Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.12.2010

LSG NRW: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, aufschiebende wirkung, öffentliches interesse, überwiegendes interesse, vollziehung, versorgung, anspruch auf rechtliches gehör, beendigung

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss vom 23.12.2010 (rechtskräftig)
Sozialgericht Düsseldorf S 2 KA 382/10 ER
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 11 KA 95/10 B ER
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.08.2010 wird
zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten
des Beigeladenen zu 8). Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz.
Sie ist als Fachärztin für Diagnostische Radiologie seit dem Jahre 2001 mit dem Beigeladenen zu 8), ebenfalls einem
Facharzt für Diagnostische Radiologie, in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) am Vertragsarztsitz C-straße 00
in S vertragsärztlich tätig. Auf Antrag des Beigeladenen zu 8) genehmigte der Zulassungsausschuss für Ärzte
Düsseldorf mit Beschlüssen vom 08.10.2009 die Verlegung seines Vertragsarztsitzes zur B-straße 00 in S mit
Wirkung vom 01.01.2010 und stellte zugleich die Beendigung der Berufsausübungsgemeinschaft zum 31.12.2009
fest. Mit ihrem Widerspruch wendete sich die Beschwerdeführerin dagegen, dass dem Beigeladenen zu 8) "die
vertragsärztliche Zulassung für die Niederlassung B-straße in S erteilt worden sei". Sie habe ein
Rechtsschutzbedürfnis für den Widerspruch. Der Beigeladene zu 8) sei im Jahre 2001 in die BAG aufgenommen
worden und habe unter ihrer maßgeblichen Mitwirkung die vertragsärztliche Zulassung erhalten. Entgegen der sich aus
dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Verpflichtung habe der Beigeladene zu 8) bislang weder einen Kaufpreis
gezahlt noch einen Kapitalanteil erworben. Vielmehr habe er immer seine Beteiligung und die Zahlung eines
Kaufpreises angekündigt, bis er sich am 29.06.2009 entschieden habe, den Gemeinschaftspraxisvertrag zu kündigen
und die Zulassung ohne Zahlung eines Kaufpreises "mitzunehmen". Er habe sich für den Fall seines Ausscheidens
aufgrund einer Eigenkündigung in § 21 des Gesellschaftsvertrages verpflichtet, ihr die Fortführung der
Gemeinschaftspraxis mit einem neuen - vertragsärztlich tätigen - Kollegen zu ermöglichen. Das Fortbestehen der
BAG werde durch den Antrag auf Sitzverlegung und Beendigung vereitelt. Da der auf eigenen Wunsch ausscheidende
Nullbeteiligungsgesellschafter eine vertragsärztliche Zulassung vorgefunden habe und bei seinem Ausscheiden ein
Abfindung beanspruchen könne, habe sie als verbleibende Gesellschafterin ein berechtigtes Interesse daran, dass die
Gemeinschaftspraxis mit der Anzahl von Ärzten fortgeführt werde, für die sie eingerichtet sei. Schließlich ergebe sich
ihr Rechtsschutzbedürfnis daraus, dass sie ausgelagerte Praxisräume an einem nur ca. 300 m von dem
vorgesehenen Niederlassungsort des Beigeladenen zu 8) befindlichen Standort betreibe. Zwischen beiden Praxen
bestünde ein unmittelbarer Wettbewerb. Zudem versuche der Beigeladene zu 8), die bisherigen Patienten der
Gemeinschaftspraxis zu gewinnen, um seine Neuzulassung wirtschaftlich zu konsolidieren. Die Beendigung der BAG
führe zur Neugründung von zwei Einzelpraxen. Dadurch werde der Wert der bisherigen Gemeinschaftspraxis erheblich
geschmälert und die wirtschaftliche Existenz der jeweiligen Einzelpraxis nicht mehr gesichert. Der Beigeladene zu 8)
besitze keine Abrechnungsgenehmigung und verfüge über keine abrechnungsfähigen radiologischen Geräte.
Mit Beschluss vom 16.12.2009 hat der Beschwerdegegner den Widerspruch zurückgewiesen. Der
Zulassungsausschuss habe die Verlegung des Vertragsarztsitzes zu Recht genehmigt und zugleich auch die
bestehende BAG für beendet erklärt. Auf die Verlegung seines Vertragsarztsitzes habe der Beigeladene zu 8) einen
Rechtsanspruch, sofern dem nicht Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstünden. Ob der Beigeladene
zu 8) mit der Umsetzung dieses Anspruchs gegen gesellschaftsrechtliche Verpflichtungen verstoße, hätten die
Zulassungsgremien weder zu prüfen noch zu beachten. Aus wirtschaftlichen Interessen lasse sich eine
Anfechtungsbefugnis ohnehin nicht ableiten. Die sofortige Vollziehung der Entscheidung sei anzuordnen, weil dies im
öffentlichen Interesse liege, denn es müsse alsbald Klarheit über die vertragsärztlichen Befugnisse des Beigeladenen
zu 8) herbeigeführt werden. Dessen überwiegendes Interesse folge daraus, dass ihm nicht zuzumuten sei, ggf. erst
ein nachfolgendes Klageverfahren abwarten zu müssen, bevor er für seine wirtschaftlichen Dispositionen
Planungssicherheit erlangen könne.
Diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 05.02.2010 vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf mittels Klage
(S 2 KA 53/10) angegriffen. Sie begehrt die Zulassungsgremien zu verpflichten, die BAG mit dem Beigeladenen zu 8)
aufgrund ihrer Beendigungserklärung vom 02.10.2009 mit sofortiger Wirkung, hilfsweise zum 31.10.2009, für beendet
zu erklären. Zum anderen begehrt die Beschwerdeführerin die Verpflichtung der Zulassungsgremien, die Verlegung
des Vertragsarztsitzes des Beigeladenen zu 8) zu widerrufen und ihren Antrag auf Ausschreibung/Nachbesetzung neu
zu bescheiden, hilfsweise für den Fall, dass kein Praxissubstrat mehr vorhanden sei, die Feststellung, dass der
Vertragsarztsitz des Beigeladenen zu 8) untergegangen sei.
Mit Antrag vom 14.07.2010 hat die Beschwerdeführerin ferner um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie sei
klagebefugt und habe ein Rechtsschutzbedürfnis, da die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung vom Gericht
mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden könne. Die Entscheidung des Besschwerdegegners verletzte sie in
ihren Rechten aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Der Beschluss des Zulassungsausschusses sei rechtswidrig,
weil ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Ihr sei keine Möglichkeit gegeben worden, zum Antrag auf
Feststellung der Beendigung der BAG und Sitzverlegung Stellung zu nehmen. Sie habe einen eigenen Antrag auf
Ausschreibung und Nachbesetzung bei der Beigeladenen zu 7) gestellt, den diese pflichtwidrig nicht an den
Beschwerdegegner weitergeleitet habe. Der Zulassungsausschuss habe es unterlassen, die Beendigung der BAG
aufgrund ihrer fristlosen Kündigung vom 02.10.2009 mit sofortiger Wirkung, hilfsweise zum 31.10.2009 festzustellen.
