Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10.03.2004
LSG NRW: freistellung von der arbeit, berechnung der beiträge, unternehmen, beitragspflicht, unfallversicherung, unternehmer, steuerberater, satzung, wirtschaftsrecht, schüler
Landessozialgericht NRW, L 17 U 214/02
Datum:
10.03.2004
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 17 U 214/02
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 16 U 17/01
Sachgebiet:
Unfallversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom
18. Juli 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Beiträge zur gesetzlichen
Unfallversicherung für Teilnehmer zu entrichten hat, die nicht auf Veranlassung ihres
Arbeitgebers Kurse zur Aus- bzw. Fortbildung besuchen.
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Die Klägerin, deren alleiniger Gesellschafter der Steuerberater-Verband e.V. L ist, ist
bereits vor dem Jahre 1984 in das Unternehmerverzeichnis der Beklagten eingetragen
worden. Gegenstand des Unternehmens ist die Veranstaltung von
Vorbereitungslehrgängen auf die Prüfungen zum Steuerberater, vereidigten Buchprüfer
und Wirtschaftsprüfer, die Fortbildung dieser Berufsgruppen auf dem Gebiet des Steuer-
und Wirtschaftsrechts sowie des wirtschaftlichen Prüfungswesens und die Förderung
von Forschung und Wissenschaft im Bereich des Steuer- und Wirtschaftsrechts. Mit
Veranlagungsbescheid vom 31.03.1998 veranlagte die Beklagte das Unternehmen der
Klägerin nach dem ab 01.01.1998 geltenden Gefahrtarif zu der Gefahrtarifstelle 07
(Schule, schulische Einrichtung) mit der Gefahrklasse 1,63.
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Mit Beitragsbescheiden vom 27.04.1999 und 25.04.2000 erhob die Beklagte für die
Jahre 1998 und 1999 u.a. auch für 899 bzw. 919 von der Klägerin gemeldete
Schülermonate, die nicht auf Veranlassung des Arbeitgebers an Kursen zur Aus- bzw.
Fortbildung teilgenommen haben, Beiträge.
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Mit Schreiben vom 22.10.1999 und Widerspruch vom 04.05.2000 wandte sich die
Klägerin gegen die Erhebung des Beitrages für diese Schüler. Sie führte aus, die
Teilnehmer der von der Akademie für Steuer- und Wirtschaftsrecht durchgeführten
Veranstaltungen seien als Lernende rundum im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Siebten
Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) bereits Kraft Gesetzes
über ihre Arbeitgeber oder Kraft eigener Beitragspflicht versichert. Für die Heranziehung
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der Akademie für Steuer- und Wirtschaftsrecht zu eigenen, weiteren Beiträgen gebe es
keine Rechtsgrundlage. Nicht nachvollziehbar sei auch die Auffassung der Beklagten,
wonach die auf Veranlassung des Arbeitgebers entsandten Beschäftigten und
Auszubildenden über den für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträger
versichert seien, wohingegen für die auf Eigeninitiative Lernenden durch die Klägerin
Beiträge zu entrichten seien. Abgesehen davon, dass eine derartige Differenzierung
nach einem Veranlassungsprinzip im Gegensatz zu der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 3
SGB VII im Rahmen der hier anwendbaren Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII nicht
gegeben sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die weitaus meisten Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen der in Steuerberatungsbüros angestellten Personen vom
Unternehmer/Freiberufler veranlaßt würden. Sie würden gerne gesehen und mindestens
geduldet, wobei dies in der Regel eine wohlwollende Duldung sein werde. Die
Angestellten der Steuerberater besuchten sozusagen die "eigene" Akademie dieser
Steuerberater, der objektive, innere Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit bleibe
beim Besuch einer berufsfachbezogenen Fortbildungseinrichtung bestehen. Nachdem
die Beklagte bereits mit Schreiben vom 04.11.1999 dargelegt hatte, unter welchen
Voraussetzungen Lernende über den Arbeitgeber versichert sind, wies sie die
Widersprüche gegen die Beitragsbescheide vom 27.04.1999 und 25.04.2000 mit
Bescheid vom 12.01.2001 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus,
beitragspflichtig seien gem. § 150 Abs. 1 SGB VII die Unternehmer, für deren
Unternehmen Versicherte tätig seien oder zu denen Versicherte in einer besonderen,
die Versicherung begründenden Beziehung stünden. Abweichend von der Regelung
des § 153 Abs. 1 SGB VII richte sich die Höhe der Beiträge im vorliegenden Fall nach §
155 SGB VII i.V.m. § 24 Abs. 4 und § 18 Nr. 10 ihrer - der Beklagten - Satzung für die
nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII versicherten Schüler nach der Zahl der Versicherten. Die
Zuständigkeit des Versicherungsträgers für die pflichtversicherten Personen nach § 2
Abs. 1 Nr. 2 SGB VII richte sich gem. § 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII nach dem
Sachkostenträger, sodass für Personen, die die berufliche Aus- und Fortbildung in ihrem
Unternehmen auf Veranlassung des Arbeitgebers durchliefen, dieser beitragspflichtig
sei, dagegen für alle anderen Lernenden der Unfallversicherungsträger zuständig sei,
dem die Bildungseinrichtung angehöre.
