Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 15.06.2000

LSG NRW: wirtschaftliche leistungsfähigkeit, freiwillige versicherung, beitragsbemessung, krankenversicherung, rentner, satzung, eigentumsgarantie, behandlung, gsg, beitragsberechnung

Landessozialgericht NRW, L 16 KR 4/99
Datum:
15.06.2000
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 16 KR 4/99
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 34 KR 10/97
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 26.11.1998 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision
wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten um die die volle Anrechnung der vom Kläger bezogenen
Altersrente und Betriebspension für die Höhe seines Beitrages zur freiwilligen
Krankenversicherung.
2
Der 1931 geborene Kläger war zwischen 1949 und 1961 versicherungspflichtig
beschäftigt. Ab dem 01.03.19961 war er als kfm. Angestellter tätig, wobei sein Gehalt die
Versicherungs-Pflichtgrenze überschritt. Seit 1966 ist er bei der Beklagten freiwillig
krankenversichert. Mit Bescheid vom 12.03.1996 bewilligte die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) dem Kläger Regelaltersrente ab dem
01.04.1996 in Höhe von monatlich 3.7058,32 DM. Daneben bezieht der Kläger seit dem
01.07.1995 eine Betriebspension in Höhe von 2.000,-- DM.
3
Die Beklagte, die dem Kläger bereits mit Schreiben vom 08.11.1995 mitgeteilt hatte,
dass er die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der
Rentner (KVdR) nicht erfülle, stufte seinen Beitrag mit Bescheid vom 23.05.1996 ab dem
01.04.1996 mit 743,-- DM entsprechend Versicherungsklasse F 12 0 ein. Der Kläger
legte am 04.06.1996 Widerspruch ein und machte geltend, die Regelaltersrente dürfe
nur mit dem Ertragsanteil berücksichtigt werden, da es sich überwiegend um eine
Kapitalrückzahlung handele und sie einer Leibrente steuerrechtlich gleich stehe.
Besonders deutlich werde dies bezüglich des Anteils der freiwilligen
Höherversicherung, für die er in den letzten Jahren rund 56.000,-- DM eingezahlt hat.
Des weiteren verstoße die volle Berücksichtigung der Betriebspension gegen Art. 3
Grundgesetz (GG), da insoweit eine Ungleichbehandlung zwischen den in der KVdR-
Pflichtversicherten und den freiwillig Versicherten bestehe, da bei ersteren eine
4
Anrechnung nur zu Hälfte erfolge. Bezüglich letzterer Frage erklärte sich der Kläger mit
dem Ruhen des Widerspruchsverfahrens im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des
Bundessozialgerichts (BSG) vom 26.06.1996 - 12 RK 7/95 - (= USK 9670)
einverstanden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.01.1997 wies die Beklagte den Widerspruch als
unbegründet zurück, weil nach § 15 der Satzung der Zahlbetrag der Rente und
Betriebspension in vollem Umfang anzurechnen sei.
5
Der Kläger hat am 16.01.1997 vor dem Sozialgericht - SG - Düsseldorf Klage erhoben
und geltend gemacht, die volle Berücksichtigung der Rente verstoße gegen die
Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Die Rente sei aus seinem Einkommen
beitragsfinanziert, so dass die nochmalige Beitragspflichtigkeit der gesamten
Rentenbezüge eine doppelte Beitragspflicht bedeute. Auch bei aktiven Arbeitern und
Angestellten werde nur das Arbeitsentgelt für die Beitragsbemessung herangezogen,
nicht aber sonstige Einkünfte und das Vermögen. Die Berücksichtigung der
Nominalrente verstoße daher gegen das GG. Mit Urteil vom 26.11.1998 hat das SG die
Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
6
Gegen das ihm am 09.12.1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05.01.1999 Berufung
eingelegt, mit der er sein bisheriges Vorbringen wiederholt.
