Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 14.01.2011

LSG NRW (sgg, zpo, beschwerde, kläger, bewilligung, ablehnung, hauptsache, nachteil, bezug, verhandlung)

Landessozialgericht NRW, L 20 AS 2026/10 B
Datum:
14.01.2011
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 20 AS 2026/10 B
Vorinstanz:
Sozialgericht Duisburg, S 3 (2,10) AS 265/06
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Duisburg vom 07.05.2010 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind
nicht zu erstatten.
Gründe:
1
I.
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Mit Beschluss vom 10.07.2007 hatte das Sozialgericht dem Kläger, der seinerzeit
Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezog, ratenfreie
Prozesskostenhilfe bewilligt. Das Klageverfahren endete durch Annahme eines
Anerkenntnisses der Beklagten mit Schriftsatz des Klägers vom 01.10.2007. Nach
einem Hinweis des Sozialgerichts auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie auf
den Umstand, dass eine Kostenauferlegung zu Lasten der Beklagten unter dem
Gesichtspunkt der Klageveranlassung wegen mangelnder Information der Beklagten
durch den Kläger unbillig wäre, nahm der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom
25.10.2007 einen zuvor gestellten Antrag auf Kostenentscheidung zurück.
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Auf Anforderung des Sozialgerichts übersandte der Kläger im Dezember 2009 eine
neue Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie weitere
Belege. Daraus geht hervor, dass er mittlerweile eine Erwerbsminderungsrente bezieht.
Nach weiterer Korrespondenz zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers, auf
die Bezug genommen wird, änderte das Sozialgericht mit Beschluss vom 07.05.2010
seinen Beschluss vom 10.07.2007 ab und setzte als Kostenbeteiligung des Klägers an
die Landeskasse zu zahlende monatliche Raten von 15,00 EUR fest, erstmals zu zahlen
im Juni 2010. Das Gericht könne nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 120
Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen
ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder
wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert hätten. Nach dem Renteneinkommen
des Klägers seien nach der Tabelle zu § 115 ZPO monatliche Raten von 15,00 EUR zu
zahlen. Zur Rechtsmittelbelehrung führte das Sozialgericht aus, die Bewilligung von
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Prozesskostenhilfe sei nach § 127 Abs. 2 ZPO unanfechtbar. Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.
Hiergegen hat der Kläger am 09.06.2010 "Widerspruch" eingelegt. Er beantrage
entsprechend § 105 SGG mündliche Verhandlung. Ihm entstehe durch die nachträgliche
"Berechnung von Kosten" ein unzumutbarer Nachteil. Die Kosten hätten im Urteil zur
Hauptsache der gegnerischen Partei auferlegt werden müssen.
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II.
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1. Der "Widerspruch" des Klägers ist als Beschwerde i.S.v. § 172 SGG auszulegen.
Denn die für das sozialgerichtliche Verfahren geltende Verfahrensordnung des SGG
sieht (in § 172 Abs. 1 SGG) gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme
der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte allein die
Beschwerde an das Landessozialgericht vor. Wenn der Kläger unter Hinweis auf § 105
SGG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, so übersieht er, dass
diese Möglichkeit (unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 105 Abs. 2 Satz
2 SGG) allein für Gerichtsbescheide i.S.v. § 105 SGG besteht. Um einen solchen
Gerichtsbescheid, welcher anstelle einer Entscheidung durch Urteil eine Entscheidung
über die Klage selbst im schriftlichen Verfahren ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter
trifft, handelt es sich bei einem Beschluss, der nicht die Klage selbst, sondern die
Bewilligung bzw. die Modalitäten der Prozesskostenhilfe betrifft, jedoch nicht.
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2. Kommt deshalb als Rechtsmittel des Klägers gegen den Beschluss des
Sozialgerichts vom 10.07.2007 allein eine Beschwerde i.S.v. § 172 SGG in Betracht, ist
diese gleichwohl nach näherer Maßgabe des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG unzulässig.
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Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe
ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen
Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Handelt es sich um einen solchen
Fall der unzulässigen Beschwerde, so ist die Beschwerde nach § 202 SGG i.V.m. § 572
Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen.
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a) Die Frage, ob Einkommen oder Vermögen des Klägers einzusetzen sind (§ 115 ZPO)
und ob dementsprechend Ratenzahlungen anzuordnen sind (§ 120 ZPO), betrifft die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse i.S.v. § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG (vgl. nur
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.10.2009 - L 19 AS 817/09 B PKH). Denn
wird bei einschränkungslos beantragter Prozesskostenhilfe diese lediglich unter
Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt, so handelt es sich bei der Auferlegung der
Zahlungen um eine teilweise Ablehnung der begehrten Prozesskostenhilfe unter
Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine
einschränkungslose Gewährung (vgl. LSG Sachsen, Beschluss vom 12.02.2009 - L 3 B
794/08 AS-PKH; vgl. auch Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl.
2008, § 172 Rn. 6h).
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b) Ist in diesen Fällen die Beschwerde ausgeschlossen, so kann nach Auffassung des
Senats nichts anderes gelten, wenn eine ursprünglich ratenfreie Bewilligung von
Prozesskostenhilfe in Anwendung von § 120 Abs. 4 ZPO erst durch nachträgliche
Anordnung von Ratenzahlungen nach § 115 ZPO wegen Verbesserung der
wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers geändert wird (vgl. hierzu bereits den
Beschluss des 19. Senat des LSG NRW vom 07.12.2009 - L 19 B 13/09 AL).
