Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 30.01.2004

LSG NRW: zugehörigkeit, polnisch, muttersprache, russisch, familie, soziale sicherheit, auskunft, schule, altersrente, anerkennung

Landessozialgericht NRW, L 14 RJ 28/02
Datum:
30.01.2004
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 14 RJ 28/02
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 5 RJ 51/99
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom
12.12.2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die
Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger unter Anerkennung der von ihm
vorgetragenen Pflichtbeitragszeiten in Polen in der Zeit von 1939 bis 1941 nach § 17 a
in Verbindung mit § 15 des Fremdrentengesetzes (FRG) Regelaltersrente zu gewähren
ist und ob er Anspruch auf Zulassung zur Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen
nach dem Zusatzabkommen vom 17.12.1973 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Staat Israel über soziale Sicherheit (ZA-DISVA) hat. Streitig sind
sowohl die geltend gemachten Versicherungszeiten als auch die Zugehörigkeit des
Klägers zum deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK).
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Der am 00.00.1925 in C/Polen geborene Kläger ist jüdischer Abstammung und
anerkannt Verfolgter im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG). Der Kläger
lebte zunächst in seinem Geburtsort, wo er von 1932 bis 1939 eine jüdische
Religionsschule mit hebräischer Unterrichtssprache besuchte. Von 1941 bis 1945 war
er der nationalsozialistischen Verfolgung ausgesetzt. Von 1945 bis 1948 lebte er im
Anschluss an seine Befreiung in Italien. Von 1948 bis 1971 lebte er in Uruguay. Von
dort wanderte er 1971 nach Israel aus. Dort lebt er noch heute und besitzt die israelische
Staatsangehörigkeit.
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Am 12. Dezember 1995 stellte der Kläger über den israelischen
Sozialversicherungsträger bei der Beklagteneinen Antrag zur Zulassung zur
Nachentrichtung freiwilliger Beiträge und zur Gewährung von Regelaltersrente. Die
Beklagte zog zur Sachverhaltsaufklärung die Entschädigungsakte des Klägers vom Amt
für Wiedergutmachung in Saarburg bei. Dort hatte der Kläger als erlernten Beruf bei der
Antragstellung im Jahr 1954 Mechaniker angegeben. In einem ärztlichen Gutachten im
Rahmen des Entschädigungsverfahrens aus dem Jahre 1970 heißt es in der
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Vorgeschichte, die nach den Angaben des Antragstellers bei der Untersuchung zu
erstatten war: "von 1939 bis 1941 bei den Russen Mechanikerlehre". Die Richtigkeit und
Vollständigkeit seiner Angaben hatte der Kläger auf der letzten Seite des Gutachtens mit
seiner Unterschrift bestätigt. Erstmals im Verlauf einer Sprachprüfung beim israelischen
Finanzministerium am 20 November 1996 gab er an, von 1939 bis 1941 als Schlosser
gearbeitet zu haben.
Mit seinem Antrag auf Zulassung zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach dem
ZA-DISVA machte der Kläger geltend, dem dSK angehört zu haben. Hierzu gab er in
einem Fragebogen an, er habe die deutsche und polnische (von 1939 bis 1941 auch die
russische) Sprache in seinem Heimatgebiet in Wort und Schrift beherrscht. Im
persönlichen Lebensbereich (in der Familie) sei überwiegend bis zur Zeit der
Auswanderung aus dem Herkunftsgebiet deutsch gesprochen worden. Auch außerhalb
der Familie sei im Herkunftsgebiet bis zu diesem Zeitpunkt überwiegend die deutsche
Sprache benutzt worden. Der Kläger gab weiter an, er habe nicht jiddisch gesprochen,
habe jedoch die jüdische Religionsschule in C besucht, deren Unterrichtssprache
hebräisch gewesen sei.
