Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.08.2009

LSG NRW (lege artis, kläger, durchschnitt, prüfung, verhältnis zwischen, rechtliches gehör, anspruch auf rechtliches gehör, verhältnis zu, behandlung, wirtschaftlichkeit der behandlung)

Landessozialgericht NRW, L 11 KA 52/07
Datum:
12.08.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 11 KA 52/07
Vorinstanz:
Sozialgericht Münster, S 2 KA 19/06
Sachgebiet:
Vertragsarztangelegenheiten
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster
vom 23.07.2007 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten
des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Kläger wendet sich gegen Kürzungen seines vertragszahnärztlichen Honorars für
die Quartale I/2000 bis IV/2003 bezogen auf die Gebührennummern (Nr.) 8, 10, 12, 39
und 106 des Bewertungsmaßstabes für zahnärztliche Leistungen (Bema-Z) i.H.v.
26.309,13 EUR.
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Der Kläger ist seit 1987 zur vertragszahnärztlichen Versorgung mit Praxissitz in N
zugelassen.
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Im Prüfzeitraum (I/2000 bis IV/2003) lagen die Fallzahlen der Praxis des Klägers um 44
% bis 65 % unter den Durchschnittsfallzahlen im Bereich der Beigeladenen zu 1). Die
Fallkosten überschritten in diesem Zeitraum die maßgeblichen Durchschnittswerte um 7
bis 52 %. Bei der Nr. 8 Bema-Z beliefen sich die Überschreitungen der
Durchschnittswerte auf 178,5 bis 507,2 %, bei der Nr. 10 Bema-Z auf - 51,3 bis 400 %,
bei der Nr. 12 Bema-Z auf 9,9 bis 188,3 %, bei der Nr. 39 Bema-Z auf - 84,6 bis 8.825,0
% und bei der Nr. 106 Bema-Z auf - 67,6 bis 356,7 %. Die Nichtabrechnerquote lag bei
den Nrn. 8, 10, 12 und 106 Bema-Z unter 1 % und bei der Nr. 39 Bema-Z bei 18 %. Pro
100 Behandlungsfälle wurden von dem Kläger 8,28, in der Durchschnittspraxis
hingegen 1,35 PAR-Behandlungen durchgeführt. Die Zahl der ZE-Fälle pro 100
Behandlungsfälle lag bei 4, in der Durchschnittspraxis hingegen bei 14.
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Die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen im Bereich der Beklagten beantragten in
den Jahren 2001/2002 die Wirtschaftlichkeitsprüfung der Abrechnungen des Klägers für
die Quartale I/2000 bis II/2002 gemäß § 106 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) im
Wesentlichen mit der Begründung, bei den Nrn. 8, 10, 12, 39 und 106 Bema-Z sowie
beim Gesamtfallwert lägen Überschreitungen vor (u.a. Schreiben vom 01.06.2001 für die
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Quartale I/2000 bis IV/2000, Schreiben vom 10.07.2001 für die Quartale I/2000 bis
IV/2000, Schreiben vom 10.10.2001 für die Quartale II/2000 bis I/2001, Schreiben vom
26.10.2001 für die Quartale III/2000 bis II/2001, Schreiben vom 14.02.2002 für die
Quartale IV/2000 bis III/2001, Schreiben vom 12.02.2002 für die Quartale IV/2000 bis
III/2001, Schreiben vom 08.07.2002 für die Quartale I/2001 bis IV/2001, Schreiben vom
14.05.2002 für die Quartale I/2001 bis IV/2001, Schreiben vom 09.08.2002 für die
Quartale II/2001 bis I/2002, Schreiben vom 23.10.2002 für die Quartale III/2001 bis
II/2002). In den Jahren 2003/2004 stellten die Verbände der gesetzlichen
Krankenkassen weitere Prüfanträge hinsichtlich der Quartale III/2002 bis IV/2003 (u.a.
Schreiben vom 26.02.2003 für die Quartale IV/2001 bis III/2002, Schreiben vom
07.05.2003 für die Quartale I/2002 bis IV/2002, Schreiben vom 24.09.2003 für die
Quartale II/2002 bis I/2003, Schreiben vom 12.11.2003 für die Quartale III/2002 bis
II/2003, Schreiben vom 13.07.2004 für die Quartale I/2003 bis IV/2003).
In seinen Stellungnahmen zu diesen Prüfanträgen wies der Kläger zu der Nr. 8 Bema-Z
sinngemäß darauf hin, dass im Unterschied zur Durchschnittspraxis von ihm Zähne, die
bei der Restauration das Kriterium einer CP erfüllten, longitudinal nachverfolgt würden.
Die Sensibilitätsprüfung mittels thermischer Methoden stehe vor einer
Röntgenreevaluation.
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Die erhöhten Abrechnungswerte der Nr. 8 Bema-Z seien auf das fehlerhafter
Unterlassen von Maßnahmen nach dieser Nr. in der Durchschnittspraxis
zurückzuführen, so dass ein Vergleich nicht möglich sei. Im Übrigen sei die Nr. 8 Bema-
Z Folgeleistung (Ansatz nach vorheriger CP-Behandlung), aber auch Nebenleistung
(Ansatz vor Füllungstherapie, Überkronung etc.). Als Nebenleistung sei sie obligat bei
der direkten Überkappung (Nr. 26), bei der indirekten Überkappung (Nr. 25), bei
Vitalamputationen (Nr. 27), bei der Vitalexstirpation (Nr. 28), Trepanation (Nr. 31) und
der Versorgung eines Zahnes mit einer Füllung oder mit einer Krone. Diese Leistungen
seien zur Beurteilung heranzuziehen. Der häufigere Ansatz der Nr. 10 Bema-Z sei auf
den höheren Anteil an RPP-Fällen zurückzuführen. Eine Vergleichbarkeit sei nicht
gegeben, da die Behandlung überempfindlicher Zahnflächen in den Vergleichspraxen
überwiegend als Privatleistung abgerechnet werde. Die von ihm gewählte
Behandlungsmethode führe zu kompensatorischen Einsparungen im Bereich des
Zahnersatzes. Das Verhältnis zwischen den Leistungen nach der Nr. 12 Bema-Z und
denen der Füllungstherapie sei wirtschaftlich und entspreche einer lege artis
durchgeführten Behandlung. Durch die von ihm vorgenommene Behandlung würde eine
längere Funktionszeit der Restaurationen erreicht. Bei der Fülltätigkeit sei zu
berücksichtigen, dass diese in der herangezogenen Vergleichsgruppe nicht mehr
vollständig als Sachleistung erfasst würde. Der höhere Ansatz bei einzelnen Leistungen
sei auf den hohen Anteil an systematischen PAR-Behandlungen aufgrund von
Überweisungen zurückzuführen. Außerdem habe er Interessenfelder für die PAR-
Chirurgie, die endodontische Chirurgie und die Funktionstherapie. Dies führe zu einer
Vielzahl von Zuweisungen. Die Nr. 39 Bema-Z müsse im Zusammenhang mit anderen
Positionen der PAR-Nachsorge wie den Nrn. 107, 106, 105, 8 und 10 Bema-Z gesehen
werden. In anderen Praxen würden Zahnreinigungen an das Hilfspersonal delegiert und
ausnahmslos privat in Rechnung gestellt. Dies führe zu Verzerrungen der Statistik;
deshalb sei diese entsprechend zu bereinigen. Der vermehrte Ansatz der Nr. 106 Bema-
Z erkläre sich teilweise daraus, dass die Kontrollen und subtraktiven Maßnahmen am
natürlichen Gebiss und Schienen alternativ über den Erfassungsschein abgerechnet
würden. Nach seiner Schätzung sei dies bei 10 % bis 20 %der Leistungen der Fall.
