Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 16.02.2010
LSG NRW (kläger, aufschiebende wirkung, sgg, beschwerde, antragsteller, zpo, antrag, vorschrift, wirkung, vertretung)
Landessozialgericht NRW, L 12 SO 59/10 ER
Datum:
16.02.2010
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 12 SO 59/10 ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 10 SO 181/09
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss
des Sozialgerichts Köln vom 20.01.2010 wird verworfen. Der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche
Kosten sind im Beschwerdeverfahren und im Verfahren auf Gewährung
einstweiligen Rechtschutzes nicht zu erstatten.
Gründe:
1
I.
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In dem zugrunde liegenden Verfahren S 10 SO 181/09 vor dem Sozialgericht Köln
begehrt der Kläger höhere Regelleistungen und Beihilfen nach dem SGB XII. Der
Kläger stand zunächst unter Betreuung.
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Der Betreuer hat für das Klageverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter
seiner Beiordnung beantragt.
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Mit dem angegriffenen Beschluss vom 20.01.2010 hat das Sozialgericht dem Antrag
stattgegeben. Zugleich ist für den 17.02.2010 ein Termin zur Erörterung des
Rechtsstreites angesetzt worden.
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Mit Beschluss vom 21.01.2010 - 52 XVII W 834 - hat das Amtsgericht Köln die
Betreuung aufgehoben.
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Mit Schriftsatz vom 28.01.2010 hat der Kläger Beschwerde gegen den Beschluss des
Sozialgerichts vom 20.01.2010 erhoben. Er hält den ehemaligen Betreuer nicht für
geeignet, ihn adäquat zu vertreten. Vielmehr solle der VdK die Vertretung übernehmen.
Er habe einen Anspruch darauf, seinen Prozessvertreter selbst wählen zu dürfen. Er
habe im übrigen kein Interesse an einer kurzfristigen Erörterung des Rechtsstreits.
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Der Kläger beantragt,
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den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 20.01.2010 aufzuheben und die
aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde anzuordnen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Sie erachtet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe als unanfechtbar. Die Vertretung
des Klägers durch einen Rechtsanwalt sei auch erforderlich.
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Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
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II.
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a) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 20.10.2010, mit
welchem dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T beigeordnet
wurde, ist unzulässig.
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Die Entscheidung, mit der einer Partei uneingeschränkt Prozesskostenhilfe bewilligt
wird, ist nach § 73 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 127 Abs. 2
Satz 1, Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) vom Antragsteller nicht anfechtbar.
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Die letztgenannte Vorschrift beruht darauf, dass der Antragsteller durch die
Bewilligungsentscheidung grundsätzlich nicht beschwert wird. Von dieser Regelung ist
allenfalls dann eine Ausnahme zu machen, wenn eine Antragstellung nicht unmittelbar
von dem Beteiligten, sondern von einem gesetzlichen Vertreter vorgenommen wurde,
und der Vertretene sich gegen die Anhängigmachung des Klageverfahrens als solchem
wendet (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.03.1982 - 9 W 20/82 -).
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Vorliegend erfolgte zwar die Antragstellung durch den Betreuer. Der Kläger wendet sich
aber nicht gegen das Verfahren sondern nur gegen die Person seines Bevollmächtigten.
In dieser Konstellation kommt eine Durchbrechung des in § 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3
ZPO niedergelegten Grundsatzes nicht in Betracht.
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Der Kläger ist vorliegend vielmehr auf die - in entsprechender Anwendung des § 48
Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) auch für ihn bestehende - Möglichkeit des
Antrags auf Entpflichtung des beigeordneten Anwalts zu verweisen (zur entsprechenden
Anwendung der Vorschrift siehe OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.07.1994 - 1 WF
112/94 -). Erst gegen eine Entscheidung, die die Aufhebung der Beiordnung ablehnt, ist
eine Beschwerdemöglichkeit gegeben (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.07.1994).
Das Sozialgericht Köln hat bereits angekündigt, eine Entpflichtung zu prüfen.
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b) Soweit sich der Kläger auch gegen die Anberaumung eines Erörterungstermins am
17.02.2010 wendet, handelt es sich um eine schlichte prozessleitende Verfügung im
Sinne des § 172 Abs. 2 SGG, die nicht angefochten werden kann (vergl. hierzu Leitherer
in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 172 Rd. 6b).
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c) Der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war
jedenfalls aus den vorgenannten Erwägungen zurückzuweisen.
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Im Beschwerdeverfahren gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden Kosten
nicht erstattet, § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
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Soweit der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt hat, folgt
die Kostenentscheidung aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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