Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.03.2009

LSG NRW: anerkennung, entschädigung, berufskrankheit, ausarbeitung, orthopädie, wahrscheinlichkeit, verwertung, aussichtslosigkeit, mindestbetrag, kausalität

Landessozialgericht NRW, L 2 KN 268/07 U
Datum:
12.03.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 2 KN 268/07 U
Vorinstanz:
Sozialgericht Duisburg, S 26 (2) KN 91/04 U
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 2 U 155/09 B
Sachgebiet:
Unfallversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg
vom 11.09.2007 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander
auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Dem Kläger
werden Kosten nach § 192 SGG in Höhe von 225,00 Euro auferlegt. Die
Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Streitig ist die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr.
2102 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).
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Der am 00.00.1954 geborene Kläger war von 1974 bis 1987 im untertägigen
Steinkohlenbergbau in Polen angelegt. Im April 1987 siedelte er in die Bundesrepublik
Deutschland aus. Er wurde im deutschen Steinkohlenbergbau angelegt und war ab
Januar 1989 als Neubergmann und Hauer im Streckenausbau beschäftigt.
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Am 24.02.1992 erlitt er im Bereich des linken und am 20.11.1992 im Bereich des
rechten sowie am 14.10.1993 an beiden Kniegelenken Arbeitsunfälle. Die
Beweisaufnahme im darauf folgenden Rechtsstreit (Sozialgericht - SG - Duisburg S 2
KN 112/96 U und Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - LSG NRW - L 2 KN
136/01) ergab, dass eine Entschädigung von Folgen dieser Arbeitsunfälle nicht in
Betracht kam. Die Beteiligten erledigten diesen Rechtsstreit am 31.10.2002
vergleichsweise. Die Beklagte verpflichtete sich unter Berücksichtigung der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Frage des Parallelschadens (BSG SozR
2200 § 551 RVO Nr. 33) "über eine Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage zur BKV
nach Einholung eines Gutachtens nach Aktenlage von Prof. Dr. C erneut zu
entscheiden."
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In Ausführung des Vergleichs erstattete der Sachverständige Prof. Dr. C am 25.03.2003
ein chirurgisches Gutachten nach Aktenlage. Er hat an beiden Kniegelenken
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ausschließlich degenerative Schäden festgestellt. Zwar sei von einer ausreichenden
beruflichen Exposition im Sinne der BK Nr. 2102 BKV auszugehen, jedoch fehle es am
Erkrankungsbild im Sinne dieser BK. Die Arthroskopien zeigten an beiden
Kniegelenken, neben degenerativen Zusammenhangstrennungen des
Innenmeniskushorns, in fast symmetrischer Weise ausgedehnte degenerative
Knorpelschäden im medialen femorotibialen und femoropatellaren Gelenkanteil. Die
histologischen Untersuchungen der abgetragenen Innenmeniskushinterhornanteile
ergäben jeweils das altersübliche Maß überschreitende degenerative Veränderungen.
Die bei den Arthroskopien jeweils vorgefundenen Konstellationen sprächen für eine
primäre Knorpeldegeneration mit nachfolgender, also sekundärer
Innenmeniskusdegeneration. Eine solche vorzeitige Kniegelenksknorpeldegeneration
sei bei dem Kläger durch die schon anlagebedingt vorhanden gewesene leichte
Varusabweichung der Unterschenkel gefördert worden. Die Anerkennung eines solchen
degenerativen Meniskusschadens als BK sei nicht möglich, wenn die Verhältnisse
innerhalb eines Kniegelenks dagegen sprächen, dass der degenerative
Meniskusschaden wenigstens parallel laufend bzw. synchron mit den Knorpelschäden
entstanden sei, sondern diesen wahrscheinlich erst nachgefolgt, d.h. sich sekundär
entwickelt habe. Es sei von einer sekundären Meniskopathie auszugehen, die nicht mit
der BK Nr. 2102 BKV erfasst werde.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 20.08.2004 Anerkennung und Entschädigung
wegen einer BK Nr. 2102 BKV ab. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit
Widerspruchsbescheid vom 24.11.2004 zurückgewiesen.
