts kaufen. Ich habe ihm Essen
gebracht. Das hat mich am Arbeitsplatz gehalten. Wir haben in der Küche gearbeitet.
Dort konnte man etwas nach Hause mitnehmen, z. B. Brot oder Zucker. Nicht alle hatten
so einen Arbeitsplatz.
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Das Ghetto hielt nicht lange, ungefähr zwei Jahre. Es gab auch Aktionen. Viele
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Menschen wurden getötet, vor allem die Alten, die Kinder und die Schwachen, die nicht
mehr arbeiten konnten. Sie kamen immer um 04:00 Uhr morgens. Als sie alle Menschen
herausnahmen und töteten, sind wir ins Haus geflohen, haben uns bis in die
Nachtstunden versteckt. Ich bin dann davongelaufen zu einem Mann, der einmal unser
Nachbar gewesen war in Pogrebiszcze. Er war Russe und hatte eine jüdische Frau. Er
hat mich aber rausgeworfen. Dann bin ich weiter gelaufen ungefähr zwölf Kilometer zu
Fuß. Zwischendurch hatte ich mich in Kartoffelhaufen versteckt. Ich kam dann nach
Czermoszne. Dort war eine Familie, die wir vor dem Krieg kannten. Dort bin ich in der
Nacht hin und habe an der Tür geklopft. Man hat mir die Tür geöffnet, aber sie hatten
selbst viel Angst. Sie hatten Angst, dass jemand uns gesehen haben könnte. Sie haben
mir Essen gegeben und gesagt, sie können mir jetzt nicht mehr helfen, denn es seien
gerade viele Deutsche im Dorf. Ich habe mich dann in einem Strohschober versteckt, in
dem in Form einer Pyramide auf einem Holzgestell Stroh für die Kühe gelagert wurde.
Es war dort sehr eng. Ich musste hinein kriechen. Ich tropfte schon vor Blut, weil ich
mich an den Holzstäben aufschnitt. Dort habe ich gelegen. Manchmal den ganzen Tag
und die ganze Nacht. Ich hatte Angst herauszugehen. Und wenn ich rauskam, konnte
ich gar nicht laufen, weil ich so lange gelegen hatte. Im Winter war es sehr kalt. Die
Mäuse sind über mich gelaufen. Ich war schon so schwach, es war mir schon fast alles
egal. Ich bin über die Felder gestreift und habe mir Essen geholt.
Einmal war an einem Zaun eine Jacke gehängt, die habe ich mir genommen. Die Tage
danach kamen dann die Deutschen dorthin und suchten, weil die Leute im Dorf wohl
gesagt hatten: "Die Jacke hat bestimmt ein Jude gestohlen." Ich war in meinem Versteck
im Heuschober und die Deutschen suchten mit Stangen nach mir. Die Stangen waren
vorne spitz und scharf wie ein Messer, aber sie trafen mich nicht damit.
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Zwei Jahre lang habe ich so gelebt. Wenn es ruhiger war, hat mich die Familie
hereingelassen und etwas zu essen gegeben. Dort gab es einen Trog für das Kuhfutter,
darunter gab es eine Grube, in der ich mich verstecken konnte. Draußen war es eiskalt.
Sie haben mich manchmal einen Tag dorthin gelassen, aber sie hatten selbst so viel
Angst, auch vor ihren Nachbarn. Ich war auch zum Teil auf dem Dachboden. Einmal
hörte ich früh morgens, dass die Deutschen da waren und sich unter der Leiter
unterhielten. Ich bin dann durch eine Dachluke hinter dem Haus herunter gesprungen.
Die Häuser in der Ukraine sind alle sehr niedrig. Ich bin raus und weg. Ein paar Jahre
lang lebte ich so. Dann sagte die Familie: "Die Deutschen ziehen schon ab." - da fing
ich wieder an, an das Leben zu denken. Die Zeit davor hatte ich nur an den Tod
gedacht. Meine vier Geschwister, vier Brüder - die ganze Familie - wurde getötet. Von
meiner größeren Familie mehr als 100 Menschen.
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Wie es kommt, dass in meiner Akte steht, ich hätte nur vier Stunden täglich gearbeitet:
Ich kann mich nicht erinnern, dass ich das gesagt habe. Ich habe den Antrag mit
meinem Namen G in kyrillischer Schrift unterschrieben. Ausgefüllt habe ich ihn nicht. Ich
kann mich nicht erinnern. Ich weiß nicht, wo die Angabe "Schneiderwerkstatt"
herkommt. Im Stab haben wir die Kleidung für die Deutschen repariert, gebügelt,
gewaschen, einmal einen Knopf angenäht. Das war im Haus des Stabes. Dort wurden
wir nicht bewacht. Auch auf dem Feld wurden wir nicht bewacht. Um das Ghetto herum
gab es einen Metallzaun und auch Wachen. Einmal als wir mit dem Auto zurück ins
Ghetto gebracht wurden, habe ich versucht zu fliehen, weil ich noch etwas holen oder
besorgen wollte. Dazu habe ich mein Kopftuch über den Judenstern gelegt, aber ich
wurde entdeckt. Ich habe 20 Schläge bekommen und konnte nicht mehr aufstehen, dann
musste ich die Stiefel des Deutschen küssen und habe noch einen Tritt bekommen.
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Bei diesen Worten hat die Klägerin nicht mehr weiter sprechen können und die Sitzung
ist zu einer Verhandlungspause unterbrochen worden. Nach Wiedereintritt in die
Verhandlung hat die Klägerin fortgeführt:
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Wann genau das Ghetto eingezäunt wurde, weiß ich nicht mehr. Es ging alles sehr
schnell, vielleicht einige Monate. Genau kann ich mich nicht erinnern. Es war nach der
großen Aktion. Es war schon kalt. Ob es November oder Dezember war, weiß ich nicht
mehr so genau. An Straßennamen im Ghetto kann ich mich nicht mehr genau erinnern.
Es gab wohl eine Chmelnizkistraße - war das nicht ein Schriftsteller? Wie lange die Zeit
im Ghetto dauerte, weiß ich nicht mehr genau, ich meine, es wären zwei Jahre
gewesen. Auch als ich floh, war es schon kalt, es regnete bereits. Ich kann mich
erinnern, dass ich im Wald lag und es regnete. Es gab schon Garben auf den Feldern
und Heuschober. Ich bin zweimal geflohen, das erste Mal nach der ersten Aktion, als die
Mutter getötet wurde. Ich bin dann zurück ins Ghetto gekommen. Dann fing das Ghetto
an. Ich meine, das Ghetto war nicht lange, vielleicht zwei Jahre - aber wohl mehr als ein
Jahr. Als sie das Ghetto schlossen und alle umbrachten, bin ich dann davongelaufen.
Da gab es meinen Bruder schon nicht mehr. Es muss nach der Ernte gewesen sein, ich
war in den Heuschobern. Zwei Jahre lebte ich so unter den Holzstämmen im Stroh. Aber
genau kann ich mich nicht erinnern, wie lange es war. Ich bin dann noch zwei Wochen
nach der Befreiung durch die Russen in den Heuschobern geblieben, weil ich Angst
hatte, herauszukommen.
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Aus unserem gesamten Ort Pogrebiszcze sind nur drei Mädchen am Leben geblieben.
Heute gibt nur noch mich und eine andere.
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Ich möchte noch etwas berichten, was mir wichtig ist, auch wenn es hiermit nicht
zusammenhängt. In Pogrebiszcze gab es auch zwei Deutsche - Volksdeutsche -, die
haben eine jüdische Familie mit vier Personen versteckt. Einer hat sie dann aber
verraten und davon erzählt. Man hat dann die Deutschen und die von ihnen versteckte
Familie getötet."
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Der Berichterstatter hat zu Protokoll gegeben, dass die Klägerin nach seinem Eindruck
authentisch berichtet habe. Die Anhörung des Klägers ist im Einverständnis mit allen im
Termin Anwesenden durch eine Videokamera aufgezeichnet worden. Ergänzend ist den
Beteiligten der Erfahrungsbericht des Berichterstatters über die Erfahrungen aus den
anderen Anhörungsterminen in Israel übersandt worden. Darin heißt es u.a., die Kläger
hätten sich befriedigt über die Möglichkeit gezeigt, ihre Zeit im Ghetto vor einem
deutschen Richter schildern zu können. In keinem Fall sei es zu einer
Überforderungssituation gekommen. Alle Kläger seien nach dem in der persönlichen
Anhörung gewonnenen richterlichen Eindruck glaubwürdig gewesen.
