Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 06.06.2007
LSG NRW: einwirkung, gesundheitsschaden, arbeitsunfall, unfallversicherung, kausalität, versicherungsschutz, sport, bedingung, körperschaden, unfallfolgen
Landessozialgericht NRW, L 17 U 47/05
Datum:
06.06.2007
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 17 U 47/05
Vorinstanz:
Sozialgericht Duisburg, S 6 U 228/04
Sachgebiet:
Unfallversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts
Duisburg vom 26.01.2005 geändert. Unter Aufhebung des Bescheides
vom 07.04.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
14.07.2004 wird festgestellt, dass der Unfall des Klägers am 14.03.2002
ein Arbeitsunfall ist. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten
des Klägers in beiden Rechtszügen.
Tatbestand:
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Streitig ist, ob der Kläger am 14.03.2002 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
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Der 1947 geborene Kläger, der Mitglied der Betriebssportgemeinschaft - Tennis - seiner
Arbeitgeberin der S AG ist, verspürte - ausweislich der Unfallanzeige der Arbeitgeberin -
am 14.03.2002 während eines Tennisspiels mit einem betrieblichen Tennispartner beim
Erlaufen eines Stoppballes plötzlich einen stechenden Schmerz im Bereich der rechten
unteren Wade. Prof. Dr. S, Chefarzt der Chirurgischen Klinik des F-Krankenhauses in F
diagnostizierte ausweislich des Durchgangsarztberichtes eine Zerrung des rechten
Unterschenkels distal dorsale Seite. Es bestand eine leichte Schwellung im Bereich des
rechten Unterschenkels ohne äußere Verletzung. Ein Unfall im Sinne des Gesetzes
wurde von Prof. Dr. S verneint. F X, Orthopäde in F, bei dem der Kläger sich erstmals
am 12.04.2002 vorstellte, diagnostizierte einen Muskelfaserriss an der rechten Wade
und führte eine konservative Therapie mit Kompressionsverbänden, physikalischen
Anwendungen, lokalen Injektionen sowie manuellen Lymphdrainagen durch.
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Im Rahmen des Feststellungsverfahrens holte die Beklagte Auskünfte der Arbeitgeberin
zu dem Betriebssport, einem Befundbericht von Dr. X und eine beratungsärztliche
Stellungnahme von Dr. P, Arzt für Chirurgie in E ein, der unter dem 10.02.2004
ausführte, es sei nach Aktenlage davon auszugehen, dass das angeschuldigte Ereignis
nicht geeignet gewesen sei, zu einer unfallbedingten Ruptur oder Teilruptur eines nicht
vorgeschädigten Wadenmuskels zu führen. Dem angeschuldigten Ereignis komme
lediglich die Bedeutung einer Gelegenheitsursache zu, bei der es möglicherweise zu
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einer Entzweiung einer vorgeschädigten Wadenmuskulatur im Rahmen einer normalen,
bei einem Tennisspiel durchaus üblichen Belastung gekommen sei.
Mit Bescheid vom 07.04.2004 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls
ab, da ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis nicht vorgelegen
habe. Als Ursache der später festgestellten Verletzung könne der Bewegungsablauf am
14.03.2002 nicht angesehen werden. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die
Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.2004 als unbegründet zurück.
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Am 11.08.2004 hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht (SG) Duisburg erhoben und
sein Begehren weiter verfolgt.
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Durch Urteil vom 26.01.2005, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, hat das
SG die Klage abgewiesen.
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Gegen das am 03.02.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.02.2005 Berufung
eingelegt. Er trägt vor, auch Sprintbemühungen während eines Tennisspiels seien als
äußeres Ereignis im Sinne des Unfallbegriffs anzusehen. Die Muskelschädigung sei
auch ursächlich auf das streitige Ereignis zurückzuführen, was letztlich durch die
zweitinstanzliche Beweisaufnahme bestätigt werde.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des SG Duisburg vom 26.01.2005 zu ändern und unter Aufhebung des
Bescheides vom 07.04.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
14.07.2004 festzustellen, dass das Ereignis vom 14.03.2002 ein Arbeitsunfall ist.
