Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 26.05.2004

LSG NRW: hepatitis, korea, virus, unfallversicherung, asien, wahrscheinlichkeit, kausalität, einreise, gefährdung, versicherter

Landessozialgericht NRW, L 17 U 123/01
Datum:
26.05.2004
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 17 U 123/01
Vorinstanz:
Sozialgericht Duisburg, S 6 U 189/99
Sachgebiet:
Unfallversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts
Duisburg vom 12. April 2001 geändert und die Klage abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
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Streitig ist die Anerkennung und Entschädigung der Folgen einer Hepatitis B als
Berufskrankheit (BK) nach Nr. 3101 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung
(BKV).
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Die 1941 in Korea geborene Klägerin durchlief nach ihren eigenen Angaben in ihrem
Heimatland von 1971 bis 1972 eine Ausbildung als Krankenschwesterhelferin, die auch
ein zweimonatiges Praktikum umfasste und am 10.08.1972 mit der bestandenen
Prüfung abgeschlossen wurde. Nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik im Jahre
1973 war sie zunächst bis 1979 in verschiedenen Abteilungen mehrerer Krankenhäuser
als Dauernachtwache eingesetzt und arbeitete anschließend bis 1997 überwiegend als
Nachtwache in Altenheimen. Seitdem ist die Klägerin arbeitsunfähig bzw. arbeitslos.
Anlässlich einer Einstellungsuntersuchung im Oktober 1992 ergab die Hepatitis B-
Serologie ein positives HBs-Antigen.
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Im September 1996 erstattete der behandelnde Arzt für Allgemeinmedizin I L eine
ärztliche Anzeige über eine BK nach Nr. 3101 der Anlage zur BKV wegen einer
chronischen Hepatitis B. Die Beklagte holte Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr.
N, Dr. C und I L sowie Auskünfte seitens der Arbeitgeber ein. Dr. N teilte mit, die Werte
sämtlicher laborchemischer Untersuchungen hätten bis Februar 1994 im Normbereich
gelegen. Eine von Dr. C im Jahre 1997 eingeleitete Interferontherapie wurde wegen
fehlenden Ansprechens auf dieses Medikament abgebrochen. Unterlagen über
Einstellungs- und Vorsorgeuntersuchungen lagen bei den Arbeitgebern der Klägerin
nicht mehr vor. Ausweislich eines Aktenvermerks gab die Klägerin bei einem Gespräch
mit einer Mitarbeiterin der Beklagten im Dezember 1996 an, sie habe von 1960 bis 1972
in Korea im Krankenhaus gearbeitet und von 1972 bis Mai 1973 die deutsche
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Sprachschule in Korea besucht. Entsprechende Angaben machte die Klägerin in ihrer
schriftlichen Erklärung vom 09.12.1996. Die Beklagte ließ die Klägerin durch Dr. B, I.
Oberarzt des Ev. C Krankenhauses in F, untersuchen, der unter dem 27.03.1998
ausführte, bei der Klägerin bestehe eine chronisch aggressive Hepatitis B, wobei
erstmals positive Hepatitis-B-Marker im Rahmen einer Einstellungsuntersuchung im
Oktober 1992 festgestellt worden seien. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin
sich die Erkrankung vor Beginn dieser Tätigkeit zugezogen habe.