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In einer ergänzenden Stellungnahme unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin
aus der persönlichen Anhörung sowie einer zwischenzeitlich zugänglich gewordenen
wissenschaftlichen Arbeit über den Generalbezirk Zytomyr, die am Rande auch den Ort
Pogrebiszcze erwähnt, hat der historische Sachverständige Prof. Dr. Golczewski
ausgeführt, die Angabe der Klägerin, sie sei nach den Erschießungen in ihrem
Heimatort in das Ghetto gekommen, gestatte eine zeitliche Fixierung auf
Oktober/November 1941. Zwar sei es im Gebiet von Zytomyr auch schon vor dem
August 1941 zu Erschießungen gekommen, es sei aber nicht klar, ob sie auch schon in
Pogrebiszcze stattgefunden hätten. Für Oktober 1941 seien für Pogrebiszcze
37
umfassende Massaker durch Erschießungen belegt. Ab 1943 sei die ehemalige
Wohnstätte der Juden in Pogrebiszcze dann ein Ausbildungslager für ukrainische
Schutzmannschaften gewesen, so dass zu dieser Zeit das Ghetto bereits aufgelöst sein
musste. Juden, die ab Sommer 1942 in Verstecken aufgespürt worden seien, seien
getötet worden, so wie es die Klägerin in ihrem Bericht dargelegt habe. Dies gestatte es,
die Aufenthaltszeit im Ghetto in der Zeit zwischen November 1941 und dem Juni 1942
als sicher anzunehmen. Da die Klägerin angegeben habe, sie sei bis Juli 1943 im
Ghetto gewesen, sei eher anzunehmen, dass sie bis Juli 1942 dort gewesen sei und
anschließend in die Illegalität abtauchte. Die anschließende Zeit im Versteck käme
dann an die angegebenen zwei Jahre heran. Für die Zeit im Ghetto sei dann nach den
in der Literatur angeführten Umständen, wie auch nach der übrigen Sachlage im
deutsch besetzten Reichskommisariat Ukraine keine über acht bis neun Monate
hinausgehende Aufenthaltszeit anzunehmen. Die alternative Deutung der Zeitangaben
wäre, dass die Klägerin tatsächlich bis zum Sommer 1943 in einem Restghetto gelebt
hätte, das Spezialisten (Schuster, Schneider und andere für die Deutschen "nützliche"
Juden) vorbehalten gewesen sei. Das würde die Zeit der Klägerin im Versteck auf ca.
neun Monate reduzieren, die ihr dann wegen der erzwungenen Untätigkeit allerdings
sehr lang vorgekommen sein könnte. Diese Alternative habe aber den Nachteil, dass
ein so vorausgesetztes Ghetto historisch nicht nachgewiesen sei und auch dem
widersprechen würde, dass in der Ghettostraße eine Ausbildungsstätte für ukrainische
Schutzmannschaften eingerichtet wurde.
Sodann ist die Videoaufnahme von der persönlichen Anhörung der Klägerin der
Sachverständigen Prof. Dr. R zur aussagepsychologischen Auswertung übersandt
worden. Die Sachverständige hat erklärt, die kritische Sichtung der Aussage habe
keinerlei Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Klägerin erbracht; der
physische und psychische Zustand der Klägerin habe altersgemäß gewirkt; die Klägerin
habe spontan reagiert; nichts erscheine zurecht gelegt; emotional handele es sich bei
den Erlebnissen im Ghetto und im Versteck um Zeiten extremer Belastung, die
gleichwertig nebeneinander stünden; immer wieder schienen auf bestimmte Stichworte
hin Erinnerungsbilder vor dem inneren Auge der Klägerin aufzutauchen; authentisch
wirke auch, dass sie je nach zeitlichem Kontext immer wieder zwischen Jiddisch,
Russisch, Deutsch und Hebräisch gewechselt habe.
38
Die Beklagte hat erklärt, das Gutachten des historischen Sachverständigen Prof. Dr.
Golczewski zum Ghetto Pogrebiszcze enthalte keine wesentlichen neuen Erkenntnisse.
Wie stichhaltig die Hinweise des Sachverständigen sei, könne von der Beklagten ohne
nähere Kenntnis der angeführten Quellen nicht beurteilt werden. Nach den
Darstellungen vieler anderer Antragsteller sei den Ausführungen des Gutachters zur
Wahrscheinlichkeit des klägerischen Vortrages nicht zuzustimmen; denn Aufräumungs-
und Feldarbeiten hätten nach diesen Darstellungen eher die ganze Arbeitskraft der
Verfolgten in Anspruch genommen. Auch nach dem Gespräch mit der Klägerin hätten
sich die Unklarheiten eher verstärkt, in welchem Umfang die angegebene freiwillige
Beschäftigung neben bzw. während der 8-stündigen nicht freiwilligen Beschäftigung
ausgeübt worden sei. Die pauschale Bewertung des persönlichen Eindrucks der
Klägerin als glaubwürdig durch das Gericht sei bei weitem zu undifferenziert. Zwar habe
die Klägerin den Eindruck erweckt, in vielen Detailschilderungen die Zeit im Ghetto
getreu nach ihrer Erinnerung wiederzugeben. Es gebe aber keine Anhaltspunkte dafür,
dass die Klägerin diesen Willen erstmals bei der persönlichen Befragung durch das
Gericht gehabt habe und eine Person sei, die bei anderen Gelegenheiten leichtfertig
oder zielgerichtet Aussagen gemacht oder jedenfalls unterzeichnet habe. Damit
39
entstehe die Schwierigkeit, dass einander widersprechende Aussagen vorlägen. Die
Anhörung in Israel habe nicht aufgezeigt, welche Darstellung der Klägerin deutlich den
Vorzug genieße. Es sei zwar nicht zu erwarten gewesen, dass die Klägerin, ohne
frühere Aussagen noch einmal zu lesen, 2007 exakt das gleiche erkläre wie 2003 bzw.
1966. Gewisse Abweichungen erhöhten eher die Glaubwürdigkeit. Dies heiße aber
nicht, dass immer dem 2007 Erklärten der Vorzug vor früheren Aussagen zu geben sei.
Es sei vielmehr ein gewisser Richtsatz, dass zeitnähere Angaben eine größere
Wahrscheinlichkeit für sich hätten. Schließlich folge die Beklagte auch nicht der
Entscheidung des 4. Senats des BSG vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R -.
Die Videoaufzeichnung der Anhörung vom 21.03.2007 ist im Senatstermin abgespielt
worden, wobei Einverständnis bestanden hat, dass sie akustisch fast vollständig
verständlich gewesen ist. Im Termin hat der Bevollmächtigte der Beklagten zunächst
Bezug auf die generellen Einwände der Beklagten gegen die Anhörung in Israel, die
dort vom Berichterstatter angewandte Vernehmungstechnik und die Protokollierung der
Anhörung genommen. Mit Blick auf den Fall der Klägerin hat er Übereinstimmung mit
dem Eindruck des erkennenden Senats eingeräumt; die Bedingungen, unter denen die
Klägerin gearbeitet habe, seien nach der Anhörung sehr klar geworden; dass die
Klägerin verschiedene Arbeitsplätze beim so genannten Stab inne hatte; die frühere
Darstellung, dass es sich um ein 4-Stunden Arbeitsverhältnis in einer
Schneiderwerkstatt und daneben um Zwangsarbeiten gehandelt habe, könne nach ihrer
Anhörung nicht mehr aufrecht erhalten werden.
40
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens und des
Beweisergebnisses wird auf die Sitzungsniederschriften des erkennenden Senats, die
eingeholten Sachverständigengutachten, die Gerichtsakte mit Anlagen, die
Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Entschädigungsakte aus dem BEG-Verfahren
der Klägerin sowie auf die Videoaufzeichnung ihrer Anhörung in Israel verwiesen, die
sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des erkennenden
Senats gewesen sind.
41
Entscheidungsgründe:
42
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Die Klägerin hat im zugesprochenen
Umfang Anspruch auf Altersrente nach dem ZRBG. Die angefochtenen Bescheide der
Beklagten sind insoweit rechtswidrig und beschweren die Klägerin im Sinne des § 54
Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in ihren sozialen Rechten aus §§ 1 bis 3 ZRBG.
43
Dabei geht der Senat für die Auslegung der vorgenannten Vorschriften von den unter A.
dargelegten Kriterien aus. Die zur Ausfüllung dieser Voraussetzungen im Einzelfall der
Klägerin getroffenen Feststellungen beruhen auf der tatrichterlichen Würdigung aller
Umstände des Einzelfalles durch den erkennenden Senat (hierzu unter B). Die
Einwände der Beklagten gegen die Berücksichtigung der persönlichen Anhörung der
Klägerin greifen nicht durch (hierzu unter C). Eine über den Zeitraum von November
1941 bis Juni 1942 hinausgehende Ghettobeitragszeit lässt sich demgegenüber nach
dem Ergebnis der historischen Ermittlungen des Senates nicht mit der erforderlichen
überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Sinne einer guten Möglichkeit feststellen. Die
Berufung war daher insoweit zurückzuweisen (dazu unter D.).
44
A.
45
I. Der erkennende Senat hält im Kern an der vom 13. Senat des BSG im Urteil vom 7.
Oktober 2004 - B 13 RJ 59/03 - vertretenen Auffassung fest, dass es sich bei den
Vorschriften der §§ 1 bis 3 ZRBG um Bestimmungen handelt, die auf dem Boden der bis
zum Jahr 2002 ergangenen sogenannten Ghettorechtsprechung des 5. und 13. Senats
des BSG stehen und die das bis dahin in Kraft befindliche Rentenrecht einschließlich
des Fremdrentengesetzes (FRG) und des Gesetzes zur Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) ergänzen und nur
teilweise verdrängen. Der Auffassung des 4. Senats im Urteil vom 14. Dezember 2006 -
B 4 R 29/06 R - Rn 104 - , als Entgelt i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1b ZRBG genüge jede
Zuwendung wegen geleisteter Arbeit, unabhängig von ihrer Art oder Höhe, vermag der
erkennende Senat nicht beizutreten. Soweit der 4. Senat des BSG (aaO Rn 102)
ausführt, das Nichtvorliegen von Zwangsarbeit sei keine Tatbestandsvoraussetzung des
§ 1 ZRBG, folgt der erkennende Senat dem nicht. Das gilt auch für die Annahme des 4.
