Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 09.06.2008
LSG NRW: einkünfte, auflage, auszahlung, nachzahlung, arbeitsentgelt, verwaltungsakt, verfahrensmangel, gerichtsakte, sachleistung, wiederholung
Landessozialgericht NRW, L 20 B 216/07 AS NZB
Datum:
09.06.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 20 B 216/07 AS NZB
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 32 AS 418/06
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung
im Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 20.08.2007 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
1
I.
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Streitig ist die Höhe der den Klägerinnen zu gewährenden Leistungen nach dem
Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) für den
Monat Februar 2006.
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Die 1966 geborene Klägerin zu 1) lebt mit ihrer 2005 geborenen Tochter, der Klägerin
zu 2), in einer Mietwohnung. Bis zum 17.02.2006 erhielt sie von ihrer Krankenkasse
Mutterschaftsgeld. Die letzte Auszahlung des kalendertäglichen Anspruchs erfolgte im
Januar 2006. Zudem wurde ihr während des Bezugs von Mutterschaftsgeld ein
Zuschuss/Vorschuss zum Mutterschaftsgeld gewährt, wobei die entsprechende Zahlung
für Februar 2006 in Höhe von 686,12 EUR dem Girokonto der Klägerin zu 1) am
27.02.2006 gutgeschrieben wurde. Für den Zeitraum vom 18.02.2006 bis 16.08.2007
gewährte die Bundesagentur für Arbeit der Klägerin zu 1) auf deren Antrag
entsprechend Elternzeit.
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Am 15.02.2006 beantragte die Klägerin zu 1) bei der Beklagten die Gewährung von
Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 23.05.2006 gewährte die Beklagte
Leistungen für den Bewilligungszeitraum Februar bis Juli 2006. Mit Widerspruch vom
28.06.2006 wandte sich die Klägerin zu 1) u.a. gegen die vollständige Berücksichtigung
des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2006 half
die Beklagte dem Widerspruch vom 28.06.2006 sowie weiteren Widersprüchen gegen
Bewilligungsbescheide vom 22.07.2006 und 24.08.2006 teilweise ab. Für den Monat
Februar 2006 kam es zu einer Nachzahlung von 70,53 EUR. Hinsichtlich des
Mutterschaftsgeldes berücksichtigte die Beklagte nunmehr einen Betrag von 320,90
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EUR (anteilige Berücksichtigung nach Kalendertagen: 15.02.2006 - 28.02.2006 = 14
Tage). Vom Einkommen setzte sie einen Betrag von 14 EUR (anteilige
Versicherungspauschale von 30 EUR) ab. Zudem berücksichtigte sie als Einkommen
für die Klägerin zu 2) gezahltes Kindergeld anteilig mit einem Betrag von 71,87 EUR
sowie Zahlungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe von 59,27 EUR, wobei
letztere den Klägerinnen erst im März 2006 ausgezahlt worden waren. Als Bedarf
berücksichtigte die Beklagte anteilige Regelleistungen (161 EUR und 96,60 EUR),
einen Mehrbedarf für Alleinerziehende von 57,96 EUR sowie (anteilige) Kosten der
Unterkunft (140 EUR Kaltmiete, 14,97 EUR Heizkosten, 37,33 EUR Nebenkosten).
Hiergegen hat die Klägerin zu 1) am 26.11.2006 Klage beim Sozialgericht Dortmund
erhoben. Sie hat geltend gemacht, für den Monat Februar 2006 hätten ihr höhere
Leistungen gewährt werden müssen, da die Aufstockung des Mutterschaftsgeldes ihr
lediglich bis zum 17.02.2006 zugestanden habe. Demzufolge hätte lediglich eine
Anrechnung als Einkommen für den Zeitraum 15.02.2006 bis 17.02.2006 anteilig
erfolgen dürfen, somit in Höhe von höchstens 68,61 EUR. Der Zufluss der Leistungen
der Bundesagentur, ihres Arbeitgebers, erst zum Monatsende hänge mit deren
Zahlungsmodalitäten zusammen; selbst die lediglich anteilige Anrechnung
entsprechend den Ausführungen im Widerspruchsbescheid führe zu einer unbilligen
Härte, da sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten habe. Maßgeblich sei auf den der
Zahlung zu Grunde liegenden Anspruch abzustellen. Im Zeitraum der geltend
gemachten Bedürftigkeit hätten ihr Leistungen auf Aufstockung des Mutterschaftsgeldes
nicht zugestanden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass bei Auszahlung noch vor
Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II die maßgeblichen
Vermögensfreibeträge nicht überschritten worden wären.