Der Beigeladene zu 8) habe nach der Kündigung vom 02.10.2009 keine vertragsärztlichen Tätigkeiten mehr ausgeübt.
Ein Mitglied des Zulassungsausschusses sei befangen (wird ausgeführt). Ihr sei es verwehrt worden, einen
Befangenheitsantrag zu stellen. Die sofortige Vollziehung sei zu Unrecht angeordnet worden. Ein besonderes
öffentliches Interesse liege nicht vor. Der Beschwerdegegner habe den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt. Er habe
sich keine Kenntnis vom Inhalt des Gesellschaftsvertrags verschafft und im Widerspruchsverfahren gestellte Anträge
und abgegebene Erklärungen nicht beachtet. Der Beschwerdegegner habe ferner unberücksichtigt gelassen, dass die
Interessen der in der BAG verbleibenden Ärzte angemessen zu wahren seien. Er hätte zur Kenntnis nehmen müssen,
dass die Beigeladene zu 7) gegen der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) verstoßen habe, indem ihr Antrag auf
vorzeitige Beendigung der BAG nicht beachtet bzw. nicht weitergeleitet worden sei. Der verbleibende Partner einer
BAG habe ein Ausschreibungsrecht. Demzufolge hätte dem Antrag auf Sitzverlegung nicht stattgegeben werden
dürfen. Ferner seien nunmehr neue Tatsachen zu berücksichtigen. Die vertragsärztliche Versorgung werde gefährdet.
Der Beigeladene zu 8) habe seine Praxis eröffnet, obgleich unklar sei, ob er eine Abrechnungsgenehmigung habe.
Eine Sitzverlegung scheitere auch daran, dass die BAG infolge der fristlosen Kündigung beendet sei und wegen der
dreimonatigen nichtärztlichen Tätigkeit des Beigeladenen zu 8) ohnehin kein verlegungsfähiges Praxissubstrat mehr
existiere. Der Versorgungsbedarf sei auch ohne Sitzverlegung gesichert. Die Einzelpraxis des Beigeladenen zu 8) sei
nicht überlebensfähig. Wirtschaftliche Nachteile habe der Beigeladene zu 8) nicht erlitten, da er sich niemals
wirtschaftlich an der BAG beteiligt habe. Demgegenüber sei sie - die Beschwerdeführerin - erheblich in ihren Rechten
betroffen. Die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit der BAG sei infolge der sofortigen Kürzung der
Regelleistungsvolumina gefährdet. Der Beigeladene zu 8) habe in erheblichem Maße gegen seine
gesellschaftsvertraglichen Pflichten verstoßen. Er habe in zahlreichen Fällen Patienten nicht befundet und nicht
abgerechnet. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Niederlassungsabsicht des Beigeladenen zu 8).
Die Beschwerdeführerin hat beantragt,
den Beschwerdegegner zu verurteilen, die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Beschlusses vom 16.12.2009
aufzuheben unter gleichzeitiger Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 05.02.2010.
Der Beschwerdegegner hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hat sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides bezogen.
Der Beigeladene zu 8) hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hat vorgetragen, die Zulassung sei ihm mit Bescheid vom 29.03.2001 persönlich erteilt worden. Er habe einen
Rechtsanspruch auf Sitzverlegung, denn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung stünden dem nicht entgegen. Die
Beschwerdeführerin trage vor, selbst keine Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung kernspintomographischer
Leistungen zu haben. Werde die beantragte einstweilige Regelung erlassen, hätte dies zur Folge, dass er - der
Beigeladene zu 8) - seinen Vertragsartsitz unter der bisherigen Adresse der BAG behalte. Das jedoch wolle die
Beschwerdeführerin, wie die zahllosen zivilgerichtlichen Verfahren zeigten, unbedingt verhindern. Der
Beschwerdeführerin gehe es nur darum, ihn seine vertragsärztliche Tätigkeit am neuen Vertragsarztsitz nicht ausüben
zu lassen. Hierdurch werde die vertragsärztliche Versorgung gefährdet, da er dann auf unabsehbare Zeit gehindert sei,
kernspintomographische Leistungen zu erbringen.
Die Beigeladenen zu 1) bis 7) haben sich nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
Mit Beschluss vom 18.08.2010 hat das SG den Antrag zurückgewiesen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden
Mit Beschluss vom 18.08.2010 hat das SG den Antrag zurückgewiesen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung komme nicht in Betracht, da sich der Beschluss des Besschwerdegegners vom 16.12.2009 sowohl dem
Grunde nach als auch hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung als offensichtlich rechtmäßig erweise. Für
die von den Zulassungsgremien zu treffende Feststellung der Beendigung einer BAG reiche es aus, wenn dem
Zulassungsausschuss als dem zuständigen Adressaten eine einseitige Willenserklärung zugehe, mit der sich ein
Partner von der BAG lossage. Eine dahingehende Willenserklärung hätten die Zulassungsgremien zutreffend im
Antrag des Beigeladenen zu 8) auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes zum 01.01.2010 von der C-straße 00, S, in
die B-straße 00, S, gesehen und folgerichtig die Beendigung der BAG zum Jahresende 2009 festgestellt. Ein früherer
Beendigungszeitpunkt habe nicht festgestellt werden können. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass sich die
Beschwerdeführerin selbst an den Zulassungsausschuss gewandt und diesem die Beendigung der BAG zu einem
bestimmten (früheren) Zeitpunkt angezeigt habe. Unerheblich sei, ob die Beigeladene zu 7) den Antrag der
Beschwerdeführerin vom 05.10.2009 auf Einleitung der Ausschreibung und Nachbesetzung nicht unverzüglich an den
Zulassungsausschuss weitergeleitet habe. Ausschreibung und Nachbesetzung würden nur bei Beendigung der
Zulassung eines Vertragsarztes in Betracht kommen. Aus Sicht der Beigeladenen zu 7) habe es hierfür hinsichtlich
des Beigeladenen zu 8) wegen dessen Antrages auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes keine Anhaltspunkte
gegeben. Rechtsfehlerfrei habe der Beschwerdegegner auch die Genehmigung der Verlegung des Vertragsarztsitzes
des Beigeladenen zu 8) bestätigt. Der Beschwerdegegner habe zutreffend dargelegt, dass eine Prüfung oder
Beachtung der Einhaltung gesellschaftsrechtlicher Verpflichtungen durch den Beigeladenen zu 8) den
Zulasssungsgremien nicht obliege. Privatrechtliche Vereinbarungen könnten die Vorgaben und Anforderungen des
Vertragsarztrechts nicht verändern. Für die Frage, ob ein Arzt seine vertragsärztliche Zulassung durch Verzicht
beendet habe, sei allein maßgeblich, ob ein solcher Verzicht wirksam gegenüber den vertragsarztrechtlichen
Institutionen erklärt worden sei oder als erklärt gelte. Somit habe der Beschwerdegegner allein öffentlich-rechtlich zu
bewerten, ob Gründe der vertragsärztlichen Versorgung der Sitzverlegung entgegenstünden. Dabei komme es in erster
Linie auf die tatsächliche Versorgungssituation in dem betreffenden Planungsbereich an. Dies habe der
Beschwerdegegner zu Recht verneint. Eine Gefährdung der Versorgung der Versicherten durch die Sitzverlegung um
ca. 300 m im selben Planungsbereich sei bei einer radiologischen Praxis als reiner Zuweisungspraxis nicht gegeben.