7
Der Kläger beantragt,
8
das Urteil des SG Düsseldorf vom 26.11.1998 zu ändern und die Beklagte unter
teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 23.05.1996 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 07.01.1997 zu verurteilen, statt des Zahlbetrages der
Regelaltersrente nur den darin enthaltenen Zinsanteil von 27 % der Beitragsbemessung
zugrundezulegen.
9
Die Beklagte beantragt,
10
die Berufung zurückzuweisen.
11
Sie ist der Auffassung, dass die Berücksichtigung des vollen Zahlbetrags der Rente den
gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und diese Regelung nicht verfassungswidrig
sei, wie die Rechtsprechung bereits festgestellt habe. Sollte die Ungleichbehandlung
von pflichtversicherten KVdR-Mitgliedern und freiwillig Versicherten, die nur aufgrund
des Überschreitens der Pflichtversicherungsgrenze nicht Mitglied der KVdR sein
könnten, durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als verfassungswidrig
angesehen werden, werde sie für die Zukunft ein entsprechender Änderung der
Beitragsbemessung beim Kläger vornehmen.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug
genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
13
Entscheidungsgründe:
14
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
15
Der Senat brauchte nicht über die Frage zu entscheiden, ob der Rechtsstreit
auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht - BVerfG - die Frage vorzulegen ist, ob
die Regelungen in § 5 Abs. 1 Nr. 11 Halbs. 1 SGB V i.d.F. des Art. 1 Nr. 1 GSG vom
21.12.1992 und in Art. 56 Abs. 1 Satz 1 GRG vom 20.12.1988 i.V.m. Art. 56 Abs. 3
Halbs. 1 GRG i.d.F. des Art. 25 Nr. 1 GSG mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, soweit
danach Rentner, welche die Vorversicherungszeiten zusammen mit solchen Zeiten
einer freiwilligen Versicherung erfüllen, in denen sie als Beschäftigte wegen
Überschreitens der Entgeltgrenzen des § 165 Abs. 1 Nr. 2 RVO und des § 6 Abs. 1 Nr. 1
Halbs. 1 SGB V versicherungsfrei waren und Anspruch auf einen Beitragszuschuss
nach § 405 Abs. 1 RVO oder § 257 Abs. 1 SGB V hatten, von der Krankenversicherung
der Rentner ausgeschlossen und auf eine fortbestehende freiwillige Versicherung ohne
die Beitragsvorteile versicherungspflichtiger Rentner verwiesen sind (vgl. dazu BSG
Beschluss vom 26.06.1996 - 12 RK 7/95 - = USK 9670), nachdem sich die Beteiligten
darüber verglichen haben, dass die Beklagte für den Fall einer solchen
Verfassungswidrigkeit eine erneute Entscheidung über die Beitragsbelastung des
Klägers treffen wird. Die Beteiligten konnten sich zulässigerweise über diese Frage
vergleichsweise verständigen (vgl. BSG SozR 1500 § 101 Nr. 8), so dass der
Rechtsstreit insoweit seine Erledigung nach § 101 Abs. 1 SGG gefunden hat.
16
Soweit der Kläger die Voraussetzungen für die Aufnahme in die KVdR nicht erfüllt, ist
die Beitragsberechnung der Beklagten nicht zu beanstanden, wie das SG zu Recht
festgestellt hat.
17
Nach § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder
durch die Satzung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die
gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt (§
240 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Die Satzung der Krankenkasse muss mindestens die
Einnahmen des freiwilligen Mitgliedes berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren
versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (§
240 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Entsprechend dieser gesetzlichen Bestimmungen regelt § 15
Abs. 3 der zum 01.01.1989 in Kraft getretenen Satzung der Beklagten, dass als
beitragspflichtige Einnahmen die monatlichen Einnahmen unter Berücksichtigung der
gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit maßgebend sind; zu den
beitragspflichtigen Einnahmen gehören alle Einnahmen und Geldmittel, die zum
Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht
auf ihre steuerliche Behandlung. Entsprechend dieser Regelung hat die Beklagte für die
Beitragsbemessung sowohl den Zahlbetrag der Rente als auch den der betrieblichen
Altersversorgung zugrundegelegt. Nach § 237 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SGB V werden auch
bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der Rente
der gesetzlichen Versicherung und der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren
Einnahmen zugrundegelegt. Zu letzteren Einnahmen zählen gem. § 237 Satz 2 i.V.m. §
229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V Versorgungsbezüge aus betrieblicher Altersversorgung (vgl.
