Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.08.2006
LSG NRW: bfa, geschäftsführer, versicherungspflicht, betriebsleiter, arbeitsentgelt, arbeitslosenversicherung, verwaltungsverfahren, erlass, akte, gespräch
Landessozialgericht NRW, L 12 AL 271/05
Datum:
23.08.2006
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 12 AL 271/05
Vorinstanz:
Sozialgericht Münster, S 15 AL 26/93
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Münster vom 08.11.2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu
erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Umstritten ist, ob dem Kläger ein Anspruch auf Insolvenzgeld (Insg) für die Monate
Februar bis April 2002 in Höhe von 6.000,51 EUR netto zusteht.
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Der am 00.00.1949 geborene Kläger wurde 1982 als selbständiger Handwerker im
Schlosserhandwerk in die Handwerksrolle der Handwerkskammer N eingetragen und
gründete die Einzelfirma K N1, die seit dem 14.02.1986 als Personengesellschaft K N1
GmbH fortgeführt wurde, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Kläger
war. Diese GmbH ging in Konkurs (Antrag aus dem Jahr 1992, Einstellung im Jahr
1995). Durch Gesellschaftsvertrag vom 02.07.1993 wurde die U GmbH
Handelsgesellschaft für Technik und Industrie mit Sitz in E von dem Bruder des Klägers,
H N1, einem Industriekaufmann, gegründet. Der Bruder war Alleingesellschafter und
alleiniger Geschäftsführer der Firma. Der Kläger wurde zum 01.06.1996 als
Betriebsleiter dieser U GmbH eingestellt und war dort bis zum 06.05.2002 beschäftigt.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Dülmen vom 07.05.2002 wurde über das Vermögen der
U GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.
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Der Kläger beantragte am 16.05.2002 die Gewährung von Insg für ausgefallenes
Arbeitsentgelt für die Monate Februar bis einschließlich April 2002. Auf Veranlassung
der Beklagten legte der Kläger seinen Arbeitsvertrag vom 31.05.1999 vor, wonach er als
Betriebsleiter für die technische Leitung des Handwerksbetriebes verantwortlich war.
Angaben zum Arbeitsentgelt beinhaltet der Vertrag nicht. Die Beklagte zog von der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) die Verwaltungsakte über die im
Rahmen einer Betriebsprüfung erfolgte Feststellung der Versicherungspflicht des
Klägers zur Renten- und Arbeitslosenversicherung während seiner Tätigkeit bei der
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Firma U GmbH bei. In diesem Verfahren hatte die BfA zunächst mit Bescheid vom
25.10.1999 gegenüber der Firma U GmbH, vertreten durch den Bruder des Klägers, die
Versicherungspflicht des Klägers festgestellt und u.a. Beiträge zur
Arbeitslosenversicherung für den Kläger nachgefordert. Insgesamt ging es um
Nachforderungen in Höhe von 52.333,60 DM. Im Widerspruchsverfahren wurde die
Firma U von Frau Rechtsawältin Q vertreten. Die Vollmacht wurde vom Kläger
persönlich unterzeichnet. Er selbst - und nicht sein Bruder H - hat die Rechtsanwältin
eigenen Angaben zufolge mit Informationen versorgt. Die Rechtsanwältin trug daraufhin
Folgendes vor: "Darüber hinaus ist gemäß § 1 SGB VI versicherungspflichtig nur, wer
gegen Arbeitsentgelt oder zu seiner Berufsausbildung beschäftigt ist. Dies sind alle
Arbeiter und Angestellte. Pflichtversichert ist sinngemäß nur, wer in abhängiger
Beschäftigung tätig ist. Eine abhängige Beschäftigung liegt vor, wenn der Beschäftigte
gegenüber seinem Auftraggeber weisungsgebunden ist. Die Weisungsgebundenheit ist
insbesondere in Hinblick auf Zeit, Ort und Art und Weise der Tätigkeit zu überprüfen.
Der Widerspruchsführer ist jedoch in keinster Weise weisungsabhängig.
Die U GmbH wird ausschließlich durch Herrn K N1 geführt. Der Geschäftsführer Herr H
N1 ist in abhängiger Beschäftigung als Verwaltungsangestellter tätig.