Senats (aaO Rn 50 und 65), dass nach § 1 Abs. 3 ZRBG die Entstehung eines Rechts
auf Altersrente, soweit sie auf der gleichgestellten Vorleistung von Ghettobeitragszeiten
i.S.d. ZRBG beruht, die Erfüllung einer allgemeinen Wartezeit von 60 Monaten nicht
voraussetzt (dazu unter II.). Im Übrigen legt der erkennende Senat hinsichtlich der
Auslegung der Begriffe "Zwangsarbeit", "Ghetto" und "Beschäftigung aus eigenem
Willen" Folgendes zugrunde:
46
1.
47
Um ein "Ghetto" im Sinne des § 1 ZRBG handelt es sich jedenfalls bei solchen
Wohnbezirken, in denen Juden durch eine Aufenthaltsbeschränkung vollständig und
nachhaltig durch die Androhung schwerster Strafen oder durch Gewaltmaßnahmen von
der Umwelt abgesondert wurden und die sich in einem Gebiet befanden, das rechtlich
als vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert zu qualifizieren ist, womit
der faktische Herrschaftsbereich des NS-Staates gemeint ist. Es kann hier dahingestellt
bleiben, ob auch ein sogenanntes "offenes" Ghetto unter den Ghetto-Begriff i.S.d. § 1
ZRBG fällt. Denn auf den Unterschied zwischen "offenem" und "geschlossenen" Ghetto
kommt es im Fall der Klägerin rechtlich nicht an. Vielmehr lässt sich aus den unter B.
dargelegten Gründen feststellen, dass sie in ihrer Zeit in Pogrebiszcze in einem
"geschlossenen" Ghetto war (eingehend zum Problemkreis des Ghettobegriffs: LSG
NRW, Urteil v. 1. September 2006 - L 14 R 41/05; Urteil v. 15. Dezember 2006 - L 13 RJ
112/04 - mit anhängiger Revision - B 5 R 12/07 R -).
48
2.
49
"Beschäftigung" i.S.d. § 1 ZRBG ist jede nicht selbständige Arbeit. Das Bestehen eines
Arbeitsverhältnisses ist nicht notwendig. Anhaltspunkte sind eine von Weisungen eines
anderen hinsichtlich Zeit, Ort, Dauer, Inhalt oder Gestaltung abhängige Tätigkeit sowie
eine gewisse funktionale Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Unternehmens
oder Weisungsgebers, wobei die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls und das sich
daraus ergebende Gesamtbild der ausgeübten Tätigkeit maßgeblich sind. Auch
Arbeiten und Dienstleistungen, die außerhalb des räumlichen Bereichs eines Ghettos
verrichtet wurden, werden dabei vom ZRBG erfasst, wenn sie Ausfluss der
Beschäftigung im Ghetto waren (4. Senat des BSG a.a.O. Rn. 99 mit Hinweis auf
Bundestagsplenarprotokoll 14233 vom 25. April 2002, 23281). Die Arbeit muss dem
Verfolgten lediglich von einem Unternehmer oder einer Ghettoautorität mit Sitz im Ghetto
(z.B. dem örtlichen Judenrat) angeboten oder ähnlich einer Arbeitnehmerüberlassung
oder einer Arbeitsvermittlung zugewiesen worden sein. Eine direkte Rechtsbeziehung
50
mit unmittelbarem Entgeltzufluss zwischen einer deutschen Dienststelle und den
betroffenen Ghettobewohnern ist daher nicht erforderlich.
3.
51
Eine freiwillige Beschäftigung "aus eigenem Willen" scheidet dann aus, wenn der
Arbeitende von hoher Hand unter Ausschluss jeder freien Willensbetätigung zur Arbeit
gezwungen wurde, z.B. bei Strafgefangenen oder KZ-Häftlingen. Ein eigener
Willensentschluss i.S.d. ZRBG liegt demgegenüber vor, wenn die Arbeit vor dem
Hintergrund der wirklichen Lebenslage im Ghetto jedenfalls auch noch auf einer - wenn
auch auf das Elementarste reduzierten - Wahl zwischen wenigstens zwei
Verhaltensmöglichkeiten beruhte. Solange NS-Verfolgte hinsichtlich des
Zustandekommens und/oder der Durchführung der zugewiesenen angebotenen
Arbeiten noch eine gewisse Dispositionsbefugnis hatten, sie also die Annahme
und/oder Ausführung der Arbeiten gegenüber dem, der sie ihnen zuwies, auch ohne
unmittelbare Gefahr für Leib, Leben und ihre Restfreiheit ablehnen konnten, liegt keine
Unfreiwilligkeit vor, auch dann nicht, wenn sie deshalb mangels eines Entgelts weniger
oder nichts mehr zu Essen hatten. Gleiches gilt für eine nur den Zwangsaufenthalt im
Ghetto aufrecht erhaltende, also vor allem eine fluchtverhindernde Bewachung bei
Beschäftigungen außerhalb des räumlichen Ghettobereichs (vgl. 4. Senat des BSG aaO
Rn 102 mwN).
52
II.
53
Nach wie vor erachtet der erkennende Senat indes zur Anwendung des ZRBG die
Abgrenzung von der Zwangsarbeit nach dem sozialversicherungsrechtlichen Typus des
Beschäftigungsverhältnisses für geboten (so auch Urteil L 8 R 54/05 vom 06.Juni 2007).
Dazu ist nicht nur auf den Grad der Freiwilligkeit abzustellen, sondern auch auf eine von
Zwangsarbeitsbedingungen deutlich unterscheidbare Entgelthöhe. Der erkennende
Senat gründet diese Auslegung auf die Erkenntnis, dass der Gesetzgeber mit dem
ZRBG trotz des Betretens von Neuland in der rentenrechtlichen Tradition der durch die
BSG-Urteile des Jahres 1997 vorgezeichneten Ghetto-Rechtsprechung geblieben ist
und an der Differenzierung zwischen Zwangsarbeit und Beschäftigung im
sozialversicherungsrechtlichen Sinne festhält (hierzu unter 1.). Der Senat sieht sich
jedoch aufgrund neuer historischer Erkenntnisse gehalten, seine bisherige
Rechtsprechung zur Feststellung einer für die Anwendung des ZRBG ausreichenden
Höhe des Entgelts zu modifizieren und stellt dazu - als Hilfstatsache bei Beweisnot -
nunmehr auch auf die Frage ab, ob das im Ghetto erhaltene Entgelt objektiv dazu
ausreichte, neben dem Arbeitenden selbst auch weitere Menschen über einen
erheblichen Zeitraum zu ernähren oder hierzu einen entscheidenden Beitrag zu leisten
(hierzu unter 2.). Im Übrigen setzt auch ein Rentenanspruch nach dem ZRBG die
Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 60 Monaten voraus, nicht aber die
Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis (hierzu unter 3.).
54
1.
55
Die grundsätzliche Fortgeltung der sogenannten Ghettorechtsprechung des BSG
(Urteile vom 18. Juni 1997 - 5 RJ 66/95 -; 21. April 1999 - B 5 RJ 48/98 R -; 14. Juli 1999
- B 13 RJ 61/98 R) für die Auslegung des ZRBG ergibt sich aus der
Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksachen - BT-Drs. - 14/8583 Seiten 1, 5 und
14/8602 Seiten 1, 5), die ausdrücklich auf diese Urteile Bezug nimmt, sowie aus dem
56
Wortlaut der gesetzlichen Überschrift ("Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten ..." -
ebenso LSG NRW, Urteil v. 7. Mai 2007 - L 3 R 34/07). Zudem vertraten in der
Bundestagsdebatte alle Fraktionen des Deutschen Bundestages den Standpunkt, das
ZRBG schließe eine rentenrechtliche Lücke für den besonderen Personenkreis der
Ghettoüberlebenden (BT-Plenarprotokoll 13/233; 23279 ff). Für die hier vertretene
Auffassung spricht darüber hinaus der systematische Zusammenhang zu dem auch vom
4. Senat des BSG genannten Stiftungsgesetz, vor allem dessen § 16 Abs. 2 Satz 1, der
ausdrücklich bestimmt, dass mit Beantragung der dortigen Leistungen durch Erklärung
"auf jede darüber hinaus gehende Geltendmachung von Forderungen für Zwangsarbeit
gegen die öffentliche Hand unwiderruflich verzichtet" werde, während gemäß § 16 Abs.
