Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.08.2006
LSG NRW: öffentlich, abschreibung, telefonanlage, indexierung, anschaffungskosten, inbetriebnahme, heimbewohner, miete, nacht, verordnung
Landessozialgericht NRW, L 6 (3) P 17/03
Datum:
22.08.2006
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 6 (3) P 17/03
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 23 (4) P 28/01
Sachgebiet:
Pflegeversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom
24. März 2003 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten
einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision
wird zugelassen.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten über die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von
Investitionsaufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).
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Die Klägerin betreibt seit Mai 1986 das in den Jahren 1984-1986 erbaute Altenzentrum
St. N in L mit 104 vollstationären Pflegeplätzen. Die Kosten für die Errichtung der
Pflegeplätze betrugen 13.019.935 DM. Das Altenzentrum wurde öffentlich durch die
kreisfreie Stadt L mit zinslosem Darlehen gefördert, die Einrichtungskosten der
kurzfristigen Anlagegüter mit 744.000 DM bezuschusst.
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Für die Jahre 1996 bis 2000 stimmte der Beklagte der gesonderten Berechnung von
Investitionsaufwendungen gem. § 82 Abs. 3 SGB XI i.V.m dem Landespflegegesetz
Nordrhein-Westfalen vom 19.03.1996 (PfG NW - GV NW S. 137 - ) und der Verordnung
über die gesonderte Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen von
vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Tages-, Nacht- und
Kurzzeitpflege nach dem Landespflegegesetz (GesBerVO - GV NW S. 196 - ) in Höhe
von zuletzt 30,60 DM täglich pro Mehrbettzimmer und 32,80 DM täglich pro
Einbettzimmer zu.
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Im Jahr 2001 mietete die Klägerin für das Altenzentrum eine Telefonanlage, eine
Personensuchanlage und eine Brandschutz-/Rauchmeldeanlage an. Die Mietkosten für
diese betriebsnotwendigen Anlagen betrugen 47.740,57 DM (Telefonanlage: 19.988,28
DM, Personensuchanlage: 9.850,21 DM, Brandschutzanlage: 17.902,08 DM).
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Mit Schreiben vom 27.10.2000 beantragte die Klägerin unter Einbeziehung dieser
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Mietkosten sowie höherer Mietkosten für einen neuen Kopierer die Erteilung der
Zustimmung zur gesonderten Berechnung von 30,44 DM täglich pro Mehrbettzimmer
und 32,64 DM täglich pro Einbettzimmer. Mit Bescheid vom 17.03.2001 gab der
Beklagte die Zustimmung zur gesonderten Berechnung in Höhe von 29,07 DM pro Tag
pro Mehrbettzimmer und 31,27 DM pro Tag pro Einbettzimmer.
Den Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 14.09.2001 zurück. Zur Begründung führte er an, dass die
geltend gemachten Mieten nicht berücksichtigt werden könnten. Nach den Bau- und
Einrichtungskosten ergebe sich ein Sonderbettenwert (Pro-Platz-Kosten) von 125.192
DM für das Jahr 1986 (Inbetriebnahme des Altenzentrums). Die Differenz zu dem Pro-
Platz-Anhaltswert von 126.044 DM für dieses Jahr sei durch die Anerkennung von
Kosten für eine Standleitung zur Feuerwehr (1.252 DM) und der Miete für den Kopierer
(2.470 DM) verbraucht.
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Die Klägerin hat am 15.10.2001 Klage beim Sozialgericht Köln (SG) erhoben und unter
Verzicht auf die Einbeziehung der höheren Kosten für den neuen Kopierer beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, ihr die Zustimmung zur gesonderten Berechnung in Höhe
von 30,39 DM täglich pro Mehrbettzimmer und 32,59 DM täglich pro Einbettzimmer zu
erteilen.
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Das SG hat die Klage mit Urteil vom 24.03.2003 abgewiesen. Die von der Klägerin
geltend gemachten Mieten könnten nicht in die gesonderte Berechnung eingebracht
werden. Es seien nur diejenigen Maßnahmen gesondert berechenbar, die im Einzelnen
öffentlich gefördert worden wären. Eine konkrete öffentliche Förderung der hier streitigen
Aufwendungen sei nicht erfolgt. Selbst wenn man auf eine Förderung der Einrichtung
als Solcher abstelle, ergebe sich kein anderes Ergebnis. Bei der Miete von Anlagen
seien höchstens die indexierten Aufwendungen für Instandhaltung/Abschreibung
anzusetzen, nicht jedoch die konkret gezahlten Mieten. Dieser Betrag sei hier
ausgeschöpft.
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Gegen das am 04.04.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28.04.2003 Berufung
eingelegt und ihren Klageantrag weiter verfolgt. Entgegen der Auffassung des SG
genüge eine Förderung der Einrichtung, um die Aufwendungen gesondert berechnen zu
können. Der Gesetzgeber habe eine umfassende Finanzierung der Heime beabsichtigt
und nicht gewollt, dass öffentlich geförderte Heime gegenüber nicht geförderten
Heimen, die nach § 82 Abs. 4 SGB XI alle betriebsnotwendigen Auslagen umlegen
könnten, benachteiligt würden. Die Möglichkeit, betriebsnotwendige Aufwendungen
umzulegen, könne auch nicht zulässigerweise nach den landesrechtlichen Vorschriften
des PfG NW i.V.m. der GesBerVO auf einen Höchstwert begrenzt werden. Schon
grundsätzlich widersprächen die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften der
höherrangigen bundesgesetzlichen Regelung des § 82 Abs. 3 SGB XI. Im Übrigen sei §
2 Abs. 1 Ziff. 1 der GesBerVO bereits deshalb nicht anwendbar, weil eine
"Vereinbarung" bezüglich der streitigen angemieteten Anlagen nie getroffen worden sei.
Die Notwendigkeit der Brandschutzanlage sei bei Inbetriebnahme der Einrichtung noch
nicht bekannt gewesen, sondern habe sich erst später ergeben. Die Telefonanlage sei
zwar im Grundsatz vereinbart gewesen. Bei dieser Vereinbarung habe aber nicht
berücksichtigt werden können, dass die Anlage später zerstört werde. Damit handele es
sich bei den geltend gemachten Mietaufwendungen um Aufwendungen, die außerhalb
der Vereinbarungen lägen und daher auch über den Pro-Platz-Höchstwert hinaus
gesondert berechnet werden könnten. Schließlich müsse beachtet werden, dass die
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Pro-Platz-Höchstwerte nur Durchschnittswerte darstellten, mit denen die
heimindividuellen betriebsnotwendigen Kosten nicht immer abgedeckt werden könnten.
