Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.06.2002

LSG NRW: aufschiebende wirkung, mitgliedschaft, krankenversicherung, beendigung, aufrechnung, verrechnung, mahngebühr, beschränkung, beitragsfestsetzung, krankenkasse

Landessozialgericht NRW, L 16 KR 214/99
Datum:
27.06.2002
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 16 KR 214/99
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 19 KR 44/96
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 12 KR 23/02 R
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Es wird festgestellt, dass das Verfahren erledigt ist, soweit der Kläger
beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Widerspruch vom
15.09.1995, vom 05.12.1995 und vom 22.01.1996 zu entscheiden sowie
den Erstattungsantrag vom 15.09.1995 zu entscheiden, hilfsweise zu
bescheiden. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des
Sozialgerichts Köln vom 13. September 1999 wird als unzulässig
verworfen, soweit der Kläger die Aufhebung der Bescheide vom 25.03.
und 25.04.1996, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
09.08.1996, bezüglich der Festsetzung von Säumniszuschlägen und
Mahngebühren begehrt. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten u.a. um die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft des
Klägers bei der beklagten Krankenkasse.
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Der Kläger ist seit 1990 als selbständiger Rechtsanwalt tätig und freiwilliges Mitglied der
beklagten Ersatzkasse in einer Beitragsklasse ohne Krankengeldanspruch. Die
Beiträge für den Zeitraum von Dezember 1990 bis Dezember 1992 setzte die Beklagte
zunächst aufgrund ihrer Satzung nach einer Mindestbemessungsgrenze auf 252,-- DM
monatlich fest. Sie korrigierte diese Beitragsfestsetzung im Hinblick auf eine
Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach derartige
Mindestbemessungsgrenzen für selbständig freiwillig versicherte Mitglieder
gesetzeswidrig seien, auf einen Beitrag von 123,-- DM (Dezember 1990), 126,-- DM
(1991), 131,-- DM (Januar bis Oktober 1992) und 146,-- DM (November/Dezember
1992). Der Überzahlungsbetrag wurde dem Kläger auf seinen Antrag vollständig
rückerstattet.
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Für das Jahr 1993 setzte die Beklagte den Beitrag auf monatlich 344,-- DM (Bescheide
vom 01.02. und 09.09.1993) und für das Jahr 1994 auf 368,-- DM (Bescheide vom
01.02., 29.04. und 27.07.1994) fest. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel blieben im
Wesentlichen erfolglos (zuletzt Urteil des BSG vom 26.09.1996 - 12 RK 46/95 -, wobei
sich die Beteiligten vor dem BSG lediglich dahin verständigten, dass der Beitrag für das
Jahr 1994 wegen rechnerischer Unrichtigkeit auf 364,-- DM ermäßigt werde).
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Für das Jahr 1995 setzte die Beklagte den Beitrag auf monatlich 411,45 DM
einschließlich des Pflegeversicherungsbeitrags fest.
5
Mit Schreiben vom 14.06.1995 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie auf
Säumniszuschläge und Mahngebühren für die Zeit von März 1993 bis November 1994
verzichte und entsprechend das Beitragskonto berichtige. Gleichzeitig bat sie um
Zahlung des Beitragsrestes für den Monat Mai 1995. Mit Schreiben vom 07.09.1995
übersandte die Beklagte dem Kläger einen Kontoauszug bezüglich der
Beitragsschulden und Zahlungen, woraus sich eine Differenz von 551,25 DM errechne.
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Der Kläger legte am 15.09.1995 gegen "sämtliche
Beitragszahlungsaufforderungsbescheide" für die Jahre 1994/1995 Widerspruch ein,
weil diese beinahe jeden Monat mit der Erhebung einer Mahngebühr sowie
Säumniszuschlägen verbunden gewesen seien, wofür eine Rechtsgrundlage nicht
ersichtlich sei.
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Durch Bescheid vom 28.11.1995 setzte die Beklagte für die Zeit vom 01.08. bis
31.12.1995 befristet die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fest. Hiergegen
legte der Kläger am 06.12.1995 bezüglich seines zugrundegelegten Einkommens und
der Befristungsdauer Widerspruch ein.