3 Stiftungsgesetz weitergehende Ansprüche gegen die öffentliche Hand "unberührt
bleiben". Hieraus hat der erkennende Senat mit rechtskräftigem Urteil vom 29. Juni 2005
- L 8 RJ 97/02 - die Notwendigkeit der Abgrenzung von Zwangsarbeit (zu entschädigen
nach dem Stiftungsgesetz) und entgeltlicher Arbeit i.S.d ZRBG abgeleitet. Die
Rentenversicherungsträger sind diesem Urteil auch bundesweit gefolgt. Der
erkennende Senat hält an dieser Entscheidung fest. Schließlich sind auch die
außerhalb des Rentenrechts bestehenden allgemeinen entschädigungsrechtlichen
Bestimmungen des BEG für die im Ghetto erlittene Freiheitsentziehung und
Gesundheitsbeschädigung durch Hunger und Misshandlung als Beleg heranzuziehen,
insbesondere § 43 Abs. 3 BEG, der Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen der
Freiheitsentziehung gleichachtet (hierzu Bundesgerichtshof - BGH -, Urteil v. 25. Juni
1970 - IX 241/67 - mwN). Wären Ansprüche nach dem ZRBG demgegenüber,
entsprechend dem Verständnis des 4. Senats des BSG, unabhängig vom Vorliegen
oder Nichtvorliegen von Zwangsarbeit und einer deren Bedingungen typischerweise
deutlich übersteigenden Entgelthöhe zu gewähren, so würde sich in der Tat die auch
vom 4. Senat am Ende seiner Entscheidung (Rn 118) aufgeworfene Verfassungsfrage
stellen, warum nicht auch alle anderen Gruppen von Zwangsarbeitern, also auch
solchen, die nicht in einem Ghetto leben mussten, Anspruchsberechtigte dieser Leistung
sein sollen. Eine generelle Entschädigung aller im 2. Weltkrieg zur Arbeit für
Deutschland gezwungenen Kriegsopfer würde jedoch deutlich über den im ZRBG
erklärten gesetzgeberischen Willen hinausgehen. Bisheriger außen- und
staatspolitischer Praxis der Bundesrepublik Deutschland folgend ist eine solche
generelle Reparationsregelung vielmehr in allen völkerrechtlichen Verträgen zur
Regelung der Folgen des 2. Weltkrieges, angefangen vom Londoner
Schuldenabkommen vom 27. Februar 1953 - BGBl Teil II 331 - in Art 5 Abs. 2 bis hin
zum Zwei-plus-Vier-Vertrag vom 12. September 1990- BGBl Teil II 1317 -, bei der
Wiedervereinigung Deutschlands vermieden worden (vgl. Bericht der Bundesregierung
über Wiedergutmachung und Entschädigung für nationalsozialistisches Unrecht - BT-
Drs. 10/6287, S. 8 ff, s. auch § 1 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes - AKG -
aus dem Jahr 1957 - BGBl Teil I 1745, hierzu Pagenkopf AKG 1958, Einführung und Art
1 Anmerkung 1 ff). Eine Änderung dieser Grundentscheidung würde zu außerordentlich
weit reichenden staats-, außen- und haushaltspolitischen Konsequenzen führen und
hätte, wenn sie mit dem ZRBG hätte bewirkt werden sollen, klaren Ausdruck im Gesetz
finden müssen. Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat den in dieser Frage
bestehenden außerordentlich weiten politischen Gestaltungsspielraum des
Gesetzgebers ausdrücklich anerkannt (Beschluss des 2. Senats vom 13. Mai 1996 - 2
BvL 33/93 -; allgemein zu den Auslegungsgrenzen: BVerfGE 11, 16, 130). Zu einer
mittelbaren Änderung der in der Gesetzgebung zum ZRBG getroffenen politischen
Grundentscheidung sieht der erkennende Senat die Rechtsprechung als dem Gesetz
unterworfene Gewalt gemäß Artikel 20 Abs. 3 und Artikel 97 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
iVm § 31 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) daher nicht befugt (so auch 13. Senat
des BSG, Urteil v. 7. Oktober 2004, aaO Rn 44).
2.
57
Unabhängig davon gibt das Urteil des 4. Senats des BSG vor dem Hintergrund neuer
historischer Erkenntnisse Anlass, die bisherige Rechtsprechung zum Entgeltbegriff des
ZRBG zu modifizieren. Nach dieser Rechtsprechung war festzustellen, zur Zuteilung
welcher genauen Mengen welcher Nahrungsmittel die Coupons im jeweiligen Ghetto
berechtigten und welchen Gegenwert diese Dinge damals besaßen. Es hat sich in der
(den Beteiligten des Verfahrens bekannten) Praxis der jüngsten Beweiserhebungen des
erkennenden Senats zu den Gebieten des Baltikums, Polens und der Ukraine im 2.
Weltkrieg gezeigt, dass diese Umstände für die allermeisten Überlebenden nach so
langer Zeit nicht erinnerbar und auch historisch kaum aufklärbar sind, zumal sich daran
weitere ungeklärte Fragen anschließen, wie etwa, ob für den Wert von Lebensmitteln
auf offiziell von deutscher Seite festgelegte Preise oder die real auf dem (schwarzen)
Markt in Ghettos geltenden Tauschrelationen abzustellen ist.
58
Die Anerkennung eines ZRBG-Anspruchs hing danach zudem davon ab, ob die
jeweiligen lokalen NS-Machthaber in Ghettos oder besetzten Gebieten in irgendeiner
Form "ortsübliche Löhne" festsetzten oder nicht. Nur im Ghetto Lodz, das sowohl dem
BSG in seiner Ghettorechtsprechung wie auch dem Deutschen Bundestag bei
Verabschiedung des im Anschluss an diese Rechtsprechung ergangenen ZRBG vor
Augen stand, galt nämlich wegen - zwar völkerrechtswidriger (so schon James Graf v.
Moltke 1940 unter Hinweis auf die Haager Landkriegsordnung in: Sitzung der Sektion
Völkerrecht der Akademie für deutsches Recht, Diskussionsprotokoll, Bundesarchiv
Berlin/Koblenz R 61/360; ferner Ipsen, Völkerrecht, 5. Auflage 2004, § 23 Rn 42 ff), aber
formal-juristisch wirksamer Annexion der westlichen Teile der Republik Polen durch das
Deutsche Reich die RVO (Ostgebiete-Verordnung v. 22. Dezember 1941 -
Reichsgesetzblatt Teil I 777) und damit auch die §§ 1227 bzw. 1228 RVO, auf denen die
o.g. Einschränkungen beruhen.
59
Für die außerhalb des ("groß"-) deutschen Reichsgebiets liegenden besetzten Gebiete
ergibt sich demgegenüber auf Basis der neuesten, auch den Beteiligten bekannten
historischen Erkenntnisse des erkennenden Senats sowohl nach den unterschiedlichen
Phasen und Orten des Kriegs- sowie Besatzungsverlaufs als auch den verschiedenen
im NS-Staat willkürlich miteinander rivalisierenden NS- und Militärorganisationen
(Wehrmacht, Rüstungsindustrie, Organisation Todt, SS, SA, Einzelpersonen- und
Firmen etc.) ein von reinen Zufällen und gravierenden inneren Widersprüchen
gekennzeichnetes Bild über die Festsetzung der örtlichen Löhne sowohl für die nicht-
jüdische Bevölkerung als auch für die dort verfolgten Juden. "Recht" war das, was
örtliche NS-Machthaber als Lohn oder Ration in Ghettos verordneten, ohnehin in keinem
Fall (grundlegend: Gustav Radbruch, Gesetzliches Unrecht und überpositives Recht, in:
Süddeutsche Juristenzeitung 1946, 105 ff unter III.; vgl. auch 4. Senat des BSG aaO Rn
109, 114). Die aus heutiger Sicht gebotene wenigstens nachträglich gleiche
Anwendung vergleichbarer Maßstäbe für vergleichbare Umstände darf von diesem
willkürverzerrten Verhalten lokaler NS-Stellen nicht abhängig sein. Dies verkennt die
sogenannte Anspruchstheorie, nach der die Anwendung des ZRBG - unabhängig von
der tatsächlichen Gewährung von Entgelt - allein von einem hierauf theoretisch
bestehenden Rechtsanspruch abhängen soll (dagegen schon Urteil des erkennenden
Senats - L 8 R 249/05 -).
60
Zudem geht der Senat davon aus, dass der Deutsche Bundestag bei Erlass des ZRBG
nicht ernstlich gewollt haben kann, dass für die Anwendung dieses Gesetzes durch
Verwaltung und Rechtsprechung zu Lasten der Betroffenen so hohe Nachweishürden
für die Entgeltlichkeit der Tätigkeit aufgestellt würden, dass für die Überlebenden, die im
Regelfall über keinerlei Dokumente aus der damaligen Zeit verfügen, ein Nachweis der
entgeltlichen Beschäftigung praktisch unmöglich gemacht wird (vgl. auch § 2 Abs. 2, 2.
Halbsatz SGB I). Dem deutschen Bundestag konnte bei Erlass des ZRBG der neueste
historische Befund allerdings noch nicht bekannt sein, weil die historische Forschung zu
den Ghettos des 2. Weltkrieges im Jahr 2002 erst am Anfang stand und sich seit der
Öffnung der Archive in den Staaten des ehemaligen Ostblocks seit Ende der 90er Jahre
des vergangenen Jahrhunderts im Umbruch befindet (vgl. auch BT-Drs. 15/1476 zu den
bei Erlass des ZRBG fehlenden Möglichkeiten die Zahl der Anträge und ihre Ergebnisse
zu prognostizieren).