Dies sei bei dem Altenzentrum St. N der Fall. Wenn - wie hier unstreitig - bei
Ersterrichtung alle Bau- und Einrichtungskosten und jetzt auch die angemieteten
Anlagen betriebsnotwendig seien, so ergebe sich daraus klar, dass auch die
entsprechenden Mieten für diese Anlagen berücksichtigt werden müssten und der Pro-
Platz-Höchstwert daher nicht ausreiche, um den laufenden Betrieb des Heims zu
finanzieren. Eine Begrenzung auf diesen Wert greife damit unzulässig in das Vermögen
bzw. die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin als Trägerin des Heims ein.
Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24.03.2003 zu ändern und den Beklagten unter
Abänderung des Bescheides vom 17.03.2001 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 14.09.2001 zu verurteilen, ihr für das Jahr 2001 die
Zustimmung zur gesonderten Berechnung von 30,39 DM täglich pro Mehrbettzimmer
und 32,59 DM täglich pro Einbettzimmer zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er ist der Auffassung, dass betriebsnotwendige Investitionskosten gem. § 82 Abs. 3
SGB XI i.V.m. § 2 Abs. 1 Ziff. 1 GesBerVO lediglich bis zur Höhe des Pro-Platz-
Höchstwerts gesondert berechnet werden könnten. Eine "Vereinbarung" im Sinn von § 2
Abs. 1 Ziff. 1 GesBerVO liege bezüglich der angemieteten Anlagen durchaus vor. Diese
hätten lediglich (ältere) Anlagen ersetzt, die bereits in den Herstellungskosten des
Heims berücksichtigt worden seien. Mit dem Pro-Platz-Höchstwert habe ein Heim
"löffelfertig" erstellt und auf dieser (indexierten) Basis auch betrieben werden können.
Das pauschale System der Pro-Platz-Wert-Berechnung gewähre eine gleichmäßige
Verteilung der Kosten auf die Heimbewohner, die es nicht gäbe, wenn auf die effektiven
Aufwendungen abgestellt würde. Das pauschale Refinanzierungssystem stelle sicher,
dass die notwendigen Mittel für die Wiederbeschaffung der Anlagegüter dem Heimträger
in ausreichender Höhe und aufgrund der Indexierung an die Preisentwicklung
angepasst zugute kämen. In einem pauschalen System würden Vor- und Nachteile
gegeneinander aufgehoben. Der Nachteil des vorzeitigen Untergangs einer Sache
würde z.B. dadurch aufgewogen, dass Mittel auch für solche Anlagegüter weiter an den
Heimträger flössen, die bereits abgeschrieben aber noch funktionstüchtig seien. Das
Verfahren habe sich in der Vergangenheit bewährt und sei auch nach der Novellierung
des PfG NW und der GesBerVO weiter beibehalten worden.
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Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und insbesondere des Vortrags der
Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie den Inhalt der vom Beklagten beigezogenen
Verwaltungsakten verwiesen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung ist zulässig aber unbegründet.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch gem. § 82 Abs. 3 SGB XI auf Zustimmung zur
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gesonderten Berechnung von höheren Investitionskosten als den vom Beklagten in den
angefochtenen Bescheiden festgesetzten 29,07 DM täglich pro Mehrbettzimmer bzw.
31,27 DM täglich pro Einbettzimmer.
Nach § 82 Abs. 3 S. 1 SGB XI können Pflegeeinrichtungen betriebsnotwendige
Investitionsaufwendungen oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder
Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Abs.
2 Nr. 3 SGB XI den Pflegebedürftigen gesondert in Rechnung stellen, soweit diese
Aufwendungen durch öffentliche Förderung nach § 9 SGB XI nicht vollständig gedeckt
sind. Näheres zur gesonderten Berechnung, insbesondere zu Art, Höhe und Laufzeit
sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die
Pflegebedürftigen wird durch Landesrecht bestimmt (§ 82 Abs. 3 S. 3 SGB XI).
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Anders als das Sozialgericht und der Beklagte meinen, ist die gesonderte Berechnung
weiterer Aufwendungen gem. § 82 Abs. 3 SGB XI nicht bereits dann ausgeschlossen,
wenn diese weiteren Investitionsaufwendungen nicht (konkret) öffentlich gefördert
worden sind. Die öffentliche Förderung einzelner Investitionsaufwendungen ist nicht
Voraussetzung für ihre Berücksichtigung bei der gesonderten Berechnung. Vielmehr
können betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach dieser Norm - ungeachtet
ihrer konkreten Förderung oder Förderfähigkeit - grundsätzlich dann gesondert
berechnet werden, wenn das Heim selbst zu irgendeinem Zeitpunkt öffentlich gefördert
wurde. Dies ergibt sich nach Auffassung des Senats aus dem Aufbau des Gesetzes
sowie dem Regelungszweck der Vorschrift.
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Die gesonderte Berechnung betriebsnotwendiger Investitionskosten ist
bundesgesetzlich ausschließlich in § 82 Abs. 3 und Abs. 4 SGB XI geregelt. Absatz 4
betrifft seinem ausdrücklichen Wortlaut nach Pflegeeinrichtungen, die nicht nach
Landesrecht öffentlich gefördert werden. Dem Aufbau der Vorschrift nach erfasst Absatz
3 damit alle Pflegeeinrichtungen, die öffentlich gefördert werden. Hierfür spricht
zunächst der Verweis in Absatz 3 des § 82 SGB XI auf "Investitionsaufwendungen, die
durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind". § 9 SGB XI
wiederum überträgt die "Förderung der Pflegeeinrichtungen" dem Landesgesetzgeber.
Nach dem Aufbau des SGB XI gibt es damit lediglich eine Förderung der Einrichtung,
nicht hingegen eine Förderung von Einzelmaßnahmen (einer Einrichtung). Dies belegt
im Rückschluss, dass der Gesetzgeber wie in Absatz 4 des § 82 SGB XI auch in Absatz
3 nicht von der geförderten Einzelmaßnahme, sondern von einer geförderten
Einrichtung ausgegangen ist.