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Die Beklagte, die dem erstinstanzlichen Urteil beipflichtet, beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Senat hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Gutachtens von Dr. T,
Oberarzt der Chirurgischen Abteilung des Evangelischen Krankenhauses in I. Der
Sachverständige (SV) hat in seinem Gutachten vom 19.10.2006 dargelegt, das
Lossprinten zum Erlaufen eines sog. Stoppballes stelle eine äußere Einwirkung dar, die
beim Kläger zumindest wesentlich mitursächlich zu dem Muskelteilriss in der rechten
Wade geführt habe. Eine vorbestehende Minderbelastbarkeit des Muskelgewebes des
Klägers sei nicht erwiesen. Es lägen weder diesbezüglich Befunde vor noch könne
insoweit auf das gesicherte medizinische Wissen als hinreichende Erklärung für das
Auftreten der Krankheitserscheinung verwiesen werden. Es sei nämlich nicht belegt,
dass mit zunehmendem Lebensalter bis dahin stumm gebliebene
Abnutzungsveränderungen innerhalb der Muskulatur überdurchschnittlich häufig zur
rupturartigen Lösung des Gewebes neigten. Gerade der letztgenannte Aspekt sei
insofern nicht übertragbar auf diejenigen Verhältnisse, wie sie im Rahmen der
Zusammenhangsbegutachtung bei Betroffenheit der typischerweise "kritisch"
einzustufenden Gewebsstrukturen (Rotatorenmanschette, Meniskus, bestimmte Sehnen,
Bandscheibe) hinlänglich bekannt seien. Als Folge des streitigen Ereignisses bestehe
noch eine gewisse belastungsabhängige Schmerzhaftigkeit der rechten Wade. Da
insoweit jedoch keinerlei Funktionsausfälle feststellbar seien, lasse sich eine
wirtschaftlich messbare Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nicht begründen.
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Die Beklagte ist dieser Beurteilung durch die Einreichung einer beratungsärztlichen
Stellungnahme von Dr. P vom 27.11.2006 entgegengetreten, worin dieser ausgeführt
hat, die vom Kläger getätigte willentlich kontrollierte Kraftanstrengung stelle keinen
Unfallhergang im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung dar. Im Übrigen entspreche
es allgemeiner Erfahrung, dass beim Tennissport oft Stoppbälle zu erlaufen seien, ohne
das jedes Mal Muskelfaserrupturen auch bei Sportlern in dem Alter des Klägers
aufträten.
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Der Senat hat eine ergänzende Stellungnahme von Dr. T eingeholt, der unter dem
17.02.2007 seine bisherige Auffassung bekräftigt hat. Er hat darauf hingewiesen, in der
Regel messe der Mediziner einem Schadensablauf, wie dem vorliegenden keinen
Unfallcharakter im eigentlichen Sinne bei, da die Neigung zur "Selbstzerstörung" nach
Auffassung des Mediziners nicht durch den Unfallbegriff, gleich welcher Art, gedeckt sei.
Dies führe jedoch letztlich zu dem Ergebnis, dass der Versicherte trotz des bewiesenen
ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Ereignis und der versicherten Tätigkeit
aufgrund der unbewiesen gebliebenen Tatsache der Schadensanlage von der
Entschädigung des "bei" der versicherten Tätigkeit eingetretenen Körperschadens
ausgeschlossen würde. T P habe die Schadensanlage als eindeutig überwiegend
angesehen, obwohl die von ihm implizierte Schadensanlage als überragender
Ursachenbeitrag für den Körperschaden bereits dem Ansatz nach nicht nachvollziehbar
bzw. gar beweisbar sei.
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Die Beklagte ist dieser Beurteilung durch die inreichung einer beratungsärztlichen
Stellungnahme von Dr. Mann, Arzt für Chirurgie in Düsseldorf, entgegengetreten, der
unter dem 21.05.2007 die Auffassung vertreten hat, ein Unfall im eigentlichen Sinne
habe nicht stattgefunden. Das streitige Ereignis sei als Gelegenheitsursache für den
entstandenen Gesundheitsschaden zu werten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichts- und Verwaltungsakte verwiesen, der Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen ist.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen,
denn die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig. Der Kläger hat am 14.03.2002
einen Arbeitsunfall erlitten. Dass der Kläger im Berufungsverfahren von dem
Entschädigungsantrag abgewichen ist, über den das SG überdies zu Unrecht
entschieden hat (vgl. dazu BSG Urteil vom 07.09.2004 - B 2 U 46/03 R = NJW 2005
1148) und einen Feststellungsantrag gestellt hat, stellt gemäß § 99 Abs. 3 Nr. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) keine Klageänderung dar und ist deshalb zulässig (vgl.
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 8. Auflage 2005, § 99 Rdnr. 4).
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Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch -
Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den
Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte
Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte von außen auf den Körper einwirkende
Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen, § 8 Abs. 1 Satz 2
SGB VII. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach in der Regel erforderlich,
dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit
zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang, vgl. BSG SozR 2200 § 548
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Nr. 92; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19), dass die Verrichtung zu dem zeitlich
begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis -
geführt hat und letzteres einen Gesundheits(-erst)schaden oder den Tod des
Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Das Entstehen von
länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens
(haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines
Arbeitsunfalls (vgl. BSG SozR 4-2700 § Nr. 15). Während die versicherte Tätigkeit, das
Unfallereignis, der Gesundheitsschaden und die geltend gemachten Unfallfolgen mit
Gewissheit bewiesen sein müssen, reicht für die Feststellung des
Kausalzusammenhangs die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht jedoch die bloße
Möglichkeit aus (BSGE 58, 80, 83; 61, 127, 130; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche
Unfallversicherung [Kommentar] § 8 SGB VII Rdnr. 10).
