Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.04.2004
LSG NRW: bemessung der beiträge, beitragssatz, wirtschaftliche leistungsfähigkeit, rentner, krankenversicherung, krankengeld, anwendungsbereich, behandlung, altersrente, grundrecht
Landessozialgericht NRW, L 5 KR 224/02
Datum:
23.04.2004
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 5 KR 224/02
Vorinstanz:
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 28 KR 87/02
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 12 KR 35/04 B
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts
Gelsenkirchen vom 20.11.2002 wird zurückgewiesen. Die Klage auf
Feststellung, dass die Klägerin familienversichert ist, wird als unzulässig
abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
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Die Klägerin verlangt von der Beklagten, den Beitrag zur gesetzlichen
Krankenversicherung nach dem ermäßigten Beitragssatz zu berechnen. Im
Berufungsverfahren hat die Klägerin ferner die Feststellung begehrt, dass sie bei der
Beklagten familienversichert ist.
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Die Klägerin ist als Rentnerin gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB V) seit dem 26.11.1997 pflichtversichert. Die Beiträge zur Krankenversicherung
werden dabei nach dem allgemeinen Beitragssatz erhoben (Bescheid der Beklagten
vom 05.02.2002).
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Den dagegen am 07.02.2002 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch den
Widerspruchsbescheid vom 01.08.2002 zurück. Zur Begründung verwies sie auf die
Vorschrift des § 247 Abs. 1 Satz 1 SGB V, wonach der allgemeine Beitragssatz der
Kasse zur Anwendung kommen müsse.
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Das Sozialgericht hat die am 05.08.2002 erhobene Klage durch Urteil ohne mündliche
Verhandlung vom 20.11.2002 abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die
Entscheidungsgründe Bezug genommen.
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Gegen das ihr am 05.12.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 05.12.2002
Berufung eingelegt. Zur Begründung bringt sie vor, dass § 247 SGB V gegen Art. 3 des
Grundgesetzes (GG) verstoße. Es erfolge eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung
im Vergleich zu freiwillig Versicherten, die ebenso wie sie als Rentnerin ohne Anspruch
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auf Krankengeld versichert seien. Außerdem meint die Klägerin, habe die Beklagte sie
beitragsfrei gemäß § 10 SGB V versichern müssen.
Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.11.2002 zu ändern und die
Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.02.2002 und des
Widerspruchsbescheides vom 01.08.2002 zu verurteilen, die von ihr zu zahlenden
Krankenversicherungsbeiträge auf der Grundlage des ermäßigten Beitragssatzes zu
berechnen, sowie festzustellen, dass sie bei der Beklagten familienversichert ist.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und vertritt außerdem die Auffassung,
dass für eine Familienversicherung im Falle des Bezugs einer Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung kein Raum sei.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, sie sei familienversichert, liegt eine mit der
Berufung anfechtbare Entscheidung des Sozialgerichts nicht vor. Ein derartiges
Begehren hat die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht geäußert. Somit
handelt es sich um einen Fall der Klageänderung im Berufungsverfahren. Die Klage ist
insoweit unzulässig. Auch die geänderte Klage muss nämlich die allgemeinen
Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen. Hieran fehlt es. Die angefochtenen Bescheide
der Beklagten enthalten nämlich keine Regelung zu diesem von der Klägerin erst im
Berufungsverfahren geltend gemachten Anspruch. Mithin fehlt es an einer Beschwer der
Klägerin durch die Bescheide der Beklagten sowie an einem durchgeführten
Vorverfahren (vgl. insoweit Meyer-Ladewig, Kommentar, SGG, § 55 Rdn. 19 a).
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Im Übrigen ist die Berufung nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen Es ist nicht zu beanstanden, dass die Bekagte die von der Klägerin zu
entrichtenden Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz bemisst. Gemäß § 247 Abs.
1 SGB V gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Renten
der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse.
Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen dieser Vorschrift, denn sie ist als Rentnerin
versicherungspflichtig und bezieht eine Altersrente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung. Deshalb bemessen sich die von ihr zu entrichtenden Beiträge
nach dem allgemeinen Beitragssatz der Bekagten. § 243 Abs. 1 SGB V, der die
Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes regelt, kann nicht zu Anwendung kommen.
§ 247 SGB V stellt insoweit nämlich die speziellere Vorschrift dar. Dies ergibt sich schon
daraus, dass für § 247 SGB V kein Anwendungsbereich verbliebe, würde man bei
pflichtversicherten Rentenbeziehern den ermäßigten Beitragssatz nach § 243 SGB V
zur Anwendung bringen: Dann nämlich hätte kein Rentner - da hier regelmäßig kein
Krankengeldanspruch besteht - den allgemeinen Beitragssatz zu zahlen (vgl. dazu auch
Senatsurteil vom 25.09.2003, Az.: L 5 KR 8/03).
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Dies verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht gegen
verfassungsrechtliche Vorschriften, insbesondere nicht gegen Art. 3 des GG. Diese
Norm gebietet es, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem
Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Das Grundrecht aus Art. 3
GG ist nur dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten
anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine
Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche
Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. Bundesverfassungsgericht, Amtliche
Entscheidungssammlung, Bd. 104, Seite 126, ständige Rechtsprechung). Zwischen der
Gruppe der pflichtversicherten Rentner und der Gruppe der freiwillig Versicherten in der
gesetzlichen Krankenversicherung bestehen bekanntermaßen derartige sachliche
Unterschiede, dass der Gesetzgeber bei der Gruppe der Rentner den allgemeinen
Beitragssatz und bei bestimmten freiwillig Versicherten ohne Anspruch auf Krankengeld
den ermäßigten Beitragssatz zugrundelegen durfte. So sind etwa bei
versicherungspflichtigen Rentnern nur die in § 237 SGB V aufgeführten Einnahmen
beitragspflichtig, während bei freiwilligen Mitgliedern bei der Beitragsbelastung die
gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen ist (vgl. §
240 Abs. 1 SGB V). Während freiwillig Versicherte somit z.B. auch aus Miet- und
Pachteinnahmen Beiträge entrichten müssen, gilt dies für versicherungspflichtige
Rentner nicht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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Anlass, die Revision zuzulassen, hat nicht bestanden.
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