Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.06.2007

LSG NRW: rücknahme, hauptsache, erlass, sozialhilfe, aufwand, rechtskraft, verwaltungsverfahren, anfechtbarkeit, rechtfertigung, obsiegen

Landessozialgericht NRW, L 20 B 12/07 AY
Datum:
29.06.2007
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 20 B 12/07 AY
Vorinstanz:
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 2 (27) AY 13/06 ER
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 31.01.2007 betreffend die Ablehnung
der Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe:
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Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom
12.02.2007) ist unzulässig.
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I. Zwar ist das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht davon
ausgegangen, die Rechtsverfolgung der Antragsteller habe keine hinreichende
Erfolgsaussicht im Sinne von § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114
Zivilprozessordnung (ZPO).
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Denn das Sozialgericht ist selbst davon ausgegangen, einiges spreche dafür, dass die
Antragsteller als Roma nicht in das Kosovo abgeschoben werden könnten; die
Antragsgegnerin selbst habe für den Fall entsprechender Nachweise die Gewährung
von Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) anstelle der
gewährten Leistungen nach § 3 AsylbLG in Aussicht gestellt, und der die Antragsteller
betreffende Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12.08.2002 (8 L
1455/02) sei deutlicher Beleg für die Zugehörigkeit der Antragsteller zum Volk der
Roma; hiervon gehe schließlich auch die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin in
einem Schreiben vom 30.01.2004 aus. Bei ohnehin bestehenden
Abschiebehindernissen könne dem Verhalten der Antragsteller jedoch keine
ursächliche Bedeutung für die Dauer ihres Aufenthalts zukommen. Für das Bestehen
eines Anordnungsgrundes spricht im Übrigen auch, dass die Antragsgegnerin
mittlerweile durch Widerspruchsbescheid vom 07.02.2007 dem im Hauptsacheverfahren
eingelegten Widerspruch der Antragsteller abgeholfen hat.
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Zu Unrecht ist das Sozialgericht allerdings davon ausgegangen, es habe für die
Antragsteller kein Anordnungsgrund im Sinne eines Eilbedürfnisses für eine gerichtliche
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Entscheidung bestanden. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats,
dass bei nicht zweifelhaftem Anordnungsanspruch in Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes auf Gewährung von Leistungen nach § 2 statt § 3 AsylbLG auch ein
Anordnungsgrund besteht. Hiervon war entgegen der Ansicht des Sozialgerichts im
(mittlerweile erledigten) vorliegenden Verfahren keine Ausnahme zu machen. Das
Sozialgericht verweist im Wesentlichen darauf, dass sich die Antragsteller, die
Leistungen nach § 3 AsylbLG mindestens seit März 1997 beziehen, sich erst nach fast
zehn Jahren dagegen zur Wehr gesetzt hätten. Daraus zu folgern, die Antragsteller
hätten damit gezeigt, auf ungekürzte Leistungen nicht angewiesen zu sein, hält der
Senat für - offensichtlich - rechtsirrig. Das Sozialgericht hätte schon von seinem eigenen
Rechtsstandpunkt aus insoweit ermitteln müssen, was die Gründe für die
Nichtinanspruchnahme erhöhter Leistungen gewesen sind; denkbar erscheint z.B., dass
die Antragsteller insoweit schlichtweg einem Rechtsirrtum bzw. einer Unkenntnis
hinsichtlich ihrer Ansprüche unterlegen wären. Dass das Sozialgericht dieser Frage
nachgegangen wäre, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen ist die Nichtinanspruchnahme
gesetzlich vorgesehener Leistungen kein vorwerfbares Verhalten. Die in diesem Sinne
deutlich verspätete Inanspruchnahme dieser Leistungen ist ebenso wenig vorwerfbar;
wenn allerdings diese Leistungen dann rechtmäßig beantragt werden, besteht ein
Eilbedürfnis schon deshalb, weil es sich bei ihnen um dasjenige handelt, was nach der
gesetzlichen Wertung das soziokulturelle Existenzminimum darstellt.
Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Antragsteller mit ihrem Widerspruch vom
02.09.2006 der Antragsgegnerin zunächst eine Frist bis zum 04.10.2006 gesetzt hatten,
um über den Widerspruch zu entscheiden, und allein für den Fall der nicht rechtzeitigen
Entscheidung ein sozialgerichtliches Eilverfahren angekündigt hatten. Tatsächlich ist
der Antrag dann am 14.10.2006 gestellt worden. Wenn das Sozialgericht hierin einen
Missbrauch des Rechtsinstituts des einstweiligen Rechtsschutzes sieht, weil hierdurch
eine bevorzugte Bearbeitung eines eingelegten Widerspruchs durchgesetzt werden
solle, was bei der Kürze der gesetzten Frist der Wertung in § 88 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) widerspreche, so hält der Senat diese Ansicht des
Sozialgerichts für nicht nachvollziehbar. Die Handlungsweise der Antragsteller war
insoweit vielmehr lediglich Ausdruck des Bemühens der Antragsteller um Fairness
gegenüber der Antragsgegnerin bei der Durchsetzung ihrer berechtigten Ansprüche,
welche sie bereits mit ihrem Antrag auf erhöhte Leistungen zum Ausdruck gebracht
haben. Die Wertung des § 88 Abs. 2 SGG als entgegenstehend heranzuziehen, hieße,
von vornherein jeglichen einstweiligen Rechtsschutz vor Abschluss des
Widerspruchsverfahrens auszuschließen, was erkennbar nicht Sinn des § 86b Abs. 2 S.
2 SGG ist. Es ist durchaus erlaubt, nach Widerspruchseinlegung zunächst eine Frist von
etwa sechs Wochen verstreichen zu lassen, bevor um entsprechenden gerichtlichen
Eilrechtsschutz nachgesucht wird; es handelt sich insoweit lediglich um ein
Entgegenkommen der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin.
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II. Gleichwohl hat die Beschwerde keinen Erfolg, da den Antragstellern für die
Beschwerde ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn sie hätten bei sachgerechtem
prozessualen Vorgehen eine volle Erstattung ihrer notwendigen außergerichtlichen
Kosten ohne unzumutbaren Aufwand anderweitig herbeiführen können:
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Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 10.02.2007 mitgeteilt, der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung werde zurückgenommen und im übrigen gegen den
Beschluss vom 31.01.2007 Beschwerde eingelegt.
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Durch die Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist der
Beschluss des Sozialgerichts, soweit es nicht um die Gewährung von
Prozesskostenhilfe ging, rechtskräftig geworden. Zwar war Grund für die Rücknahme
des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung offenbar die mit
Widerspruchsbescheid vom 07.02.2007 erteilte Abhilfe im Verwaltungsverfahren und
damit ein erledigendes Ereignis in der Hauptsache. Gleichwohl ist zumindest dann,
wenn ein Antragsteller - wie hier - durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, die
ausdrückliche Erklärung, der Antrag werde zurückgenommen, nicht etwa dahin
auszulegen, die Hauptsache werde für erledigt erklärt. Denn von einem Rechtsanwalt
kann erwartet werden, dass ihm der Unterschied zwischen einer Rücknahme und einer
Erklärung der Erledigung der Hauptsache geläufig ist; wenn er deshalb die Rücknahme
seines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erklärt, ist davon
auszugehen, dass er bewusst diese Rücknahme und bewusst nicht die Erledigung der
Hauptsache gemeint hat.
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Mit der Antragsrücknahme durch die Antragsteller ist im vorliegenden Fall jedoch auch
die Kostenentscheidung des Sozialgerichts nach § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
rechtskräftig geworden; das Sozialgericht hat es in dem (insoweit nicht angefochtenen)
Beschluss vom 31.01.2007 abgelehnt, der Antragsgegnerin die notwendigen
außergerichtlichen Kosten der Antragsteller aufzugeben. Auf ausdrückliche Nachfrage
des Senats mit Schreiben vom 05.03.2007 (unter Hinweis auf die Frage der isolierten
Anfechtbarkeit einer Kostenentscheidung) hat der Bevollmächtigte der Antragsteller mit
Schriftsatz vom 13.03.2007 auch nochmals klargestellt, dass allein eine Beschwerde
gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhoben werden sollte.
