Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 08.10.1999

LSG NRW: wissenschaft und forschung, wissenschaftliche forschung, beitragszeit, lohnfortzahlung, aktiengesellschaft, sowjetunion, anerkennung, datum, udssr, krankheitsfall

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Sachgebiet:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Landessozialgericht NRW, L 14 RJ 27/99
08.10.1999
Landessozialgericht NRW
14. Senat
Urteil
L 14 RJ 27/99
Sozialgericht Münster, S 6 RJ 62/98
Rentenversicherung
rechtskräftig
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Münster vom 04.01.1999 geändert. Die Beklagte wird
unter Änderung der Bescheide vom 17.12.1996, 01.10.1997 und
17.02.1998 und des Widerspruchsbescheides vom 29.04.1998 verurteilt,
die Zeit vom 13.12.1957 bis 15.05.1962, vom 18.12.1962 bis 31.05.1985
sowie vom 19.06.1985 bis 31.12.1991 als nachgewiesene Beitragszeit
festzustellen. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten
in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die ungekürzte Anerkennung der vom Kläger in der ehemaligen Sowjetunion
zurückgelegten Versicherungszeiten.
Der am ... in Iwanowskoje/Sowjetunion geborene Kläger lebt seit dem 02.01.1992 in der
Bundesrepublik Deutschland. Er ist Inhaber eines Vertriebenenausweises A.
Mit seinem Antrag auf Kontenklärung legte er sein Arbeitsbuch, sein Diplom als Doktor der
Ingenieurwissenschaften von Oktober 1974 und die Zustimmung des Ministeriums für
Wissenschaft und Forschung des Landes NRW zur Führung eines ausländischen Grades
in der Form des Diplomingenieurs (FH/SU) sowie einen ausführlichen Lebenslauf vor.
Die Beklagte erkannte mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.12.1996 u.a. die Zeiten
vom 02.12.1962 bis 31.05.1985 und vom 01.06.1985 bis 28.12.1991 als glaubhaft
gemachte Beitragszeiten im Sinne des § 15 Fremdrentengesetz (FRG) an und ordnete
diesen Zeiten Tabellenverdienste nach den Anlagen 13 und 14 zum Sozialgesetzbuch
(SGB) VI (Qualifikationsgruppe 1 - Hochschulabsolvent - Bereich 19 - Wissenschaft) zu.
Hiergegen erhob der Kläger am 06.01.1997 Widerspruch und brachte vor, die
vorgenannten Beitragszeiten müßten als nachgewiesen statt nur als glaubhaft gemacht
festgestellt werden. Ferner machte er mit seiner Widerspruchsbegründung erstmalig die
Anerkennung der Zeit vom 13.12.1957 bis 15.05.1962 als nachgewiesene Beitragszeit
geltend, in der er als Zeichner beim Institut für Wissenschaftliche Forschung Uralskij der
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Stadt Ekaterinburg mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden beschäftigt
gewesen sei. Er legte die Bescheinigungen Nr. 56-k und 59-k vom 14.07.1997 und eine
Anlage (ohne Datum) der Offenen Aktiengesellschaft "Projektinstitut für wissenschaftliche
Forschungen in der Aufbereitung und mechanischen Bearbeitung der Bodenschätze"
"URALMECHANOBR" sowie die Bescheinigung Nr. 121-60 des Staatlichen
wissenschaftlichen Forschungs- und Projektinstituts für mechanische Bearbeitung
nutzbarer Fossile für das Eisenhüttenwesen "MECHANOBRTSCHERMET" vom
21.01.1997 vor, auf die verwiesen wird.
