Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17.02.2009

LSG NRW: unmenschliche behandlung, familie, altersrente, fonds, verfolgter, wartezeit, verschleppung, anerkennung, sozialversicherung, initiative

Landessozialgericht NRW, L 8 R 150/08
Datum:
17.02.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 8 R 150/08
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 53 (55) R 10/07
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 27.06.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision
wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Klägerin macht als Sonderrechtsnachfolgerin ihres während des Klageverfahrens
vor dem Sozialgericht Düsseldorf (SG) verstorbenen Ehegatten B M, vormals B M1,
einen Anspruch auf Altersrente unter Berücksichtigung von Ghettobeitragszeiten im
Ghetto Legionowo, Kreis Warschau, Generalgouvernement (GG) in der Zeit von
November 1940 bis Juli 1942 geltend.
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Der am 00.00.1926 in Legionowo, Polen, geborene jüdische Ehemann der Klägerin ist
während des Klageverfahrens am 00.00.2007 verstorben. Seit Dezember 1948 lebte er
in Israel. Von Geburt an hatte er zunächst die polnische Staatsangehörigkeit, später
nahm er die israelische an. Er ist als Verfolgter des Nationalsozialismus gemäß § 1 Abs.
1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) anerkannt.
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Im seinerzeitigen Entschädigungsverfahren schilderte der Verstorbene mehrfach die
erlittene Verfolgung. In einer mit "Lebenslauf" überschriebenen handschriftlichen
persönlichen Darstellung vom 28.01.1952 teilte er zum Verfolgungsschicksal u.a. mit:
"Im November 1940 musste ich mit der Familie ins Ghetto, wo wir bis August 1942 in
haftähnlichem Zustand lebten. Seit Anfang 1940 war ich bei den deutschen Militär- und
Zivilbehörden als Zwangsarbeiter gehalten. Im September 1942 wurden die
Zwangsarbeiter in Arbeitsläger konzentriert, das Ghetto liqudiert und meine Mutter mit
meinen zwei kleinen Schwestern durch die SS umgebracht. Im Arbeitslager Tarchomin
bei Warschau habe ich drei Monate unmenschliche Behandlung, schwere Arbeit (in
Wasserkanälen stundenlang barfuß stehend) Hunger und Kälte erleiden müssen.
November 1942 flüchtete ich aus der Arbeit zu einer polnischen Familie ..." Ähnlich
schilderte er die Zeit in einer weiteren handschriftlichen Erklärung vom 24.07.1955. Von
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November 1940 bis September 1942 sei er im Ghetto in der Stadt Legionowo und dann
bis November 1942 im Zwangsarbeitslager Tarchomin bei Warschau gewesen. Nach
der Liquidierung des Ghettos in Legionowo im Oktober 1942 seien seine Mutter und
zwei Schwestern von deutschen Polizisten erschossen worden. Von November 1942
bis Oktober 1944 habe er in der Wohnung einer polnischen Familie in Zerau bei
Warschau illgegal gelebt. Nach der Befreiung durch die Rote Armee im Oktober 1944
sei er nach Legionowo zurückgekehrt und habe dort bis Juli 1946 gelebt. Von August
1946 bis Juli 1948 sei er im DP-Lager in Berlin-Mariendorf gewesen und nach kurzem
Aufenthalt im DP-Lager in Ulm an der Donau nach Israel emigriert. Dort sei er im
Dezember 1948 angekommen.
Der Verstorbene schilderte das erlittene Verfolgungsschicksal nochmals handschriftlich
am 10.10.1957 anlässlich eines Entschädigungsverfahrens betreffend des Schicksals
seiner verstorbenen Mutter. Ab dem 01.12.1939 habe er eine weiße Armbinde mit
blauem Davidstern auf dem rechten Arm tragen müssen. So sei es leichter gewesen, die
jüdische Bevölkerung auf der Straße zu unterscheiden und zur Zwangsarbeit zu fangen.
Außerdem habe die jüdische Gemeinde eine bestimmte Anzahl der Zwangsarbeiter
täglich zur Verfügung stellen müssen. Es habe sich hauptsächlich um eine schwere
physische Arbeit wie Lasten tragen, Erdarbeiten, Straßen reinigen oder Putzen
gehandelt, die fast immer von Hunger und Schlägen begleitet gewesen sei. Im
November 1940 hätten er und seine Familie ins Ghetto umziehen müssen. Nach kurzer
Zeit seien der Ausgang aus dem Ghetto sowie der Eingang ins Ghetto verboten worden.