Die Klägerin hat am 29.01.2001 Klage bei dem Sozialgericht (SG) Köln erhoben und ihr
Begehren weiterverfolgt. Ergänzend hat sie darauf verwiesen, die Beklagte gehe zu
Unrecht von einer Beitragspflicht nach § 150 SGB VII aus. Da die Kursteilnehmer aus
eigener Initiative oder der ihrer jeweiligen Arbeitgeber die Akademie besuchten, werde
kein Ausbildungsverhältnis im Sinne der ersten Alternative der Vorschrift begründet.
Auch die zweite Alternative des § 150 Abs. 1 SGB VII sei nicht einschlägig, da die
Kursteilnehmer unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in arbeitnehmerähnlicher Weise
irgendwelche der Klägerin dienende Tätigkeiten verrichteten und nicht die Klägerin die
Sachkosten für die Ausbildungsmaßnahme trügen, sondern diese von den
Kursteilnehmern ein Entgelt verlange. Im Übrigen sei es ihr nicht bekannt, ob die
Teilnehmer, die die Kurse aus eigener Initiative besuchten, Zwecke der beruflichen Aus-
und Fortbildung verfolgten. Insoweit sei ihr nicht zuzumuten, Motivforschung bei dieser
speziellen Teilnehmergruppe zu betreiben.
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Mit Beitragsbescheiden vom 25.04.2001 und 16.05.2002 für die Jahre 2000 und 2001
hat die Beklagte Beiträge wie in den zuvor angefochtenen Beitragsbescheiden erhoben.
Sie hat ihre Auffassung bekräftigt, wonach der Gesetzgeber zum Ausgleich des
gewährten Versicherungsschutzes für Personen, bei denen nicht die Möglichkeit zur
Beitragserhebung nach § 150 Abs. 1 1. Halbsatz SGB VII bestehe, die Erhebung von
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Beiträgen zulasse. Ausgehend von den jährlich gemeldeten Schülerzahlen im
Schülernachweis sei davon auszugehen, dass dort nur die nachweispflichtigen Schüler
- also nicht die auf Veranlassung des Arbeitgebers entsandten - berücksichtigt würden.
Durch Urteil vom 18.07.2002, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das
SG die Klage abgewiesen.