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Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
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den Bescheid vom 23.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
25.10.2006 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die ihr von ihrem Arbeitgeber
gewährte Aufstockung des Mutterschaftsgeldes in Höhe von 686,12 EUR im Februar
2006 nur in Höhe von 118,08 EUR anzurechnen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit Urteil vom 20.08.2007, der Klägerin zu 1) zugestellt am 09.10.2007, hat das
Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die
Anwendung des im Sozialrecht für die Anrechnung von Einkommen geltenden
Zuflussprinzips gebiete die (anteilige) Berücksichtigung der am 27.02.2006 verbuchten
Beträge für den ganzen Monat Februar. Daneben sei ferner anteilig das für die Tochter
gewährte Kindergeld sowie der für den Monat Februar 2006 gewährte
Unterhaltsvorschuss zu berücksichtigen gewesen, auch wenn dieser der Klägerin
tatsächlich März 2006 nachträglich ausgezahlt worden sei. Hierbei berücksichtige die
Kammer, dass die Beklagte auch im Monat März 2006 hinsichtlich dieser Leistungen
lediglich einen Betrag von 127 EUR, demnach in Höhe des monatlichen Anspruchs,
berücksichtigt habe, und nicht den gesamten Betrag der im März zugegangenen
entsprechenden Leistungen von 481 EUR in Absatz gebracht habe. Den Klägerinnen
sei insoweit zugute gehalten worden, dass die Nachzahlung nicht im März 2006 zu
ihren Lasten gehen solle. Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen, da die
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Beschwer sich aus der Differenz der erfolgten Anrechnung in Höhe von 320,19 EUR
und der von den Klägerinnen als rechtmäßig erachteten Anrechnung von 118,08 EUR
ergebe, und der Streitgegenstand 500 EUR nicht übersteige.
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde vom 09.11.2007 halten die Klägerinnen an ihrem
Begehren fest. Zwar werde es im Hinblick auf die Maßgeblichkeit des so genannten
Zuflussprinzips prinzipiell als unbeachtlich angesehen, wenn der Anspruch auf
Einkünfte in einem Zeitraum vor Beginn des Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II
gelegen habe. Vielmehr werde grundsätzlich darauf abgestellt, zu welchem Zeitpunkt
die Einkünfte zur Verfügung gestanden hätten. Andererseits sei zu berücksichtigen,
dass Freibeträge für Vermögen sowie notwendige Anschaffungen wie auch eine
Schongrenze für Altersvorsorgevermögen festgelegt seien. Bis zum Beginn des
Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II sei der Lebensunterhalt durch das
Mutterschaftsgeld und Kindergeld gesichert worden. Die Freibeträge der
Bedarfsgemeinschaft für Vermögen und notwendige Anschaffungen sowie für
Altersvorsorgevermögen seien bei weitem unterschritten worden. Die am 27.02.2006
verbuchten Einkünfte dürften nur für den Zeitraum anteilig berücksichtigt werden, in
welchem der Leistungsanspruch für die Einkünfte sowie der ALG II-Anspruch
zusammenfielen. Für zurückliegende Zeiträume gezahlteEinküfte sollten jedoch nur
insoweit angerechnet werden, als die gemäß SGB II zu berücksichtigenden Freibeträge
und Schongrenzen der Bedarfsgemeinschaft überschritten würden. Dies sei
insbesondere gerechtfertigt, als Rücklagen für nur eingeschränkt planbare notwendige
Anschaffungen erforderlich seien. Zudem müssten die besonderen Bedarfe für Kinder
berücksichtigt werden. Ohnehin seien die Regelleistungen für Kinder und Jugendliche
hinsichtlich ihrer Höhe nicht nachvollziehbar. Die Berufung sei nachträglich zuzulassen,
da die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung zur Wahrung der Interessen der
Klägerinnen sei.
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Die Beklagte ist hingegen der Auffassung, es liege kein Grund für die Zulassung der
Berufung vor. Es entspreche herrschender Meinung bei der Anrechnung von
Einkommen, nicht darauf abzustellen, für welchen Monat es gezahlt werde, sondern
wann es tatsächlich zufließe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des
beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie der Gerichtsakte Bezug
genommen.
