Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 01.09.2006

LSG NRW: bevölkerung, zwangsarbeit, fabrik, aufenthalt, näherin, begriff, beitragszeit, freizügigkeit, aviv, anfang

Landessozialgericht NRW, L 14 R 41/05
Datum:
01.09.2006
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 14 R 41/05
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 10 RJ 115/02
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 5 R 536/06 B
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 11.01.2005 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die
außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren.
Hinsichtlich des ersten Rechtszugs bleibt es bei der
Kostenentscheidung des Sozialgerichts. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Beklagte hat der Klägerin auf den am 12.10.1998 gestellten Antrag mit Bescheid
vom 15.11.2001 Regelaltersrente ab 01.10.1998 unter Berücksichtigung von
Pflichtbeiträgen für Kindererziehung (01.08.1949 bis 31.01.1950) und Ersatzzeiten
(06.06.1941 bis 14.04.1947) bewilligt. Sie wendet sich mit der Berufung gegen ihre
Verurteilung zur Berücksichtigung einer in Krenau zurückgelegten Ghetto-Beitragszeit
vom 01.06.1941 bis 31.12.1941 und Gewährung einer entsprechend höheren
Altersrente - schon ab 01.07.1997 - nach Maßgabe des Gesetzes zur Zahlbarmachung
von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).
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Die Klägerin wurde am 00.00.1927 in Krenau/Polen geboren und ist jüdischen
Glaubens und Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG). Sie lebte
nach der Befreiung zunächst in Deutschland und wanderte 1950 in die USA aus. 1977
nahm sie ihren ständigen Aufenthalt in Israel; sie besitzt die israelische
Staatsbürgerschaft.
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Ausweislich der vom Bayerischen Landesentschädigungsamt geführten
Entschädigungsakten erhielt die Klägerin eine Entschädigung wegen Schadens an
Freiheit wegen ihres Aufenthaltes im KZ Rosen/Neusalz von August 1942 bis Januar
1945. Im Rahmen ihres Antrags vom 28.12.1954 hatte die Klägerin einen Aufenthalt in
Krenau sowie die Verrichtung von Zwangsarbeit von Oktober 1939 bis August 1942
behauptet. In Erklärungen vom 16. und 17.02.1955 bestätigten die damaligen
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Zeuginnen T und X sowie der Zeuge N H einen Aufenthalt in Krenau bis Februar 1942
sowie einen anschließenden Transport nach Neusalz. Die damaligen Zeuginnen G und
S H erklärten am 23. bzw. 25.01.1956, die Klägerin habe im Ghetto Krenau bis Mai 1942
Zwangsarbeit für die deutschen Truppen unter Aufsicht von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr
täglich ausgeführt. In einer Erklärung vom 16.10.1961 hatte die Klägerin erklärt, sie habe
von 1939 bis 1941 Zwangsarbeit verrichtet und sei 1941 nach Neusalz verbracht
worden. In einem Gutachten des Arztes T (New York) vom 01.05.1963 wurde
ausgeführt, die Klägerin habe Anfang 1941 bis August 1942 Zwangsarbeit als Näherin
von Uniformen verrichtet. Im Rahmen eines Erhöhungsantrages legte die Klägerin eine
mehrseitige Erklärung vom 12.10.1994 vor und führte hierin aus, sie habe ab ihrem 14.
Lebensjahr in Krenau täglich viele Stunden Zwangsarbeiten in einer naheliegenden
Fabrik verrichtet. In einem Gutachten des Psychiaters T1 (Tel Aviv) von Februar 1995 (in
englischer Sprache) werden ein Aufenthalt im Ghetto sowie Zwangsarbeit bis Anfang
1942 erwähnt.
Am 12.10.1998 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer
Altersrente. Sie gab in dem am 07.01.1999 übersandten Fragebogen an, sie habe von
Mitte 1940 bis Ende 1942 im Ghetto Krenau im S-Shop (Schneider-Shop) gearbeitet und
dort Knöpfe angenäht.
