Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 09.11.2005

LSG NRW: arbeitslosenhilfe, verwertung, verkehrswert, bedürftigkeit, darlehen, freibetrag, betrug, haus, sparkasse, datum

Landessozialgericht NRW, L 12 AL 3/05
Datum:
09.11.2005
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 12 AL 3/05
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 33 AL 232/04
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund
vom 03.12.2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind
auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
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Streitig ist ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 11.03.2002 bis
31.12.2004.
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Der im April 1955 geborene Kläger war zuletzt vom 15.08.1991 bis 30.06.1997 als
Sachbearbeiter im Verkauf bei der Firma I GmbH & Co.KG beschäftigt. Seitdem bezieht
er mit Unterbrechungen durch Krankengeldbezug Leistungen der Beklagten. Zuletzt
bewilligte ihm diese mit Bescheid vom 23.01.2001 Arbeitslosenhilfe für einen
Bewilligungsabschnitt vom 23.01.2001 bis 22.01.2002. Der Leistungssatz betrug zuletzt
bei einem Bemessungsentgelt von 530,- EUR wöchentlich in der Leistungsgruppe
A/allgemeiner Leistungssatz 168,63 EUR wöchentlich.
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Am 07.01.2002 beantragte der Kläger die Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe. Dabei gab
er an, über ein bebautes Grundstück von 484 qm Größe zu verfügen. Die Wohnfläche
des darauf befindlichen Hauses betrage 140 qm. Davon bewohne er nach eigenen
Angaben 70 qm. Die weitere Wohnung sei vermietet. Der Kläger erzielte hieraus
Mieteinnahmen. Er reichte überdies ein Gutachten über den Verkehrswert für sein
Grundstück zur Verwaltungsakte, welches der Architekt C als Sachverständiger erstellt
hatte. Dieser ermittelte einen Verkehrswert des Grundstücks zum 01.01.2002 in Höhe
von rund 192.757,04 EUR, wobei er eine Wertminderung wegen eines auf die Mutter
des Klägers eingetragenen Altenteilsrechts berücksichtigte. Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf das Gutachten konkret Bezug genommen. Auf Anforderung der
Beklagten übersandte der Kläger darüber hinaus eine Bestätigung der Sparkasse T vom
04.03.2002, wonach zum 28.02.2002 der Schuldensaldo des Klägers 94.416,89 EUR
betrug. Die Sparkasse T teilte ferner mit, dass zu ihren Gunsten im Grundbuch
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hinsichtlich des Grundstücks des Klägers Grundschulden in Höhe von 98.679,33 EUR
eingetragen seien.
Vom 15.02.2002 bis 08.03.2002 arbeitete der Kläger versicherungspflichtig als
Bürokraft.
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Am 11.03.2002 beantragte er erneut die Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe und gab
hierbei an, dass sich hinsichtlich seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse
keine Änderungen gegenüber dem Antrag vom 07.01.2002 ergeben hätten.
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Mit Bescheid vom 13.03.2002 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf
Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe vom Januar 2002 ab, da der Kläger nicht bedürftig sei.
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Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 19.03.2002 Widerspruch ein.
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Mit Bescheid vom 16.04.2002 lehnte die Beklagte auch den Antrag des Klägers vom
11.03.2002 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger über ein Vermögen in
Höhe von 49.170,08 EUR verfüge, welches verwertbar und dessen Verwertung
zumutbar sei. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages in Höhe von 23.920,- EUR
verbleibe ein Betrag in Höhe von 25.250,08 EUR. Dieser Betrag sei bei der Prüfung der
Bedürftigkeit zu berücksichtigen. Der Kläger habe mithin keinen Anspruch auf Zahlung
von Arbeitslosenhilfe.
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Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 19.04.2002 (Eingang 26.04.2002)
Widerspruch ein.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2002 wies die Beklagte den Widerspruch des
Klägers gegen den Bescheid vom 13.03.2002 als unbegründet zurück. Die hiergegen
fristgemäß erhobene und vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund unter dem Aktenzeichen
S 33 AL 109/02 geführte Klage wurde mit Urteil des SG vom 19.03.2003 abgewiesen.
Die hierauf eingelegte Berufung (L 12 AL 90/03) nahm der Kläger in der mündlichen
Verhandlung am 03.12.2003 zurück.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 25.05.2004 wies die Beklagte auch den Widerspruch
gegen den Bescheid vom 16.04.2002 als unbegründet zurück.
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Hiergegen hat der Kläger am 25.06.2004 erneut Klage vor dem Sozialgericht (SG)
Dortmund erhoben. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem
Widerspruchsverfahren sowie dem vorhergehenden Klageverfahren wiederholt und
ergänzend vorgetragen, es dürfte unstreitig sein, dass ein selbstgenutztes
Hausgrundstück von angemessener Größe nicht als Vermögen zu berücksichtigen sei.