61
Damit ergab sich für den erkennenden Senat das Erfordernis, ein neues vor Gericht
noch heute objektiv überprüfbares aber auch regelmäßig nachweis- und erinnerbares
Kriterium zu finden, welches die Unterscheidbarkeit von reiner Zwangsarbeit einerseits
und freiwilliger entgeltlicher Tätigkeit andererseits mit dem für die Glaubhaftmachung
gebotenen Gewissheitsgrad richterlicher Überzeugungsbildung ermöglicht. Für nicht
ausreichend hält der Senat dabei nach wie vor die bloße Versorgung des Betroffenen
mit Nahrungsmitteln selbst, selbst wenn diese Ernährung besser war und im Ghetto u.U.
größere Überlebenschancen bot (wie im durch den 13. Senat des BSG am 7.Oktober
2004 entschiedenen Fall, dem tatsächliche Feststellungen des erkennenden Senats
zugrunde lagen). Das gilt auch, wenn die Nahrungsmittel objektiv nur dazu geeignet
waren, den mit der Arbeit verbundenen Kalorienmehrbedarf zu decken (so auch LSG
NRW, Urteil v. 8. Dezember 2006 - L 13 R 144/06). Denn die Ernährung zum Zwecke
des Erhalts der eigenen Arbeitskraft ist ein Umstand, der in gleicher Weise für
Zwangsarbeit typisch ist - schon aus dem reinen Eigeninteresse desjenigen, der die
Arbeitskraft der Zwangsarbeiter für sich ausbeutet. Einen deutlichen Unterschied sieht
der Senat jedoch dann als hinreichend glaubhaft gemacht an, wenn das Maß des
empfangenen Entgelts - unabhängig davon, ob in Form von Bargeld, Coupons oder
Naturalien gewährt - objektiv bewertet dazu ausreichte, um nicht nur den Arbeitenden
selbst, sondern mindestens eine weitere Person für einen erheblichen Zeitraum zu
ernähren oder hierzu einen entscheidenden Beitrag zu leisten, und sei es nur auf dem
im Ghetto allgemein herrschenden außerordentlich niedrigen Ernährungsniveau. Denn
die Möglichkeit zur Mitversorgung weiterer Angehöriger ist auch nach dem historischen
Befund, nach den wirtschaftlichen Bedingungen wie auch im Erleben der Opfer ein
grundlegender Unterschied zu der für echte Zwangsarbeit charakteristischen totalen
Ausbeutung, wie sie in den Zwangsarbeiterlagern und dann noch später bei der
Vernichtung durch Arbeit in den Konzentrationslagern stattfand. Ob dieses Kriterium der
objektiven Eignung zur Mitversorgung von Angehörigen jeweils gegeben war oder nicht,
ist nach den tatrichterlichen Erfahrungen des erkennenden Senats, der sich insoweit
nicht nur auf eine langjährige Praxis und eine Vielzahl von Fällen, sondern auch auf die
durch den Berichterstatter in den persönlichen Anhörungen von NS-Opfern in Israel
gewonnenen Erkenntnisse stützen kann, praktisch allen Überlebenden der Ghettos,
soweit sie heute noch verhandlungsfähig sind, erinnerlich. Denn dieses Kriterium betrifft
in aller Regel die nächste eigene Familie, deren Schicksal am intensivsten erlebt wurde.
62
3.
63
Im Übrigen bleibt es für die Rechtsanwendung des ZRBG bei dem allgemeinen
64
rentenrechtlichen Erfordernis der allgemeinen Wartezeit von 60 Monaten gemäß §§ 35
Nr. 2, 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Entsprechend
hat der erkennende Senat seine Entscheidung daher als Grundurteil tenoriert. Die
Vorschrift des § 1 Abs. 3 ZRBG, die der 4. Senat hier als generelle Regel zitiert, betrifft
nämlich nur den auch im Verhältnis zu Israel eingreifenden speziellen Fall, dass
zwischen- oder überstaatliches Recht Sonderregeln zur Mindestanzahl an
rentenrechtlichen Zeiten trifft (sog. Kleinstzeitenregeln). Ohne diesen Ausschluss des §
1 Abs. 3 ZRBG wären Rentenzeiten von weniger als 12 Monaten (im Verhältnis zu
Israel) bzw. von 18 Monaten (im Verhältnis zu den USA) durch den anderen Staat
abzugelten (BT-Drs. 14/8583). Der vom 4. Senat des BSG insoweit ergänzend genannte
§ 3 Abs. 2 ZRBG regelt ebenfalls etwas anderes, nämlich die Frage des
Zugangsfaktors, die aber für die Grundvoraussetzungen der Wartezeit nicht relevant ist.
In der Praxis liegt darin indes für die Anwendung des ZRBG zugunsten der Berechtigten
keine erhebliche Hürde. Fehlende Zeiten können danach nämlich durch das Recht zur
freiwilligen Weiterversicherung gemäß § 7 SGB VI über nachträgliche Annahme von
Beiträgen seitens der Beklagten gemäß §§ 197 Abs. 3, 198 Satz 1 SGB VI iVm Art 2
Abs. 1, Art 3 Abs. 1 a) und Art 4 Abs. 1 Satz 1 des Deutsch-Israelischen
Sozialversicherungsabkommens (DISVA) vom 17. Dezember 1973 - BGBl. Teil II 246,
443 - in der Fassung des Änderungsabkommens vom 7. Januar 1986 - BGBl Teil II 863,
1099 -, das in Israel lebende israelische Staatsangehörige mit deutschen Versicherten
in Deutschland gleichstellt, ausgeglichen werden. Diese Rechtsfolgen haben
Rückwirkung bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn nach dem ZRBG, d.h. bis zum 1.
Juli 1997 (näher hierzu zuletzt Senatsurteil vom 23. Mai 2007 - L 8 R 28/07 - mwN).
Anderes gilt freilich für das Erfordernis des deutschen Sprach- und Kulturkreises (dSK),
das im ZRBG ausdrücklich aufgegeben ist und das sich auch nicht aus den allgemeinen
Bestimmungen des FRG bzw. des WGSVG in das ZRBG "hineininterpretieren" lässt,
wie der 4. Senat des BSG aaO (Rn 105 ff, 114) zutreffend dargelegt hat. Eine solche
einschränkende Auslegung würde nämlich dem ursprünglichen Gesetzeszweck
zuwiderlaufen (so auch die Stellungnahme der Bundesregierung zu dieser Frage - BT-
Drs. 16/5720). Auch würde sie im Ergebnis zu einer historisch fragwürdigen
Unterscheidung zwischen deutschsprachigen und nicht-deutschsprachigen Verfolgten
führen.
65
Auch in der tatrichterlichen Praxis würden bei einer solchen Interpretation des Gesetzes
für die Instanzgerichte noch weitere, mit erheblichem Aufwand verbundene tatsächliche
Feststellungen erforderlich, denn zur Feststellung des dSK ist der Gesamtbereich der
mündlichen und schriftlichen Kommunikation unter Ausschöpfung aller erreichbaren
Beweismittel konkret zu erfassen und in Beziehung zur jeweiligen Sprachverwendung
zu setzen (BSG, Urteile v. 10 März 1999 - B 13 RJ 83/98 R - und 14. März 2002 - B 13
RJ 15/01 R). Die in den Akten häufig anzutreffende bloße Verneinung des zum dSK
anzukreuzenden Feldes im Antragsvordruck dürfte - schon wegen fehlenden
Problembewusstseins der Antragsteller - dazu keine tragfähige
Entscheidungsgrundlage sein.
66
B.
67
Die nach den unter A. ausgeführten rechtlichen Voraussetzungen hat die Klägerin im
zugesprochenen Zeitraum erfüllt. Die dazu erforderlichen Tatsachen sind insoweit
aufgrund freier richterlicher Beweiswürdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens
gemäß §§ 128, 202 SGG iVm § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht,
68
d.h. überwiegend wahrscheinlich, was gemäß § 3 WGSVG und § 4 FRG als
Beweismaß für Ansprüche nach dem ZRBG ausreicht.
I.
69
Unter Berücksichtigung aller für den Einzelfall bedeutsamen Umstände stellt der Senat
hier jeweils im Sinne einer guten Möglichkeit Folgendes fest:
70
1.
71
Im Ort Pogrebiszcze bestand jedenfalls im Zeitraum von November 1941 bis Juli 1942
ein durch einen Metallzaun abgetrennter jüdischer Wohnbezirk, den die "nicht-arischen"
Bewohner nicht ohne besondere Erlaubnis, Kennzeichnung und Begleitung verlassen
durften. Wer dieser Anordnung nicht Folge leistete, setzte sich, so wie es die Klägerin
glaubhaft und eindrucksvoll geschildert hat, der Gefahr schwerster körperlicher
Misshandlungen und Demütigungen aus. Dies wird von der Beklagten auch nicht mehr
bestritten und steht nach Auswertung der historischen Quellen durch den als Autorität
international anerkannten historischen Sachverständigen Prof. Dr. Golczewski für den
Senat zweifelsfrei fest. Der Quellenbefund wird zudem durch die Ergebnisse der US-
amerikanischen Grabungsfunde jüdischer Massengräber am Ort Pogrebiszcze bestätigt.
72
Schwieriger zu beurteilen und zu entscheiden war die Frage in welchem Zeitraum das
Ghetto in Pogrebiszcze, in dem sich die Klägerin befand, bestanden hat. Hier war auch
sie selbst nach ihren eigenen Erinnerungen auf Schätzungen angewiesen. Doch sind
rückblickende Zeitschätzungen des eigenen Erlebens nach den Erkenntnissen der
Aussagepsychologie und der gerichtlichen Praxis eher unzuverlässig, weil das, was im
Gedächtnis haften bleibt, in erster Linie die emotionale Belastung ist (Bender/Nack Rn
132 ff, 620; Arntzen S. 56 ff). Hier zeigt sich bei der Klägerin in typischer Weise, dass für
sie die Zeit im Ghetto und die Zeit im Versteck bis zur Befreiung in annähernd gleicher
Weise traumatisierend waren und als subjektiv gleich lang erlebt wurden. Dies hat auch
die Sachverständige Prof. Dr. R in ihrer gutachterlichen Aussageauswertung bestätigt.
