Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.06.2003
LSG NRW: eugh, rückwirkung, rücknahme, erlass, aufenthaltserlaubnis, verwaltungsakt, rechtssicherheit, ausnahme, beschränkung, besitz
Landessozialgericht NRW, L 13 EG 60/02
Datum:
27.06.2003
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 13 EG 60/02
Vorinstanz:
Sozialgericht Detmold, S 15 (3,10) EG 1/01
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 10 EG 3/03 B
Sachgebiet:
Kindergeld-/Erziehungsgeldrecht
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold
vom 30. Oktober 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten
sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird
nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Die Klägerin begehrt Erziehungsgeld für ihr am.1994 geborenes Kind H im Rahmen
eines Verfahrens nach § 44 des 10. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X).
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Die in der Türkei geborene Klägerin lebt seit dem 09.09.1987 im Bundesgebiet, wo sie
zunächst eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens erhielt.
Nachdem dieses zunächst erfolglos verlaufen war, wurde ihr aufgrund eines Erlasses
des Innenministers NW weiterhin der Aufenthalt in Deutschland ermöglicht. Am
29.08.1991 erhielt sie eine Aufenthaltsbefugnis, welche bis zum 29.08.1993 befristet
war und am 12.08.1993 bis zum 29.08.1995 verlängert wurde. Mit Bescheid des
Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21.03.1995 wurde sie
als Asylberechtigte anerkannt; dieser Bescheid wurde mit Urteil des
Verwaltungsgerichts Minden vom 20.11.1995 bestandskräftig. Am 06.09.1995 erhielt sie
eine bis zum 29.08.1997 befristete Aufenthaltserlaubnis, welche am 14.02.1996 als
unbefristete erteilt wurde. Seit dem 05.09.2000 ist die Klägerin deutsche
Staatsangehörige.
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Das beklagte Land lehnte mit Bescheid vom 14.03.1994/Widerspruchsbescheid vom
21.06.1994 einen Antrag der Klägerin vom 07.03.1994 auf Erziehungsgeld für die
Betreuung von H mit der Begründung ab, sie sei nicht im Besitz einer
Aufenthaltsberechtigung oder entsprechender Aufenthaltserlaubnis. In dem gegen diese
Bescheide geführten Klageverfahren S 3 (9) KG 99/94, Sozialgericht (SG) Detmold,
erkannte das beklagte Land am 06.09.1995 den Erziehungsgeldanspruch für die
Betreuung von H dem Grunde nach ab dem Tag des Erhalts der Aufenthaltserlaubnis,
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dem 06.09.1995, an. Den von der Klägerin weiter verfolgten Anspruch auf Zahlung von
Erziehungsgeld auch für die Zeit zuvor wies das SG mit Urteil vom 06.09.1995 ab. Die
hiergegen gerichtete Berufung nahm die Klägerin am 31.05.1996 zurück.
Mit einem am 01.09.2000 beim Versorgungsamt B eingegangen Schreiben beantragte
die Klägerin rückwirkend Erziehungsgeld für die Betreuung von H ... auch für die Zeit
vom 25.02.1994 bis zum 05.09.1995. Sie wies auf ein Urteil des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH) vom 04.05.1999 in der Rechtssache C-262/96 hin, wonach ihr
auch für die Zeit vor dem 06.09.1995 als seinerzeit noch türkischer Staatsangehöriger
Erziehungsgeld zugestanden habe.
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Mit Bescheid vom 20.09.2000 lehnte das beklagte Land den Antrag ab und berief sich
zur Begründung auf die Rückwirkungsfrist von vier Jahren nach § 44 Abs. 4 SGB X.
Danach habe der jetzige Zugunstenantrag der Klägerin nur eine Rückwirkung bis zum
01.01.1996. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Kägerin wies es mit Bescheid
vom 08.12.2000 zurück und führte zur Begründung aus, in dem von der Klägerin in
Bezug genommenen Urteis des EuGH habe dieser die Rückwirkung seiner
Entscheidung begrenzt und bestimmt, dass keine Ansprüche auf Leistungen vor Erlass
des Urteils, d.h. vor dem 04.09.1999, geltend gemacht werden könnten, es sei denn, die
Betroffenen hätten bereits vor diesem Zeitpunkt Widerspruch, Klage oder einen
gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt. Die Klägerin habe die Berufung gegen das
Urteil des SG Detmold aber am 31.05.1996 zurückgenommen; damit verbleibe es bei
der Vorschrift des § 44 SGB X.
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Die Klägerin hat am 05.01.2001 Klage zum SG Detmold erhoben und ausgeführt, sie
habe, wie vom EuGH im Urteil vom 04.05.1999 (C-262/96) verlangt, seinerzeit gegen
die ablehnenden Bescheide des beklagten Landes Widerspruch und Klage eingelegt
und erfülle damit die Voraussetzungen für eine rückwirkende Zahlung von
Erziehungsgeld.