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Nach einer Sachstandsanfrage der Bevollmächtigten der Klägerin vom 08.11.1999 bat
die Beklagte am 23.11.1999 um Übersendung von Zeugenerklärungen "für die im
Ghetto Krenau behauptete Beschäftigungszeit". Darauf hin legte die Klägerin die
folgende Erklärung der Zeugin F G1 vom 04.02.2000 vor, deren Unterschrift mit einem
Beglaubigungsvermerk der deutschen Botschaft in Tel Aviv versehen ist:
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"Ich kenne Frau G aus unserer Heimatstadt, Krenau, wo wir in der Nachbarschaft
wohnten und dieselbe Schule besuchten. Wir waren befreundet, denn auch unsere
Eltern waren befreundet. Als das Ghetto Mitte 1940 errichtet wurde, mussten wir unsere
Haus verlassen und wohnten im Ghetto in der Nähe der Familie I. Wir arbeiteten
gleichzeitig im Shop "S", wo wir Knöpfe an die fertig genähten Wehrmachtsuniformen
annähten oder an der Nähmaschine die zugeschnittenen Teile zusammennähten. Wir
sahen uns täglich und gingen auch zusammen zur und von der Arbeit nach Hause.
Unsere Beschäftigung dauerte 8 - 10 Stunden täglich und bekamen als Entgelt
Ghettogeld oder Coupone, wofür wir Lebensmittel kaufen konnten. Am 18. März 1942
wurde ich ins ZAL Klettendorf überführt und so trennten sich unsere Wege."
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Die Beklagte zog zu Vergleichszwecken sowohl die Entschädigungsakte als auch die
Rentenakte der Zeugin G1 bei. Hier ist in einem Gutachten des Arztes C - Datum nicht
ersichtlich - erwähnt, dass die Zeugin in das Ghetto Chrzanow (Krenau) verbracht
worden sei und dort bis 1942 als Näherin gearbeitet habe. In einer Erklärung vom
10.08.1954 hatte diese Zeugin erklärt, sie habe ab 1940 im Ghetto Krenau in einer
Fabrik gearbeitet. In ihrem eigenen Rentenverfahren hatte die Zeugin G1 eine Tätigkeit
vom 01.05.1940 bis 31.03.1942 beim Gummi-Werk im Ghetto Krenau geltend gemacht,
und zwar als Näherin von Regenmänteln.
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Mit Bescheid vom 26.06.2000 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente aus der
deutschen Rentenversicherung gemäß §§ 1246 bis 1248, 1243 der
Reichsversicherungsordnung (RVO) ab, da keine auf die Wartezeit anrechenbaren
Zeiten vorhanden seien. Die geltend gemachte Beschäftigungszeit im Ghetto Krenau im
Schneider-Shop S in der Zeit von Mitte 1940 bis Ende 1942 sei nicht glaubhaft gemacht.
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Die Erklärung der Zeugin F G1 könne aufgrund widersprüchlicher Angaben nicht
berücksichtigt werden. Auch seien die eigenen Erklärungen der Klägerin zum Aufenthalt
im Ghetto Krenau widersprüchlich, da sie angegeben habe, bereits 1941 in das
Konzentrationslager Neusalz gekommen zu sein.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und führte aus, die Zeugin G1 sei nach
einigen Monaten im S-Shop zu den Gummi-Werken überführt worden. Sie selbst könne
sich nicht mehr genau erinnern, wann sie vom Ghetto ins KZ Neusalz überführt worden
sei. Sie habe das Ghetto Krenau aber nach der Zeugin G1 verlassen.
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Am 15.11.2000 erteilte die Beklagte den eingangs dargestellten Rentenbescheid. Im
Übrigen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2002 den Widerspruch
zurück.
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Hiergegen hat die Klägerin am 28.05.2002 Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf
erhoben sowie am 12.08.2002 einen Antrag nach dem ZRBG gestellt. Mit Bescheid vom
08.07.2003 hat die Beklagte die Berücksichtigung von Zeiten nach dem ZRBG und
Gewährung einer Rente nach diesen Vorschriften unter Bezugnahme auf die
angefochtenen Bescheide abgelehnt.
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Das Sozialgericht hat Beweis erhoben und im Wege der Rechtshilfe die Zeugin F G1
durch das Amtsgericht Tel Aviv vernehmen lassen. Außerdem ist in diesem Rahmen die
Klägerin zu ihrem Vortrag gehört worden. Die Zeugin hat am 22.05.2003 bekundet, die
Klägerin habe von Ende 1939 oder Anfang 1940 bis 1942 in der Werkstatt von S in
Krenau gearbeitet. Sie selbst sei im März 1942 von den Deutschen in das
Zwangsarbeitslager Kaltendorf transportiert worden und als sie abtransportiert worden
sei, sei die Klägerin noch in Krenau verblieben und habe in der Fabrik von S gearbeitet.