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Auch im Hinblick auf den Regelungszweck des § 82 SGB XI ist nicht ersichtlich, warum
die Möglichkeit zur gesonderten Berechnung von Investitionskosten bei öffentlich
geförderten Heimen (§ 82 Abs. 3 SGB XI) auf die Maßnahmen beschränkt sein sollte,
die konkret öffentlich gefördert worden sind. Für eine solche Differenzierung im
Gegensatz zu der nicht geförderten Einrichtung (§ 82 Abs. 4 SGB XI) lässt sich
insbesondere vor dem Hintergrund, dass (allen) Einrichtungen (gleichermaßen) ein
kostendeckender Betrieb und die Erzielung von Gewinnen möglich sein muss (vgl.
hierzu BSG, Urteil vom 24.07.2003, B 3 P 1/03 R = SozR 4-3300 § 82 Nr. 1) kein
sachlicher Grund anführen. Die Einrichtungen, egal ob gefördert oder nicht gefördert,
können vom Grundsatz des § 82 SGB XI her ihre betriebsnotwendigen, d.h. für eine
zweckmäßige stationäre Versorgung erforderlichen Investitionsaufwendungen
gesondert berechnen. Würde man darüber hinaus für die geförderte Einrichtung
weiterhin auch die konkrete Förderung der Investitionsaufwendungen voraussetzen und
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damit dem Förderbescheid quasi Tatbestandswirkung beimessen, so würden im
Einzelfall Deckungslücken entstehen, die sich mit Art. 3, Art. 12 und Art. 14 des
Grundgesetzes (GG) nicht vereinbaren ließen. Während öffentlich nicht geförderte
Einrichtungen gem. § 82 Abs. 4 SGB XI grundsätzlich alle betriebsnotwendigen
Investitionsaufwendungen gesondert berechnen könnten, wäre dies öffentlich
geförderten Einrichtungen nur in erheblich eingeschränktem Maß möglich. Dem
Gesetzgebungsverfahren kann nicht entnommen werden, dass eine derartige
Benachteiligung der öffentlich geförderten Heime beabsichtigt war. Vielmehr hat der
Bundesgesetzgeber die gesonderte Inrechnungstellung von Investitionskosten bei
öffentlich geförderten Heimen lediglich deshalb in § 82 Abs. 3 SGB XI von der
Zustimmung der zuständigen Landesbehörde abhängig gemacht, um zu verhindern,
dass den Heimbewohnern Kostenanteile in Rechnung gestellt werden, die bereits durch
öffentliche Förderung gedeckt sind (Vermeidung einer Doppelfinanzierung, vgl. BSG,
Urteil vom 24.07.2003, B 3 P 1/03 R, a.a.0.). Demgegenüber soll der geförderten
Einrichtung nicht von vornherein untersagt sein, nicht geförderte und damit noch
ungedeckte Investitionsaufwendungen durch die gesonderte Berechnung zu
refinanzieren. Inwieweit die Einrichtung wegen der öffentlichen Förderung bei der
gesonderten Berechnung Einschränkungen hinzunehmen hat, wird durch Landesrecht
bestimmt (§ 82 Abs. 3 S. 3 SGB XI). Wie und in welchem Umfang das jeweilige Land
fördern und wie es das "Nähere" zur gesonderten Berechnung bestimmen würde, war
dem Bundesgesetzgeber nicht bekannt. Hätte er bezweckt, die gesonderte Berechnung
der Investitionsaufwendung mit ihrer Förderung zu verknüpfen, hätte er damit dem
jeweiligen Landesgesetzgeber, dem er die Bestimmung des "Näheren" ausdrücklich
überlassen hat, vorgegriffen.
Im Übrigen wäre die Aufteilung zwischen gesondert berechenbaren und nicht gesondert
berechenbaren Maßnahmen bei öffentlich geförderten Heimen nicht sachgerecht. Bei
Anknüpfung an eine Einzelmaßnahmenförderung könnten öffentlich geförderte Heime
zwar solche Investitionskosten, für die sie bereits eine öffentliche
Einzelmaßnahmenförderung erhalten haben, gesondert berechnen, nicht aber die (auch
betriebsnotwendigen) Investitionskosten, für die eine öffentliche
Einzelmaßnahmenförderung nicht stattfindet. Die kleinere Finanzierungslücke (einer
geförderten Einzelmaßnahme) könnte also auf die Heimbewohner umgelegt werden,
nicht hingegen die größere Deckungslücke (einer nicht geförderten Maßnahme).
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Bei Abhängigkeit der gesonderten Berechnung von der Förderung der
Einzelmaßnahme würde zudem der Anwendungsbereich des § 82 Abs. 3 SGB XI durch
die (restriktiven) landesrechtlichen Förderbestimmungen in NRW stark eingegrenzt. So
ist nach der Verordnung über die Förderung von Investitionen von Tages-, Nacht- und
Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie von vollstationären Pflegeeinrichtungen vom
04.06.1996 (StatPflVO) bei vollstationären Einrichtungen lediglich die Erstbeschaffung,
nicht aber die Wiederbeschaffung und Ergänzung von Anlagegütern förderungsfähig,
die Erstbeschaffung sowie sonstige Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen
wiederum erst dann, wenn sie die Bagatellgrenze von 200.000 DM überschreiten. Für
Aufwendungen der Wiederbeschaffung und Ergänzung sowie Aufwendungen
geringeren Umfangs käme eine gesonderte Berechnung damit nicht in Betracht.
Gleiches würde gelten, wenn die Förderung einer Maßnahme aus formalen Gründen
abgelehnt wird, so z.B., wenn die Maßnahme deshalb gemäß der zu § 44
Landeshaushaltsordnung ergangenen Verwaltungsvorschriften abgelehnt wird, weil mit
der Maßnahme zwar nach Antragstellung aber vor Bewilligung begonnen wurde.
25
Eine über den vom Beklagten festgesetzten Betrag hinausgehende gesonderte
Berechnung ist der Klägerin jedoch durch die maßgeblichen landesrechtlichen
Bestimmungen verwehrt. Die Klägerin kann den Heimbewohnern keinen höheren
Betrag gesondert berechnen, als der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden
festgesetzt hat. Nach den maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften hat die Klägerin
den höchsten berechenbaren Betrag ausgeschöpft. Das ergibt sich aus Folgendem:
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Im hier streitigen Zeitraum des Jahres 2001 war maßgebliches - in Übereinstimmung mit
der Ermächtigung des § 82 Abs. 3 S. 3 SGB XI erlassenes - Landesrecht das
Landespflegegesetz NRW (PfG NW) vom 19.03.1996, das vom 01.07.1996 bis
31.07.2003 Geltung hatte. Nach § 15 Abs. 1 PfG NW konnten als gesondert
berechnungsfähige Aufwendungen im Sinne von § 82 Abs. 3 SGB XI Nutzungsentgelte
für abschreibungsfähige Anlagegüter, Zinsen auf Eigen- und Fremdkapital sowie
Aufwendungen für Abnutzung auf Anlagegüter nach betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen einschließlich der Instandhaltung und Wiederbeschaffung berücksichtigt
werden. Die Ausgestaltung der näheren Bestimmungen - insbesondere zur Art, Höhe
und Laufzeit sowie Verteilung auf die Pflegebedürftigen - war gem. § 15 Abs. 3 PfG NW
dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übertragen. Auf der Grundlage der
Verordnungsermächtigung hat dieses am 04.06.1996 die Verordnung über die
gesonderte Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen von vollstationären
Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege nach
dem Landespflegegesetz (GesBerVO) erlassen. Für die Pflegeeinrichtungen, die vor
dem 01.07.1996 mit dem Träger der Sozialhilfe einen Pflegesatz vereinbart hatten
("Alteinrichtungen" i.S.v. § 2 Abs. 1 Ziff. 1 GesBerVO) galten nach § 4 GesBerVO i.V.m.
