Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 03.07.2009

LSG NRW: wirtschaftliches interesse, eltern, haushalt, verfügung, familie, wohnung, krankenversicherung, kreis, erfüllung, bereinigung

Landessozialgericht NRW, L 20 B 57/09 AS
Datum:
03.07.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 20 B 57/09 AS
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 7 AS 66/09 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.05.2009 wird zurückgewiesen. Kosten
sind nicht zu erstatten.
Gründe:
1
I.
2
Der in M wohnende Antragsteller (geb. 00.00.1966) beantragte am 25.03.2009 "als
bevollmächtigte Person und Vater" die Gewährung von Leistungen nach dem zweiten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für sich, seine Ehefrau (geb. 05.02.1966) sowie für
seine Kinder J H (geb. 00.00.1987) und E C (geb. 00.00.1989) im Wege des
einstweiligen Rechtsschutzes. Die Tochter J ist seit dem 16.01.2009 mit B H verheiratet
und wohnt mit diesem in O/Kreis E. Beide Kinder besuchen eine dreijährige Ausbildung
bei dem b.i.b. International College in C, der Sohn E seit April 2007 und die Tochter J
seit Oktober 2008. Beide Kinder sind nach Angaben des Antragstellers über seine
Krankenversicherung familienversichert. Nach Angaben des Antragstellers betragen die
Ausbildungskosten pro Kind monatlich 290,00 EUR (Sohn) bzw. 295,00 EUR (Tochter);
beide Kinder erhielten Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
(BAföG) i.H.v. monatlich jeweils 455,00 EUR. Der Sohn habe in C ein Zimmer für
monatlich 215,00 EUR gemietet, da er die Ausbildungsstätte nicht von der elterlichen
Wohnung aus erreichen könne.
3
Der Antragsteller ist seit dem 01.04.2009 arbeitslos und bezieht ausweislich eines
Bescheides der Agentur für Arbeit C vom 01.03.2009 bis zum 30.03.2010
Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in monatlicher
Höhe von 1.829,70 EUR. Seine Ehefrau bezieht nach seinen Angaben ein monatliches
Nettogehalt von 1.128,00 EUR (Summe der monatlichen Nettoeinkünfte der Eheleute
somit: 2.957,70 EUR). Für beide Kinder wird daneben ein monatliches Kindergeld von
jeweils 164,00 EUR bezogen (Summe der Einkünfte der Eheleute danach 3.285,70
EUR). Nach seinen Angaben beträgt die monatliche Miete für die gemeinsam bewohnte
4
Wohnung 731,00 EUR; wegen der weiteren Ausgaben des Antragstellers, seiner
Ehefrau und der Kinder wird auf die vom Antragsteller überreichte Aufstellung "Prüfung
der Sicherung des Lebensunterhalts von Familie C" Bezug genommen. Der
Antragsteller ist der Ansicht, es stünden der Familie insgesamt ergänzende Leistungen
nach dem SGB II in monatlicher Höhe von 920,00 EUR zu.
Mit Beschluss vom 06.05.2009 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Soweit der Antragsteller Leistungen für seine Tochter beantrage, sei der Antrag bereits
unzulässig. Die Tochter lebe mit ihrem Ehemann in O/Kreis E und bilde mit ihren Eltern
keine Bedarfsgemeinschaft. Ein allgemeines wirtschaftliches Interesse für seine Tochter
reiche für ein Rechtsschutzinteresse auf Seiten des Antragstellers nicht aus. Auch
betreffend Leistungen für den Sohn sei der Antrag unzulässig. Der Sohn lebe in C; er
bilde deshalb mit seinen Eltern keine Bedarfsgemeinschaft, da er nicht i.S.v. § 7 Abs. 3
Nr. 4 SGB II dem elterlichen Haushalt angehöre. Der zulässige Teil des Antrags
betreffend den Antragsteller und seine Ehefrau, für die er in gewillkürter
Prozessstandschaft das Gericht anrufe, sei unbegründet. Dem nach dem SGB II für den
Antragsteller und seine Ehefrau bestehenden monatlichen Bedarf von pro Person
316,00 EUR Regelleistung und 731,00 EUR für Kosten der Unterkunft und Heizung
(Summe:1.363,00 EUR) stünden (nach Bereinigung) zu berücksichtigende monatliche
Einnahmen von 2.579,11 EUR gegenüber. Wegen der Einzelheiten wird auf den
Beschluss Bezug genommen.
5
Gegen den am 11.05.2009 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 20.05.2009
Beschwerde eingelegt. Er trägt ergänzend vor, dass zwischen ihm und seinen Kindern
keine Bedarfsgemeinschaft bestehe, entspreche nicht seinem Wunsch, sondern sei das
Ergebnis des Sozialgerichts.
6
II.
7
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.