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Mit Beschluss vom 08.01.2003 kürzte der Prüfungsausschuss das Honorar des Klägers
für die Quartale I/2000 bis II/2002 bei der Nr. 8 Bema-Z auf den allgemeinen
Durchschnitt zuzüglich 250 %, bei den Nrn.10 und 106 Bema-Z auf den allgemeinen
Durchschnitt zuzüglich 200 % sowie bei der Nr. 39 Bema-Z auf den allgemeinen
Durchschnitt zuzüglich 1500 %; den Erstattungsbetrag gab er mit 12.794,24 EUR an. Mit
weiterem Beschluss vom 11.05.2005 kürzte der Prüfungsausschuss das Honorar des
Klägers für die Quartale III/2002 bis IV/2003 insoweit, als der allgemeine Durchschnitt
bei der Nr. 8 Bema-Z um mehr als 180 %, bei den Nrn. 10 und 106 Bema-Z um mehr als
200 % und bei der Nr. 12 Bema-Z um mehr als 100 % überschritten wurde. Den
Erstattungsbetrag berechnete der Prüfungsausschuss mit 9.272,64 EUR.
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Gegen die Beschlüsse des Prüfungsausschusses legten sowohl der Kläger als auch die
Krankenkassen Beschwerde ein. Die Krankenkassen begründeten ihre Beschwerden
im Wesentlichen damit, dass dem Kläger zu hohe Toleranzen belassen worden und
dass auch weitere Gebührennummern auf Wirtschaftlichkeit zu prüfen seien. Zur
Begründung seiner Beschwerde verwies der Kläger im Wesentlichen auf seine früheren
Stellungnahmen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Beklagten trug er
ergänzend vor, die Nr. 39 Bema-Z habe er nicht mehr abgerechnet, weil durch den
Vorstand der Beigeladenen zu 1) auf zulassungsrechtliche Konsequenzen hingewiesen
worden sei. Ab dem Quartal IV/2000 habe sich aufgrund neuer fachlicher Erkenntnisse
die Abrechnung der Nr. 106 Bema-Z geändert. Bei PAR-Behandlungen würden
Röntgenaufnahmen von Kollegen angefordert, so dass der eigene Aufwand gering sei.
Es würden pro Quartal 10% bis 40% der PAR-Fälle zugewiesen, durchschnittlich
schätzungsweise etwa 30% jährlich. Es gäbe kein regelmäßiges Recall, bei dem jeder
PAR-Patient alle drei Monate einbestellt werde. Ca. 40 RPP-Fälle kämen regelmäßig
zur Behandlung. Im Übrigen sei bis auf die Quartale III/2003 und IV/2003 die Frist von
vier Jahren nicht eingehalten. Die Beschwerden seien auch nicht innerhalb von fünf
Monaten verhandelt worden. Außerdem fehle es an der vorgeschriebenen Beratung.
Darüber hinaus müsse eine Einzelfallprüfung erfolgen. Die statistische Prüfmethode sei
nur angezeigt, wenn andere Prüfungsmöglichkeiten nicht in Betracht kämen. Die
statistische Vergleichsprüfung müsse einer Einzelfallprüfung weichen, wenn - wie
vorliegend - in jedem Einzelfall die Wirtschaftlichkeit der Behandlung nachgewiesen
werden könne. Die Unterlagen dafür lege er vor.
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Der Beklagte wies die Beschwerden des Klägers zurück; auf die Beschwerden der
Krankenkassen kürzte er das Honorar des Klägers für die Quartale I/2000 bis IV/2003
bei der Nr. 8 Bema-Z auf den Durchschnitt zuzüglich 180 %,, bei den Nrn. 10 und 106
Bema-Z auf den Durchschnitt zuzüglich 200 %, bei der Nr. 12 Bema-Z auf den
Durchschnitt zuzüglich 100 % sowie bei der Nr. 39 Bema-Z auf den Durchschnitt
zuzüglich 300 % und errechnete hieraus eine Erstattungsforderung in Höhe von
26.309,19 EUR (Beschluss vom 10.05.2006 / Bescheid vom 21.06.2006). Infolge der
Kürzung reduzierten sich die Fallkostenwerte auf Abweichungen von - 2 % bis + 45 %
der allgemeinen Durchschnittswerte. Zur Begründung seiner Entscheidung führte der
Beklagte im Wesentlichen aus: Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Abrechnung des
Klägers sei nach der Prüfmethode des statistischen Einzelleistungsvergleichs nach den
von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen erfolgt. Er habe
sowohl den Gesamtfallwert als auch medizinisch-ärztliche Gesichtspunkte,
insbesondere Praxisbesonderheiten und kausale kompensatorische Einsparungen, in
die Prüfung einbezogen. Die Auffassung des Klägers eine Prüfung nach
Durchschnittswerten könne nicht erfolgen, weil die im Rahmen des statistischen
Vergleichs heranzuziehende Vergleichsgruppe nicht fach- und vertragsgerecht
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behandele oder die Leistungen unzutreffend privat abrechne, werde nicht geteilt. Von
der Regelprüfmethode des statistischen Einzelleistungsvergleichs könne nur
abgewichen werden, wenn sich die Prüfung im Einzelfall als nicht aussagekräftig oder
nicht durchführbar erweise. Nach den Vorgaben des Bundessozialgerichts (BSG) sei
eine Abweichung von der Regelprüfmethode nur dann möglich, wenn dafür plausible
Gründe vorlägen; diese seien hier jedoch nicht erkennbar. Auch der Kläger habe die
Unmöglichkeit einer Einzelfallprüfung eingeräumt. Die Vergleichsprüfung nach
Durchschnittswerten sei schließlich auch zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit des
Ansatzes einzelner Leistungspositionen zulässig. Die maßgebliche Vergleichsgruppe
der Zahnärzte in Westfalen-Lippe sei ausreichend groß und ausreichend homogen
zusammengesetzt. Damit sei sichergestellt, dass die Regelprüfmethode
beweistaugliche Ergebnisse liefere. Eine Verfristung sei nicht eingetreten. Ein
Vertragszahnarzt müsse regelmäßig auch nach Erteilung des Honorarbescheides noch
bis zum Ablauf von vier Jahren seit Ergehen dieses Bescheides mit
Honorarkürzungsmaßnahmen in Folge einer Wirtschaftlichkeitsprüfung rechnen. Über
die Quartale I/2000 bis II/2002 habe der Prüfungsausschuss am 08.01.2003 und über
die Quartale III/2002 bis IV/2003 am 11.05.2005, also innerhalb von vier Jahren
entschieden. § 14 Abs. 3 der Verfahrensordnung 1999 sehe zwar vor, dass über
Beschwerden gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses innerhalb von fünf
Monaten nach Eingang entschieden werden solle; es handele sich aber um eine
Sollvorschrift, deren Verletzung nicht zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung führe. Im
Übrigen sei er - der Beklagte - wegen des hohen Verfahrensbestandes gehindert
gewesen, innerhalb der Frist von fünf Monaten zu verhandeln. Einer Honorarkürzung
müsse zumindest dann keine Beratung vorausgehen, wenn - wie vorliegend - die
Überschreitungen des Vergleichsgruppendurchschnitts im Bereich des offensichtlichen
Missverhältnisses lägen. Die Fallzahlen des Klägers lägen teilweise deutlich unter dem
Durchschnitt, stünden aber einer statistischen Vergleichsprüfung nicht entgegen, da
mehr als 20 % des Fallzahldurchschnitts der Vergleichsgruppe erreicht werde. Die
Fallkosten seien überdurchschnittlich und lägen in dem von der Rechtsprechung
festgelegten Bereich des offensichtlichen Missverhältnisses. Im Bereich der
systematischen PAR-Behandlungen bestehe ein Mehraufwand von etwa 20 PAR-Fällen
je Quartal. Im Bereich der ZE-Abrechnung ergäben sich im Durchschnitt je Quartal 29
ZE-Fälle weniger. Praxisbesonderheiten seien nur solche Umstände, die aus der
Praxisstruktur herrührten und nicht arztbezogen seien. Die Behauptung, besser,
gründlicher und sorgfältiger als Fachkollegen ausgebildet zu sein oder zu arbeiten,
stelle keine rechtserhebliche Praxisbesonderheit dar. Als Besonderheit habe der Kläger
die Zahl von ca. 40 RPP-Patienten geltend gemacht, den sich hieraus ergebenden
Mehraufwand habe er jedoch nicht näher dargelegt. Er habe nicht dargestellt, welche
Maßnahmen in welchem Umfang gerade bei diesen Patienten zum Ansatz gelangten.
