Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 03.03.2004
LSG NRW: kov, versorgung, stationäre behandlung, ungarn, kriegsopfer, ausschluss, rente, minderung, soldat, gemeinde
Landessozialgericht NRW, L 10 V 23/03
Datum:
03.03.2004
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 10 V 23/03
Vorinstanz:
Sozialgericht Münster, S 4 V 165/01
Sachgebiet:
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Münster vom 16.07.2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu
erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Teilversorgung nach dem
Bundesversorgungsgesetz (BVG).
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Der 1924 in der Slowakei geborene und in Ungarn lebende Kläger ist ungarischer
Staatsbürger.
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Er beantragte im Februar 1999 die Gewährung einer Beschädigtenversorgung. Zur
Begründung gab er an, am 06.01.1945 von der ungarischen Jungmannkommandatur
(Levente) als Soldat eingezogen und am folgenden Tag als deutscher Soldat der
Deutschen Wehrmacht zur Ausbildung übergeben worden zu sein. Am Palmsonntag
1945 sei er auf einem bei Ludwigsburg gelegenen Bahnhof bei einem Luftangriff verletzt
worden. Der Luftdruck habe ihn gegen einen Eisenbahnwaggon geschleudert. Dadurch
sei es zu einem Wirbelsäulenbruch sowie einem Kopf- und Hörschaden gekommen.
Anschließend sei er in amerikanische Gefangenschaft geraten. Nach Rückkehr aus der
Gefangenschaft sei er nach Ungarn übergesiedelt worden. Unterlagen wie Wehrpass
und Bescheinigung über die Gefangenschaft besitze er nicht mehr. Ebensowenig könne
er Augenzeugen für die Schädigung benennen. Seinem Antrag hat der Kläger
zahlreiche Unterlagen beigefügt, darunter auch ärztliche Berichte über Behandlungen in
dem Zeitraum von 1979 bis 1999, im Wesentlichen wegen Wirbelsäulenbeschwerden,
sowie für die ungarische Landessozialversicherung 1993 und 1996 erstellte Gutachten,
in denen u.a. eine hochgradige Deformierung der Wirbelsäule angegeben worden ist.
Ferner legte der Kläger schriftliche Aussagen des O W und der H W1 vor, die bestätigt
haben, dass der Kläger schon nach seiner Heimkehr Anfang Oktober 1945 über
Wirbelsäulenbeschwerden, einen Bruch im Bauch und eine Hörbeeinträchtigung
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geklagt habe.
Anfragen des Beklagten nach Unterlagen beim Krankenbuchlager Berlin, Bundesarchiv
Aachen und der Deutschen Dienststelle Berlin verliefen erfolglos.
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Sodann ließ der Beklagte den Kläger in Ungarn durch Dr. M begutachten (Gutachten
vom 19.03.2000). Dieser führte unter Einbeziehung des von Dr. Q erstatteten hno-
ärztlichen Gutachtens (24.02.2000) die Versteifung und Verkrümmung der Wirbelsäule
auf den im Krieg erlittenen Wirbelbruch und die fortgeschrittene beiderseitige
Lärmschädigung auf die angegebene Tellerminenexplosion zurück. Nach Auswertung
der übersandten Gutachten, Audiogramme und Röntgenaufnahmen durch seinen
versorgungsärztlichen Dienst erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 04.09.2000 eine
"Hörminderung beiderseits nach Bombenexplosion" als Schädigungsfolge i.S.d. § 1
BVG an. Die Gewährung einer Rente lehnte er ab, weil die Schädigungsfolgen keine
Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von wenigstens 25 von Hundert (v.H.) bedingten.
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Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, auch die Gesundheitsstörungen an
der Wirbelsäule sowie der Bruch im Bauch seien Schädigungsfolge; die Hörminderung
sei mit einer MdE von mindestens 25 v.H. zu bewerten.
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Nach Einholung einer Stellungnahme des Arztes für HNO-Krankheiten Dr. C und
erneuter Auswertung der aktenkundigen medizinischen Befunde durch seinen
versorgungsärztlichen Dienst wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass ein
erheblicher Teil der geltend gemachten Hörminderung aufgrund der langjährig
ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Schlosser entstanden sei; der berufsbedingte
Anteil der Hörminderung dürfe bei der Beurteilung nach dem BVG nicht berücksichtigt
werden. Der geltend gemachte Bruch im Bauch sowie an der Wirbelsäule ließe sich
nicht mehr nachweisen. Soweit solche Schädigungen vorgelegen haben sollten, seien
diese folgenlos verheilt. Die seit 1979 vorliegenden degenerativen Verformungen der
Wirbelsäule und der Verdacht auf Morbus Bechterew seien schädigungsunabhängig
entstanden. Erst 1997 werde in den vorliegenden Arztberichten von einer
Kompressionsfraktur gesprochen, deren Ursache eine ebenfalls
schädigungsunabhängige hochgradige Osteoporose gewesen sei.