Es sei eine Fabrik gewesen, in der man Regenmäntel für die Deutschen herstellte, sie
sei Gummi-Werke genannt worden. In der oben genannten Fabrik habe es weitere
Abteilungen gegeben, in denen man Kleidung für die Deutschen genäht habe. Die
Klägerin habe in der Abteilung gearbeitet, in der man die Uniformen genäht habe und
sie selbst in der Abteilung für Mäntel aus Gummi. Die Klägerin habe einen Lohn für ihre
Arbeit erhalten, der in Deutscher Mark bezahlt worden sei, sie kenne aber nicht die
Höhe des Lohnes. Sie erinnere sich nicht, ob die Klägerin neben dem Lohn weitere
Vergünstigungen erhalten habe wie Essen oder Lebensmittel-Coupons. Die Klägerin
hat bei ihrer Vernehmung am 22.05.2003 bekundet, sie habe in der Zeit von 1940 bis
1942 ununterbrochen in der Näherei des Schneider-Shops S in Krenau gearbeitet. Man
habe die Näherei auch Gummi-Fabrik/Gummi-Werke genannt. Sie habe die Arbeit über
den Judenrat erhalten. Sie habe einen Lohn für ihre Arbeit erhalten, erinnere sich jedoch
nicht mehr, wie hoch der Lohn gewesen sei und ob er in deutscher oder polnischer
Währung bezahlt worden sei. Es sei nicht viel gewesen. Außer dem Lohn habe sie auch
Lebensmittel-Coupons erhalten, um Essen zu kaufen. Hinsichtlich der weiteren
Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts
Tel Aviv vom 22.05.2003 (in Übersetzung Bl. 49 ff PA) Bezug genommen.
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Ergänzend hat der Bevollmächtigte der Klägerin vorgetragen, es sei davon auszugehen,
dass die jüdischen Arbeiter in den Betrieben in Krenau bezahlt worden seien.
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Die Beklagte hat dem gegenüber vorgetragen, es sei nicht wahrscheinlich, dass es sich
um eine aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene entgeltliche
Beschäftigung gehandelt habe. Außerdem habe vor November 1941 in Krenau noch
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kein Ghetto im Sinne des ZRBG bestanden.
Mit Urteil vom 11.01.2005 hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide
abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Regelaltersrente bereits ab
01.07.1997 unter Berücksichtigung einer Ghetto-Beitragszeit vom 01.06.1941 bis
31.12.1941 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Im Übrigen
hat es die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird im Wesentlichen
ausgeführt, die Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer Ghetto-Beitragszeit in
dem ausgeurteilten Zeitraum seien nach Maßgabe der §§ 1, 2 ZRBG erfüllt. Danach
gelte dieses Gesetz für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die
sich dort zwangsweise aufgehalten hätten, wenn die Beschäftigung aus eigenem
Willensentschluss zustande gekommen sei, gegen Entgelt ausgeübt worden sei und
das Ghetto sich in einem Gebiet befunden habe, das vom Deutschen Reich besetzt oder
diesem eingegliedert gewesen sei, soweit für diese Zeit nicht bereits eine Leistung aus
einem System der sozialen Sicherheit erbracht werde. Die Klägerin habe sich im
maßgeblichen Zeitraum in einem Ghetto aufgehalten. Es möge zwar zutreffen, dass das
Ghetto Krenau erst am 01.11.1941 geschlossen, also abgeriegelt worden sei. Das
ZRBG erfasse aber zur Überzeugung der Kammer auch offene Ghettos, also
Wohnbezirke, in denen Juden konzentriert lebten. Hierfür spreche neben dem Wortlaut
entscheidend die Gesetzesbegründung. Aus dieser ergebe sich, dass über die
Tatbestandsmerkmale des ZRBG eine Abgrenzung zur Zwangsarbeit erreicht werden
solle, weil Zwangsarbeit keine Beitragszeit zur Rentenversicherung begründen könne,
in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal Ghetto also eine Abgrenzung zu Zwangsarbeits-
und Konzentrationslagern. In den zuletzt genannten Lagern sei es den Verfolgten
nämlich nicht möglich gewesen, Beschäftigungsverhältnisse aus eigenem
Willensentschluss zu begründen. Dies berücksichtigend erscheine es aber
unverständlich, nach dem ZRBG lediglich geschlossene Ghettos (mit einem weniger an
Freiheit) zu berücksichtigen, nicht aber offene Ghettos. Es seien auch keine
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber exakt nur die Ghetto-Verhältnisse
erfassen wollte, wie sie im geschlossenen Ghetto Lodz herrschten, auch wenn das
ZRBG Folge der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Ghetto Lodz sei.