Die Auswirkungen der Behandlung dieser Patienten könnten daher bei den einzelnen
Gebührenpositionen lediglich geschätzt werden. Leistungen nach den Nrn. 8, 10, 12
und 106 Bema-Z würden von fast allen Zahnärzten in Westfalen-Lippe abgerechnet. Da
die Nichtabrechnerquote bei der Nr. 39 Bema-Z bei 18 % liege, seien bei der Prüfung
dieser Leistung ergänzende Ermittlungen erfolgt. Die Fallkostenabweichungen würden
schon deshalb zu Gunsten des Klägers beeinflusst, weil im Bereich der Füllungen mit -
14 bis - 57 % unterdurchschnitt-liche Abrechnungswerte vorlägen. Die unter dem
allgemeinen Durchschnitt liegenden ZE-Behandlungen führten zu einem geringeren
Aufwand bei den entsprechenden Begleitleistungen. Zudem sei von einer
durchsanierten Stammklientel auszugehen; dies ergebe sich aus der hohen
Zahnarztdichte im Zulassungsbereich des Klägers und der geringen Zahl von
Füllungen. Bei der Nr. 8 Bema-Z (Überschreitung bis 507 %), die nach Auffassung des
Klägers Folgeleistung bzw. Nebenleistung zu im Einzelnen vom ihm benannten
Leistungen sei, ergebe sich, dass diese Leistungen weit unterdurchschnittlich
abgerechnet würden, so dass dies die Überschreitung nicht erklären würde. Dem
Mehraufwand von 3.146 Leistungen nach der Nr. 8 Bema-Z stünden
Mehraufwendungen bei den Nrn. 25, 27 und 28 Bema-Z i.H.v. 347 Leistungen und
Minderaufwendungen bei den Nrn. 26, 13a - d und 31 Bema-Z i.H.v. 953 Leistungen
gegenüber, so dass sich die Überschreitung auch dadurch nicht erklären lasse. Unter
Berücksichtigung des Mehraufwandes im PAR-Bereich (328 Fälle), des
Minderaufwandes im ZE-Bereich (464 Fälle) und der geltend gemachten ca. 40 RPP-
Fälle sowie unter Beachtung der Fallkostenabweichungen sei das Maß der
Unwirtschaftlichkeit auf den Bereich zu schätzen, der den allgemeinen Durchschnitt um
mehr als 180 % überschreite. Die Abrechnungswerte bei der Nr. 10 Bema-Z
(Überschreitung bis 400 %) ließen die Vermutung der Unwirtschaftlichkeit zu. Nach den
Angaben des Klägers handele es sich bei dieser Leistung um eine Folgeleistung nach
Manipulation an Zement- und Dentinoberflächen, wie sie bei der Entfernung harter
Zahnbeläge und bei der systematischen PAR-Behandlung vorkomme. Gerade hier sei
das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Alle vorhandenen überempfindlichen
Zahnflächen seien innerhalb einer Sitzung und nicht in mehreren Sitzungen bzw. nicht
getrennt nach Kiefern zu behandeln. Der Patient könne außerdem nach Verordnung
entsprechender Medikamente oftmals zur häuslichen Eigenbehandlung angehalten
werden. Unter Berücksichtigung des Mehraufwands bei den systematischen PAR-
Behandlungen, bei den Zahnsteinentfernungen und bei den geltend gemachten RPP-
Behandlungsfällen sei eine Toleranz von 200 % über dem allgemeinen Durchschnitt
angemessen. Die statistischen Abweichungen (von bis zu 188 % und mehr als 100% in
13 Quartalen) bei den Leistungen nach der Nr. 12 Bema-Z seien ebenfalls auffällig.
Auch im Verhältnis zu den Füllungen lägen deutliche Auffälligkeiten vor. Statistisch
werde bei ca. jeder 0,9ten bis 1,4ten Füllung eine Leistung nach der Nr. 12 Bema-Z
berechnet, während der Durchschnitt die Nr. 12 Bema-Z bei ca. jeder 3,6ten Füllung
abrechne. Entgegen der Vermutung des Klägers seien Leistungen nach der Nr. 12
Bema-Z im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Leistungen in der
Vergleichsstatistik nicht erfasst. Der Minderaufwand bei den ZE-Behandlungen könne
keinen Mehrbedarf bei Leistungen nach Nr. 12 Bema-Z bedingen. Auch der
Mehraufwand bei den endodontischen Maßnahmen könne die Vermutung der
Unwirtschaftlichkeit nicht völlig entkräften. Die regelmäßige Anwendung von Kofferdam
sei keine zu berücksichtigende Praxisbesonderheit, sondern eine bestimmte
Behandlungsmethode. Die Leistungen nach der Nr. 12 Bema-Z stünden wie in der
durchschnittlichen Praxis zum weitaus größten Teil in Verbindung mit Leistungen nach
der Nr. 25 Bema-Z und den darauf folgenden Füllungen. Aus der Auswertung der
Abrechnungswerte ergebe sich, dass in den Quartalen IV/2000, IV /2001, IV /2002 und
IV/2003 nach Abrechnung der auf die Nrn. 35, 28 und 32 Bema-Z entfallenden
Leistungen das Verhältnis zwischen den Füllungen und der Leistung nach der Nr. 12
Bema-Z zwischen 1:1,9 und 1:2,5 liege. Dabei werde zu Gunsten des Klägers nicht
berücksichtigt, dass der Durchschnitt aller Vertragszahnärzte ebenfalls Leistungen nach
der Nr. 12 Bema-Z i.V.m. endodontischen Maßnahmen erbringe. Auch wenn die in
Zusammenhang mit Wurzelbehandlungsmaßnahmen anzuerkennenden Leistungen
nach der Nr. 12 Bema-Z vollständig herausgerechnet würden, verbliebe ein gegenüber
dem Durchschnitt deutlich ungünstigeres Verhältnis zu den Füllungen. Unter
Berücksichtigung des Minderaufwands bei den ZE-Fällen und der Fülltätigkeit sowie
des Mehraufwands bei den endodontischen Maßnahmen und bei den RPP-Fällen sei
eine Kürzung auf 100 % über dem allgemeinen Durchschnitt sachgerecht. Bei der Nr. 39
Bema-Z (Überschreitungen bis zu 8.800 %) seien zunächst die
Abrechnungsbestimmungen berücksichtigt worden. Danach könne bei chirurgischen
Eingriffen für den Bereich von zwei nebeneinanderstehenden Zähnen eine
Oberflächenanästhesie abgerechnet werden. Bei nichtchirurgischen Eingriffen könne
die Leistung nur in Ausnahmefällen und nur für den Bereich von drei nebeneinander
stehenden Zähnen abgerechnet werden. Der Kläger habe nach seinen Angaben die
Oberflächenanästhesie fast ausschließlich im Zusammenhang mit der
Zahnsteinentfernung erbracht und habe nicht differenziert dargelegt, inwieweit bei den
Zahnsteinentfernungen ein Ausnahmefall vorgelegen habe. Die bloße Behauptung, der
allgemeine Durchschnitt beeinflusse durch "Falschabrechnung" die Vergleichsstatistik,
sei kein hinreichender Grund für die Annahme der Wirtschaftlichkeit trotz exorbitant
hoher statistischer Abweichungen. Da bei der Nr. 39 Bema-Z die Nichtabrechnerquote
18 % betrage, seien ausschließlich die Abrechner berücksichtigt worden. Auf dieser
Grundlage ergebe sich, dass durchschnittlich 14 Leistungen nach der Nr. 39 Bema-Z je
Quartal erbracht würden; bezogen auf die Fallzahl des Klägers entspreche dies rund
sieben Leistungen. Bei Anerkennung des Doppelten der Abrechner bestehe ein
Überhang von 2.065 Leistungen nach der Nr. 39 Bema-Z. Dies entspreche einer
Kürzung auf den allgemeinen Durchschnitt zuzüglich 300 %. Diese Toleranz sei unter
Berücksichtigung des geringen Vergleichswerts von knapp über 2 % und der geltend