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze hat der Kläger am 14.03.2002 einen
Arbeitsunfall erlitten, da er infolge einer den Versicherungsschutz begründenden
Tätigkeit einen Unfall erlitten hat. Im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten
Tätigkeit und damit unter Versicherungsschutz steht unter bestimmten Voraussetzungen
auch der Betriebssport. Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
stehender Betriebssport liegt dann vor, wenn der Sport Ausgleichs- und nicht
Wettkampfcharakter hat, regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis im Wesentlichen
auf Unternehmensangehörige beschränkt ist, Übungszeit und Übungsdauer im
Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und der Sport
unternehmensbezogen organisiert ist (ständige Rechtsprechung vgl. BSGE 16, 1, 3 ff.;
BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 16). Das vom Kläger absolvierte Tennisspiel, bei dem sich
der streitige Unfall ereignete, erfüllt, was auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt
wird, die genannten Voraussetzungen des Betriebssportes. Der Kläger war Mitglied der
Betriebssportgemeinschaft "Tennis" seiner Arbeitgeberin, der Teilnehmerkreis war im
Wesentlichen auf Unternehmensangehörige beschränkt und die Übungszeiten und die
Übungsdauer standen auch in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden
Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit, der Sport war unternehmensbezogen
organisiert und der Unfall ereignete sich während einer Übungsstunde.
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Die Verrichtung im Rahmen des Betriebssportes - Lossprinten zum Erlaufen eines sog.
Stoppballes - hat bei dem Kläger zu einer zeitlich begrenzten Einwirkung von außen -
dem Unfallereignis - geführt. Für das von außen auf den Körper einwirkende zeitlich
begrenzte Ereignis ist kein besonderes, ungewöhnliches Geschehen erforderlich.
Alltägliche Vorgänge wie Stolpern usw. genügen. Es dient der Abgrenzung zu
Gesundheitsschäden aufgrund von inneren Ursachen, wie Herzinfarkt, Kreislaufkollaps
usw., wenn diese während der verrichteten Tätigkeit auftreten sowie zu vorsätzlichen
Selbstschädigungen (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 56; BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 15
Bereiter-Hahn/Mehrtens a.a.O. § 8 SGB VII Rdnr. 11). Für die Einwirkung von außen
kann es genügen, das z. B. der Körper des Versicherten bei einem Sturz auf den Boden
stößt, auch körpereigene Bewegungen können unter Umständen äußere Ereignisse im
dargelegten Sinne sein. Die Einwirkung muss auch nicht sichtbar sein; die
Rechtsprechung hat z. B. außergewöhnliche Anstrengung bei einer betriebsbezogenen
Stresssituation als solche gewertet (BSGE 62, 220) bzw. die Einwirkung durch
radioaktive Strahlen bzw. elektromagnetische Wellen (BSG, SozR 2200 § 548 Nr. 56).
Dementsprechend kann die für einen Arbeitsunfall erforderliche äußere Einwirkung auf
den Körper auch darin bestehen kann, dass durch betriebliche Einflüsse eine krankhafte
Störung im Körperinneren hervorgerufen wird (vgl. BSG SozR 4-2200, § 8 Nr. 15). Da
mithin für die äußere Einwirkung nicht ein äußerliches, mit den Augen zu sehendes
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Geschehen zu fordern ist, sondern auch alltägliche Vorgänge, wie z.B. das versuchte
Anheben eines schweren und festgefrorenen Steines, ausreichen (vgl. BSG SozR 4-
2700 § 8 Nr. 15), ist auch der hier vorliegende Ereignisablauf mit unvermitteltem
Lossprinten und damit verbundener notwendiger Muskelanspannung zur Überwindung
der Schwerkraft und Abstoßen des Beines vom Boden als äußere Einwirkung zu
werten. Dr. T hat deshalb zutreffend darauf hingewiesen, dass bei dem hier in Rede
stehenden Bewegungsablauf das Merkmal der äußeren Einwirkung letztlich nicht
verneint werden kann.
Das Unfallereignis ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens auch eine zumindest
wesentliche Teilursache für den vom Kläger erlittenen Muskelteilriss der rechten Wade.