Hätte er die zweite Wohnung nicht vermietet und wäre er in diese Wohnung
eingezogen, so hätte er in jedem Falle einen Anspruch auf Zahlung von
Arbeitslosenhilfe. Denn die Wohnung seiner Mutter stehe für ihn nicht zur Disposition,
da diese mit einem Altenteilsrecht belastet sei. Die Mutter habe also einen Anspruch
darauf, die Wohnung allein zu bewohnen, ohne dass ihm hieraus ein Nachteil
erwachsen dürfe. Die zweite Wohnung dürfte er dann für sich nutzen und würde auf
diese Weise den Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe behalten. Tatsächlich
sei seine Disposition, nämlich in die Wohnung seiner Mutter zu ziehen und die zweite
Wohnung zu vermieten, für das Arbeitsamt ein Vorteil, da er sich die Mieteinnahmen
anrechnen lasse. Es könne aber nicht angehen, dass er das Mietverhältnis nun wegen
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Eigenbedarfs kündigen und die Wohnung selbst beziehen müsse, nur um
Arbeitslosenhilfe beziehen zu können. Die Verwertung der vermieteten Wohnung im
konkreten Falle führe überdies dazu, dass er ausschließlich auf das Wohlwollen seiner
Mutter angewiesen wäre, wenn er nicht obdachlos werden wolle. Hieraus folge aber,
dass eine Verwertung des Hauses im vorliegenden Falle unzumutbar sei. Die
Rücknahme der Berufung in dem Verfahren L 12 AL 90/03 sei erfolgt, weil es in jenem
Verfahren nur um einen relativ geringen Betrag gegangen sei und das Gericht die
Auffassung vertreten habe, dass es im Hinblick auf diese Summe zumutbar sei, das
Haus gegebenenfalls zu beleihen. Das Landessozialgericht habe ausdrücklich erklärt,
dass es in jenem Verfahren nicht zu entscheiden habe, wie die Rechtslage sei, wenn es
um eine ungleich höhere Summe gehe. Da dies vorliegend der Fall sei, dürfte die
Rechtslage anders zu beurteilen sein als in dem Parallelverfahren. Er sei seit dem
23.01.2002 ohne jegliche Leistung seitens der Beklagten. Um seinen Lebensunterhalt
sicherzustellen, habe er sich von seiner Mutter Geld geliehen. Insofern sei in der Zeit
von März 2002 bis September 2004 ein Betrag an Schulden gegenüber der Mutter in
Höhe von 24.475,- EUR aufgelaufen. Seine Mutter erwarte auch die Rückzahlung
dieses Betrages, soweit er wieder leistungsfähig sei. Spätestens im November 2004
werde die Höhe des Darlehens bei seiner Mutter den verwertbaren Anteil seines
Vermögens erreicht haben. Die Darlehen seien ebenso anzurechnen wie die Beleihung
des Hauses oder die Aufnahme eines Darlehens bei der Bank.
Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.04.2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 25.05.2004 zu verurteilen, an den Kläger
Arbeitslosenhilfe nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ab dem
11.03.2002 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen. Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig.
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Das SG hat im Einverständnis mit den Beteiligten am 03.12.2004 ohne mündliche
Verhandlung durch Urteil entschieden und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat
es ausgeführt, dass die Beklagte die Zahlung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab
11.03.2002 zu Recht mangels Bedürftigkeit abgelehnt habe. Der Kläger verfüge über ein
zumutbar verwertbares Vermögen i.H.v. 25.250,08 EUR. Dieser Betrag ergebe sich
unter Berücksichtigung des Verkehrswertes des Hausgrundstücks des Klägers i.H.v.
192.757,04 EUR. Hiervon seien zunächst Darlehensschulden von 94.416,89 EUR in
Abzug zu bringen. Es verbleibe mithin ein Betrag von 98.340,15 EUR. Da 70 qm der
Wohnfläche durch den Kläger und seiner Mutter bewohnt würden, und da gemäß § 1
Abs. 3 Nr. 5 der Arbeitslosenhilfeverordnung 2002 (AlhiV 2002) ein Hausgrundstück von
angemessener Größe, das der Arbeitslose bewohnt, oder eine entsprechende
Eigentumswohnung nicht als Vermögen zu berücksichtigen seien, könne der Betrag von
98.340,15 EUR nur anteilig entsprechend dem Verhältnis des vermieteten zum
selbstgenutzten Wohnraum als verwertbares Vermögen berücksichtigt werden. Da 50 %
des Wohnraums selbst genutzt würden, verbleibe von dem Betrag i.H.v. 98.340,15 EUR
ein verwertbares Vermögen i.H.v. 49.170,08 EUR. Hiervon sei gemäß § 1 Abs. 2 AlhiV
2002 ein Freibetrag i.H.v. 520,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des Klägers
abzuziehen, bei dem 46-jährigem Kläger damit ein Freibetrag i.H.v. 23.920,- EUR
(46x520). Es verbleibe mithin ein Betrag von 25.250,08 EUR. Der Kläger könne nicht mit
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dem Einwand gehört werden, dass auch hinsichtlich des vermieteten Wohnraums die
Privilegierung gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002 zu seinen Gunsten eingreifen müsse.