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Mit weiterem Bescheid vom 20.02.1996 setzte die Beklagte den Beitrag zur
Krankenversicherung für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.1996 auf 388,-- DM (Gruppe N,
Klasse 815) und für die Pflegeversicherung auf 30,98 DM fest. Gleichzeitig übersandte
sie dem Kläger ein weiteres Schreiben vom 20.12.1995, in dem sie die Berechnung und
den Grund für die zunächst ausgesprochene befristete Einstufung erläuterte. Der Kläger
bat um Mitteilung, ob es sich insoweit um einen Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid
handeln solle, und um Angabe, wann seine Forderung in Höhe von 1.042,67 DM -
Gebührenberechnung des Klägers vom 24.11.1995 aufgrund gerichtlichen Vergleichs
zwischen den Beteiligten im Verfahren SG Köln, Az.: S 19 Kr 80/94 - beglichen werde.
Letzteren Betrag stellte er durch Schreiben vom 12.01.1996, bei der Beklagten am
23.01.1996 eingegangen, hilfsweise zur Aufrechnung mit seinen rückständigen
Krankenversicherungsbeiträgen.
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Gleichzeitig legte der Kläger Widerspruch "gegen die Beitragsbescheide der Beklagten
vom 03.01.1996" ein, weil ein Beitragsrückstand nicht zu verzeichnen und eine
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Mahngebühren bzw. Säumniszuschlägen nicht
ersichtlich sei.
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Durch Beitragsbescheide vom 25.03.1996 und 25.04.1996 setzte die Beklagte die
Beiträge für die Monate Februar und März 1996 zur Krankenversicherung in Höhe von
388,-- DM und zur Pflegeversicherung in Höhe von 30,98 DM fest (zuzüglich jeweils
eines Säumniszuschlages von 3,-- DM und einer Mahngebühr in Höhe von 2,60 DM).
Diese Bescheide enthielten u.a. den Hinweis, dass die freiwillige Mitgliedschaft in der
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Krankenversicherung und die Mitgliedschaft der in der Pflegeversicherung weiter
Versicherten kraft Gesetzes mit Ablauf des nächsten Zahltages ende, wenn für zwei
Monate die fälligen Beiträge nicht entrichtet würden.
Der Kläger legte am 08.05.1996 auch gegen diese Bescheide Widerspruch ein und
machte geltend, die von ihm für das Kalenderjahr 1996 bzw. im ersten Quartal 1996
entrichteten Beiträge seien überhaupt nicht berücksichtigt worden; stattdessen würden
immer wieder textbausteinartige Beitragsbescheide ohne Würdigung des Einzelfalls und
unter Außerachtlassung der tatsächlichen Gegebenheiten willkürlich erlassen.
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Durch Beitragsbescheid vom 23.05.1996 setzte die Beklagte auch für den Monat April
1996 den Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag nebst Säumniszuschlag und
Mahngebühr wie für die Monate Februar/März 1996 fest und stellte mit weiterem
Bescheid vom 23.05.1996 die Beendigung der Mitgliedschaft in der
Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung fest. Es bestünden für die
Monate Februar bis April 1996 Beitragsrückstände einschließlich Säumniszuschlägen
und Mahngebühren. Die rückständigen Beiträge zur Krankenversicherung betrügen bis
zum 15.05.1996 1.293,13 DM, diejenigen zur Pflegeversicherung 108,43 DM zuzüglich
18,-- DM an Säumniszuschlägen und 7,80 DM Mahngebühren.
13
Die durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.03.1996 des SG Köln - S 19 Kr 80/94 -
in Höhe von 582,67 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.09.1995 festgesetzten
erstattungsfähigen Kosten hat die Beklagte nicht zur Aufrechnung gestellt, sondern
594,71 DM am 21.03.1996 zur Zahlung an die Bankverbindung des Klägers
angewiesen.
14
Der Kläger hat am 03.04.1996 vor dem Sozialgericht (SG) Köln Klage auf Bescheidung
seiner Widersprüche u.a. vom 15.09.1995 erhoben (Az.: S 19 KR 44/96).
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Am 04.06.1996 hat der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.05.1996
hinsichtlich der Beendigung seiner Mitgliedschaft eingelegt und geltend gemacht, die
angeblichen Krankenversicherungs-Beitragsrückstände seien nicht nachvollziehbar und
die Beitragsfestsetzung nicht bestandskräftig. Auch sei ein von ihm klageweise vor dem
SG Köln (Az.: S 19 Kr 43/94) geltend gemachter Anspruch (Höhe 483,-- DM) in der
mündlichen Verhandlung am 18.09.1995 anerkannt, aber bisher noch nicht beglichen
worden. Dem Widerspruch beigefügt waren Überweisungsbelege über jeweils 300,--
DM auf das Konto der Beklagten vom 28.03., 10.04. und 02.05.1996 sowie über 500,--
DM vom 22.05.1996.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 09.08.1996 wies die Beklagte den Widerspruch des
Klägers gegen die Bescheide vom 25.03. und 25.04.1996 zurück, weil sich die Beiträge
zur Kranken- und Pflegeversicherung auf monatlich insgesamt 418,98 DM beliefen,
welche am 15. des Folgemonats nach ihrer Satzung zu begleichen seien.
Zahlungseingänge seien jedoch lediglich in Höhe von 300,-- DM am 17.01., 28.02.,
02.04. und 15.04.1996 erfolgt. Die Zahlung vom 17.01.1996 sei in Höhe von 176,65 DM
auf den Monat Oktober 1995 sowie in Höhe von 123,35 DM auf den Monat November
1995 angerechnet worden. Die Zahlung vom 28.02.1996 sei auf die Restschuld für
November 1995 sowie 6,40 DM auf den Beitragsmonat Dezember 1995 angerechnet
worden. Die Zahlung vom 02.04.1996 sei in voller Höhe auf den Monat Dezember 1995
angerechnet und der Beitragsrest für diesen Monat durch die Zahlung vom 15.04.1996
beglichen worden. Von letzterer Zahlung seien für den Monat Januar 1996 189,45 DM
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angerechnet worden. Erst von der am 06.05.1996 eingegangenen Zahlung habe ein
Betrag in Höhe von 64,87 DM auf den Monat Februar 1996 angerechnet werden
können. Die Zuordnung der Zahlung auf die jeweilige älteste Beitragsschuld erfolge im
Interesse des Versicherten. Die bereits laufenden Widerspruchs- bzw. Klageverfahren
gegen die Beitragshöhe und über die Zahlung anwaltlicher Gebühren hätten keine
aufschiebende Wirkung auf die laufend zu entrichtenden Beiträge.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 16.08.1996 Klage vor dem SG Köln erhoben
(ursprüngliches Az.: S 19 KR 100/96).
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Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 23.08.1996 wies die Beklagte den
Widerspruch gegen die Feststellung der Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft in
der Krankenversicherung zurück. Entsprechend den Beitragszahlungen des Klägers
seien am 15.05.1996 die Beiträge für die Monate März 1996 und April 1996 in voller
Höhe sowie der Monatsbeitrag für Februar 1996 teilweise nicht beglichen gewesen. Auf
die Folgen der Nichtzahlung der Beiträge sei der Kläger u.a. durch die
Beitragsbescheide vom 03.01., 25.03. und 25.04.1996 hingewiesen worden. Bereits mit
Schreiben vom 07.09.1995 sei er über die rückständigen Beiträge informiert gewesen. In
diesem Schreiben sei eine genaue Gegenüberstellung aller seit Januar 1993
angefallenen Beiträge und der hierauf geleisteten Zahlungen erfolgt. Widerspruch- und
Klageverfahren hätten keine aufschiebende Wirkung.
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Hiergegen hat der Kläger am 11.09.1996 vor dem SG Köln Klage erhoben
(ursprüngliches Az.: S 19 KR 111/96).
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Der Kläger hat geltend gemacht, die Beitragsfestsetzungen seien fehlerhaft erfolgt; dies
habe inzwischen auch das BSG für das Kalenderjahr 1994 festgestellt. Die Beklagte
hülle sich zu ihrer Verbindlichkeit in Höhe von 483,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem
28.04.1993, die er zur Aufrechnung gestellt habe, weiterhin in Schweigen. Das von der
Beklagten berechnete Beitragssoll sei nicht nachvollziehbar. Zu Unrecht seien Anfang
1993 und ab Herbst 1995 zusätzlich Gebühren in Rechnung gestellt worden, obwohl
diese ungerechtfertigt seien und die Beklagte bekundet habe, auf die
Säumniszuschläge und Mahngebühren zu verzichten.
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Aus nicht nachvollziehbaren Gründen verweigere die Beklagte die Begleichung einer
weiteren Erstattungsforderung in Höhe von 483,-- DM (Verfahren SG Köln S 19 KR 9/93
- Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.01.1997). Dabei sei zu vermerken, dass zwei
Widersprüchen des Klägers abgeholfen und damit zwei Gebühren entstanden seien,
was die Beklagte beharrlich negiere.
