Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.09.2005
LSG NRW: bemessung der beiträge, rentner, beitragssatz, krankenversicherung, unechte rückwirkung, eigentumsschutz, beitragsbemessung, gesetzesänderung, öffentlich, krankenkasse
Landessozialgericht NRW, L 16 KR 124/05
Datum:
29.09.2005
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 16 KR 124/05
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 26 KR 779/04
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 12 KR 80/05 B
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgericht Köln vom 16. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu
erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht ab dem 01.01.2004
Beiträge aus den Versorgungsbezügen der Klägerin nach dem vollen allgemeinen
Beitragssatz erhoben hat.
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Die Klägerin ist seit August 1954 Mitglied der beklagten Krankenkasse; seit April 2002
besteht Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Zusätzlich
zu ihrer gesetzlichen Altersversorgung bezieht die Klägerin eine Betriebsrente von der
kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen, die am 01.01.2004 1.277,81
Euro monatlich betrug. Bis zum 31.12.2003 entrichtete die Klägerin
Krankenversicherungsbeiträge in Höhe der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes auf
diese Bezüge.
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Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-
Modernisierungsgesetz -GMG- vom 14.11.2003, BGBl I S. 2304) änderte der
Gesetzgeber zum 01.01.2004 u. a. die Regelung des § 248 Sozialgesetzbuch Fünftes
Buch (SGB V). Danach war für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen
und Arbeitseinkommen nicht mehr, wie bisher, die Hälfte des allgemeinen
Beitragssatzes, sondern der volle allgemeine Beitragssatz maßgeblich. Unter
Bezugnahme auf die vorab erteilten Informationen über die geänderte Rechtslage setzte
die Beklagte mit Bescheid vom 13.05.2004 die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge
auf 15,2 % von 1.277,81 Euro monatlich fest. Daraus errechnete sich ein Beitrag in
Höhe von 194,23 Euro anstelle von 97,11 Euro.
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Den dagegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 04.10.2004 als unbegründet zurück. Zur Begründung
erläuterte sie der Klägerin, Zweck der Gesetzesänderung sei gewesen, Rentner mit
Versorgungsbezügen in angemessenem Umfang an der Finanzierung der
Leistungsaufwendungen zu beteiligen. 1973 hätten die Rentner über die gezahlten
Beiträge zu rund 70 % die sie betreffenden Leistungsaufwendungen abgedeckt,
während inzwischen die eigenen Beiträge der Rentner nur noch 43 % der
entsprechenden Leistungsaufwendungen ausmachten. Die Gesetzesänderung sei
daher ein Gebot der Solidarität der Rentner mit den Erwerbstätigen gewesen, den Anteil
der Finanzierung der Leistungen durch die Erwerbstätigen nicht noch steigen zu lassen.
Ein Verstoß gegen Vertrauensschutzaspekte liege nicht vor. Kein Versicherter könne für
die Zukunft darauf vertrauen, dass die Höhe von Beiträgen und ihre
Bemessungsgrundlage gleich blieben. Die Stabilität der Beitragssätze und damit auch
der Lohnnebenkosten sei vielmehr ein wichtiges Ziel des Allgemeinwohls. Dies
erfordere eine stärkere Beitragsbelastung der Rentner. Versorgungsbezüge seien die
einzig nennenswerten beitragspflichtigen Einnahmen gewesen, für die die gesetzliche
Krankenversicherung bisher nicht den vollen Beitragssatz erhalten habe. Als
ausführende Gewalt sei sie, die Beklagte, an die Einhaltung der geltenden Gesetze
gebunden. Ein Ermessensspielraum stehe ihr bei der Höhe der zu fordernden Beiträge
nicht zu. Eine Verfassungswidrigkeit der vom Gesetzgeber getroffenen neuen Regelung
könne sie, die Beklagte, in eigener Verantwortung nicht feststellen. Die Prüfung obliege
vielmehr den Gerichten.
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Die Klägerin hat am 15.10.2004 Klage zum Sozialgericht Köln erhoben. Den zugleich
gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Az.: S 26 KR 778/04
ER, Sozialgericht Köln) hat das Sozialgericht mit rechtskräftig gewordenem Beschluss
vom 02.11.2004 zurückgewiesen. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin auf die
Verfassungsbeschwerde vom 20.02.2004 Bezug genommen, die ihr
Prozessbevollmächtigter im Auftrag von 49 Betriebs-, 62 VBL-Rentnern und 5 Beziehern
einer Zusatzrente erhoben hat, und geltend gemacht, die Neuregelung des § 248 S. 1
SGB V verstoße gegen Art. 3 und 14 Grundgesetz (GG).