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Die Beklagte zog eine Auskunft der Heimatauskunftstelle (Hast) Polen II beim
Landesausgleichsamt Niedersachsen über die Sprach- und Bevölkerungsstruktur von C
aus dem Jahr 1978 bei, die in einem anderen Verfahren erteilt worden war. Aus der
Auskunft geht hervor, dass anlässlich einer Volkszählung im Jahre 1931 in C von
insgesamt 91.101 Einwohnern 46.386 Polnisch, 38.790 Jiddisch bzw. Hebräisch und
1.948 Deutsch als Muttersprache genannt hatten. Die übrigen hatten andere Sprachen
angegeben. 39.165 Einwohner hatten angegeben mosaischen Glaubens zu sein. Der
Auskunft lässt sich weiter entnehmen, dass die Stadt C in einem Gebiet gelegen hat, in
dem der überwiegende Teil der Israeliten Jiddisch gesprochen hat, ein Teil auch
polnisch.
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Die Beklagte veranlasste eine Sprachprüfung beim israelischen Finanzministerium in
Tel Aviv, die dort am 20. November 1996 stattfand. Dem Sprachprüfungsprotokoll vom
22. Dezember 1996 lassen sich unter anderem folgende Angaben entnehmen:
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Der Vater des Klägers habe deutsch, polnisch und russisch gesprochen. Die
Muttersprache seiner Mutter sei Deutsch gewesen. Sie habe als zusätzliche Sprachen
polnisch und russisch gesprochen. Sowohl die Mutter als auch der Vater hätten deutsch
gelesen und geschrieben. Mit der Mutter habe er nur Deutsch, mit dem Vater auch
polnisch und russisch gesprochen. Zur Frage von deutscher Lektüre und Bildungsgut
gab der Kläger an, dieses sei ihm nicht erinnerlich. Die Mutter habe den Kindern
deutsche Märchen erzählt und deutsche Lieder gesungen. Von 1932 bis 1939 habe er
die jüdische Schule besucht, deren Unterrichtssprache hebräisch gewesen sei und in
welcher Polnisch als Fach unterrichtet worden sei. Von 1939 bis 1941 habe er als
Schlosser gearbeitet. Als Ergebnis der Befragung hielt der Prüfer fest, der Kläger
spreche deutsch fließend, unbefangen, nicht immer einwandfrei. Er schreibe nicht
deutsch. Er lese deutsch fließend mit gutem Verständnis.
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In der Zusammenfassung hat der Prüfer u.a. ausgeführt, die Mutter habe mit den Kindern
Deutsch gesprochen, der Vater zusätzlich auch Polnisch und Russisch. Die Familie sei
religiös gewesen. Der Kläger habe das Deutschlesen bei der Mutter gelernt. Der Kläger
habe stets unter mehrsprachigem Einfluss gestanden. Ungeachtet dessen spreche der
Kläger heute noch Deutsch fließend wie eine Muttersprache, wenn auch nicht mehr
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einwandfrei, und er lese Deutsch mit gutem Verständnis. Nach Erachten des
Sprachprüfers habe der Kläger im Zeitpunkt der Verfolgung dem deutschen Sprachkreis
angehört.
Auf eine Anfrage der Beklagten teilte der Internationale Suchdienst, Arolsen, am 7.
Januar 1997 mit, dass dort keine Aufzeichnungen über das Sprachverhalten des
Klägers und dessen Muttersprache vorhanden seien. Eine DP-2 Karte liege ebenfalls
nicht vor.
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Der Kläger legte zur Stützung seines Vorbringens eine schriftliche Zeugenerklärung des
1926 in C geborenen Zeugen H G vom 26. November 1996 vor. Darin führt dieser u.a.
aus, er kenne den Kläger noch aus C. Bis Sommer 1939 sei er öfters mit dem Kläger
zusammengetroffen. Seine Familie und die des Klägers seien sehr gut miteinander
bekannt und befreundet gewesen und hätten sich öfters gegenseitig zu Hause besucht.
Die Familie des Klägers habe zu Hause unter sich deutsch gesprochen und zum dSK
gehört. Der Kläger habe zu Hause eine deutsche Erziehung erhalten, er habe die
deutsche Sprache wie eine Muttersprache beherrscht und habe deutsch gesprochen
und gelesen. Er habe die deutsche Sprache in seinem persönlichen Lebensbereich und
im Umgang mit anderen Personen als überwiegendes Verständigungsmittel verwendet.