Mit Bescheid vom 01.10.1997 in der Fassung des Bescheides vom 17.02.1998 hat die
Beklagte die Zeit vom 13.12.1957 bis 15.05.1962 als glaubhaft gemachte Beitragszeit
anerkannt. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.1998 hat die Beklagte den Widerspruch
des Klägers zurückgewiesen. Bezüglich der Zeit vom 13.12.1957 bis 15.05.1962 sei der
Widerspruch unzulässig. Die Anerkennung dieser Zeit sei erstmals im Schreiben vom
28.08.1997 geltend gemacht worden und nicht Gegenstand des angefochtenen
Bescheides vom 17.12.1996 gewesen. Bezüglich der Feststellungen zu den Zeiten vom
18.12.1962 bis 31.05.1985 und vom 19.06.1985 bis 28.12.1991 sei der Widerspruch nicht
begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, daß diese Zeiten als nachgewiesen
festgestellt und ihnen dementsprechend auf 6/6 erhöhte Tabellen verdienste zugeordnet
würden. Die Anerkennung der streitigen Beitragszeiten beruhe auf den Eintragungen im
Arbeitsbuch des Klägers. Aufgrund dessen sei glaubhaft, daß er in den angegebenen
Zeiten beschäftigt gewesen sei und daß Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet worden
seien. Da das Arbeitsbuch jedoch keine Angaben zum Umfang der Arbeitsleistung und
über eventuelle Fehlzeiten enthalte, könne es nicht als Nachweis der Beitragszeiten gelten.
Die streitigen Zeiten würden auch nicht durch die nachgereichten, im Jahre 1997
ausgestellten Bescheinigungen nachgewiesen. Diese enthielten keine Angaben zu
sonstigen möglichen Fehlzeiten. Im übrigen bestünden erhebliche Zweifel, daß die in den
Bescheinigungen erwähnten Krankenscheine tatsächlich vollständig und lückenlos
vorgelegen hätten. Es sei nicht anzunehmen, daß die Verwaltungen der Institute, bei denen
der Kläger beschäftigt gewesen sei, tatsächlich sämtliche Krankenscheine archiviert hätten;
denn die Krankheitstage hätten in der UdSSR keine Bedeutung als rentenrechtliche Zeiten
gehabt. Die Fünfsechstel-Regelung nach § 22 Abs. 3 SGB VI (richtig: FRG) entspreche der
statistisch ermittelten, durch Fehlzeiten verminderten durchschnittlichen Beitragsdichte im
Bundesgebiet. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, daß er tatsächlich über diesem
Durchschnitt tätig gewesen sei.
Hiergegen hat der Kläger am 28.05.1998 Klage erhoben und geltend gemacht, die im
Widerspruchsverfahren vorgelegten Bescheinigungen dokumentierten seine die
Krankheitszeiten. Die Argumentation der Beklagten, in der UdSSR hätten Krankheitstage
keine Bedeutung als rentenrechtliche Zeiten gehabt, gehe fehl. Krankheitszeiten hätten in
der Sowjetunion dokumentiert werden müssen, auch wenn sie keine rentenrechtliche
Auswirkung gehabt hätten. Denn Krankheitszeiten hätten Einfluß auf die monatliche
Lohnzahlung gehabt. Der Kläger hat die Bescheinigung Nr. 8 der Offenen
Aktiengesellschaft - Wissenschaftliches Forschungs- und Projektinstitut für die
Aufbereitung und mechanische Bearbeitung der Bodenschätze "URALMECHANOBR" vom
21.07.1998 vorgelegt, auf die Bezug genommen wird.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 17.12.1996, 01.10.1997 und 17.02.1998
in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.04.1998 zu verurteilen, die Zeit vom
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13.12.1957 bis 15.05.1962 und vom 18.12.1962 bis 31.05.1985 sowie vom 19.06.1985 -
31.12.1991 als nachgewiesene Beitragszeiten festzustellen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer bislang vertretenen Auffassung festgehalten.
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 03.12.1998 hat der Kläger u.a. erklärt, nach
seiner Erinnerung und den ihm vorliegenden Krankheitsbescheinigungen der damaligen
Arbeitgeber im Zeitraum von Dezember 1962 bis Dezember 1991 seien insgesamt 34 Tage
Arbeitsunfähigkeitserkrankungen dokumentiert. Er habe bei den Krankheitstagen jeweils
vollständig seinen Lohn weitergezahlt bekommen. Die volle Lohnfortzahlung im
Krankheitsfall habe bei organisierten Gewerkschaftsmitgliedern gegolten. Als
Institutsmitarbeiter in einer wissenschaftlichen Einrichtung habe er der entsprechenden
Gewerkschaft angehört. Daraus erkläre sich, daß die Lohnfortzahlung in vollem Umfang bei
ihm gewährleistet gewesen sei. Nicht organisierte Arbeitnehmer seien im Falle der
Krankheit unter anteiliger Kürzung des Entgeltfortzahlungsanspruchs auf 70 % vergütet
worden. Fehlzeiten ohne Nachweis u.a. krankheitsbedingter Gründe hätten sich nachteilig
auf die Rentenberechnung ausgewirkt.