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.05.2004 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 04.10.2004 zu verurteilen, von ihren, der Klägerin,
Versorgungsbezügen ab dem 01.01.2004 weiterhin nur den halben Beitragssatz bei der
Bemessung des Beitrages zur Krankenversicherung in Abzug zu bringen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung hat sie sich auf den ihrer Auffassung nach rechtmäßigen
angefochtenen Bescheid bezogen.
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Mit Gerichtsbescheid vom 16. Juni 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Wegen der Begründung wird auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe verwiesen.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 22.06.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am
06.07.2005 Berufung eingelegt. Zur Begründung nimmt sie auf ihren bisherigen Vortrag
Bezug und regt eine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG an, um eine
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Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbeizuführen.
Die Klägerin beantragt,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 16. Juni 2005 zu ändern und die
Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 13.05.2004 und 04.10.2004 zu
verurteilen, bei ihr Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner aus
Versorgungsbezügen ab dem 01.01.2004 weiterhin nach der Hälfte des allgemeinen
Beitragssatzes der Kasse zu erheben, d. h. die Kasse zu verpflichten, für das Jahr 2004
statt eines monatlichen Beitrages von 194,23 Euro einen Betrag von 97,11 Euro
anzusetzen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie erachtet das erstinstanzliche Urteil als zutreffend.
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Der Senat hat mit der Ladung u. a. auf die inzwischen als Pressemitteilung vorliegende
Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG, Urt. vom 24.08.2005, Az.: B 12 KR 29/04
R) verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der
Verwaltungs- und der Prozessakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist nicht
begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 16. Juni 2005 die
Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 13.05.2004 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2004 ist rechtmäßig. Bei der
Berechnung der Höhe der Krankenversicherungsbeiträge aus Versorgungsbezügen ab
dem 01.01.2004 steht der Klägerin kein Anspruch auf Berücksichtigung lediglich des
halben Beitragssatzes zu.
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Aus den Versorgungsbezügen der Klägerin sind ab dem 01.01.2004 Beiträge zur
gesetzlichen Krankenversicherung nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz zu
erheben. Dies ergibt sich aus § 248 S. 1 SGB V in der ab dem 01.01.2004 geltenden
Fassung des Art. 1 Nr. 148 des GMG. Nach dessen Wortlaut gilt bei
Versicherungspflichtigen, zu denen die Klägerin als in der KVdR Versicherte gehört, für
die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen - dazu ist nach § 229 Abs. 1 S. 1
Nr. 1 SGB V die von der kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen
gezahlte Betriebsrente zu rechnen - der jeweils am 01.07. geltende allgemeine
Beitragssatz ihrer Krankenkasse für das folgende Kalenderjahr. Die Beklagte hat die
Vorschrift rechnerisch richtig umgesetzt. Der Senat hat auch keine Bedenken
hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 248 S. 1 SGB V in der ab dem 01.01.2004
geltenden Fassung (n. F.).
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Die Neuregelung des § 248 SGB V verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Die bis zum
31.12.2003 in § 248 SGB V a. F. enthaltene Beitragsvergünstigung unterfällt nicht dem
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Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG. Zwar können grundsätzlich auch öffentlich-
rechtliche Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen Eigentumsschutz genießen.
Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um vermögenswerte Rechtspositionen
handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig
zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhen
und seiner Existenzsicherung dienen (vgl. Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, Beschl.
vom 18.02.1998, SozR 3-2940 § 58 Nr. 1 S. 5 m. w. N.). Die in der Vergangenheit
eingeräumte Beitragsvergünstigung für Bezieher von Versorgungsbezügen, bei denen
lediglich die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes in Ansatz gebracht wurde, fällt
schon deshalb nicht unter den Eigentumsschutz, weil sie keine Rechtsposition darstellt,
die die Klägerin durch eine Eigenleistung erworben hat.