Ferner sei es zur Überzeugung der Kammer aufgrund der zahlreichen Zeugenaussagen
aus dem Entschädigungsverfahren glaubhaft, dass bereits vor November 1941, nämlich
ab Mitte 1940 (offene) Ghetto-Verhältnisse in Krenau herrschten, und zwar dies im Zuge
hoheitlicher Gewalt durch die deutschen Besatzungstruppen. Des Weiteren sei es
glaubhaft, dass die Klägerin im fraglichen Zeitraum aus eigenem Willensentschluss
gegen Entgelt beschäftigt gewesen sei. Hinsichtlich des vom Sozialgericht
berücksichtigten Zeitraums 01.06. bis 31.12.1941 stütze sich die Kammer auf die
Angaben der Klägerin im Entschädigungsverfahren, vornehmlich die Erklärung vom
12.10.1994. Hier habe die Klägerin geschildert, sie habe ab dem 14. Lebensjahr in einer
Fabrik gearbeitet, also ab Juni 1941. Zudem stehe der Beschäftigungsbeginn im
Wesentlichen im Einklang mit den Angaben, welche die Klägerin gegenüber dem
Vertrauensarzt T getätigt habe. Wegen dieser weitgehenden Übereinstimmung halte es
die Kammer auch für glaubhaft, dass die Klägerin bis zum 31.12.1941 gearbeitet habe.
Gegen eine Tätigkeit der Klägerin als Näherin im S-Shop spreche entgegen der
Auffassung der Beklagten auch nicht der Umstand, dass die Zeugin F G1 in ihrem
Entschädigungs- und Rentenverfahren geschildert habe, sie selbst habe in der Gummi-
Fabrik gearbeitet, während sie, also die Zeugin, jetzt behaupte, mit der Klägerin
zusammen als Näherin bei S tätig gewesen zu sein. Dieser scheinbare Widerspruch
löse sich auf, wenn man berücksichtige, dass in dem fraglichen S-Shop Regenmäntel
(aus Gummi) für die deutsche Wehrmacht genäht worden seien. Des Weiteren sei auch
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glaubhaft, dass die Klägerin freiwillig tätig geworden sei, da sie sich nach dem Ergebnis
der Beweisaufnahme den Arbeitsplatz über den Judenrat gesucht habe. Schließlich sei
auch glaubhaft, dass die Klägerin gegen Entgelt gearbeitet habe. Zwar verkenne die
Kammer nicht, dass sowohl die Klägerin wie auch die Zeugin keine substantiierten
Angaben zur Höhe des gewährten Entgelts hätten machen können. Gleichwohl bestehe
zur Überzeugung der Kammer die gute Möglichkeit, dass die Klägerin ein für die
Tätigkeit angemessenes Entgelt erhalten habe. Die Kammer stütze sich insoweit zur
Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse im S-Shop des Ghettos Krenau auf das den
Beteiligten aus anderen Verfahren bekannte Gutachten des Sachverständigen Bodek.
Danach könne es als historisch hinreichend gesichert angesehen werden, dass in
Ghettos in Ostoberschlesien gegen Entgelt gearbeitet worden sei. Danach habe sich die
Beschäftigung der jüdischen Arbeitskräfte grundsätzlich gegen Bezahlung in
Reichsmark vollzogen, dem seit Ende 1939 einzig gültigen Zahlungsmittel im
Regierungsbezirk Kattowitz. Durch die vom Sonderbeauftragten erlassene Richtlinie zur
Entlohnung der jüdischen Arbeitnehmer ergebe sich, dass die volle tarifliche
Entlohnung aufgrund der für das Wirtschaftsgebiet Schlesien gültigen Tarifordnung
durch den Betriebsunternehmer zu zahlen gewesen sei. Die von der Klägerin
darüberhinaus geltend gemachten Zeiträume (ab Anfang 1940 bis Mitte 1942) könnten
demgegenüber keine Berücksichtigung finden. Dabei könne dahinstehen, welche
Rechtsgrundlagen (ZRBG/RVO) hierzu herangezogen würden. Nach Auffassung der
Kammer bestehe unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen nicht die gute
Möglichkeit, dass die Klägerin bereits vor dem 01.06.1941 bzw. nach dem 31.12.1946
als Näherin im S-Shop tätig gewesen sei. Insoweit müsse sich die Klägerin
insbesondere ihre plausible und nachvollziehbare Erklärung vom 02.10.1994 entgegen
halten lassen, auch deswegen, weil sie einerseits im Entschädigungsverfahren
voneinander abweichende Zeitangaben zum Beschäftigungsverhältnis gemacht habe,
andererseits aber weder im Renten- noch im Klageverfahren in der Lage gewesen sei,
den konkreten Anfangsmonat und das konkrete Ende ihrer Beschäftigung zu benennen.
