Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 07.06.2010

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Landessozialgericht NRW, L 7 AS 506/10 B
Datum:
07.06.2010
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 7 AS 506/10 B
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 29 AS 290/09
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 11.03.2010 geändert. Den Klägern wird für die
Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung
von Rechtsanwalt C aus X bewilligt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
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Die Beschwerde der Kläger ist zulässig und begründet. Denn das Sozialgericht (SG)
Düsseldorf hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 11.03.2010 ihren Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe (unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten)
zu Unrecht abgelehnt.
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1. Prozesskostenhilfe wird nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in
Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) gewährt, wenn die
beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
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Die Rechtsverfolgung der Kläger, die die Kosten ihrer Rechtsverfolgung nach ihren
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht aufbringen können, bietet
hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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a) Denn zum einen bedarf der Sachverhalt weiterer Aufklärung.
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Die Kläger haben vorgetragen, am 27.01.2009 und damit noch vor Abschluss des neuen
Mietvertrages bei der ARGE N (Geschäftsstelle X1) wegen der Anmietung einer neuen
Wohnung vorgesprochen zu haben. Der genaue Inhalt dieses Gespräches ist noch nicht
festgestellt. Unklar ist bislang insbesondere, ob die Kläger den Mietvertrag über die
neue Wohnung in diesem Gespräch bereits vorgelegt haben. Wäre dies der Fall, könnte
das Begehren der Kläger bei verständiger Würdigung so auszulegen sein, dass sie alle
Leistungen beantragen wollten, die das Grundsicherungsrecht nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) hilfebedürftigen Menschen zur Verfügung stellt, um einem
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Umzug in eine neue und angemessene Wohnung zu ermöglichen; die bisherige
Wohnung war mit einer Größe von 80 qm unstreitig zu klein für die achtköpfige Familie
der Kläger. Zu diesen Leistungen gehört unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 3
Satz 1 Hs. 2 SGB II auch die Übernahme einer Mietkaution (Bundessozialgericht (BSG),
Urteil vom 16.12.2008, B 4 AS 49/07 R, BSGE 102, 194). Die Zahlung einer Mietkaution
war in dem Mietvertrag ausdrücklich vereinbart worden.
Für den Fall, dass eine derartige Auslegung des Begehrens der Kläger geboten ist,
stünde ihrem Begehren nicht entgegen, dass gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 SGB II die
Zusicherung auf Erteilung einer Mietkaution von dem durch den am Ort der neuen
Unterkunft zuständigen Grundsicherungsträger zu erteilen ist (zur Zusicherung als ein
der Bewilligung vorgeschalteter Verwaltungsakt BSG, Urteil vom 18.02.2010, B 4 AS
28/09 R, SGb 2010, S. 223). Dies ist hier die Beklagte, nicht dagegen die ARGE N.
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Denn Anträge auf Sozialleistungen sind zwar bei dem zuständigen Leistungsträger zu
stellen. Gemäß § 16 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) werden Anträge
jedoch auch von allen anderen Leistungsträgern entgegengenommen. Gemäß § 16
Abs. 2 Satz 1 SGB I sind Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger gestellt
werden, unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die
Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1
SGB I als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen
eingegangen ist. Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I sind die Leistungsträger verpflichtet,
darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen zügig
erhält. Dies gilt auch im Anwendungsbereich des Grundsicherungsrechts nach dem
SGB II (§ 37 SGB I) und erfasst auch die Erteilung einer Zusicherung, die der
eigentlichen Gewährung der Sozialleistung hier unmittelbar vorgeschaltet ist, weil
andernfalls eine zügige Leistungsgewährung nicht sichergestellt wäre.
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b) Zum anderen ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch deshalb erforderlich,
weil das Klageverfahren eine höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage aufwirft,
sofern hier nicht ggf. bereits ein vorheriger Antrag auf Erteilung einer Zusicherung
vorliegt, der u.U. bereits entscheidungsreif war (hierzu oben bei a). Denn das BSG hat
die Frage bislang ausdrücklich offen gelassen, ob die Leistungen gemäß § 22 Abs. 3
Satz 1 SGB II auch ohne eine vorherige Zusicherung zu übernehmen sind (vgl. zur
Einzugsrenovierung BSG, Urteil vom 16.12.2008, B 4 AS 49/07 R, BSGE 102, 194
(Juris Rn. 16)), ob es also ausreicht, dass - jedenfalls - die Voraussetzungen für ihre
Erteilung vorliegen (vgl. auch BSG, Urteil vom 18.02.2010, B 4 AS 28/09 R, Juris Rn.
23).
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2. Kosten werden im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a
Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
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3. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
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