Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 25.10.2007

LSG NRW: arbeitsunfähigkeit, vorläufiger rechtsschutz, medizinische rehabilitation, depression, krankengeld, mitgliedschaft, erlass, versicherungspflicht, hauptsache, krankenversicherung

Landessozialgericht NRW, L 5 B 81/07 KR ER
Datum:
25.10.2007
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 5 B 81/07 KR ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Duisburg, S 9 KR 130/07 ER
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Duisburg vom 16.08.2007 wird zurückgewiesen. Kosten
sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
1
I. Die Antragstellerin(Ast) wendet sich mit ihrer Beschwerde vom 17.09.2007 gegen den
Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 16.08.2007, mit dem es das SG abgelehnt
hat, die Antragsgegnerin (Ag) zu verpflichten, der Ast Krankengeld für den Zeitraum ab
21.02.2007 zu zahlen und von einer fortbestehenden Mitgliedschaft der Ast bei der Ag
auszugehen.
2
Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der Ast durch Kündigung zum
31.10.2006 bezog sie wegen durchgehender Arbeitsunfähigkeit vom 04.09.2006 bis
29.01.2007 Krankengeld (Krg) und während einer Rehabilitationsmaßnahme vom
30.01.2007 bis 20.02.2007 Übergangsgeld (Übg). Nach dem ärztlichen
Entlassungsbericht der Rheumaklinik vom 31.01.2007 ist die Ast mit den Diagnosen
"chronisch rezidivierende Cervicalgien und Lumbalgien bei Wirbelsäulenfehlhaltung
und multisegmentalen degenerativen Veränderungen, Osteoporose, Omarthrose und
Fingerpolyarthrose bds, Fibromyalgie und Adipositas als arbeitsfähig entlassen worden.
Ausweislich einer - nach Eingangsstempel - erst am 10.04.2007 bei der Ag
eingegangenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Erstbescheinigung vom
21.02.2007 war die Ast ab 21.02.2007 wegen einer schweren Depression fortlaufend
arbeitsunfähig krank.
3
Die Ag lehnte die Zahlung von Krg ab: Die Ast habe keinen Anspruch auf diese
Leistung, weil am 21.02.2007 wegen einer vorrangigen Familienversicherung der Ast
bei der Bundesknappschaft keine Versicherung bei der Ag bestanden habe. Nur für den
Zeitraum der medizinischen Rehabilitation vom 30.01.2007 bis 20.02.2007 habe die
Mitgliedschaft der Ast bei der Ag nach § 192 Abs. 1 Nr. 3 des Sozialgesetzbuchs -
Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V fortbestanden.
4
Mit ihrem am 07.05.2007 bei dem SG eingegangenen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung hat die Ast beantragt,
5
1. festzustellen, dass sie der Versicherungspflicht in der Kranken-,Pflege-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung unterliegt,
6
2. die Ag zu verurteilen, ihr Krankengeld nach dem SGB V vorläufig ab 20.02.2007 zu
gewähren.
7
Das SG hat diese Anträge mit Beschluss vom 16.08.2007 abgelehnt. Ein
Anordnungsgrund sei nicht erkennbar, da sich eine Existenzbedrohung der Ast durch
die Ablehnung der Krg-Zahlung nicht feststellen lasse. Die Krankenversorgung der Ast
sei gesichert, denn sie habe nach dem Ausscheiden aus der eigenen
Versicherungspflicht ab dem 21.02.2007 einen Anspruch auf Familienversicherung über
ihren Ehemann nach Maßgabe der in § 10 SGB V getroffenen Regelungen, die eine
nahtlose kostenfreie Krankenbehandlung der Ast sicherstellten. Auch ein
Anordnungsanspruch liege nicht vor. Nach § 192 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 SGB V bleibe die
Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger nur erhalten, solange sie u.a. Anspruch auf Krg
oder Übg hätten. Da die Klägerin als arbeitsfähig entlassen worden sei, seien diese
mitgliedschaftserhaltenden Tatbestände weggefallen, denn sie habe über den
20.02.2007 hinaus weder Anspruch auf Krankengeld noch auf Zahlung von
Übergangsgeld gehabt. Ein sogenannter nachgehender Anspruch nach § 19 Abs. 2
Satz 2 SGB V sei ausgeschlossen, da die Ast über ihren Ehemann familienversichert
sei. Die Frage, ob die am 21.02.2007 mittels Erstbescheinigung attestierte
Arbeitsunfähigkeit wegen schwerer Depression bereits zuvor vorgelegen habe und
Arbeitsunfähigkeit begründen könne, sei nicht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
zu klären. In Anbetracht des Umstandes, dass die Ast während der
Rehabilitationsmaßnahme von einem multiprofessionellen Team, bestehend aus Ärzten
und Therapeuten betreut worden sei, erscheine es nicht nahe liegend, dass bereits vor
dem 21.02.2007 eine Arbeitsunfähigkeit verursachende Depression vorgelegen habe.