Rechtsfehlerfrei habe der Beschwerdegegner auch den Sofortvollzug seiner Entscheidung angeordnet (wird
ausgeführt).
Diese Entscheidung greift die Beschwerdeführerin fristgerecht mit der Beschwerde an. Das SG habe die Hauptsache
vorweg genommen und damit gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen. Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzes sei
allein die Frage, ob die sofortige Vollziehung rechtmäßig angeordnet worden sei. Demgegenüber gehe es nicht um die
abschließende Klärung, ob die Sitzverlegung zu Recht erfolgt oder die BAG zum rechten Zeitpunkt beendet worden
sei. Die Entscheidung des Beschwerdegegners sei keinesfalls offensichtlich rechtmäßig. Das SG verkenne, dass die
BAG bereits aufgrund der fristlosen Kündigung vom 05.10.2009 beendet worden sei. Unbeachtlich sei, ob die
zivilrechtliche Kündigung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses wirksam sei. Die Beigeladene zu 7) habe ihren -
der Beschwerdeführerin - Antrag auf Ausschreibung und Nachbesetzung vom 05.10.2009 pflichtwidrig nicht an den
Zulassungsausschuss weitergeleitet. Das müsse sich der Beschwerdegegner zurechnen lassen. Die Anordnung des
Sofortvollzugs sei nicht hinreichend begründet worden. Die Ausführungen des SG hierzu seien inhaltlich falsch (wird
ausgeführt). Im Übrigen habe der Beschwerdegegner den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Eine mündliche
Verhandlung hätte durchgeführt werden müssen. Unzutreffend sei ferner die Auffassung des SG, privatrechtliche
Vereinbarungen könnten die Vorgaben und Anforderungen des Vertragsarztrechts nicht verändern, denn dies gelte
dann nicht, wenn vertragsärztliche Voraussetzungen untrennbar von zivilrechtlichen Gestaltungsformen abhängen
würden. Darum gehe es hier, denn die Beigeladene zu 7) habe die ehemaligen Mitglieder der BAG am 26.08.2010
schriftlich danach befragt, wie die gemeinsame Berufsausübung in der Zeit vom 01.04.2001 bis 31.12.2009
ausgestaltet gewesen sei. Das Ermittlungsergebnis müsse abgewartet werden, denn sofern ein
Scheinarbeitsverhältnis vorgelegen haben sollte, bestehe kein verlegungsfähiges Praxissubstrat.
Die Beigeladene zu 7) beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Entscheidung des SG.
Der Beigeladene zu 8) verweist ohne Antragstellung darauf, dass privatrechtliche Belange nicht zu berücksichtigten
seien.
Der Beschwerdegegner sowie die Beigeladenen zu 1) bis 6) haben sich zur Sache nicht geäußert und keine Anträge
gestellt.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf die Gerichte und den Inhalt der
beigezogenen Streitakte S 2 KA 53/10.
II.
Die gem. §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der
Beschwerdeführerin ist nicht begründet. Das SG hat ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.
Die Klage ist in der Hauptsache statthaft, allerdings voraussichtlich unbegründet. Die Entscheidungen des
Beschwerdegegners und des SG erscheinen als rechtmäßig (1.). Die angeordnete sofortige Vollziehung wird mit einer
inhaltlich noch hinreichenden Begründung von einem überwiegenden Individualinteresse getragen (2.).
1.
a) Rechtsgrundlage für die begehrte einstweilige Regelung ist § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG),
denn nach § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB V hat die Anrufung des Berufungsausschusses aufschiebende Wirkung.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen
Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise
anordnen. Zwar ist in § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG lediglich die Rede von der Anordnung der aufschiebenden
Wirkung, doch wird wegen der gleichen Zielrichtung auch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von
dieser Norm erfasst (Senat, Beschluss vom 20.05.2009 - L 11 B 5/09 KA ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss
vom 25.10.2006 - L 10 B 15/06 KA ER -; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.08.2006 - L 4 B 269/04 KA ER -
).
Bei den Entscheidungen nach § 86b Abs. 1 SGG hat eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen
stattzufinden. Dabei steht eine Prüfung der Erfolgsaussichten zunächst im Vordergrund. Auch wenn das Gesetz keine
materiellen Kriterien für die Entscheidung nennt, kann als Richtschnur für die Entscheidung davon ausgegangen
werden, dass das Gericht dann die aufschiebende Wirkung wiederherstellt, wenn der angefochtene Verwaltungsakt
offenbar rechtswidrig ist und der Betroffene durch ihn in subjektiven Rechten verletzt wird; am Vollzug eines
offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht kein öffentliches Interesse (Düring in Jansen, SGG, 3.
Auflage, 2009 Rdn. 11). Sind die Erfolgsaussichten nicht offensichtlich, müssen die für und gegen eine sofortige
Vollziehung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen werden. Dabei ist die Regelung des § 86a Abs. 3
Satz 2 zu beachten, dass in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG (Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags-
und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben) die
Vollziehung ausgesetzt werden soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen
Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende
öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Auch über diese ausdrückliche Regelung hinaus ist das aus
den Regelungen des § 86a SGG hervorgehende gesetzliche Regel-Ausnahmeverhältnis zu beachten: In den
Fallgruppen des § 86a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 SGG ist maßgebend, dass der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang
des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine davon abweichende
Entscheidung zu rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - zu § 80 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). In den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG haben Widerspruch und Klage
hingegen grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Es ist ein öffentliches Vollzugsinteresse oder ein überwiegendes
Interesse eines Beteiligten erforderlich. Nur dann wird (ausnahmsweise) die sofortige Vollziehung angeordnet (Senat,
Beschluss vom 27.07.2010 - L 11 KA 3/10 B ER -). Das Gericht hat insbesondere zu berücksichtigen, wie
schwerwiegend die Beeinträchtigung durch die aufschiebende Wirkung gerade im grundrechtsrelevanten Bereich ist.