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aa) Denn nach dem Willen des Gesetzgebers ist seit der zum 01.04.2008 erfolgten
Änderung des § 172 SGG die Beschwerde gegen Entscheidungen im
Prozesskostenhilfeverfahren nur noch eröffnet, wenn das Gericht die hinreichende
Erfolgsaussicht des klägerischen Begehrens verneint hat. Daran fehlt es jedoch nicht
nur, wenn bereits von Anfang an Prozesskostenhilfe unter Auferlegung von
Ratenzahlungen bewilligt worden ist; auch eine Ablehnung des Antrags auf
Abänderung der zu leistenden Ratenzahlungen wegen Verschlechterung der
wirtschaftlichen Verhältnisse der bedürftigen Partei nach § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO
beruht nur auf der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des
Antragstellers. Darüber hinaus ist jedoch auch kein sachlicher Grund ersichtlich, den
(umgekehrten) Fall der nachträglichen (höheren oder ggf. auch erstmaligen)
Zahlungsanordnung nach § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO anders zu behandeln, auch wenn
damit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abweichend von der ursprünglichen
Entscheidung wieder eingeschränkt (und damit teilweise abgelehnt) wird. Denn diese
nachträgliche Einschränkung wirkt sich letztlich in gleicher Weise aus und die
Entscheidung des Sozialgerichts beruht auch in diesem Falle allein auf der Prüfung der
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers (vgl. LSG NRW,
a.a.O.).
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bb) Nach Ansicht des Senat kann hiergegen auch nicht eingewandt werden, der
eindeutige Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG und der gesetzgeberische Wille stehe
einem Beschwerdeausschluss in Fällen des § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO entgegen; weder
Gesetzeswortlaut noch die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/7716 S. 22, Nr. 29 zu
b) erfassten die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung, welche dem
Antragsteller eine Rechtsposition wieder entziehe und die deshalb weder eine
planwidrige Regelungslücke noch einen gleichartigen Sachverhalt darstelle (so etwa
LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.01.2010 - L 1 AL 137/09 B, und LSG Sachsen,
Beschluss vom 03.05.2010 - L 3 AS 608/09 B PKH; ebenso LSG Baden-Württemberg,
Beschluss vom 01.10.2009 - L 11 R 898/09 PKH-B und LSG Rheinland-Pfalz,
Beschluss vom 16.06.2008 - L 5 B 163/08 AS).
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Diese gegenteilige Ansicht übersieht, dass unter den Gesetzeswortlaut des § 172 Abs. 3
Nr. 2 SGG als (teilweise, s.o.) "Ablehnung von Prozesskostenhilfe" zwanglos auch eine
erst spätere Auferlegung von Ratenzahlungen gefasst werden kann. Denn aus § 120
Abs. 4 Satz 1 ZPO geht hervor, dass das Prozesskostenhilfeverfahren mit der
Bewilligung von Prozesskostenhilfe keineswegs (außerhalb der Fälle des § 127 Abs. 3
ZPO) seinen Abschluss gefunden hat. Vielmehr können innerhalb des
Vierjahreszeitraumes des § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO Änderungen zum Nachteil des
Antragstellers stets berücksichtigt und die Prozesskostenhilfebewilligung jeweils den
geänderten Verhältnisses angepasst werden. Im Umfang einer Entscheidung nach §
120 Abs. 4 ZPO zum Nachteil des Antragstellers wird dann die Prozesskostenhilfe i.S.v.
§ 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG - wenn auch zu einem Zeitpunkt nach zuvor weitergehender
Bewilligung - dessen Wortlaut entsprechend "abgelehnt". Der damit einhergehende
Beschwerdeausschluss trifft ersichtlich auch den Zweck des § 172 Abs. 3 Satz 3 SGG,
eine Entscheidung des Sozialgerichts in Prozesskostenhilfesachen, die allein die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers beurteilt, von
vornherein einer Überprüfung durch das Landessozialgericht zu entziehen.
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3. Doch selbst, wenn die Beschwerde des Klägers zulässig wäre, wäre sie jedenfalls
unbegründet: Der Senat nimmt insoweit auf die Ausführungen des Sozialgerichts
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Bezug. Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde auch nicht gegen die
Berechnung durch das Sozialgericht, sondern ist der Meinung, die Beklagte - die in der
Hauptsache ein Anerkenntnis abgegeben hatte - hätte im Falle eines Urteils seine
außergerichtlichen Kosten tragen müssen. Diese Frage steht allerdings in keinem
Zusammenhang mit dem Umstand, dass in den Einkommensverhältnissen des Klägers
eine Verbesserung eingetreten ist, welche nach § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO das
Sozialgericht zu einer Änderung der Entscheidungen über vom Kläger zu leistende
Zahlungen berechtigte.
Im Übrigen sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass der Kläger nach Annahme
des Anerkenntnisses der Beklagten auf einer Kostenentscheidung des Sozialgerichts in
der Hauptsache hätte bestehen können, sofern er seinerzeit die ihm vom Gericht
mitgeteilte Auffassung nicht geteilt haben sollte, die Beklagte habe keinen
hinreichenden Anlass zur Klageerhebung gegeben, weil der Kläger sie zuvor nicht
hinreichend über alle relevanten Umstände informiert habe. Allerdings hat der Kläger
seinerzeit mit anwaltlichem Schriftsatz im Anschluss an die entsprechende Mitteilung
des Sozialgerichts seinen Antrag auf Kostenentscheidung gerade zurückgenommen.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
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5. Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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