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Mit Bescheid vom 22. Oktober 1997 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf
Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen zur deutschen Rentenversicherung und auf
Zahlung einer Altersrente nach dem ZA-DISVA ab. Die Zugehörigkeit zum deutschen
Sprach- und Kulturkreis sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Der
Kläger habe zum Zeitpunkt der Sprachprüfung nicht deutsch schreiben können, daraus
lasse sich schließen, dass die deutsche Sprache in seinem Lebensbereich nicht
überwiegend benutzt worden sei. Gegen die Zugehörigkeit zum dSK spreche auch der
Umstand, dass er nicht in einem deutschen Siedlungsgebiet aufgewachsen sei. Mit dem
Vater habe er nach eigenen Angaben auch polnisch und russisch gesprochen.
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Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 3. November 1997 Widerspruch ein. Zur
Begründung führte sein Bevollmächtigter aus, die Tatsache dass der Kläger nicht in
einem rein deutschen Siedlungsgebiet aufgewachsen sei, dürfe bei der Frage der
Zugehörigkeit zum dSK keine Rolle spielen. Von 91.101 Einwohnern hätten 1.948
Deutsch als Muttersprache angegeben. Dies sei jedoch im Jahr 1931 gewesen. Zu
diesem Zeitpunkt sei der Kläger erst sechs Jahre alt gewesen. Der Kläger sei anlässlich
der Sprachprüfung "schreibgesundheitsbehindert" gewesen, und deswegen wohl nicht
zur Abgabe einer Schriftprobe aufgefordert worden. Das Beherrschen der Schriftsprache
sei zudem nicht zwingend für die Zugehörigkeit zum dSK erforderlich.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 25.2.1999 wies die Beklagte den Widerspruch des
Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen
aus, der Kläger habe die Zugehörigkeit zum dSK nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere
wies sie darauf hin, dass die Tatsache, dass der Kläger nicht deutsch schreiben könne
dafür spreche, dass Deutsch nicht seine Muttersprache gewesen sei. Es lasse sich
daraus auch schließen, dass die deutsche Sprache im persönlichen Lebensbereich des
Klägers nicht überwiegend benutzt worden sei.
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Mit der am 5. März 1999 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, die Zugehörigkeit
zum dSK sei hinreichend glaubhaft gemacht. Er hat insbesondere auf das Ergebnis der
Sprachprüfung verwiesen und geltend gemacht, nach der Rechtsprechung des
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Bundessozialgerichts (BSG) komme es nicht auf die Beherrschung der deutschen
Schriftsprache an. Dies sei nicht essentielle Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum
dSK. Zudem sei er zum Zeitpunkt der Sprachprüfung aus Gesundheitsgründen
schreibbehindert gewesen. Im persönlichen Lebensbereich habe er mit seiner Mutter
nur Deutsch, mit seinem Vater auch polnisch und russisch gesprochen. Überwiegend
habe er jedoch mit seinen Eltern deutsch gesprochen.
Zu den Fremdbeitragszeiten hat der Kläger ausgeführt, von Ende 1939 bis September
1941 habe er in C in einer Textilfabrik als Schlosser gegen Entgelt gearbeitet. Er hat
hierzu eine schriftliche Zeugenerklärung des Zeugen N C vom 24.5.2000 vorgelegt. Auf
die Anregung der Beklagten diesen Zeugen in Israel vernehmen zu lassen, hat der
Kläger mitgeteilt, der Zeuge sei nur zu einer schriftlichen Stellungnahmen bereit, eine
Zeugenvernehmung würde dieser ablehnen.
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Bezüglich der Frage, warum der Kläger anlässlich einer Begutachtung im
Entschädigungsverfahren angegeben habe, er habe von 1939 bis 1941 eine
Mechanikerlehre bei den Russen absolviert, hat der Kläger vorgetragen, für die
Angaben des Arztes könne er nicht verantwortlich gemacht werden. Er habe begrifflich
und sprachlich keine Unterscheidung zwischen dem Beruf des Mechanikers und des
Schlossers getroffen.