Gegen das am 26.01.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10.02.2005 Berufung
eingelegt.
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Die Beklagte trägt vor, dass von einer Beschäftigung im Sinne des ZRBG im Ghetto
Krenau frühestens ab 01.10.1942 ausgegangen werden könne, da erst ab diesem
Zeitpunkt für Krenau das Tatbestandsmerkmal "zwangsweiser Aufenthalt in einem
Ghetto" erfüllt sei. Der Wille des Gesetzgebers bei der Einführung des ZRBG sei vor
dem Hintergrund der Entscheidung des BSG zum Ghetto Lodz zu sehen. Der
Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass die weitgehend geklärten Verhältnisse im
Ghetto Lodz mit denen in anderen Ghettos in den vom nationalsozialistischen
Deutschland besetzten Gebieten zumindest im Wesentlichen vergleichbar seien. So sei
ein unbestimmter Ghetto-Begriff als Rechtsbegriff verwendet worden, der als solcher der
gerichtlichen Überprüfung zugänglich sei. In den zu entscheidenden Einzelfällen habe
das BSG Beitragszeiten ab einem Zeitpunkt anerkannt, als das Ghetto Lodz bereits
abgeriegelt gewesen sei. Übertragen auf das Ghetto Krenau bedeute dies, dass die
Berücksichtigung von Ghetto-Beitragszeiten im Sinne des ZRBG nur insoweit in
Betracht kommen könne, wie nach den historischen Erkenntnissen die Verhältnisse im
Ghetto Krenau denen im Ghetto Lodz vergleichbar seien. Eine solche Vergleichbarkeit
lasse sich historisch in Krenau wie auch im übrigen Ostoberschlesien frühestens ab
Oktober 1942 begründen. Die Tätigkeit in einem offenen Ghetto könne daher keine
Berücksichtigung finden. Außerdem sei die behauptete Beschäftigung nicht in
ausreichendem Umfang glaubhaft gemacht. Auch die Entscheidung des BSG vom
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14.07.1999 - Az.: B 13 RJ 61/98 R - ändere hieran nichts. Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 11.03.2005 und 18.05.2005
Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.01.2005 zu ändern und die Klage
insgesamt abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
und die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die beigezogenen Entschädigungsakten
der Oberfinanzdirektion München - Landesentschädigungsamt - Bezug genommen.
Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten
ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Recht unter teilweiser
Abänderung der angefochtenen Bescheide - wobei der erst während des
Klageverfahrens ergangene Bescheid nach dem ZRBG vom 08.07.2003 gemäß § 96
Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist (vgl. BSG,
Urteil vom 20.07.2005 - Az.: B 13 RJ 37/04 R -) - verurteilt, bei der Altersrente der
Klägerin eine Ghetto-Beitragszeit nach dem ZRBG vom 01.06.1941 bis 31.12.1941 nach
näherer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.
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Hinsichtlich der Darstellung der gesetzlichen Voraussetzungen zur Berücksichtigung
von Beitragszeiten nach dem ZRBG, dem Ghetto-Begriff sowie der Auswertung und
Würdigung der durchgeführten Beweisaufnahme verweist der Senat im vollen Umfang
gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die ausführlichen Darstellungen in den
Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, die der Senat nach eigener Prüfung
der Sach- und Rechtslage für überzeugend und zutreffend hält. Der Senat ist mit dem
Sozialgericht der Auffassung, dass die Klägerin für den ausgeurteilten Zeitraum eine
entgeltliche, aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene Beschäftigung in
einem Ghetto, welches sich in einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich besetzt
oder diesem eingegliedert war, glaubhaft gemacht hat. Nach den Kriterien des § 3
WGSVG bzw. § 4 FRG, die auch im Rahmen des ZRBG Anwendung finden, ist die
Glaubhaftmachung gelungen, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen nach dem
Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken
sollen, überwiegend wahrscheinlich ist; gewisse Zweifel dürfen demnach verbleiben.