Untersuchungsergebnisse, die den Zeitraum eingrenzen ließen, lägen nicht vor. Eine
Infektion vor Einreise in die Bundesrepublik 1973 könne weder ausgeschlossen noch
bewiesen werden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehe zwischen der
Hepatitiserkrankung und der beruflichen Tätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang
zumindest im Sinne der wesentlich mitwirkenden Ursache. Gesicherte Hinweise auf
eine außerberuflich entstandene Hepatitis-B-Erkrankung ergäben sich nicht. Zumindest
während der 1 1/2-jährigen Tätigkeit als Nachtwache auf der Intensivstation des I-Stiftes
in F von Juni 1977 bis Januar 1979 müsse von einer erhöhten Infektionsgefährdung
ausgegangen werden. Die MdE betrage 30 v.H ... Bei weiteren Vorsprachen in der
Geschäftsstelle der Beklagten erklärte die Klägerin im Juli und September 1998, sie
habe in Korea von 1960 bis 1971 nicht gearbeitet, sie sei auch im Hinblick auf ihre 5 in
diesem Zeitraum geborenen Kinder lediglich Hausfrau gewesen. Dr. N teilte in einem
weiteren Befundbericht mit, vor 1993 sei von ihm keine Hepatitis-Serologie durchgeführt
worden und es seien auch keine erhöhten Leberwerte im Blut aufgetreten. Die Beklagte
zog außerdem die Unterlagen der BfA aus dem Jahre 1973/1974 über den Antrag auf
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei, woraus sich ergibt, dass die Klägerin
anlässlich der derzeitigen Antragstellung erklärt hatte, sie habe am 31.12.1967 eine
angestelltenversicherungspflichtige Tätigkeit als Krankenpflegehelferin in Korea
ausgeübt.
Mit Bescheid vom 27.04.1999 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus
Anlass der Hepatitis-B-Infektion ab, da unter Berücksichtigung der Arbeitszeiten in
Korea und der fehlenden Festlegung eines Infektionszeitraumes eine berufliche
Infektion in Deutschland allenfalls möglich sei. Den hiergegen eingelegten Widerspruch
wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.1999 als unbegründet zurück.
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Am 26.08.1999 hat die Klägerin Klage bei dem Sozialgericht (SG) Duisburg erhoben
und ihr Begehren weiterverfolgt. Sie hat vorgetragen, sie habe im Rahmen sämtlicher
Tätigkeiten auch mit infektiösen Patienten Kontakt gehabt. Während ihrer Tätigkeit von
1979 bis 1992 im Hospital A bzw. der Erwerbsbehinderten-Arbeitsstätte Gem.GmbH
habe sich eine im Tagesdienst eingesetzte Kollegin mit Hepatitis C und eine andere mit
Hepatitis B infiziert. Demgegenüber hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass der
Infektionszeitraum nicht eingrenzbar sei, so dass für die Wahrscheinlichkeitsabwägung
auch Risiken aus der Zeit vor Übersiedlung in die Bundesrepublik in Betracht kämen.
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Hierbei sei zu beachten, dass nach WHO-Schätzungen in Südostasien bei ca. 10 % der
Bevölkerung eine Hepatitis-B-Erkrankung angenommen werde.
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Durch Urteil vom 12.04.2001 auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, hat das
SG die Beklagte verurteilt, der Klägerin Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen
Vorschriften aufgrund einer BK nach Nr. 3101 der Anlage zur BKV zu gewähren.
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Gegen das ihr am 24.04.2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16.05.2001 die
Berufung eingelegt. Sie trägt vor, die Beweislosigkeit von Infektionsort und
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Infektionszeitraum gehe zu Lasten der Klägerin. Der erforderliche Vollbeweis für eine
Infektion in Deutschland sei nicht erbracht. Außerdem habe das SG die hohe
Infektionsgefährdung in Korea sowohl im beruflichen als auch im außerberuflichen
Bereich überhaupt nicht gewürdigt.
Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 12.04.2001 zu ändern und die Klage
abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie trägt vor, sie habe in Korea nicht gearbeitet. Außerdem sei davon auszugehen, dass
die Infektion nach 1973 in Deutschland erfolgt sei.
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Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten der behandelnden
Ärzte Dr. N, Dr. C und I L sowie medizinischen Gutachten von Prof. Dr. X und Dr. N1.