Bei Eingriffen in die Berufsfreiheit müssen die Gründe für den Sofortvollzug in einem angemessenen Verhältnis zur
Schwere des Eingriffs stehen und ein Zuwarten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens ausschließen
(vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28.08.2007 - 1 BvR 2157/07 -; 11.02.2005 - 1 BvR 276/05 -; BVerfG, NJW 2003 S.
3618, 3619; Senat, Beschlüsse vom 20.05.2009 - L 11 B 5/09 KA ER -, 19.03.2009 - L 11 B 20/08 KA ER -,
17.06.2009 - L 11 B 6/09 KA ER -; vgl. auch Düring a.a.O.).
b) Ausgehend hiervon ergibt sich:
aa) Die formalen Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG liegen vor. Die Anrufung des
Berufungsausschusses hat aufschiebende Wirkung (§ 96 Abs. 4 Satz 2 SGB V). Dieser hat die sofortige Vollziehung
seiner Entscheidung angeordnet und sich hierzu als Rechtsgrundlagen auf § 97 Abs. 4 SGB V und § 86a Abs. 2 Nr. 5
SGG bezogen. Das ist nicht zu beanstanden (vgl. auch Senat, Beschluss vom 17.06.2009 - L 11 B 6/09 KA ER -).
bb) Die Beschwerdeführerin ist nicht anfechtungsberechtigt.
Die Prüfung der Begründetheit von Drittanfechtungen vertragsärztlicher Konkurrenten erfolgt nach der Rechtsprechung
des BSG zweistufig. Zunächst ist zu klären, ob der Vertragsarzt oder die Berufsausübungsgemeinschaft berechtigt
ist, die dem konkurrierenden Arzt erteilte Begünstigung (zB Zulassung, Ermächtigung) anzufechten. Ist das zu
bejahen, muss geprüft werden, ob die den Dritten begünstigende Entscheidung in formeller und materieller Hinsicht
rechtmäßig ist (vgl. BSG, Urteil vom 17.10.2007 - B 6 KA 42/06 R -).
Im vorliegenden Fall besteht schon keine Berechtigung der Beschwerdeführerin, die dem Beigeladenen zu 8) erteilte
Genehmigung anzufechten.
Unter welchen Voraussetzungen Vertragsärzte berechtigt sind, zugunsten anderer Ärzte ergangene Entscheidungen
Unter welchen Voraussetzungen Vertragsärzte berechtigt sind, zugunsten anderer Ärzte ergangene Entscheidungen
anzufechten (sog. defensive Konkurrentenklage), hat das BSG in seinem Urteil vom 07.02.2007 - B 6 KA 8/06 R - im
Anschluss an die Entscheidung des BVerfG vom 17.08.2004 - 1 BvR 378/00 - im Einzelnen dargestellt (vgl. auch
BSG, Urteil vom 17.10.2007 - B 6 KA 42/06 R -). Danach besteht eine Anfechtungsberechtigung eines Vertragsarztes
nur dann, wenn (1.) der Kläger und der Konkurrent im selben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen anbieten und
(2.) dem Konkurrenten die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet oder erweitert wird und nicht nur
ein weiterer Leistungsbereich genehmigt wird, sowie (3.) der dem Konkurrenten eingeräumte Status gegenüber
demjenigen des Anfechtenden nachrangig ist. Letzteres ist der Fall, wenn die Einräumung des Status an den
Konkurrenten vom Vorliegen eines Versorgungsbedarfs abhängt, der von den bereits zugelassenen Ärzten nicht
abgedeckt wird. (1) Von den genannten Voraussetzungen erfüllt ist diejenige, dass die Beschwerdeführerin und der mit
ihr konkurrierende Beigeladene zu 8) im selben räumlichen Bereich Leistungen anbieten. Allerdings muss für die
Anfechtungsberechtigung ein faktisches Konkurrenzverhältnis vorliegen, durch das plausibel wird, dass der bereits
zugelassene Arzt eine nicht nur geringfügige Schmälerung seiner Erwerbsmöglichkeiten zu befürchten hat.
Dementsprechend bedarf es der Überprüfung und Feststellung, dass es in den Leistungsspektren und
Einzugsbereichen vom anfechtenden und begünstigten Arzt ins Gewicht fallende Überschneidungen gibt (BSG, Urteil
vom 17.06.2009 - B 6 KA 38/08 R -). Dazu ist im Regelfall zunächst die Darlegung des anfechtenden Arztes
erforderlich, welche Leistungen er anbietet und wie viele Patienten und welcher prozentuale Anteil seiner Patienten
aus dem Einzugsbereich des dem Konkurrenten zugedachten Praxissitzes kommen. Hat er dies substantiiert
vorgetragen, so obliegt es der zur Entscheidung berufenen Behörde, ihrerseits tätig zu werden und die erforderlichen
weiteren Informationen über das (voraussichtliche) Leistungsspektrum und den (voraussichtlichen) Patientenkreis des
Konkurrenten zu erheben. Näherer Darlegungen und Feststellungen zu den Leistungsspektren vom anfechtenden und
konkurrierenden Arzt bedarf es indessen dann nicht, wenn das Vorliegen ins Gewicht fallender Überschneidungen
ohne Weiteres auf der Hand liegt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Praxen der beiden Ärzte in derselben Stadt
gelegen sind - jedenfalls soweit es sich nicht um eine so weitläufige handelt, wie es sehr große Städte sein können -
und wenn beide Ärzte in einem eng umgrenzten Fachgebiet tätig sind, wie dies z.B. bei der Augenheilkunde (BSG,
Urteil vom 17.06.2009 - B 6 KA 38/08 R -) oder bei Internisten mit demselben Schwerpunkt oder derselben
fakultativen Weiterbildung oder besonderer Fachkunde im Sinne von § 24 Satz 1 Buchst. b Bedarfsplanungs-
Richtlinien-Ärzte (BSG, Urteil vom 28.01.2009 - B 6 KA 50/07 R -) der Fall ist. In solchen Konstellationen eines eng
umgrenzten Tätigkeitsbereichs sind im Regelfall sowohl nähere Darlegungen des Drittanfechtenden als auch weitere
Ermittlungen der zur Entscheidung berufenen Behörde zur Frage gleicher Leistungsspektren der Konkurrenten
entbehrlich.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend eine räumliche Überschneidung der Einzugsbereiche ohne
Weiteres zu bejahen, da der Beigeladene zu 8) seinen Vertragsarztsitz am Niederlassungsort der Beschwerdeführerin
verlegt. Nichts anderes gilt letztlich für eine (fachliche) Überschneidung der Leistungsspektren. Sowohl die
Beschwerdeführerin als auch der Beigeladene zu 8) sind als Fachärzte für Diagnostische Radiologie zur
vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
(2) Nicht erfüllt wird hingegen die Voraussetzung, dass durch eine Verlegung des Vertragsarztsitzes dem
Konkurrenten die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet oder zumindest erweitert wird. Im Falle
einer Verlegung des Vertragsarztsitzes besteht gegenüber den Fällen, in denen die durch eine Ermächtigung bzw.