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Der Kläger hat nach seinem erkennbaren Interesse beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Oktober 1997 in der Fassung
des Widerspruchbescheides vom 25. Februar 1999 zu verurteilen, ihn zur
Nachentrichtung von Beiträgen nach dem ZA-DISVA zuzulassen und ihm unter
Anerkennung einer glaubhaft gemachten Fremdbeitragszeit von September 1939 bis
September 1941 Regelaltersrente zu gewähren.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat vorgetragen, weder die behauptete Fremdbeitragszeit noch die Zugehörigkeit
zum dSK sei hinreichend glaubhaft gemacht worden. Der Kläger habe von seiner Mutter
auch die deutsche Schriftsprache lernen können. Zudem habe der Kläger selbst
angegeben, mit seinem Vater auch polnisch und russisch gesprochen zu haben. Er sei
nicht in einem deutschen Siedlungsgebiet aufgewachsen.
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Die Angaben des Klägers zur Berufstätigkeit im Rentenverfahren stünden im Gegensatz
zu den Angaben des Klägers im Entschädigungsverfahren. Die Angaben des
Gutachters, der Kläger habe eine Mechanikerlehre bei den Russen gemacht, habe der
Kläger selbst mit seiner Unterschrift bestätigt.
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Mit Urteil vom 12.12.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei
nicht zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zuzulassen und habe keinen Anspruch
auf Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres, da insbesondere die
Zugehörigkeit zum dSK nicht glaubhaft gemacht worden sei. Zwar könne das
Beherrschen der deutschen Sprache wie eine Muttersprache nicht zwingend deswegen
verneint werden, weil der Kläger die deutsche Schriftsprache nicht beherrsche. Im Lichte
der Sprachprüfung bestehe eine gute Möglichkeit, dass der Kläger Deutsch wie eine
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Muttersprache beherrscht habe. Der Kläger habe jedoch nicht glaubhaft machen
können, dass er die deutsche Sprache überwiegend gebraucht habe. Dies sei aber
aufgrund der Tatsache, dass der Kläger mehrsprachig aufgewachsen sei,
Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum dSK. Gegen den überwiegenden Gebrauch
der deutschen Sprache im persönlichen Lebensbereich spreche der Umstand, dass der
Kläger nicht in einem deutschen Siedlungsgebiet aufgewachsen sei. Zudem habe der
Kläger selbst anlässlich der Sprachprüfung angegeben, mit seinem Vater auch polnisch
und russisch gesprochen zu haben. Die polnische Sprache sei daher in nicht
unerheblicher Weise auch für die sprachlich kulturelle Bildung und Erziehung des
Klägers von Bedeutung gewesen. Zudem sei der Kläger in einem religiösen Elternhaus
aufgewachsen und habe eine jüdische Schule mit hebräischer Unterrichtssprache
besucht. Es könne nach aller Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden, dass
der Kläger erst in der Schule hebräisch gelernt habe. Auch die vorgelegte
Zeugenerklärung führe nicht zu einer anderen Betrachtung. Es sei durchaus denkbar,
dass im Elternhaus auch die deutsche Sprache Verwendung gefunden habe. Es sei
jedoch keineswegs überwiegend wahrscheinlich, dass die deutsche Sprache die
dominierende Sprache bei der sprachlich kulturellen Entwicklung des Klägers gewesen
sei.
Gegen das am 25.1.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1.2.2002 Berufung
eingelegt und vorgetragen, die Zugehörigkeit zum dSK sei glaubhaft gemacht. Er habe
in seinem Herkunftsgebiet überwiegend die deutsche Sprache verwendet. Man müsse
berücksichtigen, dass nach der Auskunft der Heimatauskunftsstelle in seinem
Herkunftsgebiet immerhin ca. 2000 Personen mit deutscher Muttersprache gelebt hätten.
Zum Zeitpunkt der Sprachprüfung sei er verletzt und nicht in der Lage gewesen ein
handgeschriebenes Schreiben zu bewältigen. Die Fähigkeit zum Hebräischen sei ihm
lediglich durch das Beten zugegangen, eine Unterhaltungssprache in Hebräisch habe
bei ihm zu Hause nicht existiert.