Nur die Zwangsarbeiter seien nach und nach von der Arbeit in Reihen durch die
Polizisten geführt worden. Hunger, Kälte und Krankheiten seien ständige Gäste im
Ghetto gewesen. Im Sommer 1941 sei er an Flecktyphus erkrankt. Während der
Liqudierung des Ghettos im Oktober 1942 habe er sich im Zwangsarbeiterlager
Tarchamin bei Warschau befunden.
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Die Ghettohaft des Verstorbenen bestätigten auch die Zeugen N Straße 00 K und K L in
ihrer gemeinsamen eidlichen Erklärung vom 31.01.1952. In einer weiteren
gemeinsamen Erklärung vom 15.03.1954 schilderten die Zeugen T C, E C und M C
gemeinsam mit dem Verstorbenen ebenfalls noch einmal zusammenfassend dessen
Verfolgungsschicksal.
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Ein Bruder des Verstorbenen, Herr T O, führte in einem undatierten Schreiben im
Rahmen des Entschädigungsverfahrens des Verstorbenen gegenüber der
Entschädigungsbehörde, bei dieser am 13.10.1955 eingegangen, zu den
Gegebenheiten während der Verfolgung ergänzend aus: "Bis zum Ausbruch des
zweiten Weltkrieges führte meine Mutter nur die Hauswirtschaft. Nach dem
Zusammenbruch der Polen im Jahre 1939 und nach der Verschleppung ihres Mannes,
meines Vaters ... im Februar 1940 hatte meine Mutter den Erhalt der ganzen Familie auf
sich allein. Diese Lage hat sich auch im Ghetto fortgesetzt, in dem wir von November
1940 bis Oktober 1942 lebten ..."
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Eine seinen vorherigen Beschreibungen ähnliche Schilderung gab der Verstorbene
unter dem 18.04.1993 auch gegenüber der Jewish Claims Conference (JCC), Artikel 2-
Fonds, ab. Trotz seiner Jugend sei er zu verschiedenen Arbeiten gezwungen worden.
Im November 1940 seien seine Familie und er ins Ghetto überführt worden. Sie hätten
weiter für die Deutschen arbeiten müssen, insbesondere Reinigungsarbeiten,
Schlepperei und Schutzwälle bauen. Im August 1942 sei er ins ZAL Tarchomin
gekommen.
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Am 04.11.2002 stellte der Verstorbene einen Antrag auf Gewährung von Altersrente
aufgrund von Ghettobeitragszeiten. Im Fragebogen für die Anerkennung von Zeiten
unter Berücksichtigung der Vorschriften des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten
aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) gab er an, er habe im Ghetto Legionowo
von November 1940 bis Juli 1942 innerhalb des Ghettos freiwillig durch eigene
Bemühungen Arbeiten im Bereich Elektrik, Installationsarbeiten und Reparaturarbeiten
ohne Bewachung verrichtet, und zwar 3 bis 4 Stunden täglich gegen Entgelt. Er habe
Barlohn, je nach dem Wert der Arbeit erhalten, manchmal auch Lebensmittel, Brennholz
im Winter. Zeugen könnten nicht mehr benannt werden.
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Im am 26.01.2003 unterzeichneten Formantrag teilte der Verstorbene mit, nicht zum
deutschen Sprach- und Kulturkreis gehört zu haben. In die Antwortspalte "Name und
Anschrift des Arbeitgebers" trug er "selbständig" aus eigener Initiative ein. In die
Antwortspalte "genaue Bezeichnung der ausgeübten Tätigkeit oder des Berufs":
"Wasserleitungsarbeiten, Verstopfungen frei machen, Elektrik, Netz reparieren,
Apparate reparieren". Die Kunden hätten je nach der Arbeitsdauer etc. in Geld bezahlt.
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Im Verfahren ließ sich die Beklagte die noch bei der JCC vorhandenen Unterlagen für
den Verstorbenen übersenden und zog die ihn betreffenden Entschädigungsakten bei.
Schließlich lehnte sie seinen Rentenantrag mit Bescheid vom 20.06.2005 zurück. Im
Entschädigungsverfahren und gegenüber der JCC sei ausgeführt worden, dass der
Verstorbene Reinigungsarbeiten verrichtet sowie beim Bau von Schutzwällen
mitgearbeