Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.08.1998

LSG NRW (kläger, 1995, berufsunfähigkeit, rente, vergleich, zeichner, aufhebung, gabe, bewilligung, sgg)

Landessozialgericht NRW, L 14 RA 27/97
Datum:
28.08.1998
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 14 RA 27/97
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 26 An 71/96
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 4 RA 53/98 R
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 13. März 1997 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht
zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
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Streitig ist die Aufhebung bzw. Rücknahme der Bewilligung von Berufsunfähigkeitsrente
ab 01.04.1996.
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Den Rentenantrag des Klägers vom 23.04.1987 lehnte die LVA Rheinprovinz mit
Bescheid vom 14.09.1987 ab. In dem hiergegen eingeleiteten Klageverfahren - S 14 J
230/87 - vor dem Sozialgericht Düsseldorf verpflichtete sich die jetzige Beklagte (dort
als Beigeladene) in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts am 02.10.1991,
dem Kläger unter Anerkennung des Versicherungsfalles der Berufsunfähigkeit im April
1987 Rente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die
Sitzungsniederschrift vom 02.10.1991 findet sich in der Verwaltungsakte der Beklagten
ebenso wie ein handschriftlicher Vermerk der Terminsvertreterin Frau P., derzeit laufe
eine berufliche Reha-Maßnahme durch das Arbeitsamt Mönchengladbach mit
voraussichtlichem Abschluß im Juni 1992. In der Folgezeit ermittelte die Beklagte
zunächst zum Leistungsbezug des Klägers von der Bundesanstalt für Arbeit. Sie
bewilligte ihm schließlich mit Bescheid vom 08.07.1992 aufgrund des Vergleichs im
sozialgerichtlichen Verfahren Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 25.11.1987.
Ausweislich einer Teilnahmebescheinigung der F. Gesellschaft für berufliche Bildung
Mönchengladbach mbH vom 13.07.1992 erreichte der Kläger das Ziel der Umschulung
zum technischen Zeichner. Letzter Unterrichts- bzw. Prüfungstag sei der 08.07.1992
gewesen. Mit Schreiben vom 05.08.1992 teilte der Kläger der Beklagten mit, er sei seit
dem 03.08.1992 wieder berufstätig. Diesem Schreiben war eine Kopie des
Einstellungsvertrages als technischer Zeichner mit einem monatlichen Bruttogehalt von
DM 2.600,-- beigefügt. Mit einem weiteren Schreiben vom 18.11.1994 informierte er die
Beklagte, daß sich sein Gehalt geändert habe, der Bruttoverdienst betrage nunmehr DM
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3.120,--. Die Beklagte bat den Kläger mit Schreiben vom 04.07.1995 mitzuteilen, ob und
bejahendenfalls durch wen berufsfördernde Maßnahmen durchgeführt worden seien.
Der Kläger antwortete, durch das Arbeitsamt Mönchengladbach sei in der Zeit von 1990
bis 1992 eine Umschulung zum technischen Zeichner bei der F. in Mönchengladbach
durchgeführt worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.08.1995 hob die Beklagte den Bescheid über
die Bewilligung der Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 48 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB X) auf, da eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen
eingetreten sei. Nach Abschluß der berufsfördernden Maßnahmen am 03.08.1992 habe
keine Berufsunfähigkeit mehr bestanden. Die Aufhebung werde ab 01. September 1995
wirksam. Nachdem der Kläger hiergegen am 21.08.1995 Widerspruch eingelegt hatte,
gab die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 17.11.1995 Gelegenheit, sich zu der
beabsichtigten Einstellung der Rentenzahlung zum 31.08.1995 zu äußern. Für die
beabsichtigte Entscheidung könne es erheblich sein, ob sie für den Betroffenen zu einer
unbilligen Härte führe. Nachdem sich der Kläger hierzu nicht weiter geäußert hatte,
wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.1996 zurückgewiesen.
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Hiergegen hat der Kläger am 03.04.1996 Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 20.05.1996
hat die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Zahlung der Rente wegen
Berufsunfähigkeit bis zum 31.03.1996 anerkannt.
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Der Kläger hat vorgebracht, der angefochtene Bescheid leide an einem Mangel der
Anhörung, die durch das Schreiben der Beklagten vom 17.11.1995 nicht wirksam habe
nachgeholt werden können. Er habe im Vertrauen auf den Bewilligungsbescheid seine
persönliche Lebensführung eingerichtet und Dispositionen in finanzieller Hinsicht
getroffen. Zudem sei er im Jahre 1994 Vater eines Kindes geworden. Die Beklagte habe
ihn nicht darüber aufgeklärt, daß seine Rente nach Abschluß der berufsfördernden
Maßnahmen wegfallen würde.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.08.1995 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 08.03.1996 zu verurteilen, ihm Rente wegen
Berufsunfähigkeit auch über den 31.03.1996 hinaus weiterhin auf Dauer zu gewähren.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
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Sie hat zur Begründung auf ihre Bescheide Bezug genommen. Mit Urteil vom
13.03.1997, auf das Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die Klage
abgewiesen, soweit Ansprüche über das Anerkenntnis der Beklagten vom 20.05.1996
hinaus geltend gemacht werden und der Beklagten 1/20 der außergerichtlichen Kosten
des Klägers auferlegt.