gemachten RPP-Fälle ausreichend und angemessen. Bereits die Abrechnungswerte
bei der Nr. 106 Bema-Z (Überschreitung bis zu 356 %) ließen die Vermutung der
Unwirtschaftlichkeit zu. Bei Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers, dass
Kontrollen und subtraktive Maßnahmen am natürlichen Gebiss und Schienen zu 10 bis
20% nicht unzweckmäßig auf dem KB-Formular, sondern alternativ über den
Erfassungsschein abgerechnet würden, ergebe sich ein Mehraufwand von 1.598
Leistungen über dem Durchschnitt. Die Leistungen nach der Nr. 106 Bema-Z würden
nur von 0,2 % der Vertragszahnärzte nicht abgerechnet, so dass fast alle
Vertragszahnärzte Maßnahmen nach der Nr. 106 Bema-Z über die KCH-Abrechnung in
Ansatz brächten. Unter Berücksichtigung der KB-Maßnahmen, der PAR-
Behandlungsfälle, der RPP-Fälle und der Füllungen sei die Grenze des offensichtlichen
Missverhältnisses bei 200 % über dem allgemeinen Durchschnitt festzusetzen. Nach der
Kürzung verblieben dem Kläger von den 105.234,31 EUR, die er über dem allgemeinen
Durchschnitt abgerechnet habe, noch 78.923,18 EUR Mehrkosten über dem
Durchschnitt. Die Ermittlung des Erstattungsbetrages erfolge vorbehaltlich der
Anwendung der jeweils geltenden Anlage zum Honorarverteilungsmaßstab und der
Anwendung der Degression gemäß § 85 Abs. 4b SGB V.
Der Kläger hat gegen den am 22.06.2006 zugestellten Bescheid am Montag, dem
24.07.2006, Klage erhoben und vorgetragen: Der Beklagte habe den
Amtsermittlungsgrundsatz und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Er habe
es abgelehnt, die zu dem Verhandlungstermin mitgebrachten Karteikarten sämtlicher
Patienten zu prüfen. Er habe eine Einzelfallprüfung und ihm damit den Nachweis
verweigert, dass es im Einzelfall entweder keine Therapiealternativen gegeben habe
oder dass die gewählte Behandlung die wirtschaftlichste, weil kostengünstigste und am
nachhaltigsten erfolgversprechende gewesen sei. Der Beklagte habe zudem gegen §
14 Abs. 3 der Verfahrensordnung 1999 verstoßen, da er nicht binnen fünf Monaten über
die Beschwerden entschieden habe. Soweit er sich auf einen hohen Verfahrensbestand
berufe, mache er keinen atypischen Einzelfall, sondern eine allgemein gegebene
Situation geltend, die die Verfristung nicht rechtfertige. Zudem hätte vor der
Honorarkürzung zunächst eine Beratung erfolgen müssen; dies folge aus § 106 Abs. 5
Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Da der Beklagte systematisch nie
berate, habe er willkürlich gegen das Beratungsgebot verstoßen. Die
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Wirtschaftlichkeitsprüfung verfolge rein monetäre Zwecke. Es gehe nur darum, das
überzogene Prothetikbudget der Krankenkassen auf Kosten der Vertragszahnärzte
gegenzufinanzieren, die nicht prothetisch, sondern kostengünstiger konservierend
versorgten. Die Richtigkeit der von dem Beklagten verwendeten Statistiken werde
insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der Leistungspositionen, die Fallzahlen der
Vergleichsgruppe und die Richtigkeit der Durchschnittswertberechnung mit Nichtwissen
bestritten. Fehlerhaft habe der Beklagte zudem den erforderlichen Spartenvergleich
unterlassen. Er hätte die Sparten "Kons/Chir" und "Prothetik" miteinander vergleichen
müssen, um den Minderaufwand im ZE-Bereich festzustellen. Dem vom Beklagten
angeführten angeblichen Mehraufwand von 105.234,31 EUR stehe eine Einsparung im
ZE-Bereich von mindestens 381.165,69 EUR gegenüber. Seine Prothetikkosten
beliefen sich auf ca. 76.888,00 EUR, die der Vergleichsgruppe hingegen auf 563.200,00
EUR. Würden seinem Mehraufwand in Kons-Bereich seine Prothetikkosten
hinzugerechnet, ergebe sich der Überhang der Vergleichsgruppe im Prothetikbereich.
Die niedrigen Prothetikkosten erreiche er im Übrigen durch lege artis gelegte Füllungen.
Die von ihm gelegten Füllungen würden zudem statistisch doppelt so lange halten wie
eine durchschnittliche Füllung der Vergleichsgruppe. Da die ZE-Behandlung
hierzulande hoch vergütet werde, bestehe eine Tendenz der Behandler, in den ZE-
Bereich auszuweichen, wenn sich die Frage stelle, ob eine Zahnerkrankung
konservierend oder prothetisch versorgt werden soll. Eine Übertherapie sei damit
vorprogrammiert; contra legem artis würden Zähne unter Verlust gesunder
Zahnsubstanz beschliffen und für Kronen und Brücken präpariert, die einfach
konservierend behandelt werden könnten. Deshalb gehe der Beklagte auch fehlerhaft
von einer Vergleichbarkeit der Leistungen aus; er vergleiche die von ihm - dem Kläger -
lege artis durchgeführten Behandlungen mit den in den Statistiken erfassten nicht lege
artis durchgeführten Behandlungen. Bei Wurzelfüllungen und Composit-Füllungen sei
es nach einhelliger Lehrmeinung unabdingbar, Kofferdam zu legen; dies sei in die
Vergütung nach Nr. 12 Bema-Z einbezogen worden. Er behandle entsprechend und
verursache damit Kosten nach der Nr. 12 Bema-Z. Nach den Werten, die der Beklagte
präsentiert habe, könne eine lege artis durchgeführte Behandlung durch die
Vergleichsgruppe nicht erfolgt sein, denn die Abrechnungshäufigkeit der Nr. 12 Bema-Z
reiche nicht einmal aus, um die Wurzelfüllungen und die Fälle abzudecken, in denen es
dringend erforderlich sei, Kofferdam zu legen. Zudem verschließe sich der Beklagte
hartnäckig der Erkenntnis, dass die Vergleichsgruppe Leistungen privat abrechne, die
zwingend nach dem Bema-Z abzurechnen seien. Dies betreffe insbesondere den
Bereich der Leistungen nach den Nrn. 10, 39 und 107 Bema-Z. Schon in dem
Rechtsstreit vor dem Sozialgericht (SG) Münster - S 2 KA 4/03 - habe sich ergeben,
dass auch die zahnärztlichen Ausschussmitglieder privat liquidierten. Eine
Privatliquidation werde auch dadurch belegt, dass die Finanzbehörden von einem Indiz
für eine Steuerverkürzung ausgingen, wenn in der Steuererklärung keine privaten
Zusatzeinnahmen eines Vertragszahnarztes bei Kassenpatienten deklariert würden. Bei
der Nr. 8 Bema-Z habe der Beklagte verkannt, dass die Vitalitätsprüfung auch
unmittelbar vor einer Weiterversorgung durchgeführt werden müsse. Die
Vergleichsgruppe habe aber so wenige Vitalitätsprüfungen, dass dort nicht einmal
dieses Erfordernis gewahrt sein könne. Gleiches gelte bei der Nr. 12 Bema-Z. Diese
Leistung sei nicht nur bei Wurzelfüllungen, sondern auch den anderen von ihm
angeführten Leistungen obligat. Die Zahlen der Vergleichsgruppe würden nicht einmal
den Bereich der Wurzelfüllungen abdecken.