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II.
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Dabei sind sowohl
das Vorbringen im erstinstanzlichen Klageverfahren als auch das
Beschwerdevorbringen der Klägerin zu 1) dahingehend zu verstehen, dass diese die
(Individual-) Ansprüche aller Mitglieder der durch die angefochtenen Bescheide
insgesamt betroffenen Bedarfsgemeinschaft gerichtlich durchsetzen will. Die Klägerin
zu 2) war daher durch den Senat ins Rubrum aufzunehmen. I. Nach § 144 Abs. 1 Nr. 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung bedarf die
Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch
Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei
einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten
Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR (seit 01.04.2008 750 EUR; vgl. § 144 Abs. 1 Nr. 1
SGG in der Fassung des Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des
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Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGuaÄndG) vom 26.03.2008 BGBl. I S. 444) nicht übersteigt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt ausweislich des erstinstanzlich
gestellten Antrages lediglich 202,11 EUR.
Die Berufung ist nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des
Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der
obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und
auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts
unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die
Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
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Die Klägerinnen sind insoweit der Ansicht, der Rechtssache komme grundsätzliche
Bedeutung zu. Verfahrensmängel machen sie nicht geltend.
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Zur Überzeugung des Senats liegen hingegen Zulassungsgründe im Sinne des § 144
Abs. 2 SGG nicht vor.
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1.
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Insbesondere hat die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im
Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Eine grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn das
Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung
des Rechts berührt ist bzw. wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung dazu führen
kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des
Rechts zu fördern. Das kann dann der Fall sein, wenn die Klärung einer Zweifelsfrage
mit Rücksicht auf eine Wiederholung ähnlicher Fälle erwünscht ist bzw. wenn von einer
derzeitigen Unsicherheit eine nicht unbeträchtliche Personzahl betroffen ist (vgl. Meyer-
Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 144 Rz. 28 i.V.m. §
160 Rz. 6b m.w.N.). Der Senat vermag eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
nicht zu erkennen.
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Der Senat weist darauf hin, dass unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit
der weithin herrschenden Auffassung in der einschlägigen Kommentarliteratur im
Rahmen der Einkommensberücksichtigung das sog. Zuflussprinzip Anwendung findet.
Dies wird auch von den Klägerinnen eingeräumt. Das Bundessozialgericht hat mit
Beschluss vom 23.11.2006 (B 11b AS 17/06 B = SozR 4-4225 § 2 Nr. 1) zudem bereits
ausdrücklich klargestellt, dass die monatsweise Berücksichtigung von laufenden
Einnahmen beim Arbeitslosengeld II nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Die
Regelung des § 2 Abs. 2 S. 1 der Alg II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V), wonach
laufende Einnahmen dem Monat des erfolgten Zuflusses zuzurechnen sind,
widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des
Bundessozialgerichts nicht.
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An der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Zuflussprinzips bei der
Einkommensberücksichtigung im Rahmen des SGB II kann angesichts der eindeutigen
rechtlichen Vorgaben sowie zitierten Rechtsprechung danach kein Zweifel bestehen.
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Zwar existiert zur Frage, wie zu verfahren ist, wenn Hilfebedürftigkeit lediglich für einen
Teilzeitraum des Monats, in dem der Einkommenszufluss zu verzeichnen ist, reklamiert
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wird, keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Die Rechtsfrage beantwortet sich jedoch
unter Berücksichtigung der vorliegenden Rechtsprechung zur Geltung des
Monatsprinzip und der gesetzlichen Vorgaben (vgl. hierzu unter dem Gesichtspunkt der
grundsätzlichen Bedeutung auch BSG, a.a.O.).