22
Der Kläger hat beantragt,
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die Bescheide vom 25.03.1996 und 25.04.1996 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 09.08.1996 ebenso aufzuheben, wie den Bescheid vom
23.05.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.08.1996, des weiteren
die Beklagte zu verurteilen, den Widerspruch vom 15.09.1995, vom 05.12.1995 und vom
22.01.1996 zu entscheiden sowie den Erstattungsantrag vom 15.09.1995 zu
entscheiden, hilfsweise zu bescheiden.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat eine Aufstellung der Beitragsforderungen und Zahlungen des Klägers
vorgelegt, auf welche Bezug genommen wird. Sie hat des Weiteren darauf hingewiesen,
dass für das Jahr 1994 lediglich ein Berechnungsfehler in Höhe von monatlich 4,-- DM
nach Beendigung der Mitgliedschaft des Klägers festgestellt worden und insoweit die
Beitragsforderungen korrigiert worden seien. Kosten für eine doppeltes
Widerspruchsverfahren aus dem Jahr 1992 seien nicht nachzuvollziehen. Die im
Verfahren S 19 KR 80/94 festgesetzten Kosten seien am 21.03.1996 erstattet worden.
Auch bei einer Verrechnung dieses Betrages mit den Beitragsschulden wäre der Kläger
am 15.05.1996 mit Beiträgen für zwei Monate zumindest teilweise in Rückstand geraten.
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Nach Verbindung sämtlicher Klagen (Beschlüsse vom 04.11.1996 und 09.08.1999) zur
gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hat das SG diese mit Urteil vom
13.09.1999 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
28
Gegen das ihm am 28.09.1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.10.1999 Berufung
eingelegt. Er macht geltend, nach der eigenen Aufstellung der Beklagten habe sein
Beitragskonto von Januar bis April 1993 ein Guthaben ausgewiesen, so dass die
Festsetzung von Säumniszuschlägen bzw. Mahngebühren rechtswidrig gewesen sei.
Die Beklagte habe des weiteren willkürlich Beitragsfestsetzungen vorgenommen, um
Beitragsrückstände zu konstruieren. Erstattungsansprüche, die ihm zugestanden haben,
seien nicht ordnungsgemäss verrechnet worden. Mitte Mai 1996 habe er einen Betrag
von 500,-- DM auf das Konto der Beklagten überwiesen, der bei Erlass des Bescheides
vom 23.05.1996 auch bereits habe eingegangen sein müssen. Die Beklagte habe zu
Unrecht rückständige Beiträge zur Pflegeversicherung berücksichtigt sowie
Säumniszuschläge und Verwaltungsgebühren. Letztere seien ohnehin willkürlich
erhoben worden. Die Beklagte habe des weiteren Tilgungsbestimmungen nicht
beachtet. Sie verhalte sich insgesamt widersprüchlich. Der Kläger ist ferner der Ansicht,
dass vor Beendigung der Mitgliedschaft eine Mahnung habe erfolgen müssen, so dass
der 15.05.1996 nicht der maßgebliche Stichtag sein könne.
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Die Beteiligten haben in der Sitzung am 04.02.2002 vor dem Berichterstatter folgenden
Teilvergleich geschlossen: Die Beklagte verpflichtet sich, die Widersprüche des Klägers
vom 25.09.1995, vom 05.12.1995 und vom 22.01.1996 zu bescheiden sowie eine
Entscheidung über die Kostennote des Klägers vom 15.09.1995 zu treffen.
30
Die Beteiligten erklären damit das ursprüngliche Klageverfahren vor dem Sozialgericht
Köln - S 19 KR 44/96 - einschließlich der erweiterten Untätigkeits- und
Bescheidungsklage in der Hauptsache für erledigt.
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Der Kläger hat darüber hinaus erklärt, das Klageverfahren bezüglich des
Widerspruchsbescheides vom 09.08.1996 betreffe ausschließlich die Erhebung von
Mahngebühren und Säumniszuschlägen durch die Beitragsbescheide vom 25.03. und
25.04.1996 hinsichtlich der Beitragsfestsetzung für die Monate Februar und März 1996.
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Mit Schriftsatz vom 14.05.2002 hat der Kläger erklärt, letztere Erklärung sei irrtümlich
erfolgt.
33
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
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"unter Abänderung des monierten Urteils der 19. Kammer des SG Köln und der sog.
ersten Bescheide der KKH auch in Form der Widerspruchsbescheide der
erstinstanzlichen Klageanträge zu gewähren und im Falle einer Anerkennung durch die
Beklagte hilfsweise entspr. Anerkenntnisurteil bzw. Erledigungsbeschluss zu erlassen."