§ 20 Abs. 5 PfG NW bis zum 31.12.1998 Übergangsregelungen. Sie konnten die in
diesem Pflegesatz berücksichtigten Investitionsaufwendungen gesondert berechnen. Ab
01.01.1999 - und damit im streitigen Zeitraum - war die GesBerVO ohne Einschränkung
auch auf diese Alteinrichtungen anwendbar (§ 4 S. 2 GesBerVO).
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Nach § 2 Abs. 1 Ziff. 1 GesBerVO sind Grundlage für die gesonderte Berechnung für vor
dem 01.07.1996 errichtete Pflegeeinrichtungen die zwischen dem überörtlichen Träger
der Sozialhilfe (hier dem Beklagten) und dem Träger der Pflegeeinrichtung (hier der
Klägerin) bereits vereinbarten Aufwendungen für Bau- und Einrichtungskosten. "Bereits"
vereinbart sind diejenigen Aufwendungen, die vor Inkrafttreten der GesBerVO, also vor
dem 01.07.1996, zwischen den Beteiligten als Aufwendungen angenommen worden
sind.
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Vor Juli 1996 haben die Pflegeeinrichtungen - so auch die Klägerin - den
Pflegebedürftigen bzw. deren Kostenträgern ihren Gesamtaufwand über einen
Pflegesatz in Rechnung gestellt. Grundlage für diesen zwischen den Beteiligten jeweils
vereinbarten Pflegesatz war die Allgemeine Vereinbarung zwischen den
Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege NRW, den kommunalen
Spitzenverbänden NRW und den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-
Lippe vom 01.08.1983 (AV 1983), ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der auf der
Grundlage des damals noch geltenden § 93 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG)
und § 84 Abs. 1 Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) geschlossen wurde.
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Nach § 4 Abs. 1 der AV 1983 wurden die Pflegesätze, die gem. § 5 (mit Ausnahme
bestimmter in § 6 genannter Leistungen) alle von der Einrichtung erbrachten Leistungen
abgelten sollten, entsprechend den nachgewiesenen Kosten vereinbart. Kosten in
diesem Sinne waren die bei sparsamer Wirtschaftsführung unter Berücksichtigung der
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Aufgabenstellung der betreffenden Heime entstehenden Personal- und Sachkosten
einschließlich des Substanzerhaltungsaufwandes (§ 4 Abs. 2 S. 1 AV 1983). Das
Nähere hierzu regelte gem. § 4 Abs. 2 S. 2 AV 1983 die Pflegesatzkommission in
Vereinbarungen, betreffend den Substanzerhaltungsaufwand u.a. in der Besonderen
Vereinbarung zu Sonderbettenwerten, Instandhaltungs- und Abschreibungssätzen und
dem Pro-Platz-Wert vom 01.03.1983 ("Sonderbettenwertregelung") sowie der
Besonderen Vereinbarung zur Angleichung der Bettenwerte an den Baukostenindex
vom 22.06.1983 ("Angleichungsregelung").
Die Sonderbettenwertregelung stellte ein System der pauschalen Berechnung des
Substanzerhaltungsaufwandes dar, in dem die Bau- und Erstellungskosten einer
Einrichtung auf die Bettenzahl umgelegt und damit ein sogenannter Pro-Platz-Wert
(Bettenwert) ermittelt wurden. Die Fortschreibung dieses Werts erfolgte jährlich nach
dem Baukostenindex (Preisindex für Wohngebäude in NW/1962 = 100), konkret dem
Indexdurchschnitt des dem Fortschreibungszeitraum vorangegangenen Kalenderjahres.
Der Bettenwert sah für Einrichtungen, die ihren Betrieb ab 1983 aufgenommen hatten,
eine obere Grenze vor ("Bettenhöchstwert"). Der Bettenhöchstwert (1983: 120.000 DM)
bildete zugleich den höchsten Wert für die Berechnung der Instandhaltungs- und
Abschreibungssätze. Im Jahr der Inbetriebnahme des St. N-Altenzentrums 1986 betrug
der (indexierte) Bettenhöchstwert 126.044 DM.
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Ausgehend von dem errechneten Bettenwert bzw. maximal dem Bettenhöchstwert
wurde gem. Nr. 2 der Sonderbettenwertregelung ein Instandhaltungs- und
Abschreibungsaufwand nach pauschalen Sätzen ermittelt. Berechnungsgrundlage der
Instandhaltungspauschale war dabei nach der Angleichungsregelung der zu 100%
indexierte Bettenwert bzw. Bettenhöchstwert, für die Abschreibungspauschale der zu
30% indexierte Bettenwert bzw. Bettenhöchstwert (dies entsprach einer Fortschreibung
der kurz- und mittelfristigen Anlagegüter). Der Fortschreibung lag ebenso wie der
Fortschreibung des Bettenhöchstwertes der Bauindex zugrunde, konkret der
Indexdurchschnitt des dem Fortschreibungszeitpunkt vorangegangenen Kalenderjahres
(Nr. 3 der Sonderbettenwertregelung).
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Obwohl die Klägerin nicht unmittelbarer Vertragspartner der AV 1983 war, muss sie
diese und die auf deren Grundlage ergangenen Besonderen Vereinbarungen gegen
sich gelten lassen. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass die Pflegesätze vor
1996 auf dieser Basis ermittelt und vereinbart worden sind.
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Als bereits vereinbarte Aufwendungen im Sinn von § 2 Abs. 1 Ziff. 1 GesBerVO sind
damit zunächst diejenigen Kosten anzusehen, die die Beteiligten vor Juli 1996 gemäß
der AV 1983 als Bau- und Einrichtungskosten angenommen haben. Unstreitig hatte die
Klägerin für die 104 vollstationären Pflegeplätze des St. N-Altenzentrums Anschaffungs-
und Herstellungskosten in Höhe von 13.019.935 DM. Die Kosten pro Platz (Bettenwert)
im Jahr 1986 betrugen demnach 125.192 DM (13.019.935 DM ÷ 104). "Bereits
vereinbart" war auch, diese Pro-Platz-Kosten gemäß der Sonderbettenwert- und
Angleichungsregelung zu indexieren. Aufgrund der Übergangsregelung des § 4
GesBerVO i.V.m. § 20 Abs. 5 PfG NW erfolgte die Indexierung bis zum 31.12.1998
weiter auf der Grundlage der Sonderbettenwert- und Angleichungsregelung.