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Zur Begründung der dagegen zum SG Duisburg erhobenen Klage legte der Kläger ein
Gutachten des Arztes für Orthopädie C1 aus E vom 31.05.1995 für die Provinzial-
Versicherung vor. Demnach sei im Röntgenbefund im Bereich des rechten
Kniegelenkes eine physiologische Beinachse und im Bereich des linken Kniegelenkes
eine gerade Beinachse festzustellen. Zur weiteren Begründung hat er ausgeführt, keine
O-Beine zu haben.
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Die Beklagte hat die angefochtenen Entscheidungen verteidigt. Das festgestellte
Krankheitsbild sei nicht auf eine kniestrapazierende Tätigkeit zurückzuführen.
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Das SG hat Beweis erhoben durch Sachverständigengutachten. Dr. I hat in seinem
chirurgischen Gutachten vom 11.10.2005 sowie seiner ergänzenden Stellungnahme
vom 21.03.2006 ausgeführt, dass sich bei der Untersuchung des Klägers am 26.07.2005
im Bereich beider Beine eine eindeutige O-Bein-Stellung gezeigt habe. Klinisch wie
radiologisch lägen eindeutige Zeichen eines erheblichen Verschleißes im inneren
Bereich beider Kniegelenke vor. Dieser Verschleiß stünde nicht mit der beruflichen
Tätigkeit in ursächlichem Zusammenhang. Es bestehe, aufgrund anlagebedingter O-
Bein-Fehlstellung, eine körpereigene Gelenkknorpelschädigung, die sich im Alter
fortschreitend ausgebildet habe. Soweit im Gutachten des Arztes C1 vom 31.05.1995
die Beinachsen beiderseits als physiologisch beschrieben worden seien, werde dies
durch die weiter eingeholten Gutachten nicht bestätigt. Auf Antrag des Klägers erstattete
Prof. Dr. K am 09.03.2007 ein orthopädisch-chirurgisches Gutachten. Er hat festgestellt,
dass den Ausführungen von Prof. Dr. C im Gutachten vom 05.03.2003 vollständig zu
folgen sei.
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Mit Urteil vom 11.09.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat sich auf die
Sachverständigengutachten des Dr. I und des Prof. Dr. K gestützt.
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Zur Begründung der dagegen eingelegten Berufung wiederholt der Kläger sein
Vorbringen. Er legt einen Makroskopiebefund der Ärztin für Pathologie Privatdozentin
Dr. N aus N vom 17.08.1994 sowie der Ärztin für Pathologie Dr. Q vom 14.09.1995 vor.
Darüber hinaus legt er eine als "Aktenvermerk" bezeichnete umfassende Ausarbeitung
von Privatdozentin Dr. N vom 04.11.2008 sowie eine als gutachterliche Stellungnahme
bezeichnete Ausarbeitung des Arztes für Orthopädie Dr. E aus O vom 05.03.2009 vor. Er
behauptet, die ausgeprägten Schäden seiner Kniegelenke seien allesamt Folgen der
Bergbautätigkeit.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 11.09.2007 zu ändern und die Beklagte
unter Aufhebung des Bescheides vom 20.08.2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 24.11.2004 zu verurteilen, auf den Antrag vom
31.10.2002 hin eine Berufskrankheit Nr. 2102 der Anlage zur BKV anzuerkennen und
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu entschädigen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
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Der Senat hat ergänzende gutachterliche Stellungnahmen von Prof. Dr. K vom
24.06.2008 und 11.02.2009 eingeholt. Bei dem Kläger sei es aufgrund einer anhand von
röntgenologischen Ganzbeinachsenaufnahmen diagnostisch gesicherten O-Bein-
Fehlstellung zunächst zu einer Knorpeldegeneration mit anschließender
Meniskuszermürbung gekommen. Für die Behauptung, die zunehmende O-Bein-
Stellung sei Folge der kniebelastenden Tätigkeit, fehle es an jeglicher medizinischer
Begründung. Hätte der Kläger nicht unter Tage gearbeitet, hätte er ebenfalls einen
Meniskus- bzw. Knorpelschaden aufgrund seiner O-Bein-Fehlstellung entwickelt.
