Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 05.01.2004
LSG NRW: erlass, verwaltungsgerichtsprozess, unterliegen, anteil, gleichstellung, vollmacht, rechtsmittelbelehrung, rechtskraft, hauptsache, ermessen
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Sachgebiet:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Landessozialgericht NRW, L 10 B 11/03 SB
05.01.2004
Landessozialgericht NRW
10. Senat
Beschluss
L 10 B 11/03 SB
Sozialgericht Köln, S 17 SB 6/02
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
rechtskräftig
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Köln vom 18.06.2003 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist die Kostenentscheidung gemäß §
193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach sachgerechtem Ermessen zu treffen. Zu
berücksichtigen sind dabei alle Umstände des Einzelfalles. Wesentlich sind grundsätzlich
die Erfolgsaussichten der Klage und die Frage, wer Anlass für die Klageerhebung gegeben
hat (Senatsbeschluss vom 17.01.2003 - L 10 B 20/02 KA - ). Hierzu rechnet die falsche
Sachbehandlung, eine fehlende oder fehlerhafte Begründung des Bescheides, unrichtige
Beratung oder unzutreffende Rechtsmittelbelehrung (Senatsbeschlüsse vom 18.01.1999 - L
10 B 9/98 - und vom 28.05.1999 - L 10 B 6/99 P -). Gleichermaßen ist das Verhalten des
Klägers zu würdigen (z.B. verspätete Vorlage einer Vollmacht oder unzureichender
Sachvortrag). Abweichend vom Zivil- und Verwaltungsgerichtsprozess sind im
sozialgerichtlichen Verfahren die Gründe für die Klageerhebung und für die Erledigung des
Rechtsstreits auch dann im Rahmen der Kostengrundentscheidung zu berücksichtigen,
wenn der Kläger letztlich mit seinem Begehren durchgedrungen ist (Zeihe, SGG, § 193
Rdn. 7 h; Senatsbeschlüsse vom 13.09.1999 - L 10 B 15/99 P - und vom 14.03.2000 - L 10
B 1/00 SB -). Für die Kostenentscheidung wesentlich ist im übrigen, ob sich die Sach- und
Rechtslage nach Erlass des Bescheides geändert hat; trägt ein Beteiligten dem sofort
Rechnung, hat er ggfls. keine Kosten zu tragen (Zeihe, aa0; LSG Rheinland-Pfalz vom
04.12.1998 - L 7 B 78/98 - sowie LSG Schleswig-Holstein in NZS 1997, S. 392;
Senatbeschlüsse vom 16.08.1999 - L 10 B 11/99 P - und vom 13.09.1999 - L 10 B 15/99 P -
).
Ausgehend von diesen Grundsätzen - insbesondere des Verhältnisses des Obsiegens zum
Unterliegen - ist es nicht gerechtfertigt, dem Beklagten einen höheren Anteil als die Hälfte
der außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen.
Ausweislich des auf die Feststellung eines GdB von "mindestens 50 oder mehr"
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Ausweislich des auf die Feststellung eines GdB von "mindestens 50 oder mehr"
gerichteten Klageantrages und unter Berücksichtigung der Ausführungen in der
Klagebegründung ("dem Kläger ist ein höherer Gesamt-GdB von mindestens 50
zuzuerkennen") ging es dem Kläger, bei dem mit dem angefochtenen Bescheid ein GdB
von 20 festgestellt worden war, vorrangig um die Feststellung eines GdB von 50 und somit
um die Erlangung der Schwerbehinderteneigenschaft mit den damit verbundenen
Vorteilen. Dieses Ziel hat der Kläger nicht erreicht. Dass er numerisch im Verhältnis von 2/3
obsiegt hat, indem nunmehr der GdB auf der Grundlage des Vergleichsangebotes des
Beklagten ab Antragstellung mit 40 zu bemessen ist, und ihm die bereits mit einem GdB
von 30 verbundenen Vorteile (§ 2 Abs. 3 SGB IX - Gleichstellung; § 33 b Abs. 3
Einkommensteuergesetz - Einkommenssteuerfreitag) zugute kommen, rechtfertigt die
Kostenübernahme in dem beantragten Umfang nicht. Denn der weiteren Erhöhung des
GdB von 30 auf 40 ist keine wesentliche Bedeutung mit der Folge einer für den Kläger
günstigeren Kostenquotelung beizumessen.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar ( § 177 SGG).