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Hätten die Antragsteller jedoch anstelle der Antragsrücknahme das Verfahren nach
Einlegung der Beschwerde in der Hauptsache für erledigt erklärt, wären der Beschluss
des Sozialgerichts hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung und auch die dazugehörige Kostenentscheidung nach § 193
SGG nicht in Rechtskraft erwachsen. Die Antragsteller hätten dann mangels
rechtskräftiger Entscheidung des Sozialgerichts über die Kosten noch die Möglichkeit
gehabt, zu beantragen, ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten der
Antragsgegnerin aufzuerlegen (§ 193 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGG in entsprechender
Anwendung). Da - wie sich aus den Ausführungen zu I. ergibt - das Sozialgericht dem
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtsfehlerhaft nicht stattgegeben hat,
die Antragsteller mithin in erster Instanz bei zutreffender Rechtsfindung hätten obsiegen
müssen, wären der Antragsgegnerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten
der Antragsteller aufzuerlegen gewesen.
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Dann aber bestand bereits bei Einlegung der Beschwerde für die Antragsteller die
Möglichkeit, die Landeskasse selbst bei - formaler - Bewilligung von Prozesskostenhilfe
von sämtlichen Ausgaben für Prozesskostenhilfe im vorliegenden Verfahren
freizustellen. Denn der Kostenerstattungsanspruch gegen die Antragsgegnerin hätte mit
Erfolg und ohne unzumutbaren Aufwand durchgesetzt werden können; insbesondere
wäre nicht damit zu rechnen gewesen, dass die Antragsgegnerin als Kommune nicht
willens gewesen wäre, einer gerichtlichen Kostenauferlegung ohne weiteres Folge zu
leisten, oder dass sie finanziell nicht in der Lage gewesen wäre, diese Kosten
auszugleichen.
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Dass sich die Antragsteller mit der Rücknahme ihres Antrags auf Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes der Möglichkeit begeben haben, die Landeskasse im
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Ergebnis von Prozesskostenhilfeaufwendungen freizuhalten, lässt ihre gleichzeitig mit
der Rücknahme eingelegte Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von
Prozesskostenhilfe rechtsmissbräuchlich erscheinen. Denn Prozesskostenhilfe ist eine
Sonderform der Sozialhilfe (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und
Beratungshilfe, 3. Aufl. 2003, Rn. 1 und 151, m.w.N.: "Sozialhilfe in besonderen
Lebenslagen"). Insofern kann für die Prozesskostenhilfe nicht anders als für die
allgemeine Sozialhilfe nur gelten, dass Hilfe nur dann zu gewähren ist, wenn die
Hilfebedürftigkeit nicht (zumutbar) anderweitig beseitigt werden kann (vgl. zum
sozialhilferechtlichen Selbsthilfegrundsatz etwa Rothkegel, Sozialhilferecht, 2005, II.7.
Rn. 10 ff.). Zwar ist bei Vorliegen der in einem standardisierten Verfahren festgestellen
persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von
Prozesskostenhilfe (§ 73a SGG i.V.m. § 115 ZPO) diese grundsätzlich auch dann zu
bewilligen, wenn das künftige Entstehen eines sicher durchsetzbaren
Kostenerstattungsanspruchs gegen den Prozessgegner bereits wahrscheinlich oder gar
sicher erscheinen sollte. Begibt sich jedoch der Hilfebedürftige - wie im vorliegenden
Fall die Antragsteller durch das geschilderte prozessuale Vorgehen - von vornherein
einer an sich naheliegenden Selbsthilfemöglichkeit, besteht jedenfalls für ein erst
zeitgleich mit dieser Begebung eingeleitetes Beschwerdeverfahren gegen die
Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe keine Rechtfertigung mehr, die
Landeskasse erst durch die Beschwerdeentscheidung mit Hilfeaufwendungen zu
belasten, die bei sachgerechtem Prozedieren zumutbar und einfach vermeidbar
gewesen wären.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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