Sonderbedarfszulassung bewirkte Öffnung des Zugangs zur vertragsärztlichen Versorgung in Frage stand, die
Besonderheit, dass der Konkurrent bereits über einen durch die Zulassung an seinem Vertragsarztsitz vermittelten
Status verfügt, ihm der Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung also bereits grundsätzlich eröffnet ist (vgl. BSG,
Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - zur Zweigpraxisgenehmigung). Daher lässt sich die Erfüllung des Merkmals
der Teilnahmeeröffnung allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer Erweiterung der Teilnahme begründen, wie dies für
den Fall einer Ermächtigungserweiterung in Erwägung gezogen wird (vgl. BSG, Urteil vom 07.02.2007 - B 6 KA 8/06 R
-). Das Merkmal einer Erweiterung der Teilnahmemöglichkeit setzt voraus, dass die Erweiterung auf einer Änderung
der rechtlichen Rahmenbedingungen beruht, also nicht allein faktische Folge einer geänderten Situation ist. Die
Genehmigung, einen Vertragsarztsitz zu verlegen, führt jedoch zu keiner rechtlichen Erweiterung des Kreises der
Patienten, die ein Vertragsarzt behandeln darf. Zwar ist die Zulassung auf den jeweiligen Planungsbereich bezogen
und wird für den Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz) erteilt (§ 95 Abs 1 Satz 7 SGB V, § 24 Abs 1 Ärzte-
ZV); zudem ist der Vertragsarzt gemäß § 24 Abs 2 Satz 1 Ärzte-ZV verpflichtet, seine Sprechstunde am
Vertragsarztsitz zu halten. Damit resultiert aus der Zulassung allein eine grundsätzliche Beschränkung des
Tätigkeitsortes im Sinne einer Bindung der Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit an den Vertragsarztsitz. Die
Verlegung des Vertragsarztsitzes (§ 24 Abs. 7 Ärzte-ZV) wiederum setzt voraus, dass eine Zulassung vorhanden ist,
die nach § 24 Abs. 1 Ärzte-ZV für den Ort der Niederlassung (Vertragsarztsitz) erfolgt und nunmehr auf einen neuen
Vertragssitz bezogen wird. Dies führt indes zu keiner rechtlichen Erweiterung des Kreises der Patienten, die ein die
Verlegung betreibender Vertragsarzt behandeln darf.
(3) Ebenfalls nicht erfüllt wird die erforderliche dritte Voraussetzung, dass der dem Konkurrenten eingeräumte Status
gegenüber dem Status des Anfechtenden nachrangig ist (vgl. BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - zur
Zweigpraxisgenehmigung). Das Konkurrenzverhältnis besteht auf der identischen Ebene der Zulassungshierarchie.
Die Beschwerdeführerin ist wie der Beigeladene zu 8) zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen (§ 95 Abs. 1 Satz
1 1. Halbs. SGB V).
Demnach ist die Beschwerdeführerin nicht anfechtungsberechtigt. Mithin kann die Klage in der Hauptsache schon aus
diesem Grunde keinen Erfolg haben.
cc) Im Übrigen gilt: Zutreffend und unter Bezugnahme auf die maßgebende Rechtsprechung des BSG hat das SG
dargelegt, dass eine BAG (Gemeinschaftspraxis) vertragsarztrechtlich schon dann endet, wenn dem
Zulassungsausschuss eine einseitige Willenserklärung zugeht, mit der sich ein Partner von der BAG lossagt. Der
Senat nimmt auf die unter I. dieses Beschlusses in wesentlichen Teilen wiedergegebenen Ausführungen des SG
Bezug und macht sie sich zu eigen (§§ 142 Abs. 2 Satz 3, 153 Abs. 2 SGG). Die hiergegen gerichteten Angriffe der
Beschwerdeführerin gehen fehl.
(1) Im Ansatz zutreffend ist die Auffassung der Beschwerdeführerin, zivilrechtliche Fragestellungen könnten
ausnahmsweise auf das öffentlich-rechtliche Statusverhältnis Einfluss nehmen. Das ist etwa dann der Fall, wenn
vertragsarztrechtliche Voraussetzungen untrennbar von zivilrechtlichen Gestaltungsformen abhängen. So ist bei der
Frage, ob ein Arzt sich für die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung eignet, insbesondere ob bei ihm die
Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit in beruflicher und persönlicher Selbstständigkeit gesichert ist, im Falle
gesellschaftsvertraglicher Verbindung mit einer anderen Person zu überprüfen, ob eine ausreichende Selbstständigkeit
oder in Wahrheit ein (verstecktes) Angestelltenverhältnis vorliegt. Außerhalb dieses Sonderbereichs ist es aber nicht
Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Zulassungsgremien, zivilrechtliche Verhältnisse zu prüfen
(BSG, Urteil vom 28.11.2007 - B 6 KA 26/07 R -).
Um eine solche Ausnahmekonstellation geht es vorliegend nicht. Anders als in den Fällen, in denen zu klären ist, ob
einer vertragsärztlichen Tätigkeit ein Scheinarbeitsverhältnis entgegensteht, ist die öffentlich-rechtliche Beendigung
einer Gemeinschaftspraxis allein von vertragsarztrechtlichen Voraussetzungen abhängig. Zivilrechtliche
Gestaltungsformen sind insoweit irrelevant. Maßgebend ist allein, ob dem Zulassungsausschuss eine
Willenserklärung zugeht, aus der unmittelbar oder im Wege der Auslegung entnommen werden kann, dass der
Erklärende sich von der BAG "lossagt". Das ergibt sich wie folgt: Die Voraussetzungen für die Führung einer
Gemeinschaftspraxis bestimmt § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV. Danach müssen drei Anforderungen erfüllt sein: Es muss
überhaupt eine gemeinsame Ausübung ärztlicher Tätigkeit vorliegen; die zusammenarbeitenden Ärzte müssen
Vertragsärzte sein; die gemeinsame Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit muss vom Zulassungsausschuss
genehmigt worden sein. Nur solange alle drei Voraussetzungen weiterhin vorliegen, besteht die Gemeinschaftspraxis
fort. Mit dem Wegfall auch nur einer der Voraussetzungen wird der bisher praktizierten besonderen Ausübungsform
vertragsärztlicher Tätigkeit die Grundlage entzogen und finden die mit ihr verbundenen Berechtigungen (insbesondere
die Möglichkeit der Patientenbehandlung und Leistungsabrechnung unter einheitlichem Namen sowie die
Einschränkung des Gebotes der persönlichen Leistungserbringung nach § 32 Ärzte-ZV) ihr Ende (BSG, Urteil vom
19.08.1992 - 6 RKa 36/90 -). Eine einfache schriftliche Erklärung eines beteiligten Vertragsarztes gegenüber dem
Zulassungsausschuss, dass die Gemeinschaftspraxis beendet sei oder werde, führt hiernach zum konstitutiv
wirkenden Beendigungsbeschluss durch den Zulassungsausschuss. Darauf, ob der die Beendigungserklärung
abgebende Vertragsarzt gesellschaftsvertraglich hierzu berechtigt war, kommt es nicht an (vgl. BSG, Urteil vom
19.08.1992 - 6 RKa 36/90 -; LSG Bayern, Urteil vom 24.05.2000 - L 12 KA 45/98 - ). Dem steht § 21 Abs. 3 des
Gesellschaftsvertrags vom 15.01.2001 nicht entgegen. Nach § 21 Abs. 3 Satz 1 ist der ausscheidende
Vertragspartner verpflichtet, seinen Vertragsarztsitz zugunsten des verbleibenden Vertragspartners zur Ausschreibung
freizugeben und im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens alle Handlungen und Erklärungen unverzüglich
vorzunehmen, die eine Wiederbesetzung des Vertragsarztsitzes bei dem verbleibenden Vertragspartner ermöglichen.