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Die Beklagte, die im Verhandlungstermin vom 16.05.2002 die Bescheide vom 25.03.
und 25.04.1996, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.1996,
insoweit aufgehoben hat, als hierdurch Mahngebühren und Säumniszuschläge in Höhe
von jeweils 2,60 DM bzw. 3,00 DM erhoben worden sind, beantragt,
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die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Köln vom 13.09.1999
zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
38
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug
genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
39
Entscheidungsgründe:
40
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, da dieser
auf die entsprechende Möglichkeit ordnungsgemäss hingewiesen worden ist.
41
Das Verfahren ist teilweise erledigt. Nach §§ 153 Abs. 1, 101 Abs. 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) können die Beteiligten zur Niederschrift des Gerichts oder
des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich
schliessen, um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu
erledigen, soweit sie über den Klagegegenstand verfügen können. Die Beteiligten
haben sich im Termin am 04.02.2002 über den Bescheidungs- und Untätigkeitsantrag
des Klägers dahin geeignet, dass die Beklagte eine entsprechende Bescheidung
vornimmt. Damit haben sie aber über den Gegenstand der ursprünglich allein unter dem
Aktenzeichen S 19 KR 44/96 geführten Klage vom 03.04.1996 eine abschließende
vergleichsweise Regelung getroffen. Da sie über den entsprechenden
Klagegegenstand allein verfügen konnten, hat dieser Vergleich den Rechtsstreit
insoweit erledigt. Die schriftsätzliche Wiederholung des entsprechenden ursprünglichen
Klageantrags unter Bezugnahme auf die vor dem SG Köln gestellten Anträge ist daher
unzulässig.
42
Ebenso ist die Berufung des Klägers unzulässig geworden, soweit sie sich gegen das
klageabweisende Urteil bezüglich der angefochtenen Bescheide vom 25.03. und
25.04.1996 beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.1996
(ursprüngliches Az. S 19 KR 100/96) richtet. Der Kläger hat im Termin vom 04.02.2002
ausdrücklich erklärt, dass sich die Klage insoweit nur gegen die Erhebung von
Mahngebühren und Säumniszuschlägen in diesen Bescheiden richtet. Die Beklagte hat
in der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2002 aber die Aufhebung der Bescheide in
diesem Umfang erklärt, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Fortsetzung dieses
Verfahrensteils fehlt, da der Kläger ein hierfür erforderliches
Fortsetzungsfeststellungsinteresse weder glaubhaft gemacht noch seinen Antrag
entsprechend umgestellt hat.
43
Soweit der Kläger nunmehr geltend macht, seine Erklärung über die Beschränkung der
Anfechtung der Beitragsbescheide auf die Erhebung der Mahngebühren und
Säumniszuschläge sei irrtümlich erfolgt, ist dies unerheblich. Dabei ist gleichgültig, ob
die Erklärung dahin zu verstehen ist, dass schon die ursprüngliche Klage in
entsprechendem Umfang beschränkt war oder diese Beschränkung erst mit der
Erklärung erfolgt ist. In ersterem Fall liegt eine Klageerweiterung vor, die mangels
Einhaltung der Klagefrist von einem Monat (§ 87 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -) unzulässig ist. In letzterem Fall bedeutet die Beschränkung des Klageantrags
eine teilweise Klagerücknahme, so dass die erneute Klageerhebung ebenfalls an der
Nichteinhaltung der Klagefrist scheitert, wenn diese nicht schon ohnehin als
rechtsmißbräuchlich anzusehen ist (vgl. dazu Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7.
Aufl., Rdn. 11 zu § 102 SGG). Aus der Behauptung des Klägers, die entsprechende
Erklärung sei irrtümlich erfolgt - wofür objektive Anhaltspunkte fehlen -, folgt auch kein
Anfechtungsrecht bezüglich seiner prozessualen Erklärungen.
44
Im übrigen ist die Berufung zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte hat durch den
Bescheid vom 11.09.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.1996 zu
Recht das Ende der freiwilligen Mitgliedschaft des Klägers festgestellt.
45
Nach § 191 Nr. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -
(SGB V) endet die freiwillige Mitgliedschaft mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für
zwei Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet wurden.
Der Kläger war spätestens am 15.03. bzw. 15.04.1996 trotz ordnungsgemässer
Belehrung mit mehr als einem Monatsbeitrag im Rückstand, ohne dass dieser
Rückstand bis zum nächsten Zahltag (15.04. bzw. 15.05.1996) ausgeglichen worden ist,
so dass die Folgen des § 191 Nr. 3 SGB V von Gesetzes wegen eingetreten sind.