Mit Gerichtsbescheid vom 04.01.1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der
erforderliche Nachweis für eine ununterbrochene Beitragszeit im Sinne von § 15 FRG sei
für die Zeit von Dezember 1957 bis Ende Dezember 1991 nicht erbracht. Den vorgelegten
Bescheinigungen sei im wesentlichen zu entnehmen, daß bei dem Kläger jedenfalls für die
Zeit von 1957 bis 1985 rund 30 Tage Fehlzeiten wegen Krankheit dokumentiert seien. Es
sei aber nicht anzunehmen, daß damit vollumfänglich jegliche Zeiträume der
Unterbrechung durch Arbeitsunfähigkeitserkrankung vollständig und mit der erhöhten
Beweiskraft des Nachweises dokumentiert seien. Die vom Kläger im Erörterungstermin
gemachten Darlegungen, als Gewerkschaftsmitglied Anspruch auf ungekürzte
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gehabt zu haben, erlaube keine andere Bewertung.
Denn insoweit handele es sich nicht um typischerweise zu erbringende Leistungen eines
gesetzlichen Sozialversicherungssystems mit Anspruchscharakter für alle betroffenen
Versicherten, sondern um Krankenlohnfortzahlung aufgrund der Organisation in einer
Gewerkschaft als Arbeitnehmervertretung. Im übrigen mache sich das Gericht die
Begründung im (in das Verfahren eingeführten) Urteil des Landessozialgerichts Baden-
Württemberg vom 10.03.1997 - L 11 J 421/96 - zu eigen. Danach seien aus
innerbetrieblichen Gründen Krankheitszeiten in Einzelfällen nicht festgehalten worden und
damit eine vollständige und lückenlose Dokumentation aller krankheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeiten nicht anzunehmen. Denn es sei nicht auszuschließen, daß durch
vollständige Dokumentation von Krankheitszeiten unter Umständen auch Rückschlüsse bei
zu hohem Krankheitsstand auf die Qualifikation der Betriebsleitung erfolgt wären. Wegen
weiterer Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Gegen dieses ihm am 11.01.1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.02.1999 Berufung
eingelegt. Das Sozialgericht gehe fehl in seiner Annahme, nicht alle
Arbeitsunfähigkeitszeiten seien vollständig dokumentiert worden. Entscheidend sei einzig
und allein, daß die Bescheinigungen dem Archiv der Betriebe entnommen worden seien
und somit ein "Mehr" an Auskunft im Verhältnis zu den Angaben im Arbeitsbuch vorhanden
sei. Der Auffassung des Baden-Württembergischen Landessozialgerichts,
krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeitszeiten seien aus innerbetrieblichen Gründen nicht
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lückenlos dokumentiert worden, könne nicht gefolgt werden. Im zitierten Urteil gehe das
LSG Baden-Württemberg von einem Einzelfall aus, hiervon könne aber nicht abgeleitet
werden, daß dies auch im Falle des Klägers gelte. Insgesamt habe das Sozialgericht die
Beweisanforderungen überspannt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 04.01.1999 abzuändern und die
Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 17.12.1996, 01.10.1997 und 17.02.1998 in
der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.04.1998 zu verurteilen, die Zeit vom
13.12.1957 bis 15.05.1962, vom 18.12.1962 bis 31.05.1985 sowie vom 19.06.1985 bis
31.12.1991 als nachgewiesene Beitragszeit festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Es sei nicht nachgewiesen, daß über die
bescheinigten Krankheitszeiten hinaus keine weiteren Unterbrechungen vorgelegen
hätten.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 08.10.1999 hat der Senat die Ehefrau des
Klägers als Zeugin vernommen. Wegen des Inhalts ihrer Aussage wird auf die
Sitzungsniederschrift verwiesen.