8
Mit ihrer Beschwerde trägt die Ast vor, sie benötige das Krg, um ihren Lebensunterhalt
bestreiten zu können. Die bei ihr attestierte schwere Depression habe sich nicht von
einem Tag auf den anderen Tag entwickelt, sondern bereits seit längerer Zeit
vorgelegen. Aus diesem Grund habe bereits vor dem 21.02.2007 Arbeitsunfähigkeit und
somit ein Anspruch auf Krankgengeld bestanden.
9
II. Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat
(Nichtabhilfebeschluss vom 18.09.2007), ist nicht begründet. Das SG hat es zu Recht
abgelehnt, im Wege der einstweiligen Anordnung ein fortbestehendes
Mitgliedschaftsverhältnis zur Ag festzustellen und sie zur Zahlung von Krg ab
21.02.2007 zu verpflichten.
10
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der
Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen
Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche
Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer
einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des
materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das
Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung
11
aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der
geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für
die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund), die
Eilbedürftigkeit, sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2
ZPO). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ast hinsichtlich der Zahlung von Krg einen
Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, weil es bereits an einem
Anordnungsanspruch fehlt.
Die Beteiligten gehen zutreffend davon aus, dass ein Krankengeldanspruch und eine
sich daraus ergebende weitere Mitgliedschaft der Ast bei der Ag nur unter den
Voraussetzungen des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V möglich ist. Die Ag und das SG, auf
dessen Ausführungen der Senat Bezug nimmt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG), haben zu
Recht auf zahlreiche Gesichtspunkte hingewiesen, die gegen eine bereits vor dem
21.02.2007 bestehende Arbeitsunfähigkeit wegen einer Depression sprechen. Weder
aus den für den Zeitraum von Oktober 2006 bis Januar 2007 vorgelegten
Arbeitsunfähigkeitsbescheini-gungen noch aus dem sozialmedizinischen Gutachten von
Dr. C vom 15.11.2006 oder dem Bericht der Rheumaklinik B über die medizinische
Rehabilitation der Ast vom 30.01.2007 bis 20.02.2007 ergeben sich Anhaltspunkte für
eine bereits seit längerem bestehende Arbeitsunfähigkeit wegen einer psychischen
Erkrankung.
12
Unabhängig hiervon bestand jedoch am 21.02.2007 auch aus rechtlichen Gründen kein
Anspruch auf Krg i.S. des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Der vorangegangene Bezug von
Übg endete am 20.02.2007. Ein neuer (weiterer) Anspruch auf Krg konnte sich nur aus
der am 21.02.2007 als Erstbescheinigung attestierten Arbeitsunfähigkeit ergeben. Nach
gefestigter Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, ist das Entstehen des
Anspruchs auf Krg wegen ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit aber ausgehend von
dem Tag der tatsächlichen ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen,
nicht ausgehend von einem (bescheinigten) früheren Beginn der Arbeitsunfähigkeit
(BSG, Urt. v. 26.06.2007 - B 1 KR 37/06 R - m.w.N.). Dies folgt aus § 46 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 SGB V, der regelt, dass der Anspruch auf Krankengeld von dem Tag an entsteht,
der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Er ist für den
Umfang des Versicherungsschutzes gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V
grundsätzlich auf den Tag abzustellen ist, der dem Tag nach Feststellung der
Arbeitsunfähigkeit folgt. Diese Vorschrift ist keine bloße Zahlungsvorschrift, sondern
regelt das Entstehen des Anspruchs auf Krg (BSG, Urt. v. 26.06.2007 -B 1 KR 37/06 R -
). Da am 22.02.2007 keine nach § 192 Abs. 1 SGB V fortbestehende Mitgliedschaft der
Ast bei der Ag bestand, die Ast vielmehr familienversichert bei der Bundesknappschaft
war, bestand weder gegenüber der Ag noch gegenüber der Bundesknappschaft ein
Anspruch auf KrG. Eine ggf. bereits zuvor bestehende Arbeitsunfähigkeit wegen der
Diagnose einer Depression ist insofern ohne Bedeutung.
13
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
14
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
15