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Dazu entgegnete der Kläger, es sei richtig, dass der Bruch im Bauch tatsächlich verheilt
sei. Die Gesundheitsstörungen an der Wirbelsäule seien jedoch auf den erlittenen
Wirbelsäulenbruch zurückzuführen. Seit 50 Jahren gehe er gebückt. Eine Morbus
Bechterew-Erkrankung bestehe nicht.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2001, zugestellt am 16.05.2001, wies der
Beklagte den Widerspruch zurück.
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Hiergegen hat der Kläger am 28.05.2001 Klage erhoben und im Wesentlichen seinen
Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Seiner Klage hat er einen weiteren
ärztlichen Bericht über eine stationäre Behandlung im Dezember 1989/Januar 1990
wegen Wirbelsäulenbeschwerden und die schriftlichen Erklärungen zweier weiterer
Zeugen (I, Name des zweiten Zeugen unleserlich) beigefügt, die Klagen des Klägers
über Wirbelsäulenschmerzen in der Zeit nach dem Krieg bestätigt haben. Der Kläger hat
ferner mitgeteilt, älter als 15 Jahre alte Krankenunterlagen, seien vernichtet.
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Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
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den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 04.09.2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 26.03.2001 zu verurteilen, ihm ab Antragstellung eine
Beschädigtenversorgungsrente nach dem BVG als Teilversorgungsleistung zu
gewähren.
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Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen.
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Auf den Hinweis des Sozialgerichts (SG) hat der Kläger in Ungarn bei dem
Bürgermeisteramt der Großgemeinde N am 21.09.2001 wegen des Wirbelsäulenleidens
und im November 2002 wegen des Gehörschadens die Gewährung einer
Kriegsbeschädigtenrente beantragt. Diese wurde ihm aufgrund des XLV. Gesetzes von
1994 über die Kriegsopferversorgung in Kombination mit der Regierungsverordnung
113/1994 (KOV), in Kraft getreten am 01.09.1994, zunächst wegen teilweiser Steifheit
der Wirbelsäule unter Berücksichtigung einer Minderung der Arbeitsfähigkeit von 25 v.H.
nach der Rentenklasse V und seit dem 01.12.2002 wegen der nunmehr zusätzlich als
weitere Schädigungsfolge anerkannten Schwerhörigkeit unter Berücksichtigung einer
Minderung der Arbeitsfähigkeit von 50 v.H. nach der Rentenklasse IV gewährt.
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Nachdem es den Beteiligten seine Absicht, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden,
mitgeteilt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, wies das SG mit
Gerichtsbescheid vom 16.07.2003 die Klage ab. Das BVG sei gemäß § 7 Abs. 2 BVG
auf Kriegsopfer, die aus derselben Ursache einen Anspruch auf Versorgung gegen
einen anderen Staat besitzen, nicht anzuwenden, es sei denn, dass zwischenstaatliche
Vereinbarungen etwas anderes bestimmten. Ziel dieser Vorschrift sei der vollständige
Ausschluss einer doppelten Versorgungsberechtigung bei gleicher Ursache. Dies gelte
selbst dann, wenn gegebenenfalls die Versorgungsleistungen durch den Heimatstaat
wertmäßig hinter etwaigen deutschen Leistungen zurückbleiben sollten. Ein die
Kriegsopferentschädigung regelndes zwischenstaatliches Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem ungarischen Staat im gesetzlich vorausgesetzten
Sinne existiere derzeit nicht. Der Kläger besitze aus derselben Ursache, nämlich der
Kriegsverletzung, einen Versorgungsanspruch gegen den ungarischen Staat. Das folge
aus den Mitteilungen des Bürgermeisteramtes der Großgemeinde N. Soweit der Kläger
vortrage, dass er einen Antrag auf Kriegsversorgung in Ungarn nicht gestellt hätte, wenn
er gewusst hätte, dass dann Leistungen nach dem BVG ausgeschlossen seien, ergebe
sich nichts anderes. Denn das BVG sei gemäß § 7 Abs. 2 BVG schon dann nicht auf
Kriegsopfer anzuwenden, wenn diese aus derselben Ursache zwar einen Anspruch auf
Versorgung gegen einen anderen Staat besitzen, diesen Anspruch jedoch noch nicht
realisiert hätten.