Nach § 21 Abs. 3 Satz 2 hat sich der ausscheidende Vertragspartner dabei aktiv im Sinne des oder der verbleibenden
Vertragspartner und nach deren schriftlichen Weisungen an dem Nachbesetzungsverfahren gem. § 103 Abs. 4 SGB V
zu beteiligen. Ob und inwieweit diese zivilrechtliche Klausel angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung
wirksam ist (hierzu Pfisterer in Festschrift ARGE Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein, 2008. S. 785 ff.),
unterliegt der Beurteilung durch die Zivilgerichte. Für die nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen zu klärenden
Fragestellung nach der Wirksamkeit der Beendigungserklärung und damit der Beendigung der vertragsarztrechtlich
genehmigten gemeinsamen Berufsausübung sind die Vereinbarungen nach § 21 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags -
wie dargestellt - hingegen irrelevant.
(2) Zutreffend hat das SG weiter dargelegt, dass die BAG zum 31.12.2009 endete, denn der Zulassungsausschuss
konnte zu Recht aus dem Antrag des Beigeladenen zu 8) vom 18.09.2009 auf Verlegung des Vertragsarztsitzes den
verobjektivierten Willen herleiten, die BAG zu beenden.
Soweit die Beschwerdeführerin dem entgegenhält, ihre dem Beigeladenen zu 8) ausgesprochenen fristlosen
Kündigungen vom 30.09.und 02.10.2009 hätten bereits die Beendigung der BAG bewirkt, ist das unzutreffend. Zwar
hat die Beschwerdeführerin die Beigeladene zu 7) mit Schreiben vom 05.10.2009 über die zum 02.10.2009
ausgesprochene Kündigung und den Ausschluss des Beigeladenen zu 8) aus der BAG unterrichtet. Ob allerdings
dieses Schreiben der Beigeladenen zu 7) am 05.10.2009 zugegangen ist, lässt sich den aktenkundigen Unterlagen
nicht entnehmen. Sollte dieses Schreiben der Beigeladenen zu 7) erst nach dem 05.10.2009 zugegangen sein, wäre
es schon deswegen irrelevant, weil die Beendigungserklärung des Beigeladenen zu 8) dem Zulassungsausschuss
schon am 05.10.2009 vorlag. Im Übrigen ist das Schreiben vom 05.10.2009 aber auch deswegen rechtlich
unerheblich, weil die Beschwerdeführerin es an die "KV Nordrhein - Zulassungsstelle -" adressiert hat. Statt dessen
hätte sie es dem Zulassungsausschuss, einem rechtlich verselbständigen Gremium von Vertretern der Ärzte und
Krankenkassen (§ 96 SGB V), zusenden müssen. Dieser Fehler ist der Beschwerdeführerin anzulasten, denn als
zugelassene Vertragsärztin ist von ihr zu erwarten, dass sie die Strukturen des vertragsärztlichen Systems kennt. Ob
und inwieweit die Beigeladene zu 7) verpflichtet war, das Schreiben vom 05.10.2010 an den Zulassungsausschuss
weiterzuleiten, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben.
(3) Unzutreffend ist die Annahme der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner müsse sich den "Fehler" der
Beigeladenen zu 7) zurechnen lassen. Eine Rechtsgrundlage hierfür ist dem Senat nicht ansatzweise ersichtlich. Im
Übrigen verkennt die Beschwerdeführerin, dass der Berufungsausschuss erst mit seiner Anrufung ausschließlich
zuständig wird und diese Zuständigkeit bis zur rechtsverbindlichen Erledigung der Verfahrens behält, mithin das
Verfahren vor ihm ein umfassendes Verwaltungsverfahren in einer zweiten Verwaltungsinstanz ist (BSG, Beschluss
vom 06.02.2008 - B 6 KA 9/07 B - und Urteil vom 27.01.1993 - 6 RKA 40/91 - ). Schon hieraus folgt, dass ihm der von
der Beschwerdeführerin behauptete "Fehler" der Beigeladenen zu 7) nicht zugerechnet werden könnte.
cc) Auch soweit der Beschwerdegegner den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 08.10.2010 betreffend
Verlegung des Vertragsarztsitzes bestätigt, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wiederum nimmt der
Senat Bezug auf die eingehende und zutreffende Begründung des SG im angefochtenen Beschluss (§§ 142 Abs. 2
Satz 3, 153 Abs. 2 SGG). Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
(1) Die Auffassung der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner hätte nur aufgrund mündlicher Verhandlung
entscheiden dürfen, ist unzutreffend. Eine mündliche Verhandlung ist nur dann obligatorisch, wenn die
Zulassungsgremien über Zulassungen oder die Entziehung von Zulassungen beschließen (§§ 37 Abs. 1 Satz 1, 45
Abs. 3 Ärzte-ZV). Darum geht es hier nicht, denn die Praxisverlegung ist schon begrifflich keine Zulassung und auch
rechtlich ein Aliud. Die Verlegung des Vertragsarztsitzes (§ 24 Abs. 7 Ärzte-ZV) setzt eine auf den Ort der
Niederlassung (Vertragsarztsitz) bezogene Zulassung voraus (§ 24 Abs. 1 Ärzte-ZV). Demzufolge ist die im
Zulassungsbescheid enthaltenen Bestimmung des Vertragsarztsitzes nur eine Komponente der Zulassung, so dass
eine Verlegung die Zulassung als solche unberührt lässt (Schallen, Ärzte-ZV, 7. Auflage, 2009, § 24 Rdn. 51). Sonach
war eine mündliche Verhandlung nur fakultativ. Hieran ändert auch die Anregung der Beschwerdeführerin vom
15.12.2009 auf Erörterung des Sachverhalts nichts. Der Beschwerdegegner war nicht gehalten, nunmehr eine
mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Soweit die Beschwerdeführerin weitere Mängel des Verfahrens vor dem Zulassungsausschuss geltend macht,
kann dahin stehen, ob diese vorliegen. Jedenfalls sind etwaige Verfahrensmängel infolge des Widerspruchsverfahrens
geheilt (§ 41 SGBB X). Ihr Hinweis darauf, dass ein Mitglied des Zulassungsausschusses befangen gewesen sei,
trägt schon deswegen nicht, weil nur der Beschluss des Beschwerdegegners und nicht jener des
Zulassungsausschusses einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist.