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Gegen das ihr am 01.08.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am Montag, den
02.09.2002 Berufung eingelegt. Sie führt ergänzend aus, die Beitragsheranziehung auf
der Grundlage der Satzung der Beklagten komme mangels gesetzlicher Grundlage im
SGB VII nicht in Betracht. Auf Anfrage des Senats hat die Klägerin mitgeteilt,
Sachkostenträger der Akademie für Steuer- und Wirtschaftsrecht sei die Akademie
selbst, auch die ordnungsgemäße Abwicklung der Ausbildungsmaßnahmen erfolge in
der Regie der Akademie. Eine Einflussnahme auf die Inhalte der Ausbildung über die
entsendenden Arbeitgeber bestehe nicht. Wie die entsprechende Rechtslage im
Nachbarland Österreich deutlich mache, seien die entsendenden Arbeitgeber
beitragspflichtig, nicht aber die Klägerin. Auch hätten sich die in der Vergangenheit
benutzten Formulare zur Klärung der Frage des Besuchs aus Eigeninitiative oder auf
Arbeitgeberveranlassung als untauglich erwiesen, da es zu zahlreichen
Abgrenzungsproblemen gekommen sei. Zudem könne der Arbeitgeber durch eine
geschickte Formulierung einer eigenen Beitragspflicht entgehen, sodass allein eine
objektive Bewertung heranzuziehen sei, wonach der Besuch von
Fortbildungsveranstaltungen beruflich veranlaßt sei.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.07.2002 zu ändern und die
Beitragsbescheide vom 27.04.1999 und 25.04.2000 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 12.01.2001 sowie den Beitragsbescheid vom 25.04.2001
insoweit aufzuheben, als sie zu Beiträgen für die gemeldeten Lernenden herangezogen
wird.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie pflichtet dem angefochtenen Urteil bei und bekräftigt ihre Auffassung, wonach die
Klägerin als Sachkostenträger für die Ausbildungsmaßnahmen beitragspflichtig sei.
Auch könne die Klägerin aufgrund ihrer Musterverträge und Anmeldeverträge ohne
erkennbare Schwierigkeiten eine korrekte Anzahl der über sie Versicherten angeben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte Bezug genommen. Die Verwaltungsakte der Beklagten lag vor und war
Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen,
denn die angefochtenen Beitragsbescheide sind rechtmäßig. Die Beklagte hat die
Klägerin zu Recht hinsichtlich der nicht vom Arbeitgeber entsandten Lernenden zur
Beitragsentrichtung herangezogen.
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Zu Recht ist das SG davon ausgegangen, dass die erhobene Klage zulässig ist. Zwar
hat die Klägerin gegen den mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen
Beitragsbescheid vom 27.04.1999 erst mit Schreiben vom 22.10.1999 Einwendungen
erhoben, sodass eine fristgerechte Anfechtung des Bescheides innerhalb der
Widerspruchsfrist (§ 84 SGG) nicht festzustellen ist. Gleichwohl hat die Beklagte dieses
Schreiben als Widerspruch gewertet und im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens
durch Widerspruchsbescheid auch sachlich entschieden, sodass die Fristverletzung
geheilt worden ist und die Bindungswirkung im gerichtlichen Verfahren nicht
entgegensteht (vgl. BSGE 49, 85; BSG SozR 1500 § 87 Nr. 5).
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Nach der auf Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung erfolgten
Beschränkung des Klageantrages im Berufungsverfahren waren Streitgegenstand nur
die auf der Grundlage des Veranlagungsbescheides vom 31.03.1998 erteilten
Beitragsbescheide vom 27.04.1999 und 25.04.2000 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 12.01.2001 und der Beitragsbescheid vom 25.04.2001
insoweit, als die Klägerin wegen der nicht auf Veranlassung der Arbeitgeber entsandten
Teilnehmer an den Schulungskursen zu Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung
herangezogen worden ist. Die weiteren Feststellungen in den angefochtenen
Beitragsbescheiden hat die Klägerin demgegenüber nicht angegriffen, sodass die
Bescheide insoweit bindend geworden sind.