46
Der Senat sieht dabei aufgrund der gesamten Ermittlungen im Feststellungs-, Klage-
und Berufungsverfahren folgenden Sachverhalt als erwiesen an. Der Beitragsrückstand
des Klägers betrug ausweislich der im angefochtenen Urteil erfolgten
Gegenüberstellung der Beitragsschulden und Zahlungen des Klägers, gegen deren
rechnerische Richtigkeit der Kläger keine Einwendungen erhoben hat und die auch
ansonsten nicht ersichtlich sind, bis zum Beitragsmonat Dezember 1994 - Fälligkeitstag
15.01.1995 - 541,55 DM. Unter Außerachtlassung der von der Beklagten in 1995
erhobenen Mahngebühren und Säumniszuschläge (insgesamt 15,50 DM) betrug der
Beitrag für das Jahr 1995 in der Krankenversicherung 4572,-- DM (12 x 381,--DM) und in
der Pflegeversicherung 365,40 DM (12 x 30,45 DM). Der Kläger hat in der Zeit vom
16.01.1995 bis zum 15.01.1996 (Fälligkeit Beitrag Dezember 1995) weitere 4481,90 DM
auf diese Beitragsschuld entrichtet (dreimal 400,-- DM; neunmal 300,--DM; Aufrechnung
mit Gebührenforderung in Höhe von 581,90 DM). Bei anteilmäßiger Verrechnung der
Beitragszahlungen in Höhe von 300,-- DM auf die Krankenversicherungs- und
Pflegeversicherungsbeiträge (277,82 DM zu 22,18 DM) betrug das Beitragssoll damit
am 15.01.1996 888,27 DM (541,55 DM plus 4572,-- DM Beitragssoll minus 4225,28 DM
gezahlter Beiträge). Dieses Soll verringerte sich durch eine weitere Zahlung von 277,82
DM am 17.01.1996 auf 610,45 DM und nochmals infolge der am 23.01.1996 erklärten
Aufrechnung mit der Gebührenforderung in Höhe von 594,71 DM. Diese Aufrechnung
war zulässig, denn dem Kläger stand ein fälliger Gebührenanspruch gegen die Beklagte
zu (vgl. BSG SozR 3-2500 § 191 Nr. 2 S. 6 f.). Da die Aufrechnung als einseitige
empfangsbedürftige Willenserklärung mit Zugang der Erklärung bei der Beklagten
wirksam geworden ist, ist es unerheblich, dass die Beklagte diesen Betrag gleichwohl
im März 1996 an den Kläger ausgezahlt hat. Damit verblieb ein Beitragssoll im
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Dezember 1995 in Höhe von 15,74 DM. Da für das Jahr 1995 keine gegenstehenden
Tilgungsbestimmungen vorlagen, war dieser Beitragsrückstand entsprechend der Praxis
der Beklagten auf den Monat Dezember 1995 zu beziehen. Diesen Rückstand mit
einem Teilbetrag hat der Kläger nicht ausgeglichen, da die späteren, auf die ab dem
15.02.1996 fälligen Beiträge, entsprechend der vom Kläger vorgelegten
Überweisungsträger den Zusatz "KV-Beiträge 1996" enthielten. Darin lag aber eine
Tilgungsbestimmung (entsprechend § 366 BGB) ausschließlich bezogen auf die
Beiträge für das Jahr 1996, so dass die gleichwohl von der Beklagten vorgenommene
weitere Rückrechnung auf die Beitragsschulden für das Jahr 1995 nicht mehr zulässig
war (vgl. BSG a.a.O., S. 5) und der Kläger entsprechend mit einem Teilbetrag für den
Dezember 1995 rückständig blieb.
Den zum 15.02.1996 fälligen Beitrag (Januar 1996) zahlte der Kläger erneut nicht und
überwies erst am 28.02.1996 einen Teilbetrag von 300,-- DM. Da er auch diesen
Differenzbetrag nicht zum nächsten Zahltag, der entsprechend der Satzung der
Beklagten und den Hinweisen in ihren Beitragsbescheiden dem nächsten Fälligkeitstag
entspricht, also am 15.03.1996, nicht ausgeglichen hatte, war er zu diesem Zeitpunkt mit
zwei Teilbeträgen sowie außerdem dem Betrag für den Februar 1996, der am
15.03.1996 fällig wurde, im Rückstand.