34
Ausgehend hiervon sind Grundlage für die gesonderte Berechnung im Sinn von § 2
Abs. 1 Ziff. 1 GesBerVO zum 01.01.1999 (Stichtag der uneingeschränkten Anwendung
der GesBerVO, § 4 S. 2 GesBerVO)
35
Aufwendungen für Instandhaltung (Indexierung zu 100 %) in Höhe von 179.593 DM pro
Platz (I-Bettenwert 1998)
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(Berechnung: 125.192 DM (Bettenwert 1986) x 470,1 (Durchschnittsbaukostenindex
1997) ÷ 327,7 (Baukostenindex bei Inbetriebnahme 1986));
37
und Aufwendungen für Abschreibung (Indexierung zu 30 %) in Höhe von 141.512 DM
pro Platz (A-Bettenwert 1998)
38
(Berechnung: 125.192 (Bettenwert 1986) x 70 % + (125.192 DM x 30 % x 470,1 ÷
327,7)).
39
Nach Maßgabe dieser Basiswerte richtet sich die gesonderte Berechnung für die Zeit ab
01.01.1999 und damit im streitbefangenen Jahr 2001 auch für Alteinrichtungen (§ 4 S. 2
GesBerVO) nach den Vorschriften der GesBerVO.
40
Die Aufwendungen für Instandhaltung sind wie zuvor auf der Bemessungsbasis des
Preisindexes für Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk) in NRW seit 1962 (1962 =
100) zu 100 % fortzuschreiben, wobei nunmehr auf den Mai-Index des dem
Fortschreibungszeitpunkt vorangegangenen Kalenderjahres (anstelle des
Jahresdurchschnittsindexes) abgestellt wird (§ 2 Abs. 2 Ziff. 4 GesBerVO). Die
Aufwendungen für Abschreibungen werden in langfristige (85 %) und sonstige
Anlagegüter (15 %) unterteilt. (Nur) letztere sind - entsprechend dem Modus bei den
Aufwendungen für Instandhaltung - fortzuschreiben (§ 2 Abs. 2 Ziff. 5 GesBerVO).
41
Hiernach sind Grundlage für die gesonderte Berechnung des St. N-Altenzentrums im
streitigen Jahr 2001
42
Aufwendungen für Instandhaltung (Indexierung zu 100 %) in Höhe von 185.323 DM pro
Platz (I-Bettenwert 2001)
43
(Berechnung: 179.593 DM (I-Bettenwert 1998) x 485,1 (Baukostenindex Mai 2000) ÷
470,1 (Durchschnittsbaukostenindex 1997))
44
Aufwendungen für Abschreibung langfristiger Anlagegüter (Indexierung 85 %) in Höhe
von 120.285 DM (A-Bettenwert langfristige Anlagegüter 2001)
45
(Berechnung: 141.512 (A-Bettenwert 1998) x 85 % )
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Aufwendungen für Abschreibung kurzfristiger Anlagegüter (Indexierung 15 %) in Höhe
von 21.904 DM (A-Bettenwert kurzfristige Anlagegüter 2001)
47
(Berechnung: 141.512 (A-Bettenwert 1998) x 15 % x 485,1 (Baukostenindex Mai 2000):
470,1 (Durchschnittsbaukostenindex 1997)).
48
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 GesBerVO werden Aufwendungen für Instandhaltung
mit 1% der indexierten Herstellungs- und Anschaffungskosten jährlich gesondert
berechnet, Aufwendungen für Abschreibungen für langfristige Anlagegüter mit 2 % und
Aufwendungen für Abschreibungen für kurzfristige Anlagegüter mit 10 %. Die Pauschale
im Jahr 2001 beträgt danach
49
für die Instandhaltung 1.853,23 DM, für die Abschreibung langfristige Anlagegüter
2.405,70 DM und für die Abschreibung kurzfristiger Anlagegüter 2.190,40 DM.
50
Insgesamt kann die Klägerin im Jahr 2001 daher 6.449,33 DM pro Platz an Kosten für
Instandhaltung/Aufwendung gesondert berechnen, auf alle 104 Plätze gerechnet somit
670.730 DM. Zu diesem Betrag sind unstreitig Kosten der Verzinsung von 352.975 DM
hinzuzurechnen und 31.277 DM Erlöse Einbettzimmer abzuziehen (= 992.428 DM).
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Bezogen auf 104 Plätze bei einer gem. § 3 S. 3 GesBerVO anzunehmenden Auslastung
von 95 % auf 365 Tage ergibt sich damit ein berechnungsfähiger Betrag von 27,52 DM
pro Tag (Berechnung: 992.428 DM ÷ (104 x 365 x 95 %) ). Unter Berücksichtigung der
ebenfalls unstreitig berücksichtigungsfähigen EDV-Pauschale von 1,12 DM kann die
Klägerin im Jahr 2001 daher
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28,64 DM täglich pro Mehrbettzimmer und 30,64 DM täglich pro Einbettzimmer
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gesondert berechnen. Dies ist im Ergebnis weniger als die Beträge von 29,07 DM
(Mehrbettzimmer) bzw. 31,27 (Einbettzimmer), zu denen der Beklagte im angefochtenen
Bescheid seine Zustimmung erteilt hat.
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Ein für die Klägerin günstigeres Ergebnis ergibt sich auch dann nicht, wenn die von ihr
im Jahr 2001 aufgewendeten Mietkosten für die Standleitung zur Feuerwehr (1.252 DM)
sowie Mietkosten für einen Kopierer (4.808,64 DM) in die gesonderte Berechnung
eingebracht werden. Unter Berücksichtigung dieser Mietkosten betragen die
Gesamtnettokosten 998.489 DM, der berechnungsfähige Betrag gemäß obiger
Berechnung somit 28,81 DM täglich pro Mehrbettzimmer und 30,81 DM täglich pro
Einbettzimmer. Da auch diese Beträge unter der vom Beklagten festgesetzten Höhe
liegen, kann dahingestellt bleiben, ob die Mietkosten allein deshalb als "bereits
vereinbarte Aufwendungen" im Sinn von § 2 Abs. 1 Ziff. 1 GesBerVO anzusehen sind,
weil der Beklagte Mieten für entsprechende Anlagen bereits vor 1996 berücksichtigt hat.
