Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 26.02.2010
LSG NRW (kläger, arbeitsentgelt, sgg, 1995, betrag, zahlungsunfähigkeit, antrag, zpo, bemessungszeitraum, beschwerde)
Landessozialgericht NRW, L 1 B 23/09 AL
Datum:
26.02.2010
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 1 B 23/09 AL
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 13 AL 68/09
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 18.8.2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind im
Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
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Die zulässige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.
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Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114
Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder
nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht genügt eine gewisse
Erfolgswahrscheinlichkeit. Danach ist eine hinreichende Erfolgsaussicht gegeben,
wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der
Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest
für vertretbar hält und/oder in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der
Beweisführung überzeugt ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9.
Auflage 2008, § 73a Rdnr. 7, 7a).
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Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag
des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwalts zu Recht abgelehnt. Die Klage hat keine Aussicht auf Erfolg. Der
Bewilligungsbescheid vom 22.9.2008 ist nicht nach § 44 SGB X zurückzunehmen. Die
Beklagte hat weder, wie diese Norm aber voraussetzt, das Recht unrichtig angewandt,
noch ist sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist, denn
dem Kläger stand kein höheres Alg zu.
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Die Höhe des Alg errechnet sich nach Maßgabe des § 129 SGB III aus dem
Bemessungsentgelt. Dieses ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende
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beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat
(§ 131 Abs. 1 Satz 1SGB III). Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Kläger kein
höheres Arbeitsentgelt erzielt als den ihm unstreitig im Bemessungszeitraum nur
zugeflossenen Betrag von 12.576,67 EUR. Denn selbst wenn dem Kläger ein höherer
Betrag arbeitsvertraglich zugestanden haben sollte, so wäre er doch im vorliegenden
Falle nicht erzielt worden, weil er nicht zugeflossen ist. Dies folgt unmittelbar aus § 131
Abs. 1 Satz 2 SGB III: Danach gelten Arbeitsentgelte, auf die der Arbeitslose beim
Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte als erzielt, wenn sie
zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen
sind. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass Arbeitsentgelt, das aus anderen
Gründen nicht zugeflossen ist, nicht als erzielt gilt. So liegt aber der Fall hier. Denn der
Kläger hat, worauf das SG zu Recht hingewiesen hat, nicht wegen Zahlungsunfähigkeit
des Arbeitgebers, sondern wegen einer arbeitsvertraglichen Verfallsklausel das ihm
vermeintlich über den erhaltenen Betrag hinaus zustehende Arbeitsentgelt nicht
erhalten. Auch rechtswidrig vorenthaltene Entgeltbestandteile sind bei der
Leistungsbemessung nur zu berücksichtigen, wenn sie zumindest nachgezahlt wurden,
also wenigstens nachträglich zugeflossen sind (BSG, Urteil vom 5.12.2006, B 11a AL
43/05 R; vom 28.6.1995, 7 RAr 102/94, SozR 3-4100 § 112 Nr 22; vom 28.6.1995, 7 RAr
20/94, NZS 1996, 178; Niesel, Komm. Zum SGB III, 4. Aufl., § 131, Rn. 10/11), woran es
hier fehlt. Die Maßgeblichkeit des Entgeltzuflusses entspricht auch dem Normzweck:
Die existenzsichernde Natur des Alg erfordert eine beschleunigte Feststellung der
Leistung und eine rasche Auszahlung. Dies zwingt zu einfachen Maßstäben bei der
Leistungsberechnung; die Bundesagentur soll deshalb nicht in eine eigenständige
arbeitsrechtliche Prüfung eintreten müssen (BSG, Urteil vom 28.6.1995, 7 RAr 102/94,
SozR 3-4100 § 112 Nr 22).
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nach Maßgabe der §§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG, 127
Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
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Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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