48
Allerdings läßt sich nicht feststellen, dass bereits zu diesem Zeitpunkt die Beklagte den
Kläger über das drohende Versicherungsende belehrt hatte, da erst die am 25.03.1996
erteilten Belehrungen aktenkundig sind. Jedoch war der Kläger auch an dem dieser
Belehrung folgenden weiteren Zahltag, dem 15.04.1996, mit weiteren Teilbeträgen für
die Monate Januar und Februar 1996 im Rückstand, weil er lediglich am 02.04.1996
wiederum einen Teilbetrag von 300,-- DM gezahlt hatte.
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An diesem Ergebnis ändert sich auch bei Zugrundelegung der von der Beklagten
vorgenommenen Verrechnung nichts. In diesem Fall belief sich der Beitragsrückstand
am 15.03.1996 auf 513,92 DM bzw. bei voller Anrechnung der am 28.02.1996 gezahlten
300,-- DM auf 491,76 DM, so dass der Kläger mit dem Beitrag für Januar 1996 teilweise
und mit demjenigen für Februar 1996 vollständig im Rückstand war. Dieser ist bis zum
15.04.1996 (nächster Zahltag) nicht mehr vollständig ausgeglichen worden, so dass
wegen des am 15.04.1996 fällig gewordenen Beitrags für März 1996 weiterhin Verzug
mit mehr als einem Beitrag bestand.
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Dasselbe gilt hinsichtlich des von der Beklagten als maßgeblich angesehenen
Zahltags, dem 15.05.1996, da die beiden weiteren Teilzahlungen von 300,-- DM am
15.04. und 06.05.1996 wiederum nicht zu einem vollständigen Ausgleich des
Beitragsrückstandes geführt haben und der Kläger daher mit dem zum 15.05.1996 fällig
gewordenen Beitrag für April 1996 wiederum mit mehr als einem Beitrag rückständig
blieb.
51
Zwar tritt die Beendigung des Versicherungsverhältnisses von Gesetzes wegen
unabhängig von der Feststellung der Krankenkasse ein (vgl. Peters, Handbuch der
Krankenversicherung, 4. Aufl., Rdn. 12 zu § 191; Krauskopf, Gesetzliche
Krankenversicherung, Soziale Pflegeversicherung, Rdn. 3 zu § 191), so dass das Ende
der Mitgliedschaft nach obiger Berechnung damit auf den 16.04.1996 (Tag nach dem
Zahltag) fiel. Die einen Monat später getroffene Feststellung der Beklagten benachteiligt
den Kläger aber nicht in seinen Rechten.
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Es bedurfte entgegen der Auffassung des Klägers für den Eintritt des
Versicherungsende auch nur des Hinweises auf die Folge des entsprechenden
Beitragsrückstandes und nicht einer weiteren Mahnung. Dieser Hinweis ist dem Kläger
aber eindeutig und so frühzeitig erteilt worden, dass er sein Beitragskonto hätte
rechtzeitig ausgleichen können. Allerdings bezifferte die dem Kläger spätestens Ende
März 1996 erteilte Belehrung nicht den auszugleichenden Betrag. Dies war aber
vorliegend weder notwendig noch der Beklagten zumutbar. Diese hatte dem Kläger, der
seit April 1995 nur noch Teilbeträge (300,-- DM) gezahlt hatte, im September 1995 eine
Berechnung des Beitragsrückstandes übersandt, so dass der Kläger, der seine
Zahlungsweise unverändert fortsetzte, seine Beitragsschuld kannte. Angesichts dieses
vorsätzlichen Verhaltens des Klägers drohte aber ab dem Beitragsmonate April 1995
ständig die Beendigung seiner freiwilligen Versicherung, so dass die Beklagte jeden
Monat eine Schuldenaufstellung mit entsprechendem Hinweis hätte übersenden
müssen, was einem Versicherungsträger nicht zumutbar ist.
53
Bei dieser Sachlage kann der Kläger auch nicht damit gehört werden, die Beklagte habe
seinen Ausschluss betrieben. Vielmehr zeigt die Entgegennahme der Teilbeträge, deren
Zahlung einen privaten Versicherungsträger zur Kündigung des
Versicherungverhältnisses berechtigt hätte (siehe dazu BSG SozR 3-2500 § 191 Nr. 2