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Die Beitragspflicht der Klägerin ergibt sich aus § 150 Abs. 1 SGB VII. Danach sind
beitragspflichtig die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu
denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung
stehen. Die Teilnehmer an den Kursen sind zwar - wovon auch die Beklagte
ausgegangen ist - nicht für die Klägerin tätig im Sinne der ersten Alternative der
Vorschrift, stehen aber zu dieser in einer besonderen, die Versicherung begründenden
Beziehung. Hierunter fallen alle diejenigen Personen, bei denen das eigene Interesse
an der Tätigkeit überwiegt, wie bei den Kindergartenkindern, Schülern, Teilnehmern an
Aus- und Fortbildungsveranstaltern, Besuchern von Unternehmen und Rehabilitanden
etc. (vgl. Hauck, SGB VII [Kommentar] § 150 Rdnr. 11; Mehrtens, Gesetzliche
Unfallversicherung [Handkommentar] § 150 SGB VII Rdnr. 5). Auch hat der Gesetzgeber
für den hier vorliegenden Fall die Unternehmereigenschaft selbst festgelegt, da gem. §
136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII bei Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII der
Unternehmer der Sachkostenträger ist. Dass die Klägerin Sachkostenträger im Sinne
dieser Vorschrift ist, wird von ihr zwischenzeitlich nicht mehr in Zweifel gezogen, da sie
nach ihren eigenen Angaben die Bildungseinrichtung ist, welche die Maßnahme
institutionell durchführt, indem sie Räume, Personal und Unterrichtsmittel bereitstellt und
die Maßnahme in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung durchführt
(Mehrtens, a.a.O. § 136 Rdnr. 10 m.w.N.). Bei den Besuchern der von der Klägerin
angebotenen Kurse handelt es sich auch - wie von den Beteiligten übereinstimmend
gesehen wird - um Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in
Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen i.S.v. §
2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII. Danach besteht Versicherungsschutz für jede Form der
unsystematischen beruflichen Aus- und Fortbildung ausserhalb der schulischen und
betrieblichen Ausbildung in den genannten Einrichtungen. Hiervon umfasst werden alle
Bildungsmaßnahmen zur Vermittlung berufsnützlicher Kenntnisse und Fähigkeiten jeder
Art und jeden Umfangs; sie müssen nicht mit dem Beruf zusammenhängen und können
auch nebenher und nebenberuflich erfolgen (vgl. Mehrtens, a.a.O. § 2 SGB VII Rdnr. 7.1
f). Für die Bildungseinrichtung der Klägerin ist auch die Beklagte nach der bindenden
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Entscheidung über die Aufnahme in das Unternehmerverzeichnis der zuständige
Unfallversicherungsträger (vgl. § 136 SGB VII).
Entgegen der Auffassung der Klägerin entfällt die Beitragspflicht auch nicht deshalb,
weil die auf Eigeninitiative teilnehmenden Lernenden ebenso wie die auf Veranlassung
des Arbeitgebers teilnehmenden über diesen bereits gesetzlich unfallversichert sind.
Dass Personen, die auf Veranlassung des Arbeitgebers an beruflichen Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen, bereits gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1SGB VII als
Beschäftigte über den Arbeitgeber versichert sind, ist offenkundig und daher zwischen
den Beteiligten unstreitig. Ein derartiger Versicherungsschutz setzt aber voraus, dass
die Teilnahme an den Lehrgängen als Teil der betrieblichen Beschäftigung anzusehen
ist und dem Unternehmen unmittelbar dient. Unfallversicherungsschutz kommt danach
nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber die Teilnahme der Beschäftigten an einer
Maßnahme veranlaßt, d.h. den Auftrag dazu gegeben hat oder sich das betriebliche
Interesse auf andere unmittelbare Weise dokumentiert, z.B. durch Übernahme
zumindest eines Teils der entstehenden Kosten und durch bezahlte Freistellung von der
Arbeit. Der innere ursächliche Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis ist nur
für Tätigkeiten zu bejahen, die für das Unternehmen unmittelbare konkrete Bedeutung
haben, z.B. um wesentlich im Interesse des Unternehmens eine Verbesserung der
Leistungsfähigkeit im ausgeübten Beruf zu erreichen (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 90).
Demgegenüber genügen allgemeine Überlegungen, ein Verhalten der Beschäftigten
könne auch betriebsnützlich sein, nicht (vgl. Mehrtens, a.a.O. § 8 SGB VII Rdnr. 7.8
m.w.N.).
