Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 09.08.2006
LSG NRW: vorverfahren, widerspruchsverfahren, untätigkeitsklage, beschwerdeinstanz, bekanntgabe, rücknahme, rechtskraft, zivilprozessordnung, krankengeld, datum
Landessozialgericht NRW, L 1 B 9/06 AS
Datum:
09.08.2006
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 1 B 9/06 AS
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 11 AS 19/06
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Köln vom 20.02.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind im
Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
1
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom
01.03.2006), hat keinen Erfolg. Denn die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung
bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 73a Abs. 1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO).
2
Angefochten war (zunächst) der Bescheid vom 01.04.2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 05.01.2006, mit dem die Beklagte dem Kläger unter
Anrechnung des dem Kläger im April 2005 zugeflossenen Krankengeldes in Höhe von
779,71 EUR für die Zeit ab 01.04.2005 Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes zuerkannt hat. Mit der Klage hat der Kläger beanstandet, dass die
Beklagte das ihm zugeflossene Krankengeld zu Unrecht auf die Leistungen für den
Monat April 2005 angerechnet habe. Allerdings hat er im Beschwerdeverfahren mit
Schriftsatz vom 07.07.2006 mitgeteilt, dass "die Beschwerde in Bezug auf das
Zuflussprinzip nicht aufrecht erhalten" werde. Da sich der angefochtene Bescheid und
der angefochtene Beschluss zur Anwendung des Zuflussprinzips im Monat April 2005
verhalten und eine sonstige Beschwer des Klägers im Hinblick auf den angefochtenen
Bescheid weder erkennbar ist noch vorgetragen wurde, kann diese Erklärung nur dahin
verstanden werden, dass er die Beschwerde - entsprechend § 102 Satz 1 SGG -
zurücknehme.
3
Selbst wenn man nicht von einer Rücknahme der Beschwerde ausginge, wäre die
Beschwerde unbegründet, weil das Sozialgericht in der Sache zutreffend die
Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat. Insofern nimmt der Senat Bezug auf
die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss (§ 142 Abs. 2 Satz 3
SGG).
4
Soweit der Kläger nunmehr im Beschwerdeverfahren die Auffassung vertritt, dass die
Beklagte verpflichtet gewesen sei, auch für die Zeit ab Januar 2005 bis März 2005
jedenfalls anteilige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu gewähren, führt
dies zu keiner dem Kläger günstigen Entscheidung. Angefochten ist mit der Klage
lediglich der Bescheid vom 01.04.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 05.01.2006. Im Hinblick auf den - ablehnenden - Bescheid vom 10.01.2005 ist zu
berücksichtigen, dass dieser nach dem Vortrag des Klägers wegen fehlender
Bekanntgabe nicht wirksam ist und es damit an einer Sachentscheidungsvoraussetzung
für die Klage fehlen dürfte. Denn vor Klageerhebung sind nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG
Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Bescheides in einem Vorverfahren - sprich:
Widerspruchsverfahren - nachzuprüfen.
5
Ungeachtet dessen ist zu berücksichtigen, dass dann, wenn nach Entscheidung des
erstinstanzlichen Gerichts über ein PKH-Gesuch ein weiterer Streitgegenstand in das
Verfahren eingeführt wird, hinsichtlich dieses Streitgegenstandes ein weiterer Antrag auf
Prozesskostenhilfe bei dem Sozialgericht zu stellen ist. Die Beschwerde ist erst
zulässig, nachdem das Sozialgericht über sie entschieden hat (vgl.
Verwaltungsgerichhtshof - VGH - Mannheim, Beschluss vom 11.01.2006 - Az.: 12 S
1962/05, NVwZ 2006, 508, m.w.N.). Es fehlt bislang an einem bei dem nach § 73a Abs.
1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuständigen Sozialgericht zu
stellenden Antrag auf Prozesskostenhilfe hinsichtlich eines solchen Klageantrages und
demzufolge auch an einer Entscheidung des Sozialgerichts über diesen Antrag.
6
Gleiche Erwägungen gelten, wenn man das Vorbringen des Klägers in dem Schriftsatz
vom 12.05.2006 als Untätigkeitsklage im Sinne des § 88 Abs. 1 SGG qualifizieren
wollte. Auch in diesem Fall wäre das Prozesskostenhilfegesuch mangels
erstinstanzlicher Entscheidung des Sozialgerichts bisher nicht in der
Beschwerdeinstanz anhängig (vgl. VGH Mannheim, a.a.O.).
7
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127
Abs. 4 ZPO.
8
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
9