55
Würde man den von der Klägerin angegebenen öffentlichen Zuschuss von 744.000 DM,
der seinerzeit zur Ersteinrichtung des Altenzentrums für kurzfristige Anlagegüter gewährt
worden ist, von den Anschaffungs- und Herstellungskosten abziehen, ergäbe sich bei
gleicher Berechnung wie oben (Bettenwert 1986 danach lediglich 118.038 DM) für das
Jahr 2001 sogar nur ein täglich berechenbarer Betrag von 27,75 DM pro
Mehrbettzimmer und 29,75 DM pro Einbettzimmer.
56
Entgegen der Auffassung der Klägerin können die weiteren Mietkosten in Höhe von
insgesamt 47.740,57 DM für die im Jahr 2001 gemietete Telefonanlage,
Personensuchanlage und Brandschutzanlage den gesondert berechnungsfähigen
Betrag nicht über die vom Beklagten vorgenommene Festsetzung anheben. Der
(weiteren) gesonderten Berechnung der Mietaufwendungen für die Telefonanlage und
die Personensuchanlage steht entgegen, dass diese Anlagen bereits in der
gesonderten Berechnung enthalten sind. Die Mietkosten für die Brandschutzanlage
wirken sich jedenfalls nicht betragserhöhend aus.
57
Aufwendungen bezüglich dieser Anlagen sind in dem für Alteinrichtungen vor dem
01.07.1996 maßgeblichen "Vereinbarten" (vgl. § 2 Abs. 1 Ziff. 1 GesBerVO) nicht
enthalten. Für die Mietkosten der Brandschutzanlage ergibt sich dies daraus, dass es
58
diese oder eine vergleichbare Anlage vor Juli 1996 unstreitig nicht gegeben hat. Die
Brandschutzanlage ist vielmehr erstmalig im Jahr 1999 installiert und in Betrieb
genommen worden. Auch bei den Mietkosten für die Telefonanlage und die
Personensuchanlage handelt es sich nicht um Aufwendungen, die bereits vor Juli 1996
vereinbart waren. Auch diese Anlagen sind erstmalig nach Juli 1996 angemietet
worden. Die Mietkosten für die Telefonanlage sind von der Klägerin - soweit nach
Aktenlage ersichtlich - erstmals im Abfragebogen zur gesonderten Berechnung der
Investitionsaufwendungen für das Jahr 1999 eingebracht und ihre Berücksichtigung vom
Beklagten mit bestandskräftigem Bescheid vom 26.02.1999 abgelehnt worden. Für das
Jahr 2000 hat die Klägerin diese Position dann nicht geltend gemacht. Entsprechend
sind diese Mietkosten im Bescheid vom 18.11.1999 nicht in die Berechnung
eingeflossen.
Die Mietkosten für die Telefonanlage und die Personensuchanlage können auch nicht
mit der Begründung als "bereits vereinbarte Aufwendungen" angesehen werden, dass
diese lediglich ältere Anlagen ersetzt haben, deren Anschaffungskosten "vereinbarte
Aufwendungen" sind. Einer solchen Argumentation steht das Verbot entgegen, den
Heimbewohnern Kosten doppelt zu berechnen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 24.07.2003,
B 3 P 1/03 R, a.a.0.).
59
Werden Anlagegüter bei der Ersteinrichtung angeschafft, so fließen diese
Anschaffungskosten nach dem System der AV 1983 (und ebenso nach dem System der
GesBerVO) in die Berechnung der Pauschalen für Instandhaltung/Abschreibung (I/A-
Pauschalen) ein. Dies bedeutet, dass den Einrichtungen über die Umlage auf die
Heimbewohner von Beginn der Investition an fortlaufend Beträge zufließen, die zum
einen die Instandhaltung der Anlagen gewährleisten, zum anderen sukzessive die
notwendigen Mittel für die Refinanzierung bereitstellen, dies durch die Indexierung auf
der Basis der aktuellen Wiederbeschaffungspreise. Zu berücksichtigen ist darüber
hinaus, dass die Berechnung der I/A-Pauschalen nach dem pauschalen
Refinanzierungssystem der AV 1983 und der GesBerVO keiner zeitlichen Begrenzung
unterliegt. Ist eine Anlage einmal angeschafft und sind ihre Anschaffungskosten in die
Berechnungsgrundlage eingeflossen, so können die I/A-Pauschalen unabhängig davon
weiter berechnet werden, zu welchem Zeitpunkt die (fiktive) Abschreibungszeit endet
und unabhängig davon, ob die Anlage ausgetauscht wird oder nicht. Konkret bedeutet
dies für die Telefon- und die Personensuchanlage: Die Klägerin hat seit 1986 für diese
Anlagen (zum indexierten damaligen Anschaffungswert) fortlaufend - auch über das
Jahr 2001 hinaus - I/A-Pauschalen berechnet. Damit aber scheidet die Möglichkeit aus,
dass sie bei Erneuerung dieser Anlagen - hier im Übrigen nach der 10jährigen
Regelnutzungsdauer - neben den seit Jahren für diese Anlagen bezogenen und auch
weiter berechenbaren Pauschalen ein zweites Mal Kosten auf die Heimbewohner
umlegen kann. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um (Erneuerungs-
)Anschaffungskosten oder um Mietaufwendungen handelt.
60
Anders als die Telefonanlage und die Personensuchanlage, die lediglich ältere Anlagen
ersetzt haben ("Erneuerungsinvestition"), ist eine Brandschutzanlage nicht Gegenstand
der Ersterrichtung des St. N-Altenzentrums gewesen. Die Notwendigkeit dieser Anlage
hat sich erst in Folgejahren ergeben, so dass es sich bei der Anschaffung bzw.
Anmietung dieser Anlage um "nachträglichen Herstellungsaufwand" handelt. Da Kosten
für eine derartige Anlage zu keiner Zeit berücksichtigt worden sind und damit auch nicht
Grundlage der seit 1986 berechneten I/A-Pauschalen werden konnten, liegt bei der
späteren Geltendmachung dieser Kosten keine unzulässige Doppelberechnung vor.