BSG SozR 3-2200 § 229 Nr. 13 S. 66). Diese Bezüge sind in Höhe des Zahlbetrags
anzurechnen, auch wenn sie auf freiwilligen Beiträgen beruhen und selbst wenn sie
vom Versicherten allein auf gebracht worden sind (BSG SozR 2200 § 180 Nr. 48 S. 210;
BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 1 S. 3 ff.).
18
Diese Regelungen verstossen nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1
GG. Ob eine sozialversicherungsrechtliche Position dem Grundrechtsschutz des Art. 14
Abs. 1 GG unterliegt, bestimmt sich danach, ob sie auf nicht unerheblichen
Eigenleistungen des Versicherten beruht und der Sicherung seiner Existenz dient
19
(BVerfGE 69, 272, 302). Die Eigentumsgarantie erfasst daher die Versichertenrente
sowie die Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung (BVerfGE 95, 143, 160;
87, 348, 355; 75, 78, 96; 69, 272, 298). An diesem Grundrechtsschutz nimmt auch der
bei tragsfinanzierte Krankenversicherungsanspruch teil (BVerfGE 69, 272, 306).
Das System der gesetzlichen Krankenversicherung beruht jedoch auf dem
Solidaritätsprinzip. Aus Gründen und Interesse der sozialen Gerechtigkeit ist es danach
zulässig auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Mitglieder abzustellen (BVerfGE
79, 223, 237). Renten- wie Versorgungsbezüge beruhen aber auf dem früheren
beruflichen Einkommen und sind daher ein Maßstab für die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit der Versicherten (BVerfGE 79, 223, 238). Aus diesem Grund ist es
nicht zu beanstanden, dass sie im Umfang des Zahlbetrags für die Beitragsbelastung
des Versicherten Berücksichtigung finden.
20
Eebensowenig ist der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
Allerdings folgt aus den Bestimmungen der §§ 248 bis 251 SGB V eine unterschiedliche
Belastung der freiwillig Versicherten und Pflichtversicherten, die zu einer Begünstigung
letzterer führt.
21
Eine ungleiche Behandlung mehrerer Gruppen von Normadressaten ist jedoch mit dem
allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar wenn zwischen ihnen Unterschiede von solcher
Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen
können; ungleiche Behandlungen und rechtfertigender Grund müssen in einem
angemessenen Verhältnis zueinander stehen (BVerfGE 82, 126, 146 m.w.N.). Letzteres
ist hier der Fall. Der Gesetzgeber hat nach generellen Merkmalen bestimmte
Personengruppen (vgl. den Katalog des § 5 Abs. 1 SGB V) als besonders
schutzbedürftig angesehen und sie deshalb der Versicherungspflicht mit wenigen
Ausnahmen unterworfen. Die dieser Personengruppe eingeräumten Vergünstigungen
konnte der Gesetzgeber auch den freiwillig Versicherten zugute kommen lassen, er
musste dieses aber nicht tun (vgl. BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 7 S. 22). Die
grundsätzlich geringere Schutzbedürftigkeit der freiwilligen Mitglieder, deren
Krankenversicherung möglichst nicht von den Pflichtversicherten mitfinanziert werden
soll, und die Möglichkeit für freiwillige Mitglieder jederzeit mit einer kurzen
Kündigungsfrist (§ 191 Nr. 4 SGB V) aus der Versicherung auszuscheiden, sind
sachgerechte Gründe eine unterschiedliche Beitragsbelastung zu rechtfertigen (vgl.
BSG wie vor).
22
Die Berufung des Klägers musste daher mit der auf § 193 SGG beruhenden
Kostenentscheidung zurückgewiesen werden.
23
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht
erfüllt.
24