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder
Geldeswert als Einkommen zu berücksichtigen. Gemäß § 41 Abs. 1 SGB II werden
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat (sog. Zahlungsabschnitt)
berechnet. Diesem muss berücksichtigungsfähiges Einkommen daher zugeordnet
werden (Monatsprinzip; vgl. BT-Drucks. 15/1516, S. 63 zu § 41; Eicher in
Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 41 Rn. 10; zur Rechtslage unter Geltung
des Bundessozialhilfegesetzes vgl. BVerwG, Urteil vom 22.04.2004 - 5 C 68/03 =
BVerwGE 120, 339-344). Werden erst im laufenden Monat Leistungen nach dem SGB II
beantragt, so ist das in diesem Monat gezahlte Arbeitslosengeld oder Arbeitsentgelt als
Einkommen für den Restmonat anzurechnen (vgl. etwa Mecke in Eicher/Spellbrink,
a.a.O., § 11 Rnr. 62). § 2 Abs. 1 Satz 1 der AlgII-V gebietet in Fällen, in denen
Arbeitslosengeld I (wegen § 337 Abs. 2 SGB III) oder Arbeitsentgelt nicht mehr für den
gesamten Monat gezahlt, sondern gegen Ende des Monats ausgezahlt wird, dieses in
diesem Monat als Einkommen zu berücksichtigen, obwohl SGB II-Leistungen erst für
den Zeitraum nach dem Ende des Arbeitslosengeld I-Bezuges beantragt und gewährt
werden (vgl. Söhngen in jurisPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 11 Rn. 30). Bereits die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Übrigen davon ausgegangen,
dass bei wertender Betrachtung im Fall der Erfüllung von Geldforderungen der
tatsächliche Zufluss gegenüber der ihr zu Grunde liegenden Forderung im Vordergrund
steht, und die Bewertung als Vermögen lediglich dann in Betracht kommt, wenn die
Forderung aus bewusst angespartem vormaligen Einkommen stammt (vgl. BVerwG,
Urteil vom 18.02.1999 - 5 C 35/97 = BVerwGE 108, 296 ff.). Soweit in der
obergerichtlichen Rechtsprechung die dem Vorgehen der hiesigen Beklagten
entsprechende Praxis nicht beanstandet worden ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches
Landessozialgericht, Urteil vom 14.09.2006 - L 6 AS 14/06, zitiert nach juris; LSG
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.02.2007 - L 12 AS 14/06), erweist sich dies
angesichts der gesetzlichen Vorgaben und ihrer Ausgestaltung durch die
Rechtsprechung auch zur Überzeugung des Senats als folgerichtig und nicht weiter
klärungsbedürftig. Soweit der 12. Senat des erkennenden Gerichts der Rechtsfrage
grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat, folgt der Senat dieser Auffassung
angesichts der Ausführungen des Bundessozialgerichts (a.a.O.) zur Geltung des
Monatsprinzips, dass die hier vertretene Auffassung als zwingend erscheinen lässt,
nicht.
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2.
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Soweit das Sozialgericht in seiner Entscheidung davon ausgegangen ist, die
Auszahlung des Unterhaltsgeldes für die Klägerin zu 2) erst im Folgemonat März 2006
stehe einer Anrechnung als Einkommen bereits im Monat Februar nicht entgegen,
erscheint diese Auffassung fragwürdig und dürfte mit dem vom Sozialgericht selbst
anerkannten Zuflussprinzip kaum in Einklang zu bringen sein. Die Zulassung der
Berufung kommt hingegen auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht, weil
klärungsbedürftige Rechtsfragen nicht aufgeworfen werden. Auch ist eine Divergenz zur
Rechtsprechung des Landessozialgerichts oder des Bundessozialgerichts im Sinne des
§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht gegeben. Das Sozialgericht hat zu erkennen gegeben, im
Grundsatz das Zuflussprinzip anwenden zu wollen, jedoch wegen der Umstände des
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Einzelfalles (Besserstellung durch die Beklagte im Folgemonat März 2006) es für
"insgesamt konsequent und damit sachgerecht" zu halten, den im März nachgezahlten
Betrag "im Rahmen der nun nachträglich angestellten Berechnung auch für Februar
2006 anzurechnen". Die Abweichung in der Beurteilung eines Einzelfalls oder die
Nichtanwendung höchstrichterlicher Vorgaben, so man sie hier annehmen wollte,
rechtfertigt die Zulassung der Berufung aber nicht (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-
Ladewig, u.a., a.a.O., § 160 Rn. 13 i.V.m. § 144 R. 30).
Die Beschwerde musste daher mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 193
Abs. 1 Satz 1 SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückgewiesen werden. Mit der
Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts rechtskräftig (§ 145 Abs.
4 Satz 5 SGG).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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