8
Zu Recht geht das Sozialgericht davon aus, dass dem Antragsteller und seiner Ehefrau
aktuell ein - erheblich - höheres Familieneinkommen zur Verfügung steht, als für die
Erfüllung der Bedarfe in Höhe der Leistungen, die nach dem SGB II als Grundsicherung
für Arbeitsuchende zur Verfügung zu stellen wären, notwendig wäre. Wegen der
Einzelheiten verweist der Senat auf die Ausführungen der erstinstanzlichen
Entscheidung; da das Einkommen des Antragstellers und seiner Ehefrau den nach dem
SGB II berücksichtigungsfähigen Bedarf beträchtlich überschreitet, könnten auch höhere
Regelleistungen ab dem 01.07.2009 oder etwa in Betracht kommende weitere kleinere
Abzugsposten vom anrechenbaren Einkommen von vornherein zu keinem anderen
Ergebnis führen.
9
Dass die bereits verheiratete Tochter, die mit ihrem Ehemann und nicht mehr mit ihren
Eltern zusammenwohnt, bereits nicht zur Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers und
seiner Ehefrau gehört und damit aus der Berechnung etwaiger Leistungen für den
Antragsteller und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen von
vornherein herausfällt, ergibt sich ohne weiteres aus § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Danach
gehören zur Bedarfsgemeinschaft (allenfalls) die dem Haushalt angehörigen
unverheirateten Kinder (sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen).
10
Ob der Sohn des Antragstellers, wie das Sozialgericht meint, wegen seines Zimmers am
Ausbildungsort i.S.d. genannten Vorschrift nicht mehr dem Haushalt seiner Eltern
angehört, kann dahinstehen. Denn wollte man ihn diesem Haushalt zuordnen und
kämen für ihn trotz seiner nach dem BAföG geförderten Ausbildung ausnahmsweise
(nach § 7 Abs. 6 SGB II) Leistungen nach dem SGB II in Frage, so kämen allenfalls
weitere Leistungen in Höhe eines Regelsatzes für einen Erwachsenen nach § 20 Abs. 2
Satz 2 SGB II in Frage, da die Leistungen für die ggf. mit den Eltern gemeinsam
bewohnte Wohnung dann auf drei Personen statt - wie in der Berechnung des
Sozialgerichts - auf zwei Personen aufzuteilen wären; an der Gesamthöhe der
Unterkunftskosten von monatlich 731,00 EUR würde sich nichts ändern. Ein weiterer
Bedarf in maximaler Höhe dieser Regelleistung könnte jedoch nach wie vor aus dem
den Eltern zur Verfügung stehenden Einkommen gedeckt werden.
11
Sollten Sohn oder Tochter des Antragstellers entsprechend seinem Vortrag über dessen
Krankenversicherung familienversichert sein, hätte dies von vornherein keinerlei
Auswirkung auf die Beurteilung, ob die Kinder zur Bedarfsgemeinschaft des
Antragstellers gehören oder nicht und ob nach dem SGB II Leistungen zu erbringen
sind; die Regeln über Familienversicherung bestimmen vielmehr allein
krankenversicherungsrechtliche Fragen im Rahmen des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V).
12
Ist deshalb bei summarischer Prüfung ein Anspruch des Antragstellers und der für eine
Bedarfsgemeinschaft mit ihm in Betracht kommenden Personen wegen der
Einkommensverhältnisse der Eheleute ersichtlich ausgeschlossen, wird sich der
Antragsteller mit seiner Familie auf die durch seine Arbeitslosigkeit eingetretene
Verschlechterung der Einkommenssituation durch ein entsprechend verändertes
Ausgabeverhalten einzustellen haben; seine Vorstellung dessen, was als Bedarfe und
Leistungsansprüche nach dem SGB II in Betracht komme (z.B. Finanzierungskosten für
zwei PKW, Sonderbedarf für Bekleidungskosten, Unterstützungsleistungen an die in
Russland lebende Mutter des Antragstellers und den Vater der Ehefrau, Handy-,
Internet- und Fernsehkosten, Taschengeldzahlungen an die Kinder) sprengen
ersichtlich den Rahmen dessen, was nach dem SGB II lediglich in Höhe einer
Grundsicherung des sog. soziokulturellen Existenzminimums vorgesehen ist.
13
Ob die nachteilig veränderte Einkommenssituation zu höheren Ansprüchen der Kinder
des Antragstellers nach dem BAföG führen kann, liegt außerhalb der
Prüfungszuständigkeit des Senats; dem Antragsteller bzw. seinen Kindern mag jedoch
eine entsprechende Anfrage bei der für die Leistungsgewährung nach dem BAföG
zuständigen Stelle angeraten sein.
14
Hatte der Antrag des Antragstellers aus den genannten Gründen von vornherein keine
Aussicht auf Erfolg, so fehlt ihm auch eine hinreichende Erfolgsaussicht der
Rechtsverfolgung i.S.v. § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114
Zivilprozessordnung (ZPO). Das Sozialgericht hat deshalb zu Recht auch die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
15
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Beschwerde gegen die Ablehnung des
Erlasses einer einstweiligen Anordnung (L 20 B 56/09 AS ER) auf einer
entsprechenden Anwendung des § 193 SGG, hinsichtlich der Beschwerde gegen die
Ablehnung von Prozesskostenhilfe (L 20 B 57/09 AS) auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4
ZPO.
16
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
17