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Gegen den am 30.07.2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 22.10.2003
Berufung eingelegt und erneut darauf hingewiesen, dass seine Leiden auf den Krieg
zurückzuführen seien und er wegen dieser Gesundheitsstörungen nur leichte mit einem
geringerem Lohn verbundene Arbeiten hätte verrichten können. Er habe den Antrag auf
Kriegsinvalidenrente in Ungarn auf Aufforderung des Sozialgerichts gestellt. Jetzt
erfahre er, dass er deswegen keine Rente aus Deutschland erhalte. Ihm sei keine
Wahlmöglichkeit angeboten worden. Nicht berücksichtigt worden sei, dass er den
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Antrag beim Beklagten früher als den bei den ungarischen Behörden gestellt habe.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 16.07.2003 abzuändern und den
Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 04.09.2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 26.03.2001 zu verurteilen, ihm ab Antragstellung eine
Beschädigtenversorgungsrente nach dem BVG als Teilversorgungsleistung zu
gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom
16.07.2003 zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Der Senat hat trotz Ausbleiben des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung
aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung entscheiden können, weil der Kläger von
diesem Termin mit dem Hinweis benachrichtigt worden ist, dass auch im Falle seines
Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann.
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
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Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf
Teilversorgung zu (§§ 64, 64 e BVG i.V.m. §§ 30, 31 BVG).
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Dem Anspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass er weder Deutscher noch
deutscher Volkszugehörigkeit ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BVG). Zwar wird, wenn die
Schädigung mit einem Dienst im Rahmen der Deutschen Wehrmacht oder
militärähnlichem Dienst für eine deutsche Organisation im ursächlichen Zusammenhang
steht oder in Deutschland oder in einem zur Zeit der Schädigung von der Deutschen
Wehrmacht besetzten Gebiet durch unmittelbare Kriegseinwirkung eingetreten ist, das
BVG auch auf andere Kriegsopfer angewendet, wenn diese ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben (§ 7 Abs. 1 Nr. 3
BVG). Jedoch kann darüber hinaus in anderen als den in § 7 Abs. 1 BVG bezeichneten,
besonders begründeten Fällen mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und
Sozialordnung (BMA) Versorgung gewährt werden (§ 8 Abs. 1 BVG). Dabei bedarf die
allgemeine Einbeziehung einer Kriegsopfergruppe in den Anwendungsbereich des
BVG auch der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen (§ 8 Satz 1 BVG).
Eine derartige allgemeine Zustimmung (§ 8 Satz 1 BVG) liegt gemäß A Ziffer 3 b der
Regelungen für die Versorgung von Kriegsopfern in Ost- und Südosteuropa des BMA
vom 07.12.1990 (Richtlinien Ost 1990 - VI a 4-5334-9) für andere Kriegsopfer vor, die
die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 BVG mit Ausnahme des Wohnsitzes erfüllen.
Diese Voraussetzungen hat der Kläger, der nach seinem Vorbringen Dienst im Rahmen
der deutschen Wehrmacht geleistet hat, erfüllt.
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Wie das SG zu Recht ausgeführt hat, scheitert der geltend gemachte Anspruch des
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Klägers indes daran, dass er vom ungarischen Versicherungsträger Leistungen wegen
der auch gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Kriegsbeschädigung bezieht.