S. 5), ein erhebliches Entgegenkommen der Beklagten.
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Soweit der Kläger die Festsetzung von Mahngebühren und Säumniszuschlägen
beanstandet hat, ist dieses entsprechend obigen Darlegungen ohne Bedeutung, da
auch ohne Berücksichtigung dieser Beträge ein entsprechender Beitragsrückstand
entstanden ist. Ebenso wenig ist von Bedeutung, ob der Kläger eine
Sicherheitsleistung/Kaution in den Jahren 1994/1995 der Beklagten angeboten hat, wie
er behauptet, denn er schuldete die Zahlung der fälligen Beiträge, selbst wenn er diese
für überhöht erachtet haben sollte. Daher ist es auch unerheblich, dass aufgrund einer
rechnerischen Unrichtigkeit die Beiträge für das Jahr 1994 um monatlich 4,--DM zu hoch
festgesetzt worden sind. Denn auch in dieser Höhe waren die Beiträge fällig, denn die
gegen die entsprechenden Beitragsbescheide eingelegten Rechtsmittel entfalteten
keine aufschiebende Wirkung und die Beklagte hat die entsprechende Korrektur erst
anläßlich der Verhandlung vor dem BSG nach Eintritt des Versicherungsendes
zugesagt. Im übrigen hätte der entsprechende Differenzbetrag von 48,-- DM im Ergebnis
auch keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsendes gehabt.
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Auch die weiteren Einwendungen des Klägers gegen die Berechnung seines
Beitragsrückstandes sind unbeachtlich. Dieser ist auch ohne Berücksichtigung der
rückständigen Beiträge zur Pflegeversicherung entsprechend den vorstehenden
Darlegungen in der Höhe eingetreten, die zur Beendigung der Mitgliedschaft führte.
56
Der Betrag von weiteren 500,00 DM ist im Mai 1996 ausweislich des vom Kläger im
Verwaltungsverfahren vorgelegten Überweisungsträgers erst am 22.05.1996 zur
Zahlung angewiesen worden und damit nach dem Eintritt des Endes der Mitgliedschaft
am 16.05.1996, so dass diese Zahlung keine Wirkung mehr entfalten konnte (vgl. BSG
a.a.O., S. 8).
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Dem Kläger standen auch keine weiteren aufrechenbaren Forderungen zu. Soweit er im
Hinblick auf die Verfahren vor dem SG Köln Az.: S 19 KR 3/93 und 80/94, in denen er
gegen die Beklagte erfolgreich war, geltend macht, er habe noch in einem weiteren
Widerspruchsverfahren obsiegt, was kostenrechtlich beachtlich sein müsse, räumt er
58
selbst ein, dass hierüber eine Kostenentscheidung und damit ein Titel bzw. fälliger
Gegenanspruch fehlt. Im Verfahren des SG Köln (S 19 KR 9/93) ist der
Kostenfestsetzungsbeschluss erst 1997 ergangen, so dass mit dieser
Gebührenforderung 1996 kein fälliger Gegenanspruch bestand.
Schließlich kann der Kläger auch keine Einwendungen gegen seinen Beitragsrückstand
daraus ableiten, dass die Beklagte ihm 1993 die infolge der Beitragskorrektur für die
Jahre 1990 bis 1992 entstandene Überzahlung erstattet hat. Insoweit ist entgegen der
Ansicht des Klägers nicht das Verhalten der Beklagten, sondern sein eigenes
widersprüchlich, weil er mit Schreiben vom 13.05.1993 ausdrücklich die Erstattung
dieses Betrages zuzüglich Zinsen gefordert hat. Ob im Fall eines drohenden
Mitgliedsausschlusses die Krankenkasse gleichwohl verpflichtet sein kann, statt der
Rückzahlung eine Verrechnung mit rückständigen Beiträgen vorzunehmen (ablehnend
Krauskopf a.a.O.,
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Rdn. 9 zu § 191), kann dahinstehen. Da der Kläger infolge höherer Zahlungen bzw.
Verrechnung mit Anwaltsgebühren im Januar/Februar 1995 sein Beitragskonto
zwischenzeitlich ausgeglichen hatte, hat sich die Rückzahlung des Betrages nicht
mitgliedschaftsbeendend ausgewirkt.
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Das Rechtsmittel des Klägers konnte daher keinen Erfolg haben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193, 195 SGG. Dabei war es nicht angemessen,
der Beklagten die Kosten des Klägers insoweit aufzuerlegen, als sie die
Beitragsbescheide vom 25.03. und 25.04.1996 teilweise aufgehoben hat, da es sich
insoweit nur um eine unwesentliche Nebenforderung handelt. Soweit sich die
Beteiligten vergleichsweise geeignet haben, haben sie eine Kostenregelung nicht
getroffen, so dass nach § 195 SGG jeder seine Kosten zu tragen hat.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht
erfüllt.
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