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Gegen dieses ihm am 13.05.1997 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.05.1997
Berufung eingelegt. Die Beklagte könne entgegen der Auffassung des Sozialgerichts
ihre Entscheidung nicht auf § 48 SGB X stützen. Die Umschulung sei am 08.07.1992
abgeschlossen worden. Der Bescheid, der vom gleichen Tag datiere, sei ihm erst nach
diesem Zeitpunkt zugegangen. Eine Umdeutung des nach § 48 SGB X erteilten
Bescheides in einen solchen nach § 45 SGB X komme nicht in Betracht. Im übrigen sei
im Juli 1995 jedenfalls die Zweijahresfrist des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X verstrichen
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gewesen. Eine wesentliche Änderung des Lebenssachverhaltes sei auch nicht insofern
eingetreten, als beim Kläger ein vollschichtiges Leistungsvermögen für den Beruf des
technischen Zeichners bestanden habe. Denn dieses habe bereits bei Erlaß des
Bescheides vorgelegen. Auch wenn mit dem Bescheid vom 08.07.1992 der vor dem
Sozialgericht Düsseldorf geschlossene Vergleich ausgeführt worden sei, habe die
Beklagte dennoch mit diesem Bescheid eine Regelung über den Beginn und die Höhe
und damit über die Leistungsbewilligung selbst getroffen. Im übrigen müßten auch bei
Erlaß von Ausführungsbescheiden Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, wie
hier der Abschluß der Umschulung zum technischen Zeichner, beachtet werden.
Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.03.1997 abzuändern und den Bescheid
der Beklagten vom 09.08.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
08.03.1996 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
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Die Verwaltungsakte der Beklagten hat neben der Prozeßakte und der Prozeßakte des
Sozialgerichts Düsseldorf S 14 J 230/87 und der Rehabilitations-Akte des Arbeitsamts
Mönchengladbach - St.Nr ... - vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten, der Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
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Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 09.08.1995 und der
Widerspruchsbescheid vom 08.03.1996 in der Fassung des mit Schriftsatz vom
20.05.1996 abgegebenen Teilanerkenntnisses sind rechtmäßig. Die Beklagte hat zu
Recht die Bewilligung der Berufsunfähigkeitsrente ab 01.04.1996 mit Wirkung für die
Zukunft aufgehoben. Denn die Voraussetzungen des hier entsprechend
anzuwendenden § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind erfüllt.
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In den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei Abschluß des Vergleiches in
dem Verfahren S 14 J 230/87 vor dem Sozialgericht Düsseldorf am 02.10.1991
vorgelegen haben, ist eine wesentliche Änderung eingetreten. Mit erfolgreichem
Abschluß der Umschulungsmaßnahme zum technischen Zeichner im Juli 1992 hat der
Kläger keinen Anspruch mehr auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, § 43 Abs. 2 Satz 3
Sozialgesetzbuch Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI, § 23 Abs. 2 Satz 3
Angestelltenversicherungsgesetz - AVG. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten
auch kein Streit.
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Entgegen der Auffassung des Klägers enthält der Ausführungsbescheid vom
08.07.1992 nicht eine selbständige Regelung über die Bewilligung von Rente wegen
Berufsunfähigkeit dem Grunde nach. Denn diese Entscheidung war schon in der
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Selbstverpflichtung der Beklagten enthalten, die diese im gerichtlichen Vergleich vom
02.10.1991 eingegangen war. Materiellrechtlich wirkt nämlich der Prozeßvergleich wie
ein Vertrag, der eine seinem Inhalt entsprechende Neuordnung der rechtlichen
Beziehungen zwischen den am Vergleich Beteiligten zur Folge hat (BVerwGE 28, 332).
Der Vergleich begründet zwischen den Parteien die Verpflichtung, einander nach seiner
Maßgabe zu behandeln. Es soll so sein, als ob ein Anspruch auf die im Vergleich
zugestandenen Leistungen bestünde. Beide Teile sollen fortan das Gegebensein der im
Vergleich niedergelegten Ansprüche nicht mehr bestreiten. Sie vereinbaren
gegenseitige Behandlung nach Maßgabe des Vergleichs (BayVGH, Beschluss vom
17.02.1987 in BayVBl. 1987, 309). Jedenfalls ist durch den zwischen dem Kläger und
der Beklagten vor dem Sozialgericht Düsseldorf am 02.10.1991 geschlossenen
Vergleich eine Regelung getroffen worden, die Beklagte werde dem Kläger unter
Anerkennung des Versicherungsfalles der Berufsunfähigkeit im April 1987 Rente nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen gewähren. Dementsprechend hat die
Beklagte mit Bescheid vom 08.07.1992 auch nur Rente wegen Berufsunfähigkeit ab
25.11.1987 "aufgrund des Vergleichs im sozialgerichtlichen Verfahren" bewilligt. Die
Bewilligungsentscheidung dem Grunde nach wird somit lediglich deklaratorisch
wiederholt. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die mit diesem Bescheid
getroffene Feststellung der Leistungshöhe und des Rentenbeginns mit dem Anspruch
dem Grunde nach in einem inneren Zusammenhang steht (vgl. Bley in RVO
Gesamtkommentar § 96 SGG Anm. 4 c zum Problem der Einbeziehung sogenannter
Ausführungsbescheide in die Regelung des § 96 SGG sowie BSG-Urteil vom
29.01.1992 - 9a RV 2/91 - zur Verwaltungsaktqualität von Ausführungsbescheiden).
Die Aufhebung von Bescheiden für die Zukunft nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist an
keine Frist gebunden. Daß die Aufhebung der Leistungsbewilligung mit Ablauf des
Monats wirksam wird, in dem der Widerspruchsbescheid dem Kläger bekanntgegeben
wird, ist nicht zu beanstanden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG -.
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Der Senat hat die Revision gegen dieses Urteil gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG
zugelassen, da er der hier streitigen Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung beimißt.
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