61
Die Mietaufwendungen für die Brandschutzanlage wirken sich vorliegend allerdings
nicht erhöhend auf die gesondert berechnungsfähigen Kosten aus. Dabei geht der
Senat zugunsten der Klägerin davon aus, dass bei Alteinrichtungen nicht lediglich die
konkret bis Juli 1996 getätigten Bau- und Einrichtungskosten als "bereits vereinbart" zur
Grundlage der gesonderten Berechnung werden können, sondern auch zeitlich später
getätigte berücksichtigungsfähige Investitionskosten. Für diese weite Auslegung des § 2
Abs. 1 Ziff. 1 GesBerVO lässt sich anführen, dass schon nach der AV 1983 die zeitlich
nach der Ersterrichtung getätigten im Grundsatz berücksichtigungsfähigen
Investitionskosten bei der Vereinbarung der Pflegesätze bis zum Pro-Platz-Höchstwert
Berücksichtigung fanden. Auch für Pflegeeinrichtungen, die ab 01.07.1996 entstanden
sind, ist die Berücksichtigung von Investitionskosten bis zu einem Höchstwert möglich (§
2 Abs. 1 Nr. 2 GesBerVO i.V.m. § 5 StatPflVO). Sind bis zur Geltung der GesBerVO und
wieder ab Geltung der GesBerVO berücksichtigungsfähige Aufwendungen immer bis
zur Höchstgrenze ansetzbar (gewesen), so ist nicht ersichtlich, warum dies lediglich für
Alteinrichtungen, die den Höchstbetrag vor Inkrafttreten der GesBerVO nicht
ausgeschöpft haben, nicht der Fall sein soll. Dies gilt um so mehr als Alteinrichtungen,
die den Höchstbetrag bei Ersteinrichtung nicht ausgeschöpft haben, nach der AV 1983
darauf vertrauen konnten, diesen bei späteren Investitionen ausschöpfen zu können.
Der Verordnungsgeber hat mit § 2 Abs. 1 Ziff. 1, § 4 GesBerVO i.V.m. § 20 Abs. 5 PfG
NW lediglich an der Schnittstelle zur Anwendung des neuen Rechts entstehende
Übergangsprobleme für die Alteinrichtungen ausschließen wollen, weil diese ihre
Refinanzierungsplanung auf der Grundlage des früheren Pflegesatzverfahrens
vorgenommen haben (vgl. Begründung des Verordnungsentwurfs, in
Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen -notiert, 2000, S. 80). Es ist nicht erkennbar,
dass der Landesgesetzgeber mit dem PfG NW und auch der Verordnungsgeber mit der
GesBerVO Alteinrichtungen schlechter stellen wollte.
62
Die Frage, ob auch zeitlich spätere - grundsätzlich berücksichtigungsfähige -
Investitionen als "vereinbart" i.S.d. § 2 Abs. 1 Ziff. 1 GesBerVO berücksichtigt werden
können, braucht hier allerdings nicht abschließend entschieden zu werden. Die
Aufwendungen sind allenfalls bis zur Ausschöpfung des Bettenhöchstwerts
berücksichtigungsfähig. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin diesen
Bettenhöchstwert zugrunde legt, werden die Beträge von 29,07 DM täglich pro
Einbettzimmer und 31,27 DM täglich pro Mehrbettzimmer, zu denen der Beklagte seine
Zustimmung erteilt hat, nicht erreicht. Das ergibt sich aus folgender
Vergleichsberechnung:
63
Ausgehend von dem Bettenhöchstwert im Jahr 1986, der nach der
Sonderbettenwertregelung 126.044 DM betrug, würde sich ein indexierter Bettenwert
1998 für Instandhaltung in Höhe von 180.816 DM (Berechnung: 126.044 DM x 470,1 ÷
327,7 ) und für Abschreibung in Höhe von 142.475 DM (Berechnung: 126.044 DM x 70
% + (126.044 DM x 30 % x 470,1 ÷ 327,7)); ergeben. Der Bettenwert 2001 für
Instandhaltung würde 186.585 DM (Berechnung: 180.816 DM x 485,1 ÷ 470,1), für
Abschreibung langfristiger Anlagegüter 121.104 DM (Berechnung: 142.475 DM x 85 % )
und für Abschreibung kurzfristiger Anlagegüter 22.053 DM (Berechnung: 142.475 DM x
15 % x 485,1 ÷ 470,1 ) betragen. Die Instandhaltungspauschale (1 %) wäre mit 1.865,85
DM, die Abschreibungspauschale langfristiger Anlagegüter (2 %) mit 2.422,08 DM und
die Abschreibungspauschale kurzfristiger Anlagegüter (10 %) mit 2.205,30 DM,
insgesamt also 6.493,23 DM pro Platz pro Jahr und damit 675.296 DM für alle Plätze
anzusetzen. Zuzüglich der Kosten der Verzinsung (352.975 DM) und abzüglich der
64
Erlöse Einbettzimmer (31.277 DM) ergäbe sich ein Betrag von 996.994 DM. Weitere
Mietkosten über die ansetzbare Höchstsumme sind nicht berücksichtigungsfähig.
Bezogen auf 104 Plätze bei einer Auslastung von 95 % wären 27,65 DM pro Tag
gesondert berechenbar (Berechnung: 996.994 DM ÷ 104 x 365 x 95 % ), zuzüglich der
EDV-Pauschale von 1,12 DM somit 28,77 DM täglich pro Mehrbettzimmer und 30,77 DM
täglich pro Einbettzimmer. Dies ist weniger als die Beträge von 29,07 DM
(Mehrbettzimmer) und 31,27 DM (Einbettzimmer), zu denen der Beklagte im
angefochtenen Bescheid seine Zustimmung erteilt hat.
Weitere, über den Bettenhöchstwert hinausgehende Investitionsaufwendungen sind
entgegen der Forderung der Klägerin nicht berücksichtigungsfähig. Ein Anspruch auf
Überschreitung des Höchstwertes ergibt sich nicht unmittelbar aus § 82 Abs. 3 SGB XI.
Die landesrechtlichen Bestimmungen des PfG NW und die hierzu ergangenen
Verordnungen werden den Vorgaben der bundesgesetzlichen Bestimmung gerecht.
Verfassungsrechtliche Bedenken sieht der Senat nicht.
65
Wie bereits ausgeführt ermöglicht die Vorschrift des § 82 Abs. 3 SGB XI der öffentlich
geförderten Einrichtung (ebenso wie der nicht geförderten Einrichtung nach § 82 Abs. 4
SGB XI) die gesonderte Berechnung der Investitionsaufwendungen, die für eine
zweckmäßige stationäre Versorgung, d.h. für die Erfüllung des Versorgungsauftrags
erforderlich sind. Eine umfassende Berechtigung der Pflegeeinrichtungen dazu, alle
betriebsnotwendigen Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen umlegen zu dürfen,
schafft § 82 Abs. 3 SGB XI nicht. Eigene konkrete und erschöpfende Regelungen hat
der Bundesgesetzgeber in diesem nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 und 12 GG zum Bereich der
konkurrierenden Gesetzgebung zählenden Bereich nicht getroffen. Mit der Maßgabe,
dass die Länder nach § 9 SGB XI für eine leistungsfähige, zahlenmäßig ausreichende
und wirtschaftliche pflegerische Versorgungsstruktur verantwortlich sind, hat er die
Bestimmung des Näheren im Sinne des § 82 Abs. 3 dem jeweiligen Landesrecht
überlassen. Im Rahmen dieser Bestimmung obliegt es dem Landesgesetzgeber
insbesondere zu Art und Höhe der gesondert berechenbaren Aufwendungen
Regelungen zu treffen und festzulegen, wie eine zureichende Deckung der
Investitionskosten, die zur Erfüllung des Versorgungsauftrags zweckmäßig aber auch
ausreichend ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 24.07.2003, B 3 P 1/03 R), erzielt werden
kann. Hierunter fällt auch die Möglichkeit, Höchstgrenzen für die
berücksichtigungsfähigen Investitionskosten festzulegen. Diesen Vorgaben werden das
PfG NW und die hierzu ergangenen Verordnungen, insbesondere die GesBerVO
gerecht. Zu beachten ist dabei auch, dass erkennbares Anliegen des
Bundesgesetzgebers neben der Sicherung der finanziellen Grundlage von
Pflegeeinrichtungen war, die Pflegebedürftigen (und damit weitgehend auch die
Sozialhilfeträger) nur soweit notwendig zu belasten (keine Doppelfinanzierung, vgl.