Der Senat misst daher den historischen Quellen, die der Sachverständige Prof. Dr.
Golczewski in einzelnen ausgewertet und zitiert hat ein gegenüber dem subjektiven
Erinnern der Klägerin größeres Gewicht bei. Das führt dazu, die Existenz eines
jüdischen Ghettos in Pogrebiszcze als überwiegend wahrscheinlich nur für den
zugesprochenen Zeitraum anzunehmen.
73
2.
74
Die Klägerin war während ihrer Zeit im Ghetto Pogrebiszcze auch beim örtlichen
Judenrat, also einer "Ghettoauthorität" im Sinne des § 1 ZRBG beschäftigt. Sie war in
dessen "Betrieb", der durch die Vermittlung von Arbeitskräften an die deutsche
Wehrmacht gekennzeichnet war, im notwendigen Umfang organisatorisch eingegliedert.
Auf die Existenz eines etwaigen arbeitsrechtlichen Verhältnisses zu den deutschen
Bedarfsträgern oder auch zum Judenrat kommt es nach der oben genannten
Rechtsprechung nicht an. Die erforderliche gewisse Dauerhaftigkeit ihrer Eingliederung
ergibt sich für die Klägerin schon daraus, dass sie über einen Zeitraum von insgesamt 8
Monaten, die von ihr erinnerten zum Teil auch fachlich qualifizierteren Tätigkeiten
(kleinere Schneiderarbeiten, Reparieren von Uniformen) verrichtete.
75
3.
76
Diese Beschäftigung hat die Klägerin auch aus eigenem Willensentschluss in Sinne
des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) ZRBG ausgeübt. Denn sie hat sich nach ihren glaubhaften
Bekundungen selbst bei den Kapos des örtlichen Judenrates gemeldet und ist bei
dieser Arbeit geblieben, um so ihren kleinen damals noch am Leben befindlichen
Bruder ernähren zu können. Eine unmittelbare Bewachung bei der Arbeit, die als Indiz
für eine Unfreiwilligkeit zu werten wäre, hat es nach den Bekundungen der Klägerin
weder im Gebäude des deutschen Stabs noch auf den Feldern oder bei den
Zugreinigungsarbeiten gegeben. Die "Bestrafung" der Klägerin für ihren Versuch auf
dem Rückweg von der Arbeit nicht direkt ins Ghetto zurückzukehren, stand nicht in
unmittelbaren Zusammenhang zu einer von der Klägerin verrichteten Beschäftigung,
sondern diente der Erzwingung der allgemeinen Ghettodisziplin. Daher ist sie trotz ihrer
Grausamkeit als solche kein gegen die Freiwilligkeit der Arbeit im Sinne des § 1 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 a) ZRBG sprechender Umstand und kann dem Begehren der Klägerin nicht
entgegen gehalten werden.
77
4.
78
Die Klägerin erhielt auch ein Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 b) ZRBG für ihre
Arbeitsleistung, dass diese deutlich im vom Senat als erforderlich angesehen Umfang
von der Zwangsarbeit unterschied. Die ihr für ihre Arbeit im Stab in der Küche
zugewiesenen Nahrungsmittel genügten nämlich dafür, auch ihren kleinen Bruder bis zu
dessen späteren Ermordung zu ernähren. Dies hat die Klägerin in ihrer persönlichen
Anhörung glaubhaft und im Detail bestätigt. Gerade, dass die Klägerin bei ihrer Arbeit
blieb und erst aus dem Ghetto floh, als ihr kleiner Bruder schon tot war, zeigt in aller
Deutlichkeit, dass es der Klägerin bei ihrer Beschäftigung im Stab vor allem darum ging,
auch ihren Bruder am Leben zu erhalten und dass dies objektiv betrachtet auch bis zu
dessen Ermordung möglich war.
79
Die Klägerin erhielt ihren Verdienst auch nicht nur "bei Gelegenheit", also etwa ohne
innere Zweckbeziehung zu der von ihr ausgeübten Beschäftigung. Vielmehr wurde ihr
die Verpflegung ausdrücklich "für" die geleisteten Tätigkeiten, das heißt in der für das
ZRBG erforderlichen inneren Austausch- und Zweckbeziehung als Gegenleistung
gewährt. Auf eine "Gerechtigkeit" oder Angemessenheit zur Gegenleistung kommt es
nach Auffassung des erkennenden Senats für die heutige Zuerkennung eines
Rentenanspruchs nach dem ZRBG, wie oben dargelegt, nicht an.
80
II.
81
Das Vorbringen der Klägerin aus der persönlichen Anhörung wird nicht nur generell
vom schriftlichen und mündlichen Gutachten des historischen Sachverständigen Prof.
Dr. Golczewski gestützt. Es ist auch nach der tatrichterlichen Einschätzung des
erkennenden Senats individuell glaubhaft. Es erfüllt alle maßgeblichen Kriterien für die
subjektive Glaubhaftigkeit von Aussagen vor Gericht (Bender/Nack,
Tatsachenfeststellung vor Gericht, Band I Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Band II,
Vernehmungslehre 1995, Rn 231 ff; Arntzen aaO S. 25 ff). Diese Regeln gelten nicht nur
für Zeugen, sondern auch für die Angaben von Beteiligten des Verfahrens (Bender/Nack
aaO Rn 168, 551).
82
1.
83
Die von jeder Selbstbegünstigungstendenz freie Aussagemotivation der Klägerin ist im
Termin durchgängig deutlich geworden, nämlich daran, dass es ihr erkennbar darum
ging, vor Gericht einen umfassenden und zutreffenden Bericht im Sinne einer
Lebensbeichte abzulegen. Bezeichnend ist dafür, dass die Klägerin, nachdem der
Berichterstatter zu dem streitbefangenen Zeitraum keine weiteren Fragen mehr hatte,
selbst ihr weiteres Verfolgungsschicksal bis zur Befreiung durch die Rote Armee zu
Ende erzählen wollte und dabei - als ihr in gleicher Weise wichtigen Teil der Wahrheit -
auch von der versuchten Rettung einer jüdischen Familie durch Volksdeutsche ihres
Heimatortes berichtet hat. Dies entspricht genau der auch von den Sachverständigen
Oberstaatsanwalt a.D. Ambach und Prof. Dr. R in ihren vorbereitenden Gutachten
generell in Bezug auf jüdische NS-Opfer als Zeugen vor Gericht geschilderten
Aussagemotivation (s. auch Ambach/Köhler, Lublin-Majdanek, Das Konzentrations- und
Vernichtungslager im Spiegel von Zeugenaussagen, Juristische Zeitgeschichte, Band
12, Seite XVI; Quindeau, Trauma und Geschichte, Interpretationen autobiographischer
Erzählungen von Überlebenden des Holocaust, 1995, 267). Mit Blick auf die geringe
Zahl Überlebender aus ihrem Herkunftsort Pogrebiszcze empfindet sich die Klägerin
insoweit - mit Recht - als wichtige Zeitzeugin, die etwas von Bedeutung für die Nachwelt
auch jenseits des ganz persönlichen Schicksals zu berichten hat.
84
2.
85
Ihr Vorbringen war auch quantitativ außerordentlich detailreich und voller spezifischer
Umstände, angefangen von der Zeit des deutschen Einmarschs mit dem grausamen
Ende fast ihrer gesamten Familie über die Arbeit im Stab und der Zeit im Ghetto
einschließlich der Einzelnamen von Personen ("Moischele") bis hin zu ihren
Erlebnissen im Versteck und der schließlichen Befreiung durch die Russen. Die
Klägerin schilderte auch eigenpsychische Vorgänge wie z. B. ihren fast erloschenen
Lebensmut in der Zeit des Verstecks und ihre Angst vor einer Entdeckung. Sie hat ihre
Schilderung auch phänomengebunden abgegeben, d.h. ihre Aussage hat sich auf das
rein äußerliche Phänomen ihres Beobachtungsgegenstandes beschränkt. Auch
originelle Einzelheiten wie der Sprung vom niedrigen Dach des ukrainischen
Bauernhauses bei einer Kontrolle durch die Deutschen und negative
Komplikationsketten sind in der Aussage der Klägerin enthalten ("wir wussten damals
noch nicht was kommt; mein Großvater meinte, die Deutschen seien gut" in Bezug auf
die Frage nach dem Beginn der Verfolgung in der Zeit vor Errichtung des Ghettos).
Ferner enthält sie inhaltliche Verschachtelungen (z.B. die erste und die zweite Flucht
aus dem Ghetto). Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Klägerin von Erlebnissen
berichtet, die mittlerweile 60 Jahre zurückliegen, so dass ihre Gedächtnis- und
Erinnerungsleistung eingeschränkt ist (allgemein dazu Anrtzen aaO S. 56 f). Es gibt
aber keinen allgemeinen Erfahrungssatz dahingehend, dass man sich an über 50 Jahre
zurück liegende Geschehnisse nicht erinnern kann (so schon BSG Urteil vom
13.10.1955 - 3 RKn 25/54 -). Die Annahme, die zeitnäheren Angaben genössen immer
den Vorrang vor den späteren, wäre demgegenüber ein Verstoß gegen das Verbot
vorweggenommener Beweiswürdigung (so zuletzt BSG, Beschluss v. 12. April 2005 - B
2 U 272/94 B).
86
3.