Der Kläger hat beantragt,
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den Beschluss des Beklagten vom 10.05.2006 (Bescheid vom 21.06.2006) aufzuheben
und den Beklagten zu verurteilen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
über seine Beschwerden und über die Beschwerden der Beigeladenen gegen die
Beschlüsse des Prüfungsausschusses vom 08.01.2003 und 11.05.2005 neu zu
entscheiden.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat sich auf den angefochtenen Beschluss bezogen.
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Das SG Münster hat die Klage mit Urteil vom 23.07.2007 abgewiesen: Der auf
fristgerechte und rechtswirksame Prüfanträge erfolgten Entscheidung des Beklagten
stünden weder die Verfahrensordnung zur Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGBV
noch Verjährungsfristen entgegen. § 14 Abs. 3 der Verfahrensordnung, nach dem die
Entscheidung über Widersprüche innerhalb eines Zeitraums von fünf Monaten nach
Eingang des Widerspruchs getroffen werden soll, stelle eine Sollvorschrift dar, deren
Verletzung nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung führe.
Verjährung sei nicht eingetreten. Ein Vertragszahnarzt müsse regelmäßig auch nach
Erteilung eines Honorarbescheids noch bis zum Ablauf von vier Jahren seit Ergehen
des Bescheids mit Honorarkürzungen infolge von Wirtschaftlichkeitsprüfungen rechnen.
Maßgebend für die Einhaltung dieser Frist sei nicht die Entscheidung des Beklagten;
vielmehr sei auf die Entscheidung des Prüfungsausschusses abzustellen. Dessen
Entscheidungen seien innerhalb von vier Jahren ergangen. Einer Honorarkürzung
wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise müsse auch keine Beratung vorausgehen.
Ein Verstoß gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör liege nicht vor; dem
Kläger sei ausreichend "Rederecht" in der Ausschusssitzung eingeräumt worden, da die
Sitzung ausweislich der Sitzungsniederschrift von 16:30 bis 17:55 Uhr gedauert habe.
Der Beklagte habe auch die ihm obliegende Amtsermittlungspflicht nicht verletzt. Ihm
stehe ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der der Wirtschaftlichkeitsprüfung zugrunde
zu legenden Prüfmethode zu. Ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht käme nur in
Betracht, wenn eine Verpflichtung zur Prüfung der Unterlagen des Klägers bestanden
hätte. Dies sei jedoch nicht der Fall, da die zugrundegelegten statistischen Daten
hinreichend aussagekräftig seien. Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit nach
Durchschnittswerten sei nur dann ausgeschlossen, wenn die Fallzahl des geprüften
Arztes - anders als vorliegend - 20 % des Fallzahldurchschnitts der Vergleichsgruppe
nicht erreiche. Unerheblich sei, dass der Kläger die Richtigkeit des von dem Beklagten
verwendeten Zahlenmaterials mit Nichtwissen bestreite. Es bestünden keine
Anhaltspunkte dafür, dass bei der Ermittlung der Daten Fehler aufgetreten sein könnten.
Auch die unauffälligen Fallkostenwerte in einzelnen Quartalen stünden einer
Wirtschaftlichkeitsprüfung nach der Prüfmethode des statistischen
Einzelleistungsvergleichs nicht entgegen; unauffällige Fallkostenwerte rechtfertigten
nämlich nicht zwingend die Annahme, der Kläger habe auch bei sämtlichen
Gebührennummern wirtschaftlich abgerechnet. Der Beklagte habe zutreffend darauf
hingewiesen, dass insbesondere im Hinblick auf die unterdurchschnittlichen
Abrechnungswerte bei den Füllungen und wegen des Minderaufwands bei den ZE-
Behandlungen von vornherein mit unauffälligen Fallkostenwerten zu rechnen gewesen
sei. Aus den Abrechnungswerten bei den Füllungen habe der Beklagte auch zu Recht
gefolgert, dass der Kläger im Prüfzeitraum offensichtlich gut durchsanierte Patienten
behandelt habe. Zutreffend habe der Beklagte die Wirtschaftlichkeitsprüfung auf den
17
konservierend/chirurgischen Bereich und die hierfür maßgeblichen statistischen Daten
beschränkt. Bei den Leistungen aus diesem Bereich handele es sich nämlich um
Standardleistungen, die in allen Zahnarztpraxen anfielen. Zu einem Spartenvergleich
sei der Beklagte nicht verpflichtet gewesen. Dem Vorbringen des Klägers zu
Einsparungen im ZE-Bereich liege die Annahme zugrunde, dass er anders als die
Durchschnittspraxis lege artis Behandlungen im konservierend/chirurgischen Bereich
durchführe. Die Notwendigkeit der ZE-Behandlungen hänge jedoch in erster Linie von
der Morbidität der Patienten ab. Der Kläger habe auch nicht schlüssig dargetan, dass
der Minderaufwand im ZE-Bereich kausal auf sein Behandlungsverhalten
zurückzuführen sei. Die Abrechnungswerte bei den Füllungen machten deutlich, dass
der Kläger eine gut durchsanierte Klientel behandle. Die unter-durchschnittlichen bzw.
unauffälligen Abrechnungswerte bei der Nr. 01 Bema-Z belegten zudem, dass die
Praxis des Klägers eine hohe Anzahl von Stammpatienten habe, bei denen ZE-
Behandlungen zwangsläufig in geringerem Maße notwendiger seien als in der
statistischen Durchschnittspraxis. Das Vorbringen des Klägers, besser, sorgfältiger,
gründlicher und wirtschaftlicher als die Durchschnittspraxis zu behandeln, sei nicht als
Praxisbesonderheit zu berücksichtigen. Eine Praxisbesonderheit könne sich nur aus
Umständen ergeben, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den behandelten
Krankheiten stünden. Ein von der Durchschnittspraxis abweichendes
Behandlungsverhalten stehe jedoch nicht in einem solchen Zusammenhang. Auch das
Vorbringen des Klägers zur Privatliquidation zahnärztlicher Kassenleistungen sei
unerheblich. Der Kläger wiederhole im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem
Rechtsstreit S 2 KA 4/03 SG Münster. Dieses sei in Übereinstimmung mit dem Urteil des
Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) vom 07.03.2007 - L 11 KA 43/05
- als unbewiesene Zweckbehauptung zu werten. Die von der Kürzungsmaßnahme
betroffenen Gebührenpositionen würden von der weit überwiegenden Anzahl der
Vertragszahnärzte in Westfalen-Lippe abgerechnet. Konkrete Angaben zum Umfang
einer möglichen privaten Liquidation habe der Kläger nicht gemacht bzw. nicht durch
entsprechende Nachweise belegt. Nicht nachvollziehbar sei insbesondere angesichts
der Abrechnerquote die Annahme des Klägers, der Prozentsatz der Zahnärzte, die
Kassenleistungen nicht zusätzlich oder ausschließlich privat liquidieren, liege nicht
einmal bei fünf Prozent. Insbesondere rechtfertige die vom Kläger geschilderte Praxis
der Finanzbehörden eine solche Annahme nicht; sie begründe auch keine
durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Verwertbarkeit der vom Beklagten
verwendeten statistischen Daten. Neben diesen Daten habe der Beklagte bei der
Kürzung der Leistungen auch sämtliche weiteren relevanten Umstände berücksichtigt.