Die Verwaltungsakte der Beklagten hat neben der Prozeßakte vorgelegen. Wegen weiterer
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten, der Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist auch begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 17.12.1996,
01.10.1997 und 17.02.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.04.1998
sind rechtswidrig, soweit darin die streitigen Zeiten vom 13.12.1957 bis 15.05.1962, vom
18.12.1962 bis 31.05.1985 und vom 19.06.1985 bis 31.12.1991 nur als glaubhaft gemachte
und nicht als nachgewiesene Beitragszeiten festgestellt werden und demzufolge nur mit auf
fünf Sechstel gekürzten Entgeltpunkten zu berücksichtigen sind. Denn der Kläger hat
Anspruch darauf, daß die vorgenannten in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten
Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) als nachgewiesene
Beitragszeiten festgestellt und demzufolge die ermittelten Entgeltpunkte nicht um ein
Sechstel gekürzt werden.
§ 22 Abs. 3 FRG in der ab 01.01.1992 in Kraft getretenen Fassung durch Art. 14 des
Renten-Überleitungsgesetzes vom 25.07.1991 bestimmt, daß die ermittelten Entgeltpunkte
für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, um ein Sechstel
gekürzt werden. Die Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz FRG a.F., wonach die
Zeit eines ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnisses von mindestens zehnjähriger
Dauer bei demselben Arbeitgeber in vollem Umfang angerechnet wird, wurde durch Art. 15
des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18.12.1989 ab 01.07.1990 gestrichen. Sie findet auf
den Kläger, der erst seit dem 02.01.1992 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland genommen hat, keine Anwendung.
Zur Überzeugung des Senats sind die streitigen Beitragszeiten nach dem Gesamtergebnis
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der aktenkundigen Ermittlungen und Auswertung der vom Kläger vorgelegten
Arbeitgeberbescheinigungen nicht nur im Sinne von § 4 Abs. 1 FRG glaubhaft gemacht,
sondern nachgewiesen.
Nachweis im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG bedeutet nichts anderes, als die Führung des
vollen Beweises, der wie in anderen Rechtsgebieten auch im Sozialversicherungsrecht mit
allen Beweismitteln erbracht werden kann, soweit nicht der Kreis zulässiger
Nachweismittel gesetzlich eingeschränkt ist. Eine Beschränkung auf bestimmte
Beweismittel ist im Rahmen der Prüfung, ob Zeiten nach § 15 und 16 FRG nachgewiesen
sind, nicht erfolgt. Somit sind Zeiten nachgewiesen, wenn mit der für den vollen Beweis
erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststeht, daß sie ohne
relevante Unterbrechungen, also ohne Ausfalltatsachen (z. B. krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit) zurückgelegt sind (so auch Verbandskommentar -
Stand 01.04.1993, Anmerkung 4.2 zu § 19 FRG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des
BSG).
Nach Maßstab dieser Kriterien geht die Beklagte zwar zutreffend davon aus, daß der
erforderliche Nachweis, daß während der streitigen Zeiten keine relevanten
Unterbrechungen vorgelegen haben, nicht durch das vorgelegte Arbeitsbuch des Klägers
erbracht werden kann. Denn das sowjetische Arbeitsbuch enthält nur Beginn und Ende der
einzelnen Arbeitsverhältnisse, sagt aber über (krankheitsbedingte) Unterbrechungen der
einzelnen Arbeitsverhältnisse bzw. der Lohnfortzahlung nichts aus (so schon BSG in
seinem Urteil vom 21.04.1982 - 4 RJ 33/81). Demgegenüber enthalten aber die vorgelegten
Arbeitsbescheinigungen Nr. 59 k und 56 k vom 14.07.1997 und die Anlage hierzu (ohne
Datum) der Offenen Aktiengesellschaft "Projektinstitut für wissenschaftliche Forschungen in
der Aufbereitung und mechanischen Bearbeitung der Bodenschätze"
"URALMECHANOBR" nicht nur Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten,
sondern auch konkrete Ausführungen und Datierungen über das Vorliegen bzw.
