Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 14.12.2005
LSG NRW: verwaltungsakt, datum, zukunft, klageerweiterung, arbeitsloser, klageänderung, unterlassen, rechtskraft, arbeitslosenversicherung
Landessozialgericht NRW, L 12 AL 24/05
Datum:
14.12.2005
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 12 AL 24/05
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 35 AL 323/04
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Dortmund vom 10.01.2005 wird zurückgewiesen. Die
Klageänderung vom 14.12.2005 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu
erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand:
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Der Kläger war in der Vergangenheit arbeitslos gemeldet. Nach einem
Meldeversäumnis hatte er sich zunächst nicht erneut persönlich arbeitslos gemeldet,
sondern sich am 26.05.2004 schriftlich arbeitssuchend gemeldet. Daraufhin wurde das
Bewerberangebot des Klägers wieder reaktiviert und auf arbeitssuchend umgestellt.
Dies teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 08.07.2004 mit und wies
gleichzeitig darauf hin, dass zur Arbeitslosmeldung eine persönliche Vorsprache bei der
Arbeitsagentur erforderlich sei.
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Gegen dieses Schreiben vom 08.07.2004 erhob der Kläger Widerspruch und wies
darauf hin, dass er nicht erkennen könne, was der Unterschied zwischen
"Arbeitssuchender" und "Arbeitsloser" sei. Am 29.07.2004 meldete sich der Kläger dann
persönlich arbeitslos bei der Geschäftsstelle der Arbeitsagentur in X. Er wird seither
wieder als arbeitslos geführt. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2004 wurde der
Widerspruch des Klägers als unzulässig zurückgewiesen. Bei dem Schreiben vom
08.07.2004 handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern lediglich um eine
Information. Da ein Verwaltungsakt, durch den der Kläger beschwert sei, nicht ergangen
sei, sei der Widerspruch nicht zulässig. Im Widerspruchsbescheid wird das Datum des
Informationsschreibens vom 08.07.2004 fälschlicherweise mit dem Datum 29.07.2004
angegeben. Unter diesem Datum ist dem Kläger offenbar nochmal mündlich der Inhalt
des Schreibens vom 08.07.2004 mitgeteilt worden.
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Am 27.09.2004 hat der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 23.09.2004 Klage
vor dem Sozialgericht in Dortmund erhoben. Er hat die Information, dass er sich
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persönlich arbeitslos melden müsse, um als Arbeitsloser geführt zu werden, für einen
Verwaltungsakt gehalten. Er sieht sich in dem Informationsschreiben in seinen Rechten
verletzt. Er hält die Aufforderungen vom 08.07. und 29.07.2004 für rechtswidrig.
In erster Instanz hat der Kläger sinngemäß beantragt,
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das Schreiben vom 08.07.2004, die mündliche Mitteilung vom 29.07.2004 und den
Widerspruchsbescheid vom 23.09.2004 aufzuheben.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat an ihrer Auffassung festgehalten, die Aufforderungen vom 08.07. und 29.07.2004
seien keine Verwaltungsakte gewesen.
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Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10.01.2005 abgewiesen. Es
hat aufgeführt, die Beklagte habe den erhobenen Widerspruch zu Recht als unzulässig
zurückgewiesen. Eine Information darüber, was man tun müsse, um als arbeitslos
geführt zu werden, stelle keinen Verwaltungsakt da. Im Übrigen sei der Kläger auch
nicht beschwert, denn sein Ziel, als arbeitslos geführt zu werden, habe er erreicht.
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Gegen diesen ihm am 14.01.2005 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am
26.01.2005 eingegangene Berufung des Klägers. Er begehrt weiterhin die Aufhebung
der angefochtenen Entscheidungen und im Wege der Klageerweiterung, der Beklagten
aufzugeben, in Zukunft solche oder ähnliche Schreiben und Bescheide zu unterlassen.
Auch will er festgestellt haben, dass Schreiben, wie z. B. das vom 08.07.2004,
Verwaltungsakte seien und in seine Rechte eingriffen.
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Der Kläger beantragt im Wege der Klageänderung,
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1. dass vergleichbare Vorfälle in Zukunft unterbleiben, wobei er weiterhin davon
ausgeht, dass derartige Aufforderungen Verwaltungsakte sind.
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2. dass nach seinem Antrag erster Instanz entschieden wird.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
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Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass das Schreiben vom 08.07.2004 und
die mündliche Mitteilung vom 29.07.2004 darüber, was man tun muss, um sich
arbeitslos zu melden, keinen Verwaltungsakt darstellt. Der Widerspruch des Klägers ist
somit zu Recht als unzulässig verworfen worden. Der Senat schließt sich im Übrigen
nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage den Gründen des angefochtenen
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Gerichtsbescheides an und sieht von weiteren Ausführungen ab (§ 153 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die in der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2005 erhobene Klageerweiterung war
als unzulässig zu verwerfen, weil der Senat diese nicht für sachdienlich hält und die
Beklagte sich hierauf nicht eingelassen hat (§ 99 SGG).
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
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Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.
2 Ziffern 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
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