Prof. Dr. X, Internist-Gastroenterologe in L hat unter dem 12.03.2003 dargelegt, bei der
Klägerin liege eine chronische Virushepatitis vor, die vor November 1992 eingetreten
sei. Eine Infektion vor Einreise in die Bundesrepublik könne nicht in Betracht gezogen
werden. Entstehungsursache sei eine Virusinfektion, die unter der erwachsenen
Bevölkerung häufig sei. Eine erhöhte Gefährdung bestehe bei Angehörigen der Heil-
und Pflegeberufe nur in besonders gefährdeten Arbeitsbereichen. Diese sei bei der
Klägerin aber in keinem Falle wahrscheinlich zu machen. In dem ihr anvertrauten
Krankengut sei kein erhöhtes Hepatitis- Erkrankungspotential zu erkennen. Eine BK
nach Nr. 3101 der Anlage zur BKV bestehe somit nicht. Dr. N1, Internist und
Gastroenterologe in E hat unter dem 06.11.2003 und 05.03.2004 dargelegt, bei der
Klägerin bestehe eine chronisch-replikative Hepatitis B, die erstmalig am 19.10.1992
aufgrund der Einstellungsuntersuchung der Rheinischen Landesklinik in E gesichert
worden sei. Aussagekräftige Unterlagen zu einer näheren Eingrenzung des
Infektionszeitpunktes vor diesem Zeitraum bestünden nicht. Der positive Nachweis von
HBs und HBe-Antigen bei leicht erhöhten Leberwerten sei jedoch typisch für eine
chronische Hepatitis B, so dass nicht von einer akuten Infektion auszugehen sei. Der
genaue Infektionszeitpunkt müsse somit offenbleiben, er liege jedoch mit Sicherheit vor
dem 20.10.1992. Damit sei im Prinzip zwischen einer Infektion in Korea, wo in den 70er
Jahren eine deutlich erhöhte Hepatitis B-Virusprävalenz bestanden habe und einer
berufsbedingten Infektion in Deutschland zu differenzieren. Aufgrund der vorliegenden
arbeitsmedizinischen Daten sei eine solche Differenzierung nicht möglich. Die Infektion
mit dem Genotyp C des Hepatitis B-Virus spreche jedoch für eine Infektion in Asien. Bei
den Genotypen des Hepatitis B-Virus handele es sich um genetische Varianten, die
geographisch unterschiedlich verteilt seien. Da bei der Klägerin der Genotyp C vorliege,
sei die Infektion mit höchster Wahrscheinlichkeit in Asien oder durch einen asiatischen
Patienten erfolgt. Unter Würdigung der Gesamtumstände sei damit eine Infektion der
Klägerin in Korea deutlich wahrscheinlicher als eine Infektion durch einen asiatischen
Patienten bei ihrer Tätigkeit in Deutschland. Eine BK nach Nr. 3101 der Anlage zur BKV
liege deshalb nicht vor.
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Während sich die Beklagte durch das Gutachten in ihrer Auffassung bestätigt sieht,
wendet die Klägerin ein, aufgrund der von Dr. N erhobenen normalen Analysewerten
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scheide eine chronische Hepatitis B vor 1992 aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, der
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat die Beklagte zu
Unrecht verurteilt, der Klägerin Verletztenrente zu zahlen. Denn die bei der Klägerin
festgestellte Hepatitis B erfüllt nicht die Voraussetzungen einer BK nach Nr. 3101 der
Anlage zur BKV.
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Der Anspruch der Klägerin richtet sich noch nach den Vorschriften der
Reichsversicherungsordnung (RVO), da sie Entschädigungsleistungen auch für die Zeit
vor dem Inkrafttreten des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche
Unfallversicherung - (SGB VII) zum 01.01.1997 begehrt (Art. 36 Unfallversicherungs-
Einordnungsgesetz [UVEG], § 212 SGB VII).
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Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wird gemäß § 581 Abs. 1 Nr. 2
RVO in Verbindung mit § 548 RVO in der dem Grade der Erwerbsminderung
entsprechenden Höhe gewährt, wenn und solange ein Verletzter infolge eines
Arbeitsunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um wenigstens 1/5 (20 v.H.) gemindert ist.