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Für die Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten
der Beklagten für den Kläger Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Kläger hat gem. §§ 7, 9 und 56 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - SGB VII keinen
Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung wegen einer BK Nr. 2102. Bei dem
Kläger liegt das Erkrankungsbild im Sinne der BK Nr. 2102 BKV nicht vor. Nach der
Listen-BK Nr. 2102 werden Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder
häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten
entschädigt. Bei dem Kläger sind keine Meniskusschäden diagnostisch zu sichern, die
im Sinne einer die haftungsbegründenden Kausalität mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit ursächlich auf die Kniegelenke überdurchschnittlich belastende
Untertagetätigkeit zurückzuführen sind. Nach den widerspruchsfreien und
nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. C vom
05.03.2003, das im Wege des Urkundsbeweises Verwertung findet, liegen in beiden
Kniegelenken des Klägers ausschließlich degenerative Schäden vor. Diese sind durch
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die anlagebedingt vorhanden gewesene leichte Varusabweichung der Unterschenkel
gefördert worden und haben eine primäre Knorpeldegeneration mit nachfolgender, also
sekundärer Innenmeniskusdegeneration verursacht. Sprechen die Verhältnisse
innerhalb eines Kniegelenks dagegen, dass der degenerative Meniskusschaden
wenigstens parallellaufend bzw. synchron mit den Knorpelschäden entstanden ist,
sondern diesen wahrscheinlich erst nachgefolgt ist, d.h. sich sekundär entwickelt hat, ist
die Anerkennung eines solchen degenerativen Meniskusschadens als BK nicht
möglich. Es ist dann von einer sekundären Meniskopathie auszugehen, die nicht von
der BK Nr. 2102 BKV erfasst wird.
Ergänzend stützt der Senat seine Überzeugung vom Fehlen des Erkrankungsbildes im
Sinne der BK Nr. 2102 BKV auf das von Dr. I im Klageverfahren erstattete Gutachten
vom 11.10.2005 sowie seine ergänzende Stellungnahme vom 21.03.2006, Ferner auf
das nach Antrag des Klägers vom Arzt seines Vertrauens nach § 109
Sozialgerichtsgesetz (SGG) erstattete orthopädisch-chirurgische Gutachten des Prof. Dr.
K vom 09.03.2007 sowie dessen ergänzende Stellungnahmen vom 24.06.2008 und
11.02.2009. Danach ist es bei dem Kläger aufgrund der diagnostisch gesicherten O-
Bein-Fehlstellung zunächst zu einer Knorpeldegeneration mit anschließender
Meniskuszermürbung gekommen.
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Für die Annahme von Privatdozentin Dr. N, die Schäden der Kniegelenke des Klägers
seien allesamt Folgen der Bergbautätigkeit, fehlt es an nachvollziehbaren, das Ergebnis
der oben genannten Sachverständigengutachten erschütternden Anhaltspunkten. Das
gilt ebenso für die Mutmaßungen des Dr. E. Auch für die Behauptung des Klägers, die
zunehmende O-Bein-Fehlstellung sei Folge seiner kniebelastenden Tätigkeit, fehlt es
an jeglicher medizinischer Begründung.
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Die Entscheidung zur Tragung der außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 SGG.
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Die Entscheidung über die Auferlegung von Verschuldenskosten beruht auf § 192 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Der Kläger hat den Rechtsstreit ohne nachvollziehbare Begründung
fortgeführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden im Termin am 12.03.2009 die
Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit
der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Wer
ein Verfahren, dessen Aussichtslosigkeit ihm im Einzelnen dargelegt worden ist, ohne
nachvollziehbare Begründung fortführt, nimmt das Gericht missbräuchlich in Anspruch.
Der Senat hat die Höhe der zu erstattenden Kosten nach dem gesetzlichen
Mindestbetrag bemessen (§ 192 Abs. 1 Satz 3 und § 184 Abs. 2 SGG).
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Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). Die Rechtssache
hat keine grundsätzliche Bedeutung. Maßgeblich für die Entscheidung sind die
tatsächlichen Umstände des Einzelfalls.
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