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Im Berufungsverfahren hat der Kläger eine Zeugenerklärung des Zeugen O M vom
28.4.2002 bezüglich seiner Berufstätigkeit in Polen vorgelegt. Diese Zeugenerklärung
ist am 4.8.2002 nochmals mit einem vom Zeugen unterschriebenen Zusatz zur
Zugehörigkeit des Klägers zum dSK übersandt worden. Der Zeuge erklärt darin, die
Familie L habe untereinander zu Hause deutsch gesprochen. Der Kläger habe eine
deutsche Erziehung erhalten. Er habe die deutsche Sprache wie eine Muttersprache
beherrscht und verwendet. Er habe Deutsch gesprochen und gelesen und habe die
deutsche Sprache in seinem persönlichen Lebenswandel sowie im Umgang mit
anderen Personen als überwiegendes Verständigungsmittel verwendet.
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Der Kläger hat mitgeteilt, dass er über seinen am 10. Juni 2003 gestellten Antrag auf
Altersrente aufgrund von Ghettobeitragszeiten nach Maßgabe des ZRBG vorerst keine
Entscheidung wünsche. Es solle zuerst das Klageverfahren abgeschlossen werden.
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Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 30.1.2004 weder erschienen noch
vertreten gewesen.
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Er beantragt schriftsätzlich,
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die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Düsseldorf
vom 12.12.2001 sowie des Bescheides der Beklagten vom 22.10.1997 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 1999 zu verurteilen, ihn zur
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Nachentrichtung von Beiträgen nach dem ZA-DISVA zuzulassen und ihm unter
Anerkennung einer glaubhaft gemachten Fremdbeitragszeit von September 1939 bis
September 1941 Regelaltersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Entschädigungsakte des
Klägers beim Amt für Wiedergutmachung in Saarburg Bezug genommen. Diese Akten
haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen.
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Entscheidungsgründe:
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Der Senat konnte gemäß §§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1, 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in
Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, weil sein
Prozessbevollmächtigter in der Terminsmitteilung, die ihm rechtzeitig zugestellt worden
ist, auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
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Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
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Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der
Beklagten vom 22.10.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.2.1999 ist
rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Altersrente wegen
Vollendung des 65. Lebensjahres und auf Zulassung zur Nachentrichtung von
Beiträgen.
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Gemäß § 35 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) haben Versicherte Anspruch
auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit -
im Sinne der Mindestversicherungszeit fünf Jahre - erfüllt haben ( § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI). Für den Kläger sind keine auf die Wartezeit der deutschen
Rentenversicherung anrechenbaren Versicherungszeiten vorhanden. Er hat keinen
Anspruch auf Anerkennung der von ihm geltend gemachten Beitragszeiten und keinen
Anspruch auf Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen nach dem ZA-DISVA
(BGBl. 1996, Teil II S. 248), da er nicht im Sinne von § 17 a FRG zum Zeitpunkt der
Erstreckung des nationalsozialistischen Einflussbereichs auf sein Heimatgebiet dem
deutschen Sprach- und Kulturkreis angehörte.
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Der Senat hält es - ebenso wie das Sozialgericht - nicht für überwiegend
wahrscheinlich, dass der Kläger bei Beginn der Verfolgung bzw. im Zeitpunkt des
Verlassens des Vertreibungsgebietes dem dSK angehörte.
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Für die Zugehörigkeit zum dSK kommt es wesentlich darauf an, inwieweit der Kläger die
deutsche Sprache beherrscht und gebraucht hat (vgl. BSG, Urteil vom 10.3.1999 - B 13
RJ 25/98 R). Ein Verfolgter, der - wie der Kläger - mehrsprachig aufgewachsen ist, kann
dann dem dSK zugerechnet werden, wenn er die deutsche Sprache wie eine
Muttersprache beherrscht und sie in seinem persönlichen Lebensbereich überwiegend
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verwendet hat (vgl. BSG SozR 5070 § 20 Nr. 4, 13; BSG SozR 3-5070 § 20 Nr. 1,2).
Unerheblich ist insoweit, ob der Kläger die deutsche Schriftsprache beherrscht. Selbst
wenn der Kläger die deutsche Schriftsprache nicht erlernt haben sollte, steht dies einer
Zugehörigkeit zum dSK nicht zwingend entgegen. Das Beherrschen der deutschen
Schriftsprache gehört nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl.