Nach § 551 Abs. 1 S. 1 RVO gilt als Arbeitsunfall auch eine BK. BKen sind Krankheiten,
welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
bezeichnet und die ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545
genannten Tätigkeiten erleidet. Die allein streitige BK nach Nr. 3103 der Anlage zur
BKV erfasst Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der
Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der
Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war.
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Die Feststellung einer BK setzt grundsätzlich voraus (vgl. zum folgenden: Bereiter-
Hahn/Schieke/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung - Handkommentar - Stand 6/96
§ 551 RVO Rdnr. 3; Mehrtens/Perlebach, Die Berufskrankheiten-Verordnung
[Kommentar] E § 9 SGB VII Rdnr. 14), dass zum einen in der Person des Versicherten
die sog. arbeitstechnischen Voraussetzungen gegeben sind, d.h., dass er im Rahmen
seiner versicherten Tätigkeit schädigenden Einwirkungen i.S.d. BK ausgesetzt gewesen
ist, die geeignet sind, einen entsprechenden Gesundheitsschaden zu bewirken
(haftungsbegründende Kausalität). Zum anderen muss ein Zusammenhang zwischen
der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung bestehen (haftungsausfüllende
Kausalität). Dabei müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie
bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß i.S.d.
Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen
werden, während für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der
Entschädigungspflicht, der nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der
wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, grundsätzlich die (hinreichende)
Wahrscheinlichkeit - nicht allerdings die bloße Möglichkeit - ausreicht (vgl.
Brackmann/Krasney, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, SGB VII, § 9 Rdnr. 22,
23 m.w.N.).
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Die bei der Klägerin 1992 festgestellte Hepatitis B-Erkrankung ist ein Krankheitsbild,
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wie es die BK nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV prinzipiell erfordert und die Klägerin
gehört wegen ihrer Tätigkeit als Krankenpflegehelferin im Gesundheitsdienst auch zu
dem grundsätzlich von der streitigen BK erfassten Personenkreis. Nach dem
Gesamtergebnis der medizinischen Ermittlungen im Verwaltungs- und
Gerichtsverfahren fehlt es jedoch gleichwohl sowohl an der haftungsbegründenden als
auch an der haftungsausfüllenden Kausalität.
Nach der Rechtsprechung des BSG ist die erforderliche Wahrscheinlichkeit eines
Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und einer Infektionskrankheit
nach Nr. 3101 der Anlage zur BKV grundsätzlich dann gegeben, wenn nachgewiesen
ist, dass der Versicherte bei der Berufstätigkeit, sei es durch einen Patienten, einen
Mitarbeiter oder auf sonstige Weise, einer über das normale Maß hinausgehenden
Ansteckungsgefahr ausgesetzt gewesen (vgl. BSGE 6, 186, 188; BSG Urteil vom
30.05.1988 - 2 RU 33/87 = NZA 1988, 823 ff. und vom 24.02.2004 - B 2 U 13/03 R -
jeweils m.w.N.). Bei diesem Nachweis kann in der Regel auch davon ausgegangen
werden, dass sich der Versicherte die bei ihm aufgetretene Infektionskrankheit durch
eine besondere berufliche Exposition zugezogen hat (BSGE a.a.O.). Die Annahme,
dass der Versicherte bei seiner Tätigkeit einer Hepatitis-Exposition besonders
ausgeliefert war, erfordert unter Berücksichtigung des Beginns der Erkrankung den
Nachweis, dass entweder ein unmittelbarer oder mittelbarer beruflicher Kontakt mit an
Hepatitis erkrankten Personen bestanden hat oder der prozentuale Anteil Hepatitis B -
infektiöser Patienten in den Einrichtungen, in denen die Klägerin tätig war, deutlich
höher war als in der Normalbevölkerung oder die Art der Tätigkeit als solche besonders
hepatitisgefährdend war (vgl. BSG vom 30.05.1988 (a.a.O.) und vom 24.02.2004). Diese
Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es hat sich nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme nämlich schon nicht feststellen lassen, ob die Infektion mit dem
Hepatitis-B-Virus während versicherter oder unversicherter Tätigkeit stattgefunden hat
(vgl. dazu Mehrtens/Perlebach, a.a.O. M 3101 Rdnr. 7). Eine nähere zeitliche
Festlegung des Infektionszeitpunktes, auf die es vor allem wegen der in ihrem
Heimatland vorhandenen erhöhten Gefährdung und der erst seit Juni 1973 bestehenden
Zugehörigkeit der Klägerin zur gesetzlichen Unfallversicherung ankommt, ist nicht
möglich. Eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende, den Infektionszeitpunkt auf
die Zeit nach Juni 1973 betreffende Datierung lässt sich nach dem Gesamtergebnis des
Verfahrens nicht erreichen. Der Senat stützt sich insoweit zum einen auf das im
Verwaltungsverfahren von der Beklagten nach §§ 20, 21 des Zehnten
Sozialgesetzbuches - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
eingeholte Gutachten von Dr. B, das im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten ist
und zum anderen auf das im Berufungsverfahren eingeholte ausführliche und
eingehend begründete wissenschaftliche Gutachten von Dr. N1. Soweit demgegenüber
Prof. Dr. X hinsichtlich der Entstehungszeit der Erkrankung zu einer anderen
Beurteilung gelangt ist, überzeugt diese nicht. Prof. Dr. X räumt ein, dass man über den
eigentlichen Krankheitsbeginn vor 1992 nichts weiß. Soweit er ausführt, die gesamte
Konstellation der Laborbefunde und der virusserologischen Parameter von August 1993
sprächen für eine zu dieser Zeit noch relativ frische Hepatitis-B-Infektion, die zwar schon
einige Monate, aber noch nicht jahrelang latent verlaufen sein könne, ist dieser
Beurteilung, wie Dr. Mauss überzeugend darlegt, nicht zu folgen. Prof. Dr. X räumt ein,
dass man über den eigentlichen Krankheitsbeginn nichts weiß. Wenn er darlegt, die
gesamte Konstellation der Laborbefunde und der virusserologischen Parameter von
August 1993 sprächen für eine zu dieser Zeit noch relativ frische Hepatitis-B-Infektion,
die zwar schon einige Monate, aber noch nicht jahrelang latent verlaufen sein könne, ist
dieser Beurteilung, wie Dr. N1 nachgewiesen hat, - und die im Übrigen, ihre Richtigkeit
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unterstellt, auch nicht zur Anerkennung der BK führte, da für die 1992 ausgeübte
Tätigkeit, wie unten näher dargelegt, keine besondere berufliche Ansteckungsgefahr
feststellbar ist, - nicht zu folgen. Bei einer am 19.10.1992 durchgeführten
Einstellungsuntersuchung fand sich der Nachweis des HBs-Antigens im Blut,
Kontrolluntersuchungen am 30.11. und 09.12.1992 bestätigten diesen Befund. Aufgrund
der Befunde vom 19.10.1992 mit einer normalen GPT und einer minimal erhöhten GOT
lässt sich eine akute Hepatitis B, worauf Dr. N1 hingewiesen hat, ausschließen. Dies
entspricht der Beurteilung von Dr. B. Der positive Nachweis von HBs und HBe-Antigen
bei leicht erhöhten Leberwerten ist typisch für eine chronische Hepatitis B. Die Klägerin
hat gegenüber Dr. N1 auch angegeben, keine akute Hepatitis wahrgenommen zu
haben. Da keine weiteren arbeitsmedizinischen Daten vorliegen, ist der Zeitpunkt der
chronischen Hepatitis B, wie Dr. N1 einleuchtend darlegt nicht weiter eingrenzbar. Auch
Dr. B hat in seinem Gutachten darauf hingewiesen, dass sich der Zeitraum der Infektion
unter Berücksichtigung der vorliegenden Laborparameter nicht eingrenzen lasse. Dr. N1
weist jedoch zutreffend darauf hin, dass die Infektion mit dem Genotyp C des Hepatitis-
B-Virus für eine Infektion in Asien spricht. Wie dieser Sachverständige darlegt, handelt
es sich bei den Genotypen des Hepatitis-B-Virus um genetische Varianten, die sich
geographisch unterschiedlich verteilen. In Deutschland und Nordeuropa findet sich in
über 90 % der Fälle der Genotyp A oder D. In Südeuropa und im mittleren Osten findet
sich überwiegend der Genotyp B. In Afrika werden sowohl der Genotyp A als auch B
und D in nennenswerten Anteilen gefunden. In Asien findet sich vorwiegend der
Hepatitis B-Virus-Genotyp D und C und zu einem kleineren Prozentsatz der Genotyp A.