Gemäß § 7 Abs. 2 BVG findet das BVG auf Kriegsopfer, die aus derselben Ursache
einen Anspruch auf Versorgung gegen einen anderen Staat besitzen, keine
Anwendung, es sei denn, dass zwischenstaatliche Vereinbarungen etwas anderes
bestimmen. Diese Regelung, die eine Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln bei
gleicher Ursache ausschließt, bezieht sich auf alle Personen, die als Kriegsopfer
Anspruch auf Versorgung gegen einen anderen Staat haben. Sie trägt auch
außenpolitischen Belangen Rechnung. Grundsätzlich liegt die Verantwortung für die
Versorgung von Kriegsopfern bei dem Heimatstaat des Beschädigten. Kommt dieser
seiner Verantwortung nach, so erübrigen sich Versorgungsleistungen durch andere
Staaten. Zusätzliche Leistungen aus der Bundesrepublik Deutschland könnten im
übrigen als Einmischung in die inneren Angelegenheiten des Heimatstaates empfunden
werden sowie zu einer unerwünschten Ungleichbehandlung von Kriegsopfern und einer
damit unter Umständen verbundenen negativen Auswirkung auf das soziale Klima
führen (BSG, Urteil vom 20.05.1992 - 9a RV 11/91 -, SozR 3-3100 § 7 BVG Nr. 1; Urteil
vom 20.05.1992 - 9a RV 12/91 -,SozR 3-3100 § 7 BVG Nr. 2; Urteil vom 10.08.1993 -
9/9a RV 39/92, SozR 3-3100 § 7 BVG Nr. 3; Urteil vom 05.11.1997 - 9 RV 20/96 -,
BSGE 81, 156ff; Beschluss vom 25.08.1998 - B 9 V 78/98 B -; Urteil vom 09.12.1998 - B
9 V 41/97 R -; Urteil vom 28.07.1999 - B 9 V 19/98 R -, SozR 3-3100 § 7 BVG Nr. 6;
Beschluss vom 09.12.1999 - B 9 V 61/99 B -; Urteil vom 17.02.2000 - B 9 V 5/00 -).
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Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BVG für den Ausschluss des geltend gemachten
Anspruchs sind erfüllt. Die im Verfügungssatz des angefochtenen Bescheides
enthaltende Anerkennung einer "Hörminderung beiderseits nach Bombenexplosion" als
Schädigungsfolge i.S.d. § 1 BVG bindet den Beklagten zwar; sie steht dem Ausschluss
des geltend gemachten Anspruchs gemäß § 7 Abs. 2 BVG jedoch nicht entgegen.
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Der Kläger bezieht aufgrund des KOV wegen des Wirbelsäulenleidens seit
Antragstellung (§ 19 KOV) - 01.10.2001 - und ab 01.12.2002 auch wegen des später
geltend gemachten Hörschadens eine laufende Rente (§§ 1, 2 KOV). Der
Kriegsschaden wurde zunächst in die Rentengruppe V, später - unter Einbeziehung des
Hörschadens - in die Rentengruppe IV eingestuft (§ 3 KOV). Für die Zeit vor
Antragstellung hat der Kläger eine einmalige Erstattung von 75.000 Forint unter
Berücksichtigung der zunächst festgesetzten Rentenklasse V erhalten (§ 10 KOV).
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Ob der Versorgungsanspruch gegen den dritten Staat - hier: Ungarn - nach Art und
Höhe den Leistungen des BVG entspricht, hat für den Ausschluss der Versorgung nach
§ 7 BVG keine Bedeutung. Das gilt auch dann, wenn die von dem dritten Staat gewährte
Leistung nur gering ist (BSG, Urteil vom 05.11.1997 - 9 RV 20/96 -, a.a.O.; Urteil vom
09.12.1998 - B 9 V 41/97 R -, a.a.O.).
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Dass Leistungen nach dem BVG - lägen deren Voraussetzungen vor - bereits ab Beginn
des Antragsmonats - Februar 1999 - zu gewähren wären, die laufende Rentenleistung
nach dem KOV jedoch erst am 01.10.2001 begann, weil der Kläger erst im September
2001 den Antrag gestellt hat (§ 19 KOV), steht der Anwendung des § 7 Abs. 2 BVG nicht
entgegen. Maßgebend ist, ob ein Anspruch auf Versorgung aus derselben Ursache
gegen einen anderen Staat besteht. Das ist vorliegend der Fall. Denn das KOV eröffnete
dem Kläger bereits ab Inkrafttreten im September 1994 einen Anspruch auf
Kriegsbeschädigtenrente. Deshalb ist es unerheblich, dass der Kläger in Kenntnis des
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Ausschlusses des § 7 Abs. 2 BVG wegen der behaupteten geringeren Leistung den
Antrag nach den KOV nicht gestellt hätte oder in Unkenntnis des KOV den Antrag nicht
früher gestellt hat.
Ein eine abweichende Regelung enthaltendes zwischenstaatliches Abkommen
zwischen Deutschland und Ungarn besteht derzeit nicht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2
SGG).
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