Nichtvorliegen von Krankheitszeiten. So ist in der Bescheinigung Nr. 59-k für die Tätigkeit
des Klägers als Technischer Zeichner in dem betreffenden Institut vom 13.12.1957 bis
15.05.1962 bescheinigt, während dieser Zeit seien keine "Versäumnisse der Arbeit" und
kein "Nichterscheinen wegen Krankheit" registriert worden. Für die weitere Beschäftigung
des Klägers in dem Institut vom 18.12.1962 bis 31.05.1985 werden 26 Krankheitstage auf
der Grundlage von Krankenscheinen bestätigt. In der nicht datierten Anlage zu dieser
Bescheinigung sind für die einzelnen Jahre die krankheitsbedingten Fehltage auf der
Grundlage von Krankenscheinen konkret angegeben. In der Bescheinigung des
Staatlichen wissenschaftlichen Forschungs- und Projektinstituts für mechanische
Bearbeitung nutzbarer Fossile für das Eisenhüttenwesen "MECHANOBRTSCHERMET"
Nr. 121 - 60 vom 21.01.1997 wird die gesamte Anzahl der Krankheitstage während der
Beschäftigung des Klägers als Leiter des Labors in der Abteilung für Aufbereitung der stark
magnetischen Erze vom 19.06.1985 bis 01.04.1992 mit insgesamt zehn Krankheitstagen
beziffert und erklärt, die Grundlage der Eintragung seien Krankenscheine.
Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigungen der früheren Arbeitgeber des Klägers sind
von der Beklagten zu keiner Zeit geltend gemacht worden. Es sind auch keinerlei
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß es sich bei diesen Bescheinigungen lediglich um
"Gefälligkeitsatteste" handeln würde, bei denen zugunsten des Klägers fiktive Fehlzeiten
eingetragen wurden, um dadurch den Anschein der Richtigkeit zu erwecken.
Darüberhinaus ist die darin angegebene geringe Zahl krankheitsbedingter Fehltage auch
durch die gute gesundheitliche Verfassung und körperliche Konstitution des Klägers
nachvollziehbar, wie sie die Ehefrau des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung
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dem Senat eindrücklich und glaubhaft geschildert hat. Nach Auffassung des Senats läßt
sich eine Plausibilitätskontrolle auch nicht anhand des Maßstabs der statistisch ermittelten,
durch Fehlzeiten verminderten durchschnittlichen Beitragsdichte im Bundesgebiet
durchführen. Denn dieser Wert wird denknotwendig sowohl von langanhaltenden
Dauererkrankungen wie auch von Versichertenbiographien gänzlich ohne oder nur mit
ganz geringen Krankheitszeiten beeinflußt. Aus einem Abweichen vom statistisch
ermittelten Durchschnittswert läßt sich deshalb keine Aussage über die Glaubhaftigkeit der
Angaben von höheren oder niedrigeren Krankheitstagen im Einzelfall herleiten.
Schließlich ist der Senat aufgrund der im Sozialgerichtsverfahren vorgelegten weiteren
Bescheinigung der Offenen Aktiengesellschaft "Wissenschaftliches Forschungs- und
Projektinstitut für die Aufbereitung und mechanische Bearbeitung der Bodenschätze"
"URALMECHANOBR" Nr. 8 vom 21.07.1998 davon überzeugt, daß weitere Fehlzeiten
nicht vorhanden sind. In der mit "Erklärung zu den Bescheinigungen Nr. 56 k und Nr. 59 k
vom 14.07.1997" über schriebenen Bescheinigung wird ausdrücklich bestätigt, es gebe
keine weiteren Lücken in den Beschäftigungszeiten, und alle Krankenscheine des
Mitarbeiters seien in dessen persönlicher Akte aufbewahrt worden. Damit steht mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, daß in den streitigen Zeiten keine
relevanten Unterbrechungen eingetreten sind. Die Zeiten sind somit nachgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG)
liegen nicht vor.