87
Hinweise darauf, dass es in der Erinnerung der Klägerin zu einer nachträglichen
Überlagerung unterschiedlicher Gedächtnisschichten gekommen wäre, haben sich in
der persönlichen Anhörung nicht gefunden. Vielmehr war am Bericht der Klägerin für
88
den erkennenden Senat deutlich erkennbar, wie ihr das früher Erlebte - z.T. schmerzhaft
- nochmals vor ihrem inneren Auge lebendig wurde. Diese Form der Rückerinnerung
("wie in einem Farbfilm") ist ein unverkennbares Merkmal der Wahrhaftigkeit einer
Aussage (Bender/Nack aaO Rn 174). Auch die Beklagte hat ausdrücklich eingeräumt,
dass die Klägerin in der Anhörung vor dem Berichterstatter aufrichtig bemüht war, vor
Gericht die Wahrheit zu sagen. So hat sie insbesondere die genauen Zeiträume im
Termin auf die jeweiligen Fragen des Berichterstatters als nicht mehr erinnerlich
gekennzeichnet und damit deutlich gemacht, dass sie nur das bekundet hat, woran sie
sich aktuell präsent zuverlässig erinnern konnte ("Ich lag im Wald und es regnete"). Bei
ihren Erinnerungslücken handelt es sich ebenso wie bei den Erinnerungsergänzungen
um einen typischen gedächtnispsychologischen Vorgang, wie ihn die Sachverständige
Prof. Dr. R in ihrem vorbereitenden Gutachten (das nicht zuletzt auch zum Zwecke der
späteren Beweiswürdigung eingeholt wurde) näher geschildert hat und wie ihn auch
Bender/Nack (aaO Rn 110 ff) beschreiben. Im Übrigen hat die Klägerin lebhaft
gesprochen, mit ausdrucksvoller Gestik und Körpersprache, wobei sie nach
anfänglicher Scheu auch den Augenkontakt zum Berichterstatter gesucht und gehalten
hat. Dass die Schilderung eigener Gefühle - die nach Arntzen ein wichtiges generelles
Glaubhaftigkeitsmerkmal ist (aaO S. 27; 68 ff) - im Bericht der Klägerin dabei eher von
ihr unterdrückt wurde, entspricht dem nach den Untersuchungen der Sachverständigen
Prof. Dr. R bei NS-Opfern vorherzusehenden spezifischen Befund. Als die Klägerin
jedoch über ihr Erlebnis der demütigenden Bestrafung für ihren Versuch, heimlich
außerhalb des Ghettos Besorgungen zu machen, berichtete, wurde sie erkennbar von
der schmerzvollen Erinnerung so sehr überwältigt, dass die Sitzung unterbrochen
werden musste und erst nach einer Pause von 15 Minuten fortgesetzt werden konnte.
III.
89
Soweit die Beklagte die vom Berichterstatter vor Ort angewandte Vernehmungstechnik
generell beanstandet, verkennt sie die rechtlichen Vorgaben richterlichen Handelns, wie
sie allgemein für jede Vernehmung vor Gericht und besonders für die Anhörung von NS-
Opfern gelten. So ist das Gebot der Freundlichkeit, des Interesses und der Anteilnahme
gegenüber gerichtlichen Auskunftspersonen in der richterlichen Vernehmungslehre
allgemein anerkannt (Bender-Nack aaO Rn. 502 ff; Balzer, Beweisaufnahme und
Beweiswürdigung im Zivilprozess, 2001, 159 ff). Freundlichkeit im Umgang mit
Auskunftspersonen stärkt sogar den Beweiswert ihrer Angaben, denn sie erhöht die
Hemmschwelle, dem Richter mit Bedacht etwas Unwahres zu sagen (Balzer aaO Rn
161). Die Erfahrungen des Gerichts mit Anhörungen in Israel haben im Übrigen belegt,
dass bei Anwendung der Gebote zugewandter richterlicher Vernehmungstechnik und
der durch Frau Prof. Dr. R aufgezeigten Vorgaben eine Überforderungssituation oder
gar Retraumatisierung der befragten NS-Opfer, die zunächst auch von der Beklagten
befürchtet worden war, vermieden werden kann. Dabei ist Freundlichkeit nicht mit einer
unkritischen Haltung zu verwechseln, zumal nicht in der anschließenden
Beweiswürdigung. Auch kritische Vorhalte können - und sollen - aber vor Gericht in
möglichst milder Form vorgebracht werden (Bender/Nack aaO Rn 505, 594).
90
Dass den anwesenden Beteiligten schließlich vom Berichterstatter jeweils noch im
Termin eine Rückmeldung über dessen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit
gegeben wurde, entspricht ebenfalls allgemeinen richterlichen Grundsätzen und dem
Gebot der Verfahrensfairness (Bender/Nack a. a. O. Rdnr. 511, 497). Auch nach den
vorbereitenden Hinweisen der Sachverständigen Prof. Dr. R war es geboten, den
persönlichen Eindruck des Befragers zeitnah festzuhalten. Aus rechtsstaatlichen
91
Gründen (Art 103 GG iVm §§ 107, 62 SGG) ist dies offen im Termin geschehen und zu
Protokoll genommen worden.
IV.
92
Das Vorbringen der Klägerin wird durch die von ihr bzw. ihren Bevollmächtigten in das
Verfahren eingeführten eidesstattlichen Versicherungen und/oder ihre früheren
Angaben im BEG- und JCC-Verfahren nicht durchgreifend in Frage gestellt.
93
1.
94
Zwar stehen die eidesstattlichen Versicherungen der Klägerin zum Teil im Widerspruch
zu ihren Angaben während der Anhörung, insbesondere was die Art und die zeitliche
Dauer ihrer täglichen Arbeit im Ghetto betriff. Den Angaben in der Anhörung gebührt
indessen im Rahmen der Beweiswürdigung der Vorzug. Die eidesstattlichen
Versicherungen der Klägerin sind bei weitem nicht so detailliert wie ihre heutigen
Schilderungen und decken auch nicht deren gesamten Inhalt mit ab. Dass die Klägerin
sich während der Anhörung nicht mehr an alle Angaben aus den eidesstattlichen
Versicherungen erinnern konnte, spricht dabei eher für ihre Glaubwürdigkeit (vgl.
Arntzen aaO S. 57). Zudem kann der Senat die Entstehungsumstände der
eidesstattlichen Versicherungen - anders als die der richterlichen Anhörung - nicht
genau überprüfen. Insbesondere ist unklar, ob die Klägerin (bzw. dem damals tätigen
Dolmetscher und dem Aufnehmenden der Erklärung) die Bedeutung des Rechtsbegriff
"Zwangsarbeit" bei der Abfassung bekannt war.
95
2.
96
Ähnlich verhält es sich mit den eidesstattlichen Erklärungen aus den BEG-Verfahren.
97
Diese sind zunächst im Wege des Urkundsbeweises verwertbar. Datenschutzrechtliche
Gesichtspunkte stehen einer Beiziehung und Verwertung nicht entgegen (vgl insoweit
BSG, Beschluss v. 31. Mai 2007 - B 13 R 37/07 B -). Unmittelbar erbringen diese
Urkunden allerdings gemäß § 118 SGG i.V.m. § 439 Abs. 2 ZPO lediglich darüber
Beweis, dass die in den BEG-Verfahren enthaltenen Erklärungen in den 50er Jahren so
von der Klägerin abgegeben und von den Entschädigungsbehörden gemäß §§ 176, 40
Abs. 3 BEG im Rahmen ihrer Amtsermittlung in Empfang genommen worden sind. Ein
Beweis über die Wahrheit ihres Inhalts ist damit weder über § 438 ZPO noch über § 418
Abs. 3 ZPO verbunden, denn es handelt sich nicht um öffentliche Urkunden. Eine
unmittelbare Bindungswirkung für Dritte entfalten auch die später auf dieser Grundlage
getroffenen Entscheidungen der Entschädigungsbehörden nicht.
98
Für das heutige sozialgerichtliche Verfahren folgt daraus die Pflicht, die damaligen
Erklärungen selbständig zu würdigen. Dabei ist zunächst aufzuklären, wie genau sie
entstanden sind und - wie bei jeder Analyse von Erklärungen oder Texten - in welchem
rechtlichen und zeitgeschichtlichen Zusammenhang sie standen (exemplarisch:
Senatsurteil v. 29. Juni 2005 - L 8 RJ 97/02). Dabei ist für BEG-Akten zu
berücksichtigen, dass es damals im Rahmen des § 43 BEG um Fragen der
Freiheitsentziehung ging und (heute rentenrechtlich differenziert zu betrachtende)
Zeiträume zusammengefasst werden konnten. Um eine zeitnahe "frische" und
"unverfälschte" Schilderung des Verfolgungsschicksals wie z.B. gegenüber einem
alliierten Betreuungsoffizier unmittelbar nach dem Krieg (zu einem solchen - seltenen -
99
Fall: Oberlandesgericht München in: Rechtsprechung zum Wiedergutmachungsrecht
1966, 174) handelt es sich in den BEG-Erklärungen aus den 50er Jahren nicht.