Für die haftungsbegründende Kausalität zwischen Unfallereignis und
Gesundheitsschaden gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung. Diese setzt zunächst
einen naturwissenschaftliche Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis
und dem Gesundheitsschaden voraus und in einem zweiten wertenden Schritt, dass das
versicherte Unfallereignis für den Gesundheitsschaden wesentlich war. Denn als im
Sinne des Sozialrechts ursächlich und rechtserheblich werden nur solche Tatsachen
angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt
wesentlich mitgewirkt haben (vgl. BSG SozR 3-2200, § 548 Nr. 13; BSG SozR 4-2700 §
8 Nr. 15). Gab es neben dem versicherten Ereignis noch konkurrierende Ursachen, z. B.
Krankheitsanlagen, so war die versicherte Ursache wesentlich, solange die
unversicherte Ursache nicht von überragender Bedeutung war (BSG a. a. O.). Eine
Krankheitsanlage war von überragender Bedeutung, wenn sie so stark und so leicht
ansprechbar war, dass die (naturwissenschaftliche) Verursachung akuter
Erscheinungen nicht besonderer, ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkung bedurfte,
sondern jedes alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinungen
verursacht hätte (vgl. BSGE 62, 220, 222). War die Krankheitsanlage von überragender
Bedeutung, so ist die versicherte naturwissenschaftliche Ursache nicht als wesentlich
anzusehen und scheidet als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung
und im Sinne des Sozialrechts aus, sie ist dann bloß sog. Gelegenheitsursache (vgl.
BSG a. a. O.).
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Auf der Basis dieser rechtlichen Vorgaben ist das Unfallereignis als rechtlich
wesentliche Mitursache für den Muskelteilriss der rechten Wade anzusehen. Das
streitige Ereignis ist nicht nur - was letztlich auch von der Beklagten nicht in Abrede
gestellt wird - eine "conditio sine qua non" für den eingetretenen Schaden, sondern ihm
kommt auch die Qualität einer rechtlich wesentlichen Mitbedingung für den
Gesundheitsschaden zu. Dies hat Dr. T in seinem Gutachten eingehend und zutreffend
begründet. Soweit Dr. P in seiner von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten
beratungsärztlichen Stellungnahme, die als qualifiziertes Parteivorbringen zu werten ist,
davon ausgeht, der Muskelteilriss sei wesentlich auf eine vorgeschädigte
Wadenmuskulatur zurückzuführen, ist dieser Auffassung, wie Dr. T zutreffend ausführt,
nicht zu folgen. Es liegen, wie Dr. T betont, keinerlei Merkmale vor, nach denen eine
Minderbelastbarkeit bzw. Minderwertigkeit des Muskelgewebes auch nur naheliegend
wäre. Weder lagen bei dem Kläger Vorerkrankungen im Bereich der Wadenmuskulatur
vor noch lässt sich auf eine gesicherte unfallmedizinische Auffassung hinsichtlich des
Auftretens solcher Krankheitserscheinungen verweisen. Es ist vielmehr gerade nicht
belegt, dass mit zunehmendem Lebensalter bis dahin stumm gebliebene
Abnutzungsveränderungen innerhalb der Muskulatur überdurchschnittlich häufig zur
rupturartigen Lösung des Gewebes neigen. Beim Kläger lassen sich gerade keine
Befundtatsachen herausstellen, die - wie Dr. T betont – einen sicheren Rückschluss
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über Art und/oder Ausmaß einer Krankheitsanlage bei dem Kläger zuließen.
Vergleichbare Erkenntnisse, wie sie im Rahmen der Zusammenhangsbeurteilung bei
Betroffenheit der typischerweise "kritisch" einzustufenden Gewebsstrukturen
(Rotatorenmanschette, Meniskus, bestimmte Sehnen, Bandscheibe) hinlänglich
gesichert sind, haben hier, da eindeutig ein anderweitiger Körperschaden, nämlich eine
Zusammenhangsdurchtrennung der Wadenmuskulatur vorliegt, worauf Dr. T zutreffend
hinweist, keine Gültigkeit. Es lässt sich deshalb, wie Dr. T darlegt, gerade nicht
feststellen, dass der Gesundheitsschaden auch ohne das streitige Ereignis mit
Wahrscheinlichkeit bei jedem alltäglich vorgekommenden Ereignis etwa zeitgleich oder
in näherer Zukunft hätte eintreten können. Bei dieser Sachlage kommt dem streitigen
Ereignis aber nicht bloß die Bedeutung einer Gelegenheitsursache, sondern die Qualität
einer rechtlich wesentlichen (Mit-)Bedingung für den Gesundheitsschaden zu. Nach
alledem ist das Ereignis vom 14.03.2002 ein Arbeitsunfall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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Anlass zur Revisionszulassung besteht nicht, da die Voraussetzungen gemäß § 160
Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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