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Ausgehend von diesen Grundsätzen sieht es der Senat ebenfalls im Wesentlichen aus
den vom Sozialgericht dargelegten Gründen hier als glaubhaft gemacht an, dass die
Klägerin vom 01.06. bis 31.12.1941 in Krenau eine aus eigenem Willensentschluss
zustande gekommene Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt hat. Die Klägerin hat
schon im Entschädigungsverfahren erwähnt, dass sie dort Näharbeiten für die deutsche
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Wehrmacht verrichtet hat. Die Zeuginnen G und S H haben dies im Januar 1956 im Kern
bestätigt. Für den Senat gleichfalls nachvollziehbar orientiert sich das Sozialgericht
hinsichtlich der zeitlichen Eingrenzung der Beschäftigung an der von der Klägerin
(ebenfalls noch vor dem Bekanntwerden der Ghetto-Rechtsprechung des BSG) im
Entschädigungsverfahren abgegebenen Erklärung vom 12.10.1994, wonach sie mit der
"Zwangsarbeit" (s. zu diesem Begriff weiter unten) in der nahe gelegenen Fabrik in
Krenau mit der Vollendung des 14. Lebensjahres (also im Juni 1941) begonnen hat.
Auch für den Senat hat schließlich besonderes Gewicht, dass die behauptete
entgeltliche Ghetto-Beschäftigung in einer förmlichen Beweisaufnahme (richterliche
Vernehmung der Zeugin F G1 und Anhörung der Klägerin im Wege der Rechtshilfe
nach Belehrung über die Wahrheitspflicht) überzeugend bestätigt worden ist. Die hier
gemachten Aussagen erscheinen insgesamt schlüssig und stehen auch nicht in
unauflösbaren Widerspruch zu früheren Angaben. Scheinbare Widersprüche (z.B.
hinsichtlich der von der Zeugin in ihrem eigenen Verfahren angegebenen Beschäftigung
in einer "Gummi-Fabrik") werden vielmehr für den Senat gut nachvollziehbar aufgeklärt.
Für die Glaubwürdigkeit der Klägerin und der Zeugin G1 spricht auch, dass sie bei ihrer
richterlichen Vernehmung eingeräumt haben, sich an die genaue Höhe des Entgelts
nicht mehr erinnern zu können, was nach dem Zeitablauf von mehr als 60 Jahren nur
verständlich ist. Die übrigen Angaben zur Art und zu den Umständen der
Werkstättenarbeit lassen es aber bei Berücksichtigung der den Beteiligten aus vielen
anderen ZRBG-Verfahren bekannten und im Termin am 01.09.2006 angesprochenen
historischen Erkenntnissen zur Entlohnung jüdischer Arbeitskräfte in
ostoberschlesischen Wehrmachtsfertigungsstätten - von der verfolgten jüdischen
Bevölkerung "Shops" genannt - (u.a. Gutachten des Historikers Bodek vom 24.11.1997
zu SG Düsseldorf - S 4 (3) J 105/97 -, Gutachten des Prof. Golczewski vom 10.11.2005
zu SG Hamburg - S 35 RJ 737/00 - Region Ostoberschlesien -, Enzyklopädie Pinkas
Hakehillot) hier zu, ein freiwillig eingegangenes entgeltliches Beschäftigungsverhältnis
als glaubhaft gemacht anzusehen. Danach wuchs die jüdische Bevölkerung in Krenau
durch die Auflösung kleinerer Gemeinden zwischen Mai 1940 und April 1942 von 6.000
auf 9.000 an (Gutachten Golczewski a.a.O. Seite 9). Die 1941 etwa 8.000 Bewohner
arbeiteten in Textilwerkstätten deutscher Firmen und in einer Kautschuk-
Ersatzwarenfabrik, die 1.400 Menschen beschäftigte. Solche Arbeitsplätze waren
weitaus attraktiver als die mörderischen Arbeiten in den Bbrüchen, zu denen die
jüdische Bevölkerung von Krenau auch herangezogen wurde (Gutachten Golczewski
a.a.O. Seite 10, Stichwort Chrzanow). Die genannten Gutachten lassen es ebenfalls als
glaubhaft erscheinen, dass die jüdischen Beschäftigten in den Werkstätten
Ostoberschlesiens schon 1941 eine Vergütung erhielten, die mehr als nur geringfügig
war. Ob der Shop in Krenau schon im 2. Halbjahr 1941 von S übernommen worden war,
oder ob die Klägerin und die Zeugen wegen der späteren Übernahme des Shops durch
S rückschauend auch vom S-Shop sprechen, kann letztlich dahingestellt bleiben, weil
hier jedenfalls glaubhaft ist, dass die Klägerin in den 1941 schon existierenden
Werkstätten gearbeitet hat. Dass die Klägerin und die Zeugen die geltend gemachte
Werkstättenbeschäftigung im Entschädigungsverfahren als Zwangsarbeit bezeichnet
haben, steht der Glaubhaftmachung einer aus eigenem Willensentschluss zustande
gekommenen Beschäftigung ebenfalls nicht entgegen, denn es ist für den Senat
verständlich, wenn die jüdische Bevölkerung eine Beschäftigung schon aufgrund der
allgemeinen Lebensbedingungen subjektiv als Zwangsarbeit empfunden und als solche
bezeichnet haben. Die rechtlich notwendige Differenzierung zwischen Lebensbereich
und Beschäftigungsverhältnis kann von den Betroffenen nicht erwartet werden.