3.
100
Gleiches gilt schließlich auch für die Angaben aus dem JCC-Verfahren, die ebenfalls in
ihrer Entstehung für den Senat nicht vollständig rekonstruierbar sind, wenngleich
anhand der (offensichtlich von der der Klägerin verschiedenen) Handschrift und der
verwandten deutschen Sprache (die die Klägerin nicht spricht) feststellbar ist, dass sie
nicht von der Klägerin selbst verfasst wurden. Gegen ihren Beweiswert spricht i.Ü. die
vollständige Identität mit denen der BEG-Akten - bis hin zu einer, die tatricherliche
Skepsis weckenden markanten Übereinstimmung bei einzelnen Rechtsschreibfehlern
("Stahl" an Stelle von "Stall" bei der Erwähnung des Verstecks der Klägerin).
101
4.
102
Im Ergebnis kommt es daher vorliegend auf den zentralen Aussageinhalt der
eidesstattlichen Versicherungen und sonstigen Erklärungen der Klägerin an, der in
Beziehung zu ihrem Vorbringen in der richterlichen ausführlichen Anhörung zu setzen
ist. Hier gibt es bezogen auf den streitbefangenen Zeitraum bei allen Unterschieden im
einzelnen einen im Wesentlichen übereinstimmenden Kern, nämlich hinsichtlich ihres
Aufenthalts im Ghetto Pogrebisze jedenfalls in der Zeit von Ende 1941 bis Mitte 1942
und bezogen auf die allgemeinen dortigen Lebensumstände. Die verbleibenden
Widersprüche im Detail können durch die o.g. Hintergründe - z.B. hinsichtlich wegen
früher summarischen anwaltlichen Vortrags zu § 43 BEG - sowie durch
Kommunikationsbrüche im Zusammenhang mit der Verwendung verschiedener
Sprachen (hebräisch, jiddisch, russisch, deutsch) erklärbar sein und stehen daher der
Glaubhaftigkeit der heutigen Erklärungen der Klägerin im Sinne einer guten Möglichkeit
nicht entgegen. Hinzu kommt, dass auch die Schnittstellen der Kommunikationskette
zwischen Klägerin, Dolmetscher, Korrespondenzbevollmächtigten in Israel und
schließlich den Bevollmächtigten in Deutschland jeweils mögliche Fehlerquellen
beinhalten. Nicht zuletzt deswegen ist die persönliche Anhörung im sozialgerichtlichen
Verfahren gerade bei komplexen Sachverhalten (z.B. bei der Aufklärung von
Betriebsunfällen oder bei der sozialrechtlichen Entschädigung von Opfern einer Straftat)
zur Ermittlung des unverfälschten unmittelbaren Beteiligtenvorbringens in der
gerichtlichen Praxis die Regel. Auch die Beklagte hat durch ihren Bevollmächtigten
zuletzt im Senatstermin eingeräumt, dass die persönliche Anhörung der Klägerin durch
den Berichterstatter in Israel den unmittelbarsten Eindruck von ihrer Zeit im Ghetto
geboten hat. Verbleibende Zweifel - auf die das SG zu Unrecht abgestellt hat - sind bei
dem geforderten Beweismaß der Glaubhaftmachung ohnehin unschädlich (so schon
BSG Beschluss vom 13.10.1958 - 10 RV 759/56 - ).
103
C.
104
Soweit die Beklagte schließlich gegen den Beweiswert der persönlichen Anhörung der
Klägerin auch formal-rechtliche Bedenken geltend macht, greifen diese nicht durch.
105
1.
106
In prozessualer Hinsicht gesehen handelte es sich um eine richterliche Anhörung
gemäß § 106 SGG, die in eine konsularische Beweisaufnahme gemäß § 202 SGG
107
i.V.m. § 363 ZPO in entsprechender Anwendung und den Art 15 ff ZRHG eingebettet
war. Die Erlaubnis dazu wurde vom Staat Israel vermittelt durch die Deutsche Botschaft
nun erstmals gemäß Art 15 - 18 ZRHG erteilt (allgemein hierzu Hecker/Müller-Chorus,
Handbuch der konsularischen Praxis, 2. Auflage 2002, § 5; Balzer aaO Rn412 ff). Erst
diese Entscheidung der israelischen Regierung hat die persönliche Anhörung der
Klägerin, die aus zu respektierenden gesundheitlichen und geschichtlichen Gründen
nicht nach Deutschland reisen kann, durch den erkennenden Senat ermöglicht. Dabei
ist echtes Beweismittel im Sinne des Strengbeweises nur das im Termin durch den
Historiker Prof. Dr. Golczewski erstattete Sachverständigengutachten gemäß § 106 Abs.
2 Nr. 4 SGG. Dieser wurde gemäß § 404a Abs. 1 ZPO vor dem Termin nochmals durch
den Berichterstatter für seine Aufgabe angeleitet. Eines besonderen
Einweisungstermins gemäß § 404a Abs. 4 ZPO bedurfte es nicht. Entgegen der
Einschätzung der Beklagten hat keine (in der Tat im sozialgerichtlichen Verfahren nicht
zulässige) eides- und damit strafbewehrte Parteivernehmung gemäß § 455 ZPO
stattgefunden. Ungeachtet dessen ist für das sozialgerichtliche Verfahren anerkannt,
dass das persönliche Beteiligtenvorbringen aus Anhörungsterminen eine wichtige
Erkenntnisquelle und umfassend richterlich zu würdigen ist (stellvertretend: Leitherer, in:
Meyer-Ladewig SGG, 8. Auflage 2005, § 103 Rn 12, und § 106 Rn 15 mwN). Eines
Glaubwürdigkeitsgutachtens aufgrund nochmaliger besonderer Exploration der Klägerin
bedurfte es zur Beurteilung nach der Einschätzung des erkennenden Senates dabei
nicht, so dass offen bleiben kann, ob ein solches Beweismittel im sozialgerichtlichen
Verfahren nach dem ZRBG zulässig ist oder nicht (generell zu aussagepsychologischen
Begutachtungen Arntzen aaO S. 123 ff mwN). Die eingeholte Stellungnahme von Frau
Prof. Dr. R diente insoweit lediglich der sachverständigen Klärung, ob greifbare
Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Begutachtung vorhanden waren, was
i.E. aber nicht der Fall war.
2.
108
Die Protokollierung der Anhörung ist gemäß § 160a Abs. 2 ZPO und durch Wiedergabe
im Tatbestand dieses Urteils erfolgt (zu dieser Möglichkeit BGH Urteil vom 18.09.1986 -
I ZR 179/84 - mit weiteren Nachweisen). Ein Fall der ortsverschiedenen
Videokonferenzschaltung nach § 128a ZPO (bei dem die Videoaufzeichnung nach dem
Termin hätte vernichtet werden müssen) lag nicht vor. Die Videoaufzeichnung war
demgemäß nach § 179 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zu Verfahrenszwecken,
insbesondere der späteren Beweiswürdigung durch den Senat zulässig (Kissel, GVG, 4.
Auflage 2005, § 169 Rdn. 73; BT-Drs. 4/178, S. 46, BGH in Strafsachen 19, 193, 195; zu
Originaltonaufnahmen: Bender-Nack a.a.O., Rn 832, 837). Diese Form der
Dokumentierung hat die spätere Bewertung der Videoaufzeichnungen durch den
gesamten Senat ermöglicht und diesem einen persönlichen Eindruck von der Klägerin
vermittelt. Zudem erlaubt sie eine genauere Analyse der Aussage (vgl. Bender-Nack
aaO Rdn. 837).
109
3.
110
Soweit die Beklagte schließlich meint, eine persönliche Anhörung der Klägerin in Israel
sei unverhältnismäßig und ihr wegen des damit verbundenen organisatorischen
Aufwands nicht zuzumuten, geht auch dieser Einwand fehl. Die Entscheidung über die
prozessleitenden Maßnahmen liegt gemäß §§ 103, 106 SGG allein beim Gericht. Schon
deswegen, weil ihr widersprüchliches Vorbringen vorgehalten wurde, war es eine
geeignete Verfahrensweise, ihr die Möglichkeit zu geben, sich persönlich im Termin
111
dazu zu äußern. Der besondere Beweiswert ihrer Aussage war im Ergebnis darüber
hinaus auch streitentscheidend, denn allein auf den Akteninhalt gestützt, hätten sich die
genauen Verhältnisse der Beschäftigung der Klägerin im Ghetto Pogrebiszcze, über das
nur sie selbst Auskunft geben konnte, nicht feststellen lassen.
D.
112
Soweit der erkennende Senat die weitergehende Berufung der Klägerin abgewiesen
hat, beruht dies nach dem oben Gesagten nicht darauf, dass er das Vorbringen der
Klägerin insoweit für unglaubwürdig hält, sondern hängt vielmehr damit zusammen,
dass sie selbst sich nicht genau erinnert und die kürzere Zeit der Existenz des Ghettos
Pogrebiszcze nach dem überzeugenden Sachverständigengutachten des Historikers
Prof. Dr. Golczewski die zeitgeschichtlich wahrscheinlichere Möglichkeit der Ereignisse
darstellt.
113
E.
114
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt zum einen das Maß
des jeweiligen Obsiegens.
115
Der erkennende Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG
zugelassen.
116