Auch wenn die Klägerin die während ihrer Erwerbstätigkeit geleisteten Beiträge zu ihrer
kirchlichen Zusatzversorgung in der Erwartung erbracht haben sollte, im Alter von den
Vorzügen - den niedrigeren Beiträgen - der Pflichtversicherung zu profitieren,
begründete dies ebenfalls keine dem Eigentumsschutz von Art. 14 GG unterfallende
vermögensrechtliche Position. Mit der Leistung der Beiträge zur gesetzlichen
Krankenversicherung war lediglich die Aussicht auf Krankenversicherungsschutz im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verbunden, nicht aber eine vermögenswerte
Anwartschaft im Hinblick auf die als Rentner zu zahlenden Beiträge (ebenso LSG NRW,
Urt. vom 09.06.2005, Az.: L 5 KR 178/04, www.sozialgerichtsbarkeit.de, und Urt. vom
11.08.2005, Az.: L 5 KR 6/05). Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG gebietet auch
keinen Schutz vor Beitragsänderungen (vgl. BSG, Urt. vom 06.11.1997, Az.: 12 RK
61/96, SozR 3-2500 § 240 Nr. 30 S. 136). Der Anspruch auf die Versorgungsbezüge
selbst, der der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG unterliegt, bleibt hingegen unberührt,
denn dieser verbleibt dem Grunde nach in unveränderter Höhe der Versicherten
erhalten. Dass hieraus Beiträge zur Krankenversicherung aufzubringen sind, wird durch
eine rechtlich und wirtschaftlich angemessene Gegenleistung in Gestalt der Kranken-
Vollversicherung ausgeglichen (vgl. BSG, a. a. O.).
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Schließlich liegt ein unzulässiger Eingriff auch nicht in der Auferlegung öffentlich-
rechtlicher Geldleistungspflichten, nämlich der Heranziehung zur Zahlung von
Sozialversicherungsbeiträgen aus den Versorgungsbezügen. Daran wäre allenfalls zu
denken, wenn die Beitragsbelastung einer "Erdrosselungswirkung" gleichkommen
würde (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.04.1989, Az.: 1 BvR 1591/87, SGb 1989,
386, 387; BVerfG, Beschl. vom 31.05.1990, Az.: 2 BvL 12/88, 2 BvL 13/88, 2 BvR
1436/87, BVerfGE 82, 159, 190 m. w. N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch wenn
sich der Beitragssatz aus Versorgungsbezügen durch die Neufassung des § 248 SGB V
verdoppelt hat und nunmehr 194,23 Euro beträgt, so verbleibt der Klägerin mit 1.083,58
Euro doch ein relativ hoher Betrag von den Versorgungsbezügen.
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Eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der
Rückwirkung von Gesetzen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. § 248 SGB V n. F. wirkt
lediglich für die Zukunft auf ein bestehendes öffentlich-rechtliches
Versicherungsverhältnis ein, indem die Norm die von der Klägerin aus den
Versorgungsbezügen zu zahlenden Beiträge verdoppelt. Ein solcher Eingriff, der eine
sog. unechte Rückwirkung entfaltet, ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und
genügt dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige
Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei
der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt (BVerfG, Beschl. vom 22.05.2001,
Az.: 1 BvL 4/96, BVerfGE 103, 392, 403). Das Vertrauen der Versicherten in den
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Fortbestand einer günstigen beitragsrechtlichen Lage ist angesichts der zahlreichen
Änderungen im Beitragsrecht in der Vergangenheit ohnehin nur eingeschränkt
schutzwürdig (BVerfG, Beschl. vom 13.12.2002, Az.: 1 BvR 1660/96, NZS 2003, 254).
Zudem hat das Bestandsinteresse der Klägerin bei der gebotenen Abwägung kein
größeres Gewicht als die öffentlichen Belange, die der Gesetzgeber mit der
Neuregelung verfolgte. Das Interesse der Klägerin liegt im Fortbestand einer über
längere Zeit stabilen Rechtslage. Die in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 15/1525
S. 140 zu Nr. 148) zum Ausdruck gekommenen Beweggründe des Gesetzgebers -
Beteiligung der versicherungspflichtigen Rentner an den gestiegenen
Leistungsaufwendungen für die von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen - sind
dem Bestandsinteresse der Klägerin gegenüber zu stellen. Dem Anliegen des
Gesetzgebers, die Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung durch die
Erhöhung der Beiträge zu gewährleisten, gebührt bei der Abwägung eindeutig der
Vorrang. Dem Gesetzgeber muss die Möglichkeit zustehen, auf gestiegene Kosten im
Gesundheitswesen mit einer Änderung der beitragsrechtlichen Vorschriften zur
Steigerung der Einnahmen der Krankenkassen zu reagieren, um ein ausgewogenes
Verhältnis zwischen Leistungen und Beitragsaufkommen zu erreichen. Der
argumentative Ansatz der Klägerin, diejenigen - die Rentner -, die Ausgaben
verursachten, dürften nicht allein zu deren Finanzierung herangezogen werden, vermag
dem gegenüber nicht zu überzeugen. Ein Generationenvertrag, wie er der Klägerin
vorschwebt, existiert nicht. Im Übrigen erwartete der Gesetzgeber auch infolge der
Gesetzesänderung zum 01.01.2004 keine volle Kostendeckung der durch Rentner
bedingten Ausgaben, sondern lediglich eine gestiegene Beteiligung daran.