(3) Neue Tatsachen sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu berücksichtigen. Maßgebender
Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist die letzte Verwaltungsentscheidung (vgl. Senat, Urteil vom
11.02.2009 - L 11 KA 98/08 - m.w.N.).
2.
Erweist sie sonach, dass die Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, sind die Voraussetzungen für die
sofortige Vollziehung gegeben, wenn ein öffentliches Vollzugsinteresse und/oder ein überwiegendes Vollzugsinteresse
des Beigeladenen zu 8) besteht und dieses von der Behörde nachvollziehbar dargelegt wird.
a) Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ist schriftlich zu begründen (§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG). An
die Begründung sind infolge der mit § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG bezweckten Warnfunktion (hierzu LSG Schleswig-
Holstein, Beschluss vom 03.08.2006 - L 4 B 269/06 KA ER -) sowie des Klarstellungsinteresses des
Bescheidadressaten (hierzu Keller, a.a.O., § 86a Rdn. 21c; vgl. auch Düring, a.a.O., § 86a Rdn. 14) hohe
Anforderungen zu stellen. Sie muss erkennen lassen, warum im konkreten Fall das öffentliche Interesse oder das
Individualinteresse eines Beteiligten am Sofortvollzug überwiegt und warum dies dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit
entspricht (Keller, a.a.O., § 86a Rdn. 21b). Das den Sofortvollzug tragende öffentliche oder individuelle Interesse
("besonderes Interesse") muss mehr als das den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigende Interesse sein, denn
die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass des Verwaltungsaktes reichen für die Begründung des
Sofortvollzugs nicht aus (Senat, Beschluss vom 17.06.2009 - L 11 B 6/09 KA ER -; LSG Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 24.11.2004 - L 10 B 14/04 KA -; Frehse, in Schnapp/Wigge, Handbuch für das Vertragsarztrecht, 2.
Auflage, 2006, § 23 Rdn. 103).
b) Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegegners im Ergebnis in (noch)
hinreichender Weise.
aa) Er hat darauf hingewiesen, es sei dem Beigeladenen zu 8) angesichts der Dauer eines Hauptsacheverfahren nicht
zuzumuten, den Eintritt der Bindungswirkung des Genehmigungsbescheides abzuwarten, bevor er für seine
wirtschaftlichen Dispositionen Planungssicherheit erlange. Diese äußerst knappe Begründung trägt die Anordnung der
sofortigen Vollziehung jedenfalls vorliegend noch. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung und bedarf keiner
Vertiefung, dass sich mit zunehmendem Zeitablauf wesentliche Teile des Praxissubstrats (z.B. immaterielle Werte -
"goodwill") verflüchtigen (vgl. auch BSG, Urteil vom 26.09.1999 - B 6 KA 1/99 R -). Angesichts einer solchen Situation
besteht ein Spannungsverhältnis zwischen einerseits dem (legitimen) prozessualen Vorgehen der Beschwerdeführerin
einerseits und der grundgesetzlich geschützten Eigentumsposition des Beigeladenen zu 8) andererseits (Art. 14 GG),
die einfachrechtlich in die Regelung des § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV eingeflossen ist. Die dem Beigeladenen zu 8) erteilte
Zulassung unterfällt mangels "Äquivalent eigener Leistung" nicht dem Eigentum des Art. 14 GG (vgl. BVerfG,
Beschlüsse vom 27.02.2007 - 1 BvL 10/00 -, 13.06.2002 - 1 BvR 482/02 -, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92, 1 BvL 48/92 -,
Urteil vom 16.05.1985 - 1 BvL 5/80 - NJW 1986, 39 ff.; Senat, Beschluss vom 12.05.2010 - L 11 KA 9/10 B ER -).
Öffentlich-rechtlich bewirkt die Zulassung des Arztes seine Einbindung in die vertragsärztliche Versorgung (§ 95 Abs.
1 SGB V) und die Verpflichtung zur Mitwirkung an der vertragsärztlichen Versorgung (§ 72 Abs. 1 SGB V). Nach § 95
Abs. 3 SGB V ist der Arzt zudem im Umfang seines Versorgungsauftrags zur Teilnahme an der vertragsärztlichen
Versorgung berechtigt und verpflichtet. Wird die vertragsärztliche Tätigkeit in einem von Zulassungsbeschränkungen
betroffenen Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung
aufgenommen, so endet die Zulassung kraft Gesetzes (vgl. § 19 Abs. 3 Ärzte-V). Auf der Grundlage der so
umrissenen Vorgaben wird der Vertragsarzt infolge der ihm erteilten Zulassung rechtlich in die Lage versetzt,
Sachanlagevermögen schaffen und einen Patientenstamm zu rekrutieren. Beides unterfällt dem Eigentum i.S.d. Art.
14 Abs. 1 Satz 1 GG (so schon BSG, Urteil vom 19.03.1957 - 6 Rka 5/55 -; Meschke in Bäune/Meschke/Rothfuß,
Ärzte-ZV, 2007, § 16b Rdn. 45). Einmal bestehendes Eigentum darf der Gesetzgeber nicht ohne weiteres entziehen
(vgl. Art. 14 Abs. 3 GG). So läge ein Grundrechtseingriff (Enteignung) dann vor, wenn der Gesetzgeber einem
Vertragsarzt die Verwertung seiner Arztpraxis (Anlage- und immaterielles Vermögen) ganz oder in wesentlichen Teilen
unmöglich machte, ohne dass der Vertragsarzt die Chance hätte, einen Käufer zu finden (zutreffend Meschke, a.a.O.,
m.w.N.). Entsprechendes würde im Ergebnis gelten, wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit, einen Vertragsarztsitz zu
verlegen, gesetzlich verboten hätte. Folgerichtig ist die Verlegung des Vertragsarztsitzes lediglich einem Verbot mit
Erlaubnisvorbehalt unterworfen. Insoweit hat der Gesetzgeber eine Abwägung zwischen einerseits dem
Individualinteresse des Arztes, seine Praxis und seinen Vertragsarztsitz zu verlegen, und andererseits dem
öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen vertragsärztlichen Versorgung getroffen (hierzu § 24 Abs. 7 Ärzte-
ZV). Ausgehend hiervon überwiegend das Interesse des Beigeladenen zu 8) daran, seine derzeit fortführungsfähige
Praxis (Art. 14 GG) einschließlich des dem zugrundeliegenden öffentlich-rechtlichen Vertragsarztsitzes zu verlegen
und diese Praxis innerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung betreiben zu können (Art. 12, 14 GG).