Insbesondere habe er den Mehraufwand aufgrund der Behandlung von RPP-Fällen in
seine Überlegungen einbezogen. Dem weiteren Vorbringen des Klägers zu den
einzelnen von der Kürzung betroffenen Gebührenpositonen liege die unzutreffende
Annahme einer fehlenden Plausibilität der Daten der Vergleichsgruppe zugrunde.
Gegen das am 01.08.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, dem
03.09.2007, Berufung eingelegt, die er nicht begründet hat.
18
Der Kläger beantragt,
19
unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Münster vom 23.07.2007 den
Beschluss des Beklagten vom 10.05.2006 (Bescheid vom 21.06.2006) abzuändern und
den Beklagten zu verurteilen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats über
seine Beschwerde gegen die Beschlüsse des Prüfungsausschusses vom 08.01.2003
und 11.05.2005 neu zu entscheiden.
20
Der Beklagte beantragt,
21
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
22
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese
waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
23
Entscheidungsgründe:
24
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
25
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid des
Beklagten vom 21.06.2006 (Beschluss vom 10.05.2006) ist rechtmäßig. Da der Kläger
seine Berufung nicht begründet hat und damit inzidenter lediglich auf sein bisheriges
Vorbringen verweist, nimmt der Senat zur Begründung zunächst auf die zutreffenden
Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil des SG (§ 153 Abs. 2 SGG) und im
Bescheid des Beklagten vom 21.06.2006 (§ 153 Abs. 1 SGG i.V.m. § 136 Abs. 3 SGG)
Bezug. Ergänzend führt der Senat aus:
26
1. Rechtsgrundlage der durchgeführten Wirtschaftlichkeitsprüfung ist § 106 SGB, der bis
zum 31.12.2003 die Prüfung nach Durchschnittswerten als Regelprüfmethode vorsah.
Diese Prüfmethode findet auch weiterhin Anwendung, soweit die Landesverbände der
Krankenkassen und die Ersatzkassen mit der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung die
Prüfung ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen nach Durchschnittswerten - wie
auch vorliegend in § 5 der Verfahrensordnung zur Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106
SGB V (gemäß Entscheidung des Landesschiedsamtes für die vertragszahnärztliche
Versorgung in Westfalen-Lippe vom 30.01.1999) bzw. in § 6 Abs. 1 der zwischen der
Beigeladenen zu 1) und den Krankenkassen/-verbänden geschlossenen
Prüfvereinbarung vom 20.11.2007 wirksam geschehen - die Prüfung der
Wirtschaftlichkeit nach Durchschnittswerten vereinbaren (§ 106 Abs. 2 Satz 4 SGB V).
Danach wird die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nach Durchschnittswerten beurteilt
bzw. erfolgt die Wirtschaftlichkeitsprüfung auf der Grundlage von Durchschnittswerten,
sei denn, dass eine sachgerechte Prüfung auf der Grundlage von Durchschnittswerten
nicht möglich oder dass die Feststellung eines sonstigen Schadens im Einzelfall
Prüfgegenstand ist. Rechtliche, insbesondere verfassungsrechtliche Bedenken
dagegen bestehen nicht (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 16.07.2003 - B 6 KA 45/02 R - mit
Hinweis auf die std. Rspr.).
27
Bei der Prüfung nach Durchschnittswerten werden die Abrechnungswerte des
Vertrags(zahn)arztes mit denjenigen seiner Fachgruppe bzw. ggf. mit denen einer nach
verfeinerten Kriterien gebildeten engeren Vergleichsgruppe im selben Quartal
verglichen. Ergänzt durch die sog. intellektuelle Betrachtung, bei der medizinisch-
(zahn)ärztliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden, ist dies die Methode, die
typischerweise die umfassendsten Erkenntnisse bringt. Ergibt die Prüfung, dass der
Behandlungsaufwand des Vertrags(zahn)Arztes je Fall bei dem Gesamtfallwert, bei
Sparten- oder bei Einzelleistungswerten in offensichtlichem Missverhältnis zum
durchschnittlichen Aufwand der Vergleichsgruppe steht, d.h. ihn in einem Ausmaß
überschreitet, das sich im Regelfall nicht mehr durch Unterschiede in der Praxisstruktur
oder in den Behandlungsnotwendigkeiten erklären lässt, hat dies die Wirkung eines
28
Anscheinsbeweises der Unwirtschaftlichkeit. Die arztbezogene Vergleichsprüfung nach
Durchschnittswerten ist nicht nur hinsichtlich des Gesamtfallwerts einschlägig, sondern
unter der Voraussetzung einer hinreichenden Vergleichbarkeit gleichermaßen zur
Überprüfung der Wirtschaftlichkeit des Ansatzes einzelner Leistungspositionen bzw.
mehrerer zu einzelnen Leistungssparten zusammengefasster Leistungspositionen der
Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen. Ein Vertrags(zahn)arzt ist nämlich verpflichtet, in
dem Sinne umfassend wirtschaftlich zu behandeln, dass das Wirtschaftlichkeitsgebot
auch in jedem Teilbereich seiner Tätigkeit gewahrt ist. Ein statistischer
Einzelleistungsvergleich setzt dabei voraus, dass Leistungen betroffen sind, die für die
gebildete Vergleichsgruppe typisch sind, also zumindest von einem größeren Teil der
Fachgruppenmitglieder regelmäßig in nennenswerter Zahl erbracht werden (vgl. BSG,
Urteil vom 21.05.2003 - B 6 KA 32/02-; zuletzt Urteil vom 06.05.2009 - B 6 KA 17/08 R -,
jeweils m.w.N.).
2. Die Prüfgremien sind zwar berechtigt und verpflichtet, ausnahmsweise auch andere
Prüfmethoden anzuwenden oder neu zu entwickeln, wenn sich im Einzelfall die Prüfung
nach Durchschnittswerten als nicht aussagekräftig oder nicht durchführbar erweist. Im
Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung müssen aber plausible Gründe
vorliegen, um von einer Vergleichsprüfung nach Durchschnittswerten abzusehen (BSG,
Urteil vom 23.02.2005 - B 6 KA 72/03 - m.w.N.).
29
Derartige Gründe liegen nicht vor; die Prüfung nach Durchschnittswerten ist weder nicht
aussagekräftig noch nicht durchführbar.
30
Soweit der Kläger dazu im Wesentlichen - wie bereits im vorausgegangenen
Rechtsstreit L 11 KA 43/05 LSG NRW - ausführt, dass die statistischen Werte
unzutreffend seien, weil ein Großteil der Vertragszahnärzte zumindest einen der Teil der
vorliegend betroffenen Leistungen als sog. Privatleistung liquidieren würde, hat der
Senat dieser Auffassung bereits in seinem Urteil vom 07.03.2007 eine Absage erteilt.
Bereits damals hat der Kläger vorgetragen, die statistischen Werte hinsichtlich der Nr.
107 Bema-Z seien unzutreffend, da ein Großteil der Vertragszahnärzte die
Zahnsteinentfernung als Privatleistung liquidieren würde. Die Leistung nach der Nr. 39
Bema-Z könne in vielen Praxen gar nicht liquidiert werden, da die Zahnreinigung von
Hilfspersonal durchgeführt werde. Da bereits nach der Statistik 1/5 der Zahnärzte
Leistungen nach der Nr. 39 Bema-Z nicht abrechne, verbiete sich ein Heranziehen der
Abrechnungsdaten dieser Gruppe. Eine von ihm selbst durchgeführte telefonische
Umfrage bei den Praxen der zahnärztlichen Mitglieder des Prüfungsausschusses und
des Beklagten sowie auf Grund der Angaben der von ihm unterrichteten
Berufsschülerinnen sei davon auszugehen, dass ca. 70 % bis 80 % der Zahnärzte die
Zahnsteinentfernung als Privatleistung liquidierten. Die Leistungen nach der Nr. 39
Bema-Z, die regelmäßig notwendig bei handinstrumenteller Entfernung subgingivaler
harter Zahnbeläge erbracht würden, teilten das Schicksal der Hauptleistung nach Nr.