Schließlich hat der Senat wie das Sozialgericht in diesem Fall auch keine
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durchgreifenden Bedenken, den vom ZRBG vorausgesetzten zwangsweisen Aufenthalt
in einem Ghetto als glaubhaft gemacht anzusehen. Auch insoweit folgt der Senat der
überzeugenden Argumentation des Sozialgerichts und nimmt hierauf Bezug. Die
Berufungsbegründung der Beklagten rechtfertigt hier keine andere Beurteilung. Soweit
sie mit ihrem Rechtsmittel geltend macht, das ZRBG setze mit dem Begriff "Ghetto" die
vollständige, hermetische Abriegelung der jüdischen Bevölkerung von der nicht
jüdischen Umgebung (geschlossene Ghettos) voraus, dürfte sich die Beklagte - soweit
für den Senat ersichtlich - in Widerspruch zu ihren eigenen Arbeitsanweisungen
(Integriertes Verfahren für Anweisungen unter Lotus Notes - IVAN -, Stand 13.01.2005,
Abschnitt R 3.1) setzen. Für den Senat entscheidend ist aber, dass sich für die
Annahme der Beklagten, das ZRBG setze ein geschlossenes Ghetto voraus, im Gesetz
und in der Rechtsprechung des BSG keine Stütze findet. Wie das BSG wiederholt
entschieden hat (Urteil vom 07.10.2004, SozR 4 - 5050, § 15 Nr. 1; Urteil vom
03.05.2005, B 13 RJ 34/04 R; Urteil vom 20.07.2005, B 13 RJ 37/04 R), knüpft der
Gesetzgeber mit dem ZRBG bewusst an die Ghetto-Rechtsprechung des BSG an, die
aber gerade nicht nur das geschlossene Ghetto Lodz, sondern auch die bis 1942 noch
nicht geschlossenen Ghettos in Ostoberschlesien betraf. So lag z.B. dem Urteil vom
14.12.1999, B 13 RJ 61/98 R wie auch vorliegend eine Beschäftigung in einem noch
nicht geschlossenen jüdischen Wohnbezirk von Krenau im Zeitraum 1940 bis März
1942 zugrunde. Tatsächlich gilt es auch als historisch gesichert, dass die NS-
Machthaber ihr Ziel der vollständigen, hermetischen Abriegelung der jüdischen
Bevölkerung vielfach aus verschiedenen Gründen nicht realisieren konnten. So
existierten noch für ziemlich lange Zeit parallel zu geschlossenen Ghettos auch offene
Ghettos, deren Absperrung mehr oder weniger symbolischen Charakter hatte und
ausschlaggebend nur die Tatsache war, dass die Juden, die außerhalb der
Ghettogrenzen angetroffen wurden, bestraft wurden (anfangs mit Geld- oder
Gefängnisstrafen, später auch mit der Todesstrafe, s. zu vorstehendem insbesondere
auch Kossoy, Handbuch zum Entschädigungsverfahren, München 1958, Seite 119).
Gemein war den offenen und den geschlossenen Ghettos die fehlende Freizügigkeit.
Die wesentliche Erkenntnis der dem ZRBG zugrunde liegenden Ghetto-Rechtsprechung
des BSG war, dass die im Ghetto fehlende Freizügigkeit alleine nicht die Möglichkeit
ausschloss, ein Beschäftigungsverhältnis aus eigenem Willensentschluss einzugehen.