hierzu BSG, Urteil vom 24.07.2003, B 3 P 1/03 R, a.a.0.). Dem würde es in dem vom
Landesgesetzgeber gewählten pauschalen System von Abschreibungs-
/Instandhaltungsberechnungen widersprechen, Pflegeeinrichtungen die unbegrenzte
Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionskosten zu ermöglichen.
66
Gegen die landesrechtliche Konkretisierung des § 82 Abs. 3 SGB XI durch die
Regelung des § 2 Abs. 1 Ziff. 1 GesBerVO für Alteinrichtungen und die Begrenzung der
berücksichtigungsfähigen Investitionskosten auf einen Höchstbetrag können nicht mit
Erfolg verfassungsrechtliche Bedenken angeführt werden. Den von der Klägerin
behaupteten, allerdings nicht näher dargelegten unverhältnismäßigen Eingriff in das
Eigentum sieht der Senat nicht.
67
Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG gilt zugunsten des Einzelnen nicht
grenzenlos. Vielmehr ermöglicht die Sozialbindungsklausel des Art. 14 Abs. 2 GG dem
Gesetzgeber, eine Eigentumsordnung zu schaffen, die die schutzwürdigen Interessen
der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringt.
Bei der Ausgestaltung dieser Eigentumsordnung verfügt der Gesetzgeber grundsätzlich
über einen weiten Gestaltungsspielraum (st. Rspr. des BVerfG, z.B. BVerfG Beschluss
vom 22.11.1994, 1 BvR 351/91 = BVerfGE 91, 294, 310). Es ist weder begründet
vorgetragen noch ersichtlich, dass die landesrechtlichen Refinanzierungsmöglichkeiten
die Klägerin unverhältnismäßig belasten. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass das
gewählte pauschale und nach oben begrenzte Verfahren der gesonderten Berechnung
der Klägerin bei wirtschaftlicher Betriebsführung einen kostendeckenden Betrieb mit der
Möglichkeit der Erzielung von Gewinnen unmöglich macht.
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In den Jahren vor Erlass der AV 1983 ist der Bettenhöchstwert aufgrund von
Untersuchungen der Finanzierungssituation von Pflegeeinrichtungen als der maximale
Kostenwert ermittelt worden, der es dem Träger einer Einrichtung ermöglichte, ein Heim
"löffelfertig" zu errichten. Das pauschale System der Instandhaltungs-
/Abschreibungsfinanzierung war so konzipiert, dass das löffelfertig errichtete Heim auch
betriebsbereit gehalten und - aufgrund der fortlaufenden Indexierung - den
Anforderungen an den technischen Fortschritt und die technische Entwicklung
angepasst werden konnte. Das pauschale Verfahren einschließlich der
Berechnungshöchstgrenze, das in der AV 1983 von den Spitzenverbänden der freien
Wohlfahrtspflege NRW, den kommunalen Spitzenverbänden NRW und den
Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe vereinbart worden und im Jahr
1996 vom Verordnungsgeber in die GesBerVO übernommen worden ist, ist weder in der
Vergangenheit (auch von der Klägerin selbst nicht) noch im Rahmen der Novellierung
des PfG NW im Jahr 2003 in Frage gestellt worden. Der Beklagte hat unwidersprochen
dargelegt, dass sich dieses System in der Praxis für die rund 1.000 Pflegeeinrichtungen
in seinem Gebiet bewährt habe. Es ist nicht erkennbar und wird von der Klägerin auch
nicht angeführt, dass das pauschale Refinanzierungssystem der Klägerin nicht
ermöglicht, das Altenzentrum St. N - wirtschaftliche Betriebsführung vorausgesetzt -
kostendeckend und mit Gewinnmöglichkeit zu betreiben. Hierbei ist zu berücksichtigen,
dass das pauschale System der gesonderten Berechnung für die Pflegeeinrichtungen
auch eine Vielzahl von Vorteilen bietet. So werden von Beginn der Inbetriebnahme an
fortlaufend pauschale Abschreibungs- und Instandhaltungsbeträge jährlich auf der Basis
der indexierten ursprünglichen Herstellungs- und Anschaffungskosten zur Verfügung
gestellt - und dies unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen. So dürfte es der
Klägerin - wie jeder anderen Einrichtung - in den Anfangsjahren zugute gekommen sein,
dass durch Garantieleistungen und kurze Nutzungszeit kaum Erhaltungsaufwendungen
zu leisten waren. Ebenso werden I/A-Pauschalen auch dann unbegrenzt weiter gezahlt,
wenn Anlagegüter über den fiktiven Abschreibungszeitpunkt hinaus funktionsfähig
bleiben und nicht ersetzt werden müssen. Schließlich hat das pauschale System
zugunsten der Klägerin den Vorteil, dass I/A-Pauschalen auch dann nicht abgesenkt
werden, wenn sich bestimmte, ursprünglich angeschaffte Anlagegüter nicht mehr als
notwendig erweisen und ganz aufgegeben werden. Weiterhin ist zu beachten, dass die
GesBerVO in § 2 Abs. 1 Nr. 2 für "Neuheime" einen niedrigeren Höchstwert festsetzt als
denjenigen, der über die Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. der
Sonderbettenwertregelung anzuwenden ist. Die Neufassung der GesBerVO von 2003
geht sogar davon aus, dass unter den Kriterien von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit
ein funktionsfähiges Pflegeheim zu noch niedrigeren Höchstbeträgen errichtet und
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betrieben werden kann. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht erkennbar, dass die
Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 GesBerVO i.V.m. der Höchstbetragsregelung unzulässig
in die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin gem. Art. 12 GG eingreift. Weiterer Vortrag
der Klägerin hierzu ist nicht erfolgt.
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf § 193 SGG.
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Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2
Nr. 1 SGG als gegeben angesehen.
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