107 Bema-Z, so dass davon auszugehen sei, dass auch die Leistung nach Nr. 39
Bema-Z fast ausschließlich privat liquidiert werde.
31
Dazu hat der Senat in seinem Urteil vom 07.03.2007 ausgeführt:
32
"Entgegen der Auffassung des Klägers liegt für die Durchführung der statistischen
Vergleichsprüfung die ausreichende Vergleichbarkeit der herangezogenen
Fachgruppen vor. Bei der Bildung dieser Vergleichsgruppen ist von den Fachgebieten
der ärztlichen Weiterbildungsordnung auszugehen. Die in der Weiterbildungsordnung
33
enthaltene gegenseitige Abgrenzung der Fachgebiete gewährleistet für die meisten
Arztgruppen eine ausreichende Homogenität statistischer Vergleichsgruppen. Ein
Rechtsanspruch des Arztes auf Bildung von Untergruppen bzw. engerer
Vergleichsgruppen besteht nicht (vgl. Hess, a. a. O., Anm. 48). Der Beklagte hat damit
beurteilungs- und ermessensfehlerfrei die Vergleichsgruppe anhand der Zahnärzte
gebildet, die konservierend/chirurgische Leistungen erbringen. Das BSG hat ausgeführt,
wegen der Homogenität der Vergleichsgruppe und der Herausnahme eines großen
Teils der zahnärztlichen Leistungen aus der (nachträglichen) Wirtschaftlichkeitsprüfung,
sei es im Regelfall nicht erforderlich, für die Prüfung nach Durchschnittswerten
Untergruppen mit Behandlungsschwerpunkten zu bilden (BSG, Urteil vom 14.12.05, Az.
B 6 KA 4/05 R). Innerhalb der gebildeten Vergleichsgruppe wird die streitige
Gebührenziffer 39 BEMA Z von 85 % und mehr der behandelnden Zahnärzte
abgerechnet. Es bedarf keiner weiteren Vertiefungen, dass das sich aus diesem
Kontingent ergebende Zahlenmaterial eine ausreichende Basis für die statistische
Vergleichsprüfung bietet. Auch der Vortrag des Klägers, die statistische
Vergleichsprüfung verbiete sich gerade bei der streitigen Ziffer 39 BEMA Z deshalb, weil
in der Vergleichsgruppe die zu Grunde liegenden Leistungen privat liquidiert würden, so
dass sich hieraus Verzerrungen ergeben, die mit der Folge herauszurechnen seien,
dass das restliche Zahnmaterial keine ausreichende Grundlage für die Prüfung mehr
biete, führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Der Senat wertet diesen Vortrag des
Klägers als unbewiesene Zweckbehauptung. Diese wird auch nicht durch die vom
Kläger selbst durchgeführten Ermittlungen untermauert, denn es bedarf keiner weiteren
Ausführungen, dass die selbst gestarteten Telefonaktionen des Klägers und die
Befragung seiner Berufsschülerinnen schon mangels Überprüfbarkeit keine verlässliche
Aussage beinhalten, ganz abgesehen davon, dass eine solche Vorgehensweise als
laienhaft und unprofessionell anzusehen ist, wenn mit ihr die gesetzlich fundierte und
von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Regelprüfmethode der
statistischen Vergleichsprüfung entkräftet werden soll."
Dem ist - unter Einbeziehung der zutreffenden Ausführungen des SG in seinem
angegriffenen Urteil vom 23.07.2007 - nur hinzuzufügen, dass im vorliegend relevanten
Prüfzeitraum die Nrn. 8, 10, 12 und 106 Bema-Z von über 99 % und die Nr. 39 Bema-Z
von ca. 82 % der Vertragszahnärzte im Bereich der Beigeladenen zu 1) abgerechnet
worden sind.
34
3. Dem pauschalen Bestreiten der Richtigkeit der Verordnungsdaten, die der Beklagte
seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat, ist nicht nachzugehen. Das Vorbringen des
Klägers ist unbeachtlich; es zielt letztlich auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis
(Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein", s. dazu BGH NJW 1995,
2111; BGHZ 33,63; BGHZ 74,383). Im Übrigen gilt: Seitdem gesetzlich vorgegeben ist,
dass die Verordnungsvolumina elektronisch ermittelt werden (§§ 284 f i.V.m. §§ 296,
297 SGB V), werden die Verordnungsblätter per EDV eingelesen, den einzelnen Ärzten
zugeordnet und dann weiterverarbeitet. Wegen dieser gesetzlichen Einführung und
Billigung der elektronischen Verfahrensweise ist zunächst von der Richtigkeit des so
ermittelten Verordnungsvolumens auszugehen. Dies gilt auch für die
Durchschnittsprüfung (s. dazu BSG, Urteile vom 27.04.2005 - B 6 KA 1/04 R -; vom
02.11.2005 - B 6 KA 63/04 R - und vom 06.05.2009 a.a.O.; vgl nunmehr § 106 Abs. 2c
i.V.m. § 296 Abs. 2 bzw. § 297 Abs. 3 SGB V). Nur wenn sich ein Verdacht von Fehlern
ergibt oder wenn der geprüfte Vertrags(zahn)arzt substantiierte Zweifel geltend macht,
ist dem nachzugehen und sind ggf. weitergehende Ermittlungen anzustellen.
35
4. Der Wirtschaftlichkeitsprüfung stehen - wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat -
keine Verfahrenshindernisse entgegen. Die Regelungen in § 14 Abs. 3
Verfahrensordnung 1999, nach der über Beschwerden gegen Entscheidungen des
Prüfungsausschusses innerhalb von fünf Monaten nach Eingang entschieden werden
soll (nunmehr § 15 Abs. 3 der Prüfvereinbarung vom 20.11.2007: "Die Entscheidung
über Beschwerden soll möglichst zeitnah nach Eingang getroffen werden"), kann nur in
dem Sinne verstanden werden, dass der Beklagte sich im Regelfall an die vertragliche
Regelung zu halten hat, die Beteiligten - insbesondere der Vertragsarzt - jedoch keinen
Anspruch darauf haben und auf die Abweichung auch keinen Rechtsbehelf stützen
können (s. auch Urteil des Senats vom 07.03.2007 a.a.O.). Jedes andere Verständnis
würde den gesetzlichen Vorgaben zuwiderlaufen, nach denen den Prüfungsgremien ab
dem 01.01.2000 eine von Amts wegen einzuleitende Prüfungspflicht obliegt (Gesetz zur
Reform der gesetzlichen Krankenversicherung 2000 (GKV GRG 2000)). Zudem hat der
Beklagte hinreichend dargetan, dass aufgrund des hohen Bestandes an Prüfverfahren
eine frühere Entscheidung über die Widersprüche des Klägers nicht möglich war.
36
5. Eine "Verfristung" liegt auch nicht vor. Für die Geltendmachung von
Regressansprüchen aufgrund Wirtschaftlichkeitsprüfung gilt eine vierjährige
Ausschlussfrist (BSG, Urteile vom 14.05.1997 - 6 Rka 63/95 - und vom 27.06.2001 - B 6
KA 66/00 R -), die dann gewahrt ist, wenn der Bescheid über die Honorarkürzung dem
Vertrags(zahn)arzt - wie vorliegend die Bescheide des Prüfungsausschusses vom
08.01.2003 für die Quartale I/2000 bis II/2002 und vom 11.05.2005 für die Quartale
III/2002 und IV/2003 - innerhalb von vier Jahren nach der vorläufigen
Honorarabrechnung zugegangen ist.