Ob die fehlende Freizügigkeit die Folge einer faktischen Ghettoisierung der jüdischen
Bevölkerung oder schon der hermetischen Abriegelung des Ghettos war, war für das
BSG ersichtlich unerheblich. Für eine unterschiedliche rechtliche Behandlung gäbe es
auch keinen vernünftigen Grund. Dass der Gesetzgeber den nach dem ZRBG
anspruchsberechtigten Personenkreis gegenüber der Ghetto-Rechtsprechung des BSG
einschränken und die Verfolgten, die sich zwangsweise in einem offenen Ghetto
aufhalten mussten, trotz dort ebenfalls fehlender Freizügigkeit von den Vergünstigungen
des ZRBG ausschließen wollte, kann nach den Gesetzesmaterialien ausgeschlossen
werden. Nach alledem liegt es für den Senat auf der Hand, dass kein von dieser
Rechtsprechung abweichender engerer Ghetto-Begriff im Rahmen des ZRBG
herangezogen werden darf, es vielmehr darauf ankommt, dass die Tätigkeit in einem
Zeitraum ausgeübt wurde, in dem bereits eine aufgezwungene und kontrollierte
Separierung der jüdischen Bevölkerung in bestimmten Wohnbezirken faktisch realisiert
und als Ausdruck behördlicher Beschränkungen der Bewegungsfreiheit im
Zusammenhang mit zunehmenden Verdrängungsmaßnahmen und dem Zustrom
weiterer Juden aufgrund von Vertreibungsaktionen umgesetzt worden war. Somit reicht
die Glaubhaftmachung des zwangsweisen Aufenthaltes in einem faktisch abgesperrten
Wohngebiet mit ausschließlich jüdischer Bevölkerung (offenes Ghetto) aus. Dies ist der
Klägerin hier gelungen. So hat die Zeugin B G in ihrer Erklärung vom 23.01.1956 im
Entschädigungsverfahren der Klägerin erklärt, sie sei schon 1940 zusammen mit der
Klägerin zwangsweise in das Ghetto Krenau verbracht worden. Den mit dem Judenstern
gekennzeichneten Juden sei es sodann verboten gewesen, andere Straßen von Krenau
zu betreten. Entsprechendes hat die Zeugin S H in ihrer Erklärung vom 25.01.1956
angegeben. Im Übrigen haben die Klägerin und alle in diesem Verfahren beteiligten
Zeugen sowohl schon im Entschädigungsverfahren als auch später im Rentenverfahren
der Klägerin bereits bezogen auf den hier noch streitigen Zeitraum vom 01.06. bis
31.12.1941 von einem Aufenthalt der Klägerin im "Ghetto Krenau" gesprochen, was
auch dafür spricht, dass schon in dieser Zeit eine Konzentration der jüdischen
Bevölkerung in einem bestimmten Stadtteil mit damit einhergehenden Einschränkungen
der Freizügigkeit stattgefunden hat. Dies steht auch nicht im Widerspruch zu den
historischen Erkenntnissen. Ausgehend von dem sogenannten Ghettoisierungsbefehl
Heydrichs bestanden bereits ab 1939 eine Vielzahl von gegen die jüdische
Bevölkerung gerichteten Maßnahmen, wonach das Gebiet Ostoberschlesiens möglichst
"judenfrei" gemacht werden sollte, welche die Anordnung an antijüdischen Maßnahmen
wie z.B. das Verbot, das Ghettogebiet zu verlassen oder die Befolgung von Sperrzeiten
und sonstigen Ausgangssperren beinhalteten (Bodek-Gutachten vom 24.11.1997).
Spätestens im Frühjahr 1941 gab es in Ostoberschlesien rechtliche und
wohnraumbezogene Beschränkungen (Judenbann, vgl. Bodek-Gutachten von
September 2002; Gutachten Prof. Golczewski a.a.O.), einen jüdischen Ordnungsdienst,
Wirtschafts- und Verkehrsbeschränkungen. Die jüdische Bevölkerung wurde
gezwungen, nur in bestimmten Straßen der Städte zu wohnen, dafür gegebenenfalls
auch umzuziehen, Wohnungen an den Hauptstraßen zu räumen, wobei sie die
Einrichtung zurücklassen mussten, ab 1940 durften sie die Hauptstraßen auch nicht
mehr betreten, sondern mussten diese umgehen, um die für sie noch erlaubten
Wohnviertel zu erreichen. Nach der Anordnung über den Aufenthalt der Juden des
Oberpräsidenten der Provinz Oberschlesien vom 31.07.1941 durften Juden den Ort, an
dem sie ihren gegenwärtigen Wohnsitz haben, ohne besondere schriftliche
Genehmigung der Ortspolizeibehörde nicht verlassen (Bodek-Gutachten von September
2002, Seite 32 und 91).
Aus alledem ist die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.
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Der Anregung der Beklagte die Revision zuzulassen war nicht zu folgen. Wie oben
dargelegt steht die Entscheidung des Senats im Einklang mit der Rechtsprechung des
BSG. Im Übrigen handelt es sich um eine Entscheidung und Beweiswürdigung im
Einzelfall. Damit liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 SGG nicht
vor.
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