Auch der allgemeine Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Eine
Ungleichbehandlung der Klägerin im Verhältnis zu anderen Versichertengruppen liegt
nicht vor. Durch die Neuregelung ist vielmehr eine bisherige Privilegierung der Gruppe
der Pflichtversicherten, zu der die Klägerin gehört, gegenüber den freiwillig Versicherten
beseitigt worden. Freiwillig Versicherte zahlten schon vor dem 01.01.2004 aus ihren
Versorgungsbezügen den vollen Beitragssatz. Nach § 248 Abs. 2 SGB V in der ab dem
01.01.1989 geltenden Fassung brauchten die freiwillig versicherten Rentner - wie die
Pflichtversicherten bis zum 31.12.2003 - zunächst nur den halben allgemeinen
Beitragssatz zu zahlen. § 248 Abs. 2 SGB V a. F. wurde jedoch bereits mit Gesetz vom
21.12.1992 (BGBl. I S. 2626) mit der Folge der Heranziehung zum vollen allgemeinen
Beitragssatz aufgehoben. In der Übergangsregelung des § 240 Abs. 3 a SGB V a. F.
wurde nur für diejenigen, bei denen am 31.12.1992 § 248 Abs. 2 SGB V a. F.
anzuwenden war, § 248 SGB V in der ab dem 01.01.1993 geltenden Fassung weiterhin
für anwendbar erklärt. Dieses in § 240 Abs. 3a SGB V a. F. enthaltene sog.
Altersprivileg (zur Vereinbarung der früheren Einschränkung des Altersprivilegs mit dem
GG bei freiwillig Versicherten: BSG, Urt. vom 26.06.1996, Az.: 12 RK 12/94, SozR 3-
2500 § 248 Nr. 4) wurde mit Wirkung vom 01.01.2004 ebenfalls durch das GMG (Art. 1
Nr. 144) aufgehoben. Im Hinblick auf die Geltung des allgemeinen Beitragssatzes aus
Versorgungsbezügen werden demnach die Gruppe der Pflichtversicherten, darunter
auch die pflichtversicherten Rentner und die freiwillig Versicherten einschließlich der
freiwillig versicherten Rentner, lediglich gleich gestellt. Der Wegfall der Privilegierung
der pflichtversicherten Rentner geht im Übrigen auf eine Entscheidung des BVerfG
(BVerfG, Beschl. vom 15.03.2000, Az.: 1 BvL 16/96, 1 BvL 17/96, 1 BvL 18/96, 1 BvL
19/96, 1 BvL 20/96, 1 BvL 18/97, SozR 3-2500 § 5 Nr. 42) zurück. Das BVerfG hatte es
dem Gesetzgeber freigestellt, die Grundlagen der Beitragsbemessung für alle
Pflichtversicherten den Grundlagen für die freiwillig Versicherten anzugleichen oder die
Beitragsbemessung bei den freiwillig Versicherten der Beitragsbemessung bei den
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Pflichtversicherten anzunähern. Der Gesetzgeber hat sich mit der Änderung des § 248
SGB V in verfassungsrechtlich zulässiger Weise für die erste Variante entschieden.
Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Klägerin liegt auch sonst nicht vor.
Die pflichtversicherten Erwerbstätigen tragen nach § 249 Abs. 1 SGB V und die
pflichtversicherten Rentner bezogen auf ihre Rente nach § 249 a SGB V nur die Hälfte
des allgemeinen Beitragssatzes; die andere Hälfte trägt der Arbeitgeber bzw. der Träger
der Rentenversicherung. Auch die freiwillig versicherten Rentner erhalten von
Rentenversicherungsträgern gemäß § 106 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
einen Zuschuss, so dass auch sie im Ergebnis nicht mit dem vollen Beitragssatz
belastet werden. Die Klägerin muss, bezogen auf ihre Versorgungsbezüge, den vollen
Beitragssatz selbst zahlen. Es gibt jedoch keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz,
dass die Beiträge der Versicherungspflichtigen in der Krankenversicherung stets nur zur
Hälfte von diesen selbst und zur anderen Hälfte von einem anderen - etwa die
Zusatzversorgungskasse - getragen werden (BSG, Urt. vom 24.08.2005, a. a. O.).
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Anhaltspunkte dafür, dass die Belastung mit Beiträgen aus Versorgungsbezügen nach
der Neuregelung unzumutbar wären, existieren schließlich auch nicht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Im Hinblick auf das Urteil des BSG vom 24.08.2005, Az.: B 12 KR / R, hat der Senat
keinen Anlass für die Zulassung der Revision gesehen.
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