Die Sequenzierung der für die Identifizierung des Genotyps entscheidenden S-Region
des Hepatitis-B-Virus der Klägerin ergab den Genotyp C, so dass - wie Dr. N1 darlegt -
unter Würdigung der Gesamtumstände - insbesondere auch der hohen Prävalenz des
Hepatitis-B-Virus in Asien und insbesondere Korea - eine Infektion der Klägerin in ihrer
Heimat deutlich wahrscheinlicher, als eine Infektion durch einen asiatischen Patienten
während ihrer Tätigkeit für verschiedene Krankenhäuser in Deutschland ist. Nach
alledem lässt sich nicht feststellen, dass die schädigende Infektion während versicherter
Tätigkeit erworben wurde.
Hinzu kommt, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, dass die Klägerin einer
besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Ansteckungsgefahr allenfalls
während eines kurzen Zeitraumes ausgesetzt war. Der berufliche Kontakt mit einer an
Hepatitis B erkrankten Person hat sich nicht nachweisen lassen. Ohne Nachweis einer
Infektionsquelle kann eine besondere Gefährdung, wie oben dargelegt, nur unter
besonderen Umständen angenommen werden. Wie Prof. Dr. X in seinem Gutachten
insoweit zutreffend dargelegt hat, zählen hierzu Tätigkeiten auf Intensiv-, Dialyse-,
Infektionsstationen oder operative Fächer (so auch Mehrtens/Perlebach, a.a.O. Rdnr.
10.2). Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass Pflegestationen von
Altersheimen, besonders hepatitisgefährdete Einrichtungen sind (vgl. BSG vom
30.05.1988 a.a.O. - sowie Mehrtens/Perlebach, a.a.O. Rdnr. 13.6). Unter
Berücksichtigung dieser Voraussetzungen war allenfalls die Tätigkeit als
Dauernachtwache auf der Intensivstation von Juni 1977 bis Januar 1979 mit erhöhter
Infektionsgefährdung verbunden.
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Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass die haftungsausfüllende Kausalität
ebenfalls nicht nachgewiesen ist. Denn unter Berücksichtigung des bei ihr vorliegenden
Hepatitis-B-Virus Genotyp C ist - wie oben dargelegt - davon auszugehen, dass die
Klägerin sich in Korea infiziert hat. Es ist gerade nicht wahrscheinlich gemacht, dass sie
sich während ihrer Tätigkeit in Deutschland infiziert hat; dies hat Dr. N1, in seinem
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Gutachten ausführlich und überzeugend begründet.
Nach alledem hat die Beklagte zu Recht das Vorliegen einer BK nach Nr. 3101 der
Anlage zur BKV verneint, weshalb auch kein Anspruch auf Verletztenrente besteht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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Anlass zur Revisionszulassung bestand nicht, da die Voraussetzungen gemäß § 160
Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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