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Nr. 5 AlhiV 2002 setzte voraus, dass der Arbeitslose die
Wohnung auch tatsächlich bewohnt. Allein die Möglichkeit, eine solche Wohnung zu
bewohnen, genüge den Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht. Einer Verwertbarkeit
der Wohnung stehe auch nicht entgegen, dass das Zweifamilienhaus durch Eintragung
eines Altenteils zu Gunsten der Mutter des Klägers belastet sei. Der Architekt C habe in
seinem Gutachten über den Verkehrswert des Hauses des Klägers wegen des
Wohnrechts im Rahmen der sonstigen besonderen wertbeeinflussenden Umstände
einen Abzug von den von ihm ermittelten Verkehrswert i.H.v. 88.802,02 DM
vorgenommen. Es bestünden keinerlei Bedenken, das Ergebnis des Gutachtens bei der
Entscheidung uneingeschränkt zu Grunde zu legen und daher von einem Verkehrswert
i.H.v. 192.757,04 EUR auszugehen. Zwar sei vor der Verwertung der nicht selbst
genutzten Wohnung ein Teilungsverfahren durchzuführen, um eine Verwertbarkeit
überhaupt zu erreichen und dieses Teilungsverfahren sei auch mit Kosten verbunden.
Allein dadurch sei die Verwertung der Wohnung aber nicht wegen offensichtlicher
Unwirtschaftlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002 unzumutbar. Denn derartige
Teilungskosten würden in allen vergleichbaren Fällen anfallen und könnten daher nur in
ganz besonders gelagerten und begründeten Ausnahmefällen zu einer Unzumutbarkeit
der Verwertung führen (z.B. Unverhältnismäßigkeit zwischen Teilungskosten und
Ertrag). Entsprechende Umstände seien aber weder ersichtlich noch vorgetragen.
Soweit der Kläger schließlich vortrage, dass eine unmittelbare Verwertung der
Wohnung zur Zeit nicht möglich sei und dass sich auf Grund der Leistungsverweigerung
der Beklagten bis zur endgültigen Verwertung seine laufenden Kosten summieren
würden, führe auch dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Zum einen gehe das
Gericht davon aus, dass der Kläger bei einer tatsächlichen Verkaufsabsicht keinerlei
Probleme hätte, den zu erwartenden Erlös über einen Zwischenkredit vorzufinanzieren.
Zum anderen stelle sich dieses Problem im vorliegenden Falle schon deshalb nicht,
weil der Kläger nach eigener Einlassung durch Darlehen seiner Mutter unterstützt
werde, so dass der Zeitraum bis zur endgültigen Verwertung des Wohneigentums auf
diese Weise überbrückt werden könne. Etwas anderes ergebe sich auch nicht unter
Berücksichtigung des Vortrags des Klägers, dass er sich zwischenzeitlich 24.475,00
EUR von seiner Mutter geliehen habe, denn diese Verbindlichkeiten könnten keine
Berücksichtigung finden.
Das Urteil ist dem Kläger am 07.12.2004 zugestellt worden. Am 05.01.2005 hat er
dagegen Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein
bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt er noch folgendes vor: Zwar habe er in der
Zwischenzeit intensiv versucht, Käufer für die Wohnung zu finden. Da die Wohnung
jedoch fest vermietet sei und die Mieter eine Kündigungsfrist von einem Jahr hätten,
seien bislang sämtliche potentiellen Käufer abgesprungen. Es sei auch nicht
einzusehen, wieso die Aufnahme eines Darlehens unterschiedlich zu beurteilen sein
soll, je nachdem, ob das Darlehen bei einer Privatperson oder einer Bank
aufgenommen wurde. Es müsse selbstverständlich auch das Darlehen, welches er bei
seiner Mutter aufgenommen habe, Berücksichtigung finden.
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Der Kläger hat schließlich Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass er am
31.03.2004 der M Immobilien GmbH N einen Maklerauftrag zum Verkauf des Hauses für
298.000 Euro (später vermindert auf 289.500 Euro) erteilt hat. Das Haus ist ua mit dem
Hinweis beworben worden, dass eine sogenannte "Abgeschlossenheitsbescheinigung"
vorliege, so dass eine Aufteilung in Eigentumswohnungen möglich sei. Der Verkauf ist
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bisher allerdings nicht gelungen.
Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 03.12.2004 zu ändern und ihm unter
Aufhebung des Bescheides vom 16.04.2002 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 25.05.2004 Arbeitslosenhilfe ab 11.03.2002 nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, hilfsweise, die Revision
zuzulassen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das Urteil des SG für zutreffend. Ergänzend trägt sie vor, die Notwendigkeit
einer Teilung stehe der Verwertbarkeit nicht entgegen. Im Übrigen beweise der
Umstand, dass der Kläger die ihm zugedachte Haushälfte nicht selbst bewohne, dass er
bei seiner Mutter eine sichere Unterkunft habe. Die hypothetischen Überlegungen zum
späteren Verlust dieser Wohnmöglichkeit könnten keine Berücksichtigung finden. Es sei
auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Auch die Alterssicherung des Klägers
sei mit der Doppelhaushälfte, in der er mit seiner Mutter wohne, gewährleistet.
Hinsichtlich der erfolglosen Veräußerungsbemühungen verweist die Beklagte darauf,
dass der Kläger das Haus zu einem Preis angeboten habe, der 50% über dem
Verkehrswert liege, so dass er nicht schuldlos bisher keinen Interessenten gefunden
habe.
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Hierzu gibt der Kläger an, dass mit dem Verkaufserlös die Ablösung des Altenteilsrechts
der Mutter beabsichtigt gewesen sei, so dass zu Recht ein höherer Preis habe gefordert
werden können.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Vorprozessakten (Az S 33 AL 109/02 SG
Dortmund) nebst Gutachten des Architekten C und der Verwaltungsakten der Beklagten.
Diese Akten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung ist zulässig aber unbegründet.
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Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, weil die Ablehnung der Bewilligung von
Arbeitslosenhilfe ab 11.03.2002 durch die Beklagte rechtmäßig war. Ein Anspruch des
Klägers auf Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 11.03.2002 bis 31.12.2004 - zu
diesem Datum ist die Sozialleistung Arbeitslosenhilfe insgesamt entfallen - besteht
nicht.
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Mit dem SG ist der Senat der Auffassung, dass Bedürftigkeit als
Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosenhilfe ab 11.03.2002 nicht vorlag, weil der
Kläger über zumutbar verwertbares Wohneigentum verfügt. Insoweit nimmt der Senat
Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des SG, denen er sich nach eigener
Überprüfung der Sach- und Rechtslage anschließt. Von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe wird in diesem Punkt abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG).
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Für die Auffassung des SG, der Kläger könne den von ihm und seiner Mutter nicht
bewohnten Teil des Hauses eigenständig verwerten, spricht nunmehr auch, dass bereits
eine so genannte "Abgeschlossenheitsbescheinigung" vorlag, mit der der Kläger sogar
geworben hat. Die Aufteilung der beiden Wohnungen in Eigentumswohnungen wäre
daher nach Auffassung des Senats leicht möglich gewesen, wenn der Kläger dies nur
gewollt hätte. Auf der Grundlage des Gutachtens des Architekten C wäre der
Verkehrwert der nicht vom Kläger bewohnten Wohnung sogar noch höher anzusetzen
gewesen, als dies durch das SG geschehen ist. Denn diese Eigentumswohnung hätte
nicht durch das Altenteilsrecht der Mutter des Klägers belastet sein müssen, so dass die
entsprechende Wertminderung (die Hälfte von 88.000 DM, also 44.000 DM, was
22.496,84 Euro entspricht) nicht berücksichtigt werden musste. Der zu erzielende Erlös
durch den Verkauf der Wohnung hätte daher nicht nur, wie vom SG - unter
Berücksichtigung der Bankverbindlichkeiten - zugrunde gelegt, 49.170,08 Euro betragen
sondern sogar 71.666,92 Euro. Selbst wenn man hiervon neben dem Freibetrag von
23.920 Euro (ausgehend von 520 Euro pro Lebensjahr - § 1 Abs 2 AlhiV 2002 in der bis
zum 31.12.2002 geltenden Fassung -, ab dem 01.01.2003 betrug der Freibetrag nur
noch 200 Euro pro Lebensjahr) entgegen der Auffassung des SG noch die
Verbindlichkeiten der Klägers gegenüber seiner Mutter in Höhe von 26.865 Euro (Stand
31.12.2004) in Abzug bringt, verbleibt immer noch ein Betrag in Höhe von 20.881,92
Euro. Daraus ergibt sich, dass eine Bedürftigkeit des Klägers vor dem 01.01.2005 selbst
dann nicht angenommen werden könnte, wenn er nur einen unter dem Verkehrswert
liegenden Kaufpreis erzielt hätte oder wenn weitere Kosten durch das
Teilungsverfahren entstanden wären.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
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Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nrn. 1
oder 2 SGG nicht vorliegen. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist bereits
im Hinblick auf den Wegfall der Sozialleistung Arbeitslosenhilfe ausgeschlossen.
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