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Herr H N1 wäre weder in kaufmännischer noch in fachlicher Hinsicht in der Lage
gewesen, die Fa. U zu führen. Herr K N1 hat sowohl die gesamte Firmenplanung,
Gründung und Durchführung übernommen. Er ist maßgeblich verantwortlich für die
Einholung der Aufträge, Abwicklung, Einstellung von Mitarbeitern, die Erteilung von
Anweisungen etc. Darüber hinaus werden von ihm alle mit der Firma betreffende
Angelegenheiten geführt. Die Korrespondenz wird von Herrn K N1 unterzeichnet.
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Beweis: Zeugnis des Herrn K N1, zu laden über die Widerspruchsführerin.
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Nach alledem ist festzuhalten, dass Herr K N1 nicht in abhängiger Beschäftigung tätig
ist, mithin eine Pflichtversicherung gemäß § 1 nicht vorliegt."
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Ähnliche Angaben soll der Kläger bereits vor dem Erlass des Bescheides vom
25.10.1999 in einem persönlichen Gespräch mit der BfA am 21.09.1999 dieser
gegenüber gemacht haben. Die BfA folgte der Argumentation der Firma U und gab dem
Widerspruch gegen den Bescheid vom 25.10.1999 mit Bescheid vom 16.11.2000,
ergänzt durch Bescheid vom 18.12.2000, in vollem Umfang statt und hob den Bescheid
vom 25.10.1999 auf.
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Mit Bescheid vom 04.09.2002 lehnte die Beklagte die Gewährung von Insg mit der
Begründung ab, die erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen seien nicht erfüllt, da der
Kläger nicht als Arbeitnehmer im Insolvenzbetrieb tätig gewesen sei. Sie stützte sich
hierbei auf die eigenen Angaben des Klägers bzw. der von ihm beauftragten
Rechtsanwältin in dem BfA-Verfahren.
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Der Kläger erhob Widerspruch und verwies auf seinen Arbeitsvertrag als Betriebsleiter
für die Firma U GmbH, seinen Steuerbescheid sowie die vorgelegten
Lohnabrechnungen, aus denen sich ergebe, dass er aus einem abhängigen
Beschäftigungsverhältnis Einkünfte erzielt habe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid vom 22.01.2003 zurück. Maßgeblich seien nicht formulierte
Arbeitsverträge, sondern die Wirklichkeit und die habe anders ausgesehen.
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Hiergegen hat der Kläger am 10.02.2003 Klage vor dem Sozialgericht Münster erhoben.
Er hat bestritten, als Unternehmer tätig gewesen zu sein und geltend gemacht, hierfür
fehle es an einer Beurteilungsgrundlage. Vielmehr widerlegten der
Handelsregisterauszug, die Handwerksrolleneintragung und der Arbeitsvertrag sowie
auch der ursprüngliche Prüfbericht der BfA seine Unternehmereigenschaft nachhaltig.
Er hat im Übrigen die Auffassung vertreten, dass die Gewährung von Insg nicht von
einer versicherungspflichtigen Beschäftigung abhängig sei. Überdies seien Beiträge zur
Insolvenzversicherung für den Kläger entrichtet worden, die einen entsprechenden
Anspruch auf Gewährung von Insg in der Person des Klägers begründeten.
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Der Kläger hat vor dem Sozialgericht schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.09.2002 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 22.01.2003 zu verurteilen, ihm Insolvenzgeld nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung
festgehalten.
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Das Sozialgericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts die Verwaltungsakte der BfA
über die Feststellung der Versicherungspflicht des Klägers beigezogen. Das
Sozialgericht hat ferner versucht, den Bruder des Klägers, Herrn H N1, als Zeugen zu
hören. Dieser hat dies schriftlich abgelehnt und mit Schreiben vom 05.06.2004
dargestellt, dass er der im Rahmen der Betriebsprüfung der BfA abgegebenen
Stellungnahmen, wie sie in den Schriftsätzen der Rechtsanwältin vom 07. und
15.02.2000 ihren Ausdruck gefunden habe, nichts hinzuzufügen habe. Sollte er
dennoch vorgeladen werden, würde er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht
berufen.
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Mit Gerichtsbescheid vom 08.11.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat das Sozialgericht wörtlich ausgeführt: "Anspruch auf Insg haben gemäß
§ 183 Abs. 1 Sozialgesetzbuch III (SGB III) Arbeitnehmer, wenn sie bei Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers für die vorausgehenden 3
Monate des Arbeitsverhältnisses noch Anspruch auf Arbeitsentgelt haben. Geschützt
werden also Arbeitnehmer, d.h. abhängig Beschäftigte, die Arbeitnehmer im
arbeitsförderungsrechtlichen Sinn sind.
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Aufgrund der eigenen Einlassung des Klägers im Verwaltungsverfahren gegenüber der
BfA zur Feststellung seiner Versicherungspflicht, die sich ausdrücklich auch sein Bruder
H N1, Geschäftsführer des Insolvenzbetriebes, zu eigen gemacht hat sowie unter
Berücksichtigung des beruflichen Werdegangs des Klägers steht zur Überzeugung des
Gerichts fest, dass er während seiner Tätigkeit als Betriebsleiter der U GmbH nicht
versicherungspflichtig tätig gewesen ist.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine
versicherungspflichtige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber
persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der
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Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer,
Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.
Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, das
Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene
Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit
gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon
ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der
Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab,
geben diese den Ausschlag (vgl. Urt. des BSG v. 17.05.2001, Az.: B 12 KR 34/00 R
m.w.N.).
In der Widerspruchsbegründung vom 04.02.2000, in der der Kläger sich seinerzeit
gegen die Feststellung seiner Versicherungspflicht gegenüber der BfA wehrte, wird
vorgetragen, dass dieser bei seiner Tätigkeit als Betriebsleiter selbständig sei und
keinerlei Weisungsrecht unterliege. Die U GmbH werde ausschließlich durch den
Kläger geführt. Der Bruder des Klägers und gleichzeitiger Geschäftsführer der U GmbH
sei demgegenüber in abhängiger Beschäftigung als Verwaltungsangestellter tätig. Der
Bruder sei weder in kaufmännischer noch in fachlicher Hinsicht in der Lage gewesen,
die U zu führen. Der Kläger habe sowohl die gesamte Firmenplanung, Gründung wie
auch Durchführung übernommen. Er sei maßgeblich verantwortlich für die Einholung
der Aufträge, Abwicklung, Einstellung von Mitarbeitern, die Erteilung von Anweisungen
etc. Darüber hinaus würden von ihm alle mit der Firma betreffenden Angelegenheiten
erledigt, auch werde von ihm die Firmenkorrespondenz unterschrieben. Die
erforderlichen Branchenkenntnisse besitze allein er, der Kläger. Er sei Kopf und Seele
des Unternehmens.
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Dass der Kläger als angestellter Betriebsleiter von seinem Bruder als Geschäftsführer
und Alleingesellschafter rein rechtlich weisungsabhängig war, rechtfertigt keine andere
Beurteilung. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG sind insoweit die faktischen
Verhältnisse ausschlaggebend, nicht die vertraglich vereinbarten Beziehungen, wenn,
wie hier, aufgrund von familiären Bindungen eine rechtlich bestehende Abhängigkeit
überlagert wird. Der als Zeuge geladene Bruder und Geschäftsführer der U GmbH hat,
wie bereits im Tatbestand dargelegt, sich die Ausführungen im Schriftsatz der
damaligen Bevollmächtigten des Klägers vom 04.02.2000 zu eigen gemacht und
sinngemäß deren Richtigkeit bestätigt. Das Gericht hat daher von einer Vernehmung
dieses Zeugen abgesehen. Der Umstand, dass für den Kläger, nachdem die BfA seinem
Widerspruch abgeholfen und ihren Beitragsbescheid zurückgenommen hat, Beiträge zur
Arbeitslosenversicherung weiter entrichtet wurden, ist für die hier
entscheidungserhebliche Frage einer Arbeitnehmertätigkeit irrelevant. Hinsichtlich der
Beiträge kommt ein Erstattungsanspruch gemäß § 26 Abs. 2 SGB IV in Betracht, für den
allerdings auch die Verjährungsfrist gemäß § 27 Abs. 2 SGB IV zu beachten ist. Nach
alledem lässt sich ein Anspruch auf Insg mangels versicherungspflichtiger
Beschäftigung des Klägers als Arbeitnehmer im Betrieb der U GmbH nicht begründen."