Das grundsätzliche Verbot, die Hauptsacheentscheidung bei der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
vorwegzunehmen, steht der Entscheidung des SG im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht entgegen (vgl. auch Senat,
Beschluss vom 21.06.2010 - L 11 B 26/09 KA ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.03.2003 - L 10 B
9/03 KA ER -).
bb) Ein öffentliches Vollzugsinteresse hat der Beschwerdegegner hingegen nicht hinreichend begründet. Er hat hierzu
lediglich ausgeführt, es liege im öffentliche Interesse, alsbald Klarheit über die vertragsärztlichen Befugnisse des
Beigeladenen zu 8) herbeizuführen. Diese Erwägung ist unzureichend. Dieses Interesse besteht grundsätzlich, wenn
eine statusrelevante Genehmigung von Dritten angefochten wird. Aus welchen Gründen vorliegend eine atypische
Situation ("besonderes öffentliches Interesse") gegeben sein soll, ist der Entscheidung des Beschwerdegegners nicht
zu entnehmen. Zwar kann auf nähere Darlegungen verzichtet werden, wenn das besondere Vollzugsinteresse schon
aus der Eigenart der Regelung folgt (Senat, Beschluss vom 06.01.2004 - L 11 B 17/03 KA ER -). Indessen ist auch
hierzu nichts ersichtlich. Soweit das SG meint, das öffentliche Interesse folge daraus, dass der Beigeladene zu 8) als
einziger Arzt der ehemaligen BAG Inhaber einer MRT-Genehmigung sei und ein besonderes Interesse an der
Sicherung der Versorgung gesetzlich Versicherter mit kernspintomographischen Leistungen bestehe, führt das nicht
weiter. Diese Erwägungen des SG sind der Sache nach eine nachgeholte Begründung, denn der Beschwerdegegner
hat sich hierauf nicht bezogen. Die Gerichte sind indessen gehindert, eine fehlende oder unzulängliche Begründung
nachzuholen (Senat, Beschluss vom 06.01.2004 - L 11 B 17/03 KA - m.w.N.; Düring, a.a.O., § 86a Rdn. 14) oder eine
unzureichende Begründung auszuwechseln (Senat, Beschluss vom 17.06.2009 - L 11 B 6/09 KA ER - m.w.N.). Auch
aus der Eigenart der Regelung folgt das besondere Interesse nicht, denn die Erwägung des SG lässt sich auf jede
defizitäre Versorgungssituation beziehen (vgl. auch Senat, Beschluss vom 29.10.2010 - L 11 KA 64/10 B ER -). Es
fehlt jeglicher Hinweis auf eine Atypik.
Wird sonach die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht vom öffentlichen Interesse sondern allein vom
überwiegenden Individualinteresse des Beigeladenen zu 8) getragen, ist die Entscheidung dennoch rechtmäßig.
Soweit die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, die sofortige Vollziehung setze zumindest auch ein besonderes
öffentliches Interesse voraus, ist dem nicht zuzustimmen. Für diesen Ansatz streitet zwar die Regelung des § 97
Abs. 4 SGB V. Danach kann der Berufungsausschuss die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung im öffentlichen
Interesse anordnen. Im Gegensatz zu § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG fehlt hier jede Bezugnahme auf ein ggf. überwiegendes
Interesse eines Beteiligten. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG muss aber auch in einem solchen Fall die sofortige
Vollziehung der Entscheidung möglich sein (Senat, Beschluss vom 17.06.2009 - L 11 B 6/09 KA ER -, vgl. auch LSG
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.08.2002 - L 10 B 12/02 KA ER -; Keller, a.a.O., m.w.N.).
III.
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Beschwerdeführerin
ging es im einstweiligen Rechtschutzverfahren nicht darum, eine eigene Rechtsposition zu erlangen, vielmehr war ihr
Begehren darauf gerichtet, die dem Beigeladenen zu 8) günstige Entscheidung des Beschwerdegegners auf sofortige
Vollziehung zu beseitigen. Dieses Begehren hat defensiven Charakter (vgl. Senat, Beschluss vom 20.05.2009 - L 11
B 5/09 KA ER -). Maßgebend für die Streitwertbestimmung ist das dem Begehren zugrundeliegende wirtschaftliche
Interesse des Klägers. Dieses ist bei einer defensiven Konkurrentenklage naturgemäß nicht zu beziffern. Demzufolge
kann auf die Kriterien des auf § 52 Abs. 2 GKG zurückgegriffen werden. Hiernach ist ein Streitwert von 5.000,00 EUR
anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte
bietet. Da die Bedeutung des Antrags erkennbar über diesem Wert liegt, ist der Streitwert angemessen zu erhöhen
(vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.07.2005 - L 10 B 14/05 KA -). In Anlehnung an den in
Zulassungssachen für die Streitbestimmung zugrunde zulegenden Zeitraum von drei Jahren (BSG, Beschluss vom
12.10.2005 - B 6 KA 47/04 B -; Urteil vom 01.09.2005 - B 6 KA 41/04 R -) ergäbe sich im Hauptsacheverfahren ein
Streitwert von 12 Quartale x 5000,00 EUR = 60.000,00 EUR. Da für ein solches Hauptsacheverfahren - typisierend -
grundsätzlich ein Zeitraum von drei Jahren anzusetzen ist (vgl. soeben), müsste vorliegend auch der im Rahmen des
einstweiligen Rechtsschutzes zu berücksichtigende Zeitfaktor auf drei Jahre bemessen werden. Das damit
verbundene Kostenrisiko erachtet der Senat wegen Art. 19 Abs. 4 GG allerdings als nicht mehr vertretbar (vgl. BVerfG
NJW 1997, 311). Aus diesem Grunde kann im Beschwerdeverfahrens ein Zeitraum von einem Jahr berücksichtigt
werden (vgl. Senat, Beschluss vom 16.06.2009 - L 11 B 3/09 KA -). Hieraus resultiert ein Streitwert von 20.000,00
EUR.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 197a SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1,
162 Abs. 1, 3 VwGO. Der Senat hat die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 8) der Beschwerdeführerin
auferlegt, weil er das Verfahren gefördert hat.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).