Urteil vom 10.3.1999 - B 13 RJ 25/98 R) nicht zu den objektiven Mindestanforderungen
einer Zugehörigkeit zum dSK. Zwar eröffnet das Erlernen der Schrift einen erweiterten
Zugang zu der durch die Sprache vermittelten Kultur, der Begriff des dSK unterscheidet
jedoch nicht danach, welche Schicht des kulturellen Lebens sich der Angehörige der
Sprachgemeinschaft durch den Gebrauch der deutschen Sprache erschließt (BSG
SozR 5070 § 20 Nr. 4 S. 15).
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Maßgeblich ist vielmehr eine Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles unter
Berücksichtigung insbesondere des Bildungsgrades des Verfolgten (BSG, Urteil vom
10.3.1999 - B 13 RJ 87/97 R). Darüber hinaus ist von entscheidender Bedeutung, ob für
den Verfolgten eine zumutbare Möglichkeit bestand, die deutsche Sprache in Schriftform
zu erlernen (BSG, Urteil vom 10.3.1999 - B 13 RJ 65/98 R).
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Die Beklagte ist allerdings auch nicht aus Rechtsgründen verpflichtet, die Zugehörigkeit
zum dSK allein deshalb anzuerkennen, weil der Kläger die Sprachprüfung in Israel mit
einem positiven Votum des dortigen Prüfers abgelegt hat (vgl. dazu ausführlich: BSG,
Urteil vom 14. März 2002, B 13 RJ 15/01 R). Erforderlich ist vielmehr eine
Gesamtwürdigung aller Umstände.
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Diese Gesamtwürdigung führt im vorliegenden Fall dazu, dass unter Berücksichtigung
des Gesamtergebnisses der Ermittlungen, wie sie sich aus der Verwaltungsakte und der
Gerichtsakte ergeben, und unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers im Klage-
und Berufungsverfahren die Zugehörigkeit zum dSK nicht im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz
2 FRG glaubhaft gemacht ist.
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Es ist nach dem Ergebnis aller Ermittlungen nicht überwiegend wahrscheinlich, d.h. es
sprechen nicht mehr Umstände dafür als dagegen, dass der Kläger im maßgebenden
Zeitraum, dem dSK angehört hat.
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Nach dem Ergebnis der Sprachprüfung spricht der Kläger die deutsche Sprache
fließend, unbefangen, nicht immer einwandfrei. Er liest deutsch fließend mit gutem
Verständnis.
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Ob der Kläger die deutsche Sprache auch schreiben kann, konnte nicht abschließend
geklärt werden. Der Kläger hat bei der Sprachprüfung keine Schriftprobe abgegeben
und er hat lediglich angegeben von seiner Mutter gelernt zu haben, deutsch zu lesen.
Auch die Zeugen M und G bestätigen nur, dass der Kläger deutsch gesprochen und
gelesen habe.
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Ob die Eltern in der Lage gewesen wären, dem Kläger Deutsch nicht nur mündlich zu
vermitteln, sondern ihm auch das Schreiben beizubringen (vgl. BSG, 10.3.1999, B 13 RJ
25/98), kann jedoch dahinstehen.
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Entscheidend ist vielmehr, wie das Sozialgericht mit zutreffender Begründung
entschieden hat, dass nicht glaubhaft gemacht wurde, dass der Kläger die deutsche
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Sprache auch überwiegend in seinem persönlichen Lebensbereich gebraucht hat.
Hinsichtlich dieses Merkmals sind sämtliche Kommunikationsformen (Sprechen, Hören
und Lesen) und deren Ausprägung im persönlichen Umfeld in Betracht zu ziehen (vgl.
LSG NRW, 23.7.2001, L 3 RJ 38/00). Bei Gesamtwürdigung der erreichbaren
Informationen hält der Senat es nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass Deutsch im
persönlichen Lebensbereich des Klägers die dominante Rolle gespielt hat.
Schon nach den eigenen Angaben des Klägers ist es fraglich - jedenfalls aber nicht
überwiegend wahrscheinlich -, dass die deutsche Sprache im persönlichen
Lebensbereich des Klägers die dominierende Rolle gespielt hat. Zum einen hat der
Kläger selbst angegeben, er habe mit seinem Vater auch polnisch und russisch
gesprochen. Somit fand bereits im Elternhaus, in seinem engen familiären Kreis, eine
andere Sprache Verwendung, obwohl auch der Vater deutsch sprechen konnte. Der
Kläger hat weiter angegeben, ab seinem 7. Lebensjahr die jüdische Schule besucht zu
haben. Dort war Unterrichtssprache hebräisch und Polnisch wurde als Fach unterrichtet.