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Gegen diesen ihm am 15.11.2005 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am
15.12.2005 eingegangene Berufung des Klägers. Er macht umfangreiche Ausführungen
dazu, dass die Verfahrensweise des Sozialgerichts formell zu beanstanden sei. Auf die
Schriftsätze vom 15.12.2005 und 04.03.2006 wird Bezug genommen. In der Sache
verweist er erneut auf den Arbeitsvertrag und den ursprünglichen Prüfbericht der BfA,
der zum Erlass des Bescheides vom 25.10.1999 geführt habe. In der mündlichen
Verhandlung vom 23.08.2006 hat der Kläger erklärt, ein Gespräch mit der BfA habe er
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nie geführt. Richtig sei, dass der Sachvortrag der Rechtsanwältin Q auf seinen
Informationen beruhe.
Der Kläger beantragt,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 08.11.2005 zu ändern und nach
seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt folgender
Akten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren: Die
Gerichtakte, die den Kläger und die Insolvenzfirma betreffenden Verwaltungsakten der
Beklagten, Kopien aus der Insolvenzakte des Amtsgerichts Münster 77 IN 27102 und
der Akte der BfA mit dem Az.: 93.971.102.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Gewährung von
Insg mit zutreffender Begründung abgelehnt. Der Senat hat dem Urteil des
Sozialgerichts nichts hinzuzufügen und nimmt hierauf zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug, § 153 Abs. 2 SGG.
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Der Vortrag im Berufungsverfahren in den Schriftsätzen vom 15.12.2005 und 04.03.2006
und in der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2006 gibt zu keiner anderen Beurteilung
Anlass. Die formellen Hinweise auf den Inhalt des Arbeitsvertrages, die nach außen
geltende Stellung in der Firma und der Eintrag in der Handwerksrolle sind nicht von
entscheidender Bedeutung. Das Sozialgericht hat bereits zutreffend darauf
hingewiesen, dass nicht die in Papieren festgelegten Dinge für die
Weisungsabhängigkeit- oder unabhängigkeit maßgebend sind, sondern die
tatsächlichen Verhältnisse im konkreten Fall. Dies aber hat das Sozialgericht in
zutreffender Weise gewürdigt.
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Der Kläger muss sich seine Angaben im Verwaltungsverfahren der BfA bezüglich seiner
Versicherungspflicht vorhalten lassen. Diese Angaben belegen ganz eindeutig, dass er
in nicht weisungsgebundener Art tätig geworden und damit nicht abhängig beschäftigt
gewesen ist. Alles andere ist unerheblich. Der Tatsachenwürdigung des Sozialgerichts
kann man sich nur anschließen.
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Der Senat brauchte die Sache nicht zu vertagen, um dem Kläger noch Gelegenheit zu
geben, zu den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2006
vorzutragen. Es ist gerade Sinn einer mündlichen Verhandlung, dass alle anstehenden
rechtlichen und tatsächlichen Fragen erörtert werden. Neue Tatsachen, die dem Kläger
vorher nicht bekannt gewesen sind, sind nicht in den Prozess eingeführt worden. Wenn
der Kläger mit der rechtlichen Einschätzung dieses Sachverhaltes nicht einverstanden
ist, so ist dies kein Grund, ihm zu den Einschätzungen der rechtlichen Situation eine
Schriftsatznachfrist zu gewähren.
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Der Senat hat auch von einer Vertagung abgesehen, um weitere Beweisaufnahme
einzuleiten. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass sich ein Bearbeiter der BfA und
die vom Kläger selbst beauftragte Rechtsanwältin unabhängig voneinander den in der
BfA-Akte niedergelegten Sachverhalt ausgedacht haben könnten. Der Senat ist davon
überzeugt, dass der Kläger die dort niedergelegten Informationen selbst an die BfA und
die Rechtsanwältin Q weitergegeben hat. An der Richtigkeit dieser Informationen
bestehen keine Zweifel. Dann aber war das angefochtene Urteil zu bestätigen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
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Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder
2 SGG aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
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