Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.10.2008
LSG NRW: arbeitsunfähigkeit, ersatzkasse, zivilprozessordnung, arbeitsmarkt, verfügung, rücknahme, eigenhändig, leistungsfähigkeit, beratungsstelle, rechtskraft
Landessozialgericht NRW, L 19 B 24/08 AR
Datum:
22.10.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 19 B 24/08 AR
Vorinstanz:
Sozialgericht Münster, S 5 AR 1/08
Sachgebiet:
Sonstige Angelegenheiten
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des
Sozialgerichts Münster vom 24.06.2008 geändert. Der Antragstellerin
wird ab Antragstellung (27.05.2008) für das beabsichtigte
Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt
T bewilligt.
Gründe:
1
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein
Klageverfahren wegen der Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld ab
22.01.2008 und Erstattung von 185,20 Euro sowie Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträgen i.H.v. 56,51 Euro für die Zeit vom 22.01. bis 31.01.2008
(Bescheide vom 11.03.2008 und vom 13.02.2008 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 25.04.2008). Am 27.05.2008 hat die Klägerin einen
Klageentwurf nebst Antrag auf Bewilligung von PKH inklusive ihrer Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Das Sozialgericht hat den
Antrag auf Bewilligung von PKH mit Beschluss vom 24.06.2008 wegen fehlender
hinreichender Erfolgsaussicht gem. § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114
Zivilprozessordnung (ZPO) abgelehnt.
2
Die Klägerin meldete sich am 17.01.2008 mit Wirkung zum 22.01.2008 (Dienstag)
arbeitslos. Sie legte ein an sie gerichtetes Schreiben der Barmer Ersatzkasse vom
15.01.2008 vor, wonach ihre Arbeitsunfähigkeit am 22.01.2008 ende. Die Barmer
Ersatzkasse hatte ein sozialmedizinisches Gutachten des Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung Westfalen-Lippe eingeholt. Der Arzt D war in seinem Gutachten
vom 10.01.2008 in Auswertung verschiedener Arztunterlagen und nach
Befunderhebung in der Beratungsstelle zu dem Ergebnis gekommen, die am
13.06.2007 beginnende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bestehe nicht mehr ab
22.01.2008. Es sei eine Arbeitsfähigkeit für mehr als 15 Stunden pro Woche gegeben.
3
Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 21.01.2008 Arbeitslosengeld ab
4
22.01.2008. Am 25.01.2008 teilte die Klägerin der Beklagten telefonisch mit, sie sei
weiterhin krank geschrieben. Einen Termin am 28.01.2008 bei der Beklagten könne sie
deshalb nicht einhalten. Am 31.01.2008 (Donnerstag) hat die Klägerin bei der Beklagten
persönlich vorgesprochen und folgende Erklärung eigenhändig unterschrieben: "Ich
stelle mich dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung und bin darüber belehrt worden, dass
ich somit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Ich bin seit dem 13.06.2007 bis
zunächst 05.02.2008 arbeitsunfähig geschrieben (wird verlängert), fühle mich
arbeitsunfähig und bin durch den behandelnden Arzt auch arbeitsunfähig geschrieben."
In der Verwaltungsakte findet sich eine Folgebescheinigung der Fachärzte für
Allgemeinmedizin Dres. I und M vom 23.01.2008, wonach die seit 21.06.2007
arbeitsunfähige Klägerin voraussichtlich arbeitsunfähig sei bis einschließlich
03.02.2008.
Die Beklagte erließ daraufhin Erstattungsbescheide vom 13.02.2008 mit dem eingangs
dargestellten Inhalt und einen Aufhebungsbescheid vom 11.03.2008 mit einer
Aufhebung der Leistungsbewilligung gem. § 45 Abs. 1, 2 S. 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch
Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) sowie den
Widerspruchsbescheid vom 25.04.2008.
5
Der die Bewilligung von PKH ablehnende Beschluss des Sozialgerichts Münster vom
24.06.2008 ist der Klägerin am 27.06.2008 zugestellt worden. Mit ihrer hiergegen am
25.07.2008 eingelegten Beschwerde betont die Klägerin, es gebe unterschiedliche
Beurteilungen ihrer Leistungsfähigkeit. Der medizinische Dienst der Krankenkassen
habe sie für arbeitsfähig erkannt. Die Hausärzte hätten sie arbeitsunfähig geschrieben.
Damit werde auf ihrem Rücken ausgetragen, welcher Sozialversicherungsträger zu
leisten habe. In diesem Fall müsse die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung gelten.
6
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
7
Zur Überzeugung des Senats hat die beabsichtigte Klage die für die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114
Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg jedenfalls im
Hinblick auf die Aufhebung der Leistungsbewilligung und Geltendmachung der
Erstattungsforderung ab dem 22.01.2008. Denn die Antragstellerin hat sich am
17.01.2008 mit Wirkung zum 22.01.2008 - ausweislich des Formularantrags - ohne
Einschränkung qualitativer oder quantitativer Art dem Arbeitsmarkt zur Verfügung
gestellt und erklärt, sie sei nicht arbeitsunfähig krank geschrieben. Sie hat vielmehr das
Schreiben der Barmer Ersatzkasse vom 15.01.2008 vorgelegt, wonach ihre
Arbeitsunfähigkeit am 21.01.2008 ende. Die Erklärung der Klägerin, sie sei seit dem
13.06.2007 bis zunächst 05.02.2008 arbeitsunfähig geschrieben und sie fühle sich
arbeitsunfähig, datiert demgegenüber vom 31.01.2008. Insofern erscheint es schon
fraglich, ob die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen für eine Rücknahme des
Bewilligungsbescheides für die Zeit vor Donnerstag, dem 31.01.2008, gegeben sind.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die "Folgebescheinigung der
Arbeitsunfähigkeit" durch die Fachärzte erst am 23.01.2008 ausgestellt worden ist. Auf
jeden Fall aber ist zu prüfen, ob die Klägerin auf den Bestand des
Bewilligungsbescheides vertraut hat und ihr Vertrauen schutzwürdig ist, also ob die
subjektiven Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 SGB X erfüllt sind.
8
Da die Klägerin nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht in der
Lage ist, die Kosten der Prozessführung auch nur anteilig aufzubringen, ist die
9
Prozesskostenhilfe ratenfrei zu bewilligen, § 73a SGG i.V.m. § 115 ZPO.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig, § 73a Abs. 1 SGG
i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
10
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
11