37
6. Die nach den unter 1. aufgeführten Maßstäben von den Prüfungsgremien
vorzunehmende Wirtschaftlichkeitsprüfung selbst unterliegt lediglich einer
eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Diese ist darauf beschränkt, ob die Verwaltung
gegen übergeordnete Verfassungs- oder Verwaltungsgrundsätze, gegen zwingende
Verfahrensregeln oder Denk- und Erfahrungssätze verstoßen, keine wesentlichen
entscheidungsrelevanten Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat, von einem
zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt und nicht von falschen rechtlichen
Vorgaben ausgegangen ist, ob sie die durch Auslegung des unbestimmten
Rechtsbegriffs abstrakt ermittelten Grenzen eingehalten und beachtet hat und ob sie ihre
Subsumtion so verdeutlicht und begründet hat, dass im Rahmen des Möglichen die
zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist
(vgl. u.a. BSG, Urteil vom 23.05.1984 - 6 RKa 1/83 -).
38
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
39
Der Beklagte hat seinen Überlegungen die in den Bescheid eingebundenen Statistiken
zugrunde gelegt, nach denen sich Überschreitungen der Durchschnittswerte bei der Nr.
8 Bema-Z von 178,5 bis 507,2 %, bei der Nr. 10 Bema-Z von - 51,3 bis 400 %, bei der
Nr. 12 Bema-Z von 9,9 bis 188,3 %, bei der Nr. 39 Bema-Z von - 84,6 bis 8.825,0 % und
bei der Nr. 106 Bema-Z von - 67,6 bis 356,7 % ergeben. Die von dem Beklagten daraus
gezogene Schlussfolgerung, bereits die Überschreitung des durchschnittlichen
Vergleichswerts lasse die Vermutung der Unwirtschaftlichkeit zu, ist rechtmäßig. Denn
diese Daten lassen eine verlässliche Aussage über die Wirtschaftlichkeit oder
Unwirtschaftlichkeit der Behandlungs- oder Verordnungsweise deshalb zu, weil keine
Auswirkungen von kostenerhöhenden Praxisbesonderheiten, die bekannt oder anhand
von Behandlungsausweisen oder Angaben des Arztes erkennbar sind, vorliegen, die
40
eine "Bereinigung" der Datenbasis erforderlich machen könnten (vgl. dazu BSG, Urteil
vom 18.06.1997 - 6 RKA 52/96 -).
Praxisbesonderheiten sind Umstände, die aus der Patientenstruktur herrühren und nicht
arztbezogen sind. Umstände, die sich ausschließlich auf den Arzt, seine Ausbildung
oder seine Praxisausstattung beziehen, sind dem grundsätzlich nicht zuzuordnen (BSG,
Urteil vom 21.06.1995 - 6 RKa 35/94 -; Urteil des Senats vom 04.11.1998 - L11 KA
174/97 -). Entscheidend für das Vorliegen von Praxisbesonderheiten ist, welche
Leistungen die zu behandelnde Krankheit erforderlich macht; maßgeblich ist damit die
Morbiditätsstruktur der Patienten des betroffenen Arztes (BSG, Urteil vom 21.06.1995 - 6
RKa 35/94 -). Die Anerkennung kompensatorischer Einsparungen setzt voraus, dass
zwischen dem Mehraufwand auf der einen und den Kostenüberschreitungen auf der
anderen Seite ein kausaler Zusammenhang besteht. So muss ersichtlich sein, durch
welche Leistungen der Arzt in welcher Art von Behandlungsfällen aus welchem Grund
welche Einsparungen erzielt hat (BSG, Urteil vom 05.11.1997 - 6 RKa 1/97 -). Dabei ist
es grundsätzlich Sache des geprüften Arztes, Praxisbesonderheiten oder
kompensatorische Minderaufwendungen darzutun und zu belegen. Ihn trifft hinsichtlich
dieser Einwendungen die Darlegungslast (BSG, Urteil vom 21.06.1995 a.a.O.)
41
Dieser Darlegungsverpflichtung ist der Kläger nicht nachgekommen.
42
Bei seiner Behauptung, die Mitglieder der herangezogenen Vergleichsgruppe rechneten
falsch ab, handelt es sich nicht um eine Praxisbesonderheit i.S.d. genannten Definition.
Soweit der Kläger damit konkludent zum Ausdruck bringen will, er sei der einzige oder
einer der wenigen Vertragszahnärzte, die richtig abrechneten, kann darin schon deshalb
keine Praxisbesonderheit liegen, weil von allen Vertrags(zahn)ärzten eine
ordnungsgemäße Abrechnung erwartet wird (Urteil des Senats vom 07.03.2007 a.a.O.).
Gleiches gilt für sein Vorbringen, besser, sorgfältiger, gründlicher und wirtschaftlicher als
die Durchschnittspraxis zu behandeln. Soweit der Kläger angegeben hat, ca. 40 RPP-
Patienten zu behandeln, hat er - wie der Beklagte zu Recht festgestellt hat - bereits
schon nicht dargetan, welche Maßnahmen er in welchem Umfang bei diesen Patienten
durchgeführt hat. Er hat damit weder eine Praxisbesonderheit belegt noch eine
Grundlage für eine Schätzung der ggf. berechtigten Mehraufwendungen geschaffen.
Wenn der Beklagte dennoch zu Gunsten des Klägers mögliche Mehraufwendungen in
seine Entscheidungsüberlegung einbezieht, ist dies - jedenfalls aus Sicht des Klägers -
nicht zu beanstanden. Auch wenn bei einer Schätzung grundsätzlich zu fordern ist, dass
die dabei zugrundegelegten Faktoren dargelegt und in nachvollziehbarer Weise
gewürdigt werden, gilt dies jedenfalls nicht für den Fall, in dem der Vertrags(zahn)arzt,
der zunächst darlegungspflichtig ist, keine Grundlagen für eine Schätzung, die nur er
kennen kann, mitteilt. In einem solchen Fall ist der Beklagte, wenn er überhaupt
möglicherweise begünstigende Faktoren zu berücksichtigen gedenkt, berechtigt, eine
auf seiner Fachkompetenz beruhende Schätzung vorzunehmen, ohne dabei deren
Grundlagen weiter darzulegen. Die von dem Kläger behauptete besonders
zahnerhaltende Arbeitsweise begründet ebenfalls keine Praxisbesonderheit und reicht
auch für den Nachweis einer kompensatorischen Ersparnis im Bereich von
Zahnersatzleistungen nicht aus. Der Kläger hat bereits nicht dargelegt, dass er ein von
der Vergleichsgruppe signifikant abweichendes Patientenklientel behandelt. Allein aus
dem geringeren Umfang von ZE-Leistungen kann nicht auf eine kompensatorische
Ersparnis geschlossen werden (Urteile des SG Marburg vom 13.12.2006 - S 12 KA
797/06 - und vom 29.04.2009 - S 12 KA 98/08, S 12 KA 112/08 und S 12 KA 835/08 -).
43
7. Eine vorgängige Beratung bei Überschreitung des Vergleichsgruppendurchschnitts
im Bereich des offensichtlichen Missverhältnisses ist nicht erforderlich. Dies gilt auch
dann, wenn der Arzt noch nicht auf das Ergebnis einer für das Vorquartal durchgeführten
Wirtschaftlichkeitsprüfung reagieren konnte und auch sonst bisher keine "Mahnung"
erfolgte sowie auch dann, wenn früher Praxisbesonderheiten anerkannt wurden (vgl.
BSG vom 19.06.1996 - 6 RKa 40/95 -, vom 18.06.1997 - 6 RKa 95/96 -, vom 27.6.2001 -
B 6 KA 66/00 R -, vom 21.5.2003 - B 6 KA 32/02 R -, vom 28.4.2004 - B 6 KA 24/03 R -,
vom 30.05.2006 - B 6 KA 14/06 B - und zuletzt vom 05.11.2008 - 6 KA 63/07 R und 6 KA
64/07 -).
44
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsordnung.
45
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2
SGG).
46