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Von diesem Personenkreis ist aber der hier beitragsrechtlich berücksichtigte
Personenkreis zu unterscheiden, der die angebotenen Kurse auf eigene Veranlassung
und eigene Kosten besucht. Dieser Personenkreis grenzt sich von dem zuvor
genannten dadurch ab, dass die nach dem Beschäftigungsverhältnis geforderten
Kenntnisse und Fähigkeiten überhaupt erst verschafft werden, der Versicherte sich nur
allgemein auf dem Laufenden hält oder sich einen beruflichen Aufstieg ermöglichen will
(Ricke in Kass. Kom. § 8 SGB VII Rdnr. 56). Die Konkurrenzregelungen des § 135 SGB
VII machen insoweit ebenfalls deutlich, dass der Gesetzgeber die Veranlassungsfälle im
Sinne eines inneren Zusammenhangs mit dem Beschäftigungsverhältnis von den
Nichtveranlassungsfällen unterscheidet. Nach § 135 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII geht die
Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII einer Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2
SGB VII vor, wenn die Versicherten an der Aus- und Fortbildung auf Veranlassung des
Unternehmers, bei dem sie beschäftigt sind, teilnehmen. Nach den im
Berufungsverfahren vorgelegten Anmeldebögen für die außerhalb der Arbeitszeit
durchgeführten Kurse geben die Teilnehmer eindeutig an, ob sie den Lehrgang auf
Eigeninitiative hin besuchen und die Teilnehmergebühr selbst zahlen oder auf
Veranlassung des Arbeitgebers, der die Teilnehmergebühr ganz oder teilweise
übernimmt. Davon ausgehend ist der Beklagten beizupflichten, dass es der Klägerin
anhand dieser Angaben der Kursteilnehmer eindeutig möglich ist, eine entsprechende
Zuordnung vorzunehmen. Dass es bei der Ermittlung dieser Tatbestände teilweise zu
gewissen Problemen kommt, entbindet die Klägerin nicht von der so erforderlichen
Ermittlung.
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Sind danach die Voraussetzungen für die Entstehung des Beitragsanspruchs dem
Grunde nach gem. § 150 Abs. 1 SGB VII erfüllt, war es der Beklagten im Rahmen ihrer
Satzungsautonomie nicht verwehrt, entsprechende Beiträge zu erheben. Die
Besonderheit des vorliegenden Falls besteht darin, dass die Kursteilnehmer kein
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Arbeitsentgelt in dem Unternehmen der Klägerin erzielen, sodass die
Berechnungsgrundlagen des § 153 SGB VII nicht anzuwenden sind. Zwar schreibt das
Gesetz nicht zwingend vor, dass jeder Versicherte in dem Beitrag des Unternehmens
berücksichtigt werden muss. Es liegt jedoch im Gestaltungsspielraum des
Unfallversicherungsträgers, inwieweit er für diesen Personenkreis nach den §§ 155 ff.
SGB VII eine Berechnungsgrundlage schafft (vgl. Hauck, a.a.O. § 153 SGB VII Rdnr.
17). Davon ausgehend hat die Beklagte nach § 155 SGB VII i.V.m. § 24 Abs. 4 ihrer
Satzung die Beiträge nicht nach Arbeitsentgelten sondern nach der Zahl der
Versicherten unter Berücksichtigung der Gefährdungsrisiken berechnet. Mithin bestand -
entgegen der Auffassung der Klägerin - eine gesetzliche Grundlage zu der
satzungsmäßig ausgeformten Beitragserhebung für Lernende nach § 2 Abs. 1 Nr. 2
SGB VII, die nicht auf Veranlassung des Arbeitgebers Kurse besuchen. Dass die
Beklagte bei der konkreten Berechnung der Beiträge von unzutreffenden Grundlagen
ausgegangen ist, ist im vorliegenden Fall weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 193 SGG zurückzuweisen. Da das
Verfahren vor dem 02.01.2002 rechtshängig geworden ist, ist die Regelung des § 197 a
SGG nicht anwendbar, sodass § 183 SGG in der bisherigen Fassung gilt (vgl. Meyer-
Ladewig, SGG [Kommentar] 7. Auflage § 197 a Rdnr. 1).
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Zur Revisionszulassung bestand kein Anlass (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
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