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Das SG hat mit Urteil vom 30.10.2002 die Klage abgewiesen:
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Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Überprüfung der Bescheide vom 14.03.1994,
21.06.1994 und des Ausführungsbescheides vom 13.11.1995 nach § 44 SGB X, weil
die Frist des Abs. 4 dieser Vorschrift bereits abgelaufen sei. Werde ein Verwaltungsakt
mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, würden Sozialleistungen nach
den Vorschriften der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches längstens für einen
Zeitraum von 4 Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wurde der Zeitpunkt der
Rücknahme vom Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt
zurückgenommen werde. Erfolge die Rücknahme auf Antrag, trete bei der Berechnung
des Zeitraums, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen seien, anstelle der
Rücknahme der Antrag. Damit könne unter Berücksichtigung von § 44 Abs. 4 SGB X ein
Erziehungsgeldanspruch der Klägerin nur noch frühestens ab dem 01.01.1996
bestehen. Eine über diese Frist hinausgehende Rückwirkung könne auch nicht aus dem
Urteil des EuGH in der Rechtssache C-262/96 hergeleitet werden. In dem genannten
Urteil habe der EuGH für Recht erkannt, dass die unmittelbare Wirkung des Art. 3 Abs. 1
des Beschlusses Nr. 3/80 des Assosationsrates vom 19.09.1980 über die Anwendung
der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft auf die türkischen Arbeitnehmer und deren Familienangehörige nicht zur
Begründung von Ansprüchen auf Leistungen für Zeiten für Erlass des Urteils vom
04.05.1999 geltend gemacht werden könne, soweit die Betroffenen nicht vor diesem
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Zeitpunkt gerichtlich Klage erhoben oder einen gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt
hätten. Zwar habe die Klägerin gegen die ablehnenden Bescheide vom 14.03.1994 und
21.06.1994 Klage und gegen das klageabweisende Urteil auch Berufung erhoben bzw.
eingelegt. Sie habe die Berufung jedoch am 31.05.1996 zurückgenommen. Damit
handele es sich vorliegend um ein Rechtsverhältnis, das vor Erlass des Urteils des
EuGH vom 04.05.1999 abschließend geregelt gewesen sei.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 04.12.2002 zugestellte Urteil am 13.12.2002
Berufung eingelegt. Sie vertritt weiterhin die Ansicht, es genüge für eine Rückwirkung
des Urteils des EuGH, wenn der bzw. die Betroffene irgendwann Klage erhoben oder
einen gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt hätten. Auch auf die Frage, ob diese
Rechtsmittel noch anhängig seien, komme es nicht an.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 30. Oktober 2002 zu ändern und das
beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 20.09.2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 08.12.2000 zu verurteilen, ihr unter Aufhebung des
Bescheides vom 14.03.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
21.08.1994 und Änderung des Bescheides vom 13.11.1995 Erziehungsgeld für die
Betreuung von H auch für die Zeit vom 25.02.1994 bis zum 05.09.1995 zu zahlen.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Es hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten, der Verwaltungsakten des beklagten Landes sowie der Beiakte L 13 KG
103/95, Landessozialgericht NRW und der Ausländerakten der Klägerin Bezug
genommen. Diese Akten haben vorgelegen und waren ihrem wesentlichen Inhalt nach
Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen,
denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erziehungsgeld für die Betreuung des
Kindes H auch für die Zeit vor dem 06.09.1995. Zur Begründung nimmt der Senat zur
Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die
zutreffenden und ausführlichen Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug.
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Der Senat hält insbesondere die Ausführungen des EuGH im Urteil vom 04.05.1999 (C-
262/96) zum Umfang der zeitlichen Rückwirkung dieser Entscheidung für eindeutig. So
heisst es unter Rd.-Nr. 111 des Urteils: "Unter diesen Umständen schließen es
zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit aus, Rechtsverhältnisse, die vor Erlaß
des vorliegenden Urteils abschließend geregelt waren, in einer Situation in Frage zu
stellen, in der dies die Finanzierung der Systeme der sozialen Sicherheit der
Mitgliedsstaaten rückwirkend erschüttern würde." Bei verständiger Würdigung dieser
Ausführungen ergibt sich, dass der EuGH eine Ausnahme von der von ihm zuvor
gemachten zeitlichen Beschränkung der Wirkungen seines Urteils nur für den
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Personenkreis vorsehen wollte, der vor Erlass des Urteils gerichtlich Klage erhoben
oder einen gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt hatte und dessen Rechtsbehelfe zum
Zeitpunkt des Urteils noch nicht abschließend erledigt waren.
Damit ist es auch ohne Bedeutung, dass die Klägerin seinerzeit die Berufung gegen das
klageabweisende Urteil vom 06.09.1995 in der Sache S 3 (9) KG 99/94 SG Detmold,
zurückgenommen und nicht auf einem Berufungsurteil bestanden hat. Ihr
Rechtsverhältnis wäre auch dann abschließend geregelt gewesen, wenn die Berufung
durch Urteil zurückgewiesen worden wäre, denn eine Nichtzulassungsbeschwerde
hatte nach der seinerzeitigen Sach- und Rechtslage keine Aussicht auf Erfolg gehabt.
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Es besteht kein Anlass, die Revision nach § 160 SGG zuzulassen.
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Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 193 SGG.
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