Es erscheint unwahrscheinlich, dass der Kläger zuvor im Elternhaus - welches nach
Angaben des Klägers religiös geprägt war - nicht hebräisch gelernt hat. Zudem wurde
jedenfalls die gesamte Schulzeit des Klägers von 1932 bis 1939 vom Gebrauch des
Hebräischen als Unterrichtssprache geprägt.
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Gegen den überwiegenden Gebrauch der deutschen Sprache in seinem persönliche
Lebensbereich spricht auch der Umstand, dass der Kläger nicht in einem deutschen
Siedlungsgebiet gelebt hat. Ausweislich der Heimatauskunftsstelle kann davon
ausgegangen werden, dass C nicht zu einem Gebiet zu zählen ist, in dem die deutsche
Sprache eine wesentliche Rolle spielte. Nach der Volkszählung von 1931 wurde in
Biaystok ganz überwiegend polnisch und jiddisch bzw. hebräisch gesprochen. Es gab
keine Schule mit deutscher Unterrichtssprache. Insbesondere ist zu berücksichtigen,
dass die Bevölkerung jüdischen Glaubens, zu der der Kläger gehörte, nach Auskunft der
Heimatauskunftsstelle überwiegend jiddisch, zum Teil auch polnisch gesprochen hat.
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Die vorgelegten Zeugenerklärungen vermögen die Bedenken des Senats an einer
überwiegenden Verwendung der deutschen Sprache im persönlichen Lebensbereich
nicht auszuräumen. Sie sind nicht geeignet, die überwiegende Wahrscheinlichkeit der
Zugehörigkeit des Klägers zum dSK festzustellen. Die Zeugen M und G bestätigen
übereinstimmend, dass der Kläger in seiner Familie deutsch gesprochen habe. Er habe
die deutsche Sprache wie eine Muttersprache beherrscht und verwendet. Er habe
deutsch gelesen und gesprochen und habe die deutsche Sprache in seinem
persönlichen Lebensbereich sowie im Umgang mit anderen Personen als
überwiegendes Verständigungsmittel verwendet. Auffällig ist dabei, dass der Kläger - im
Unterschied zu den Zeugen - selbst angegeben hat, er habe mit dem Vater auch
polnisch und russisch gesprochen. Bei der Würdigung der Zeugenaussagen ist weiter
zu berücksichtigen, dass die Zeugen jeweils nur eine begrenzte Aussage über die
überwiegende Verwendung der deutschen Sprache in der Familie des Klägers machen
konnten. Sie können dies grundsätzlich nur für die Zeiträume bestätigen, in denen sie
tatsächlich mit der Familie des Klägers zusammen waren.
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Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger zumindest bei Anwesenheit der
Zeugen in seinem Elternhaus ausschließlich die deutsche Sprache verwendet hat, so ist
der Senat jedoch aufgrund der eigenen Angaben des Klägers, er habe mit seinem Vater
auch polnisch und russisch gesprochen und aufgrund der anderen Indizien,
insbesondere der Auskunft der Heimatauskunftsstelle, bei Gesamtwürdigung der
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Umstände zu dem Ergebnis gekommen, dass nicht glaubhaft gemacht worden ist, dass
der Kläger die deutsche Sprache überwiegend in seinem persönlichen Lebensbereich
gebraucht hat.
Mangels Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zum dSK gehört der Kläger damit nicht
zum begünstigten Personenkreis des § 17 a FRG und ist auch nicht zur Nachentrichtung
von Beiträgen nach dem ZA-DISVA zuzulassen.
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Ob die vom Kläger geltend gemachten Fremdbeitragszeiten glaubhaft gemacht worden
sind, kann dahinstehen, da dem Kläger der Zugang zur deutschen Rentenversicherung
schon aufgrund der fehlenden Voraussetzungen des § 17 a FRG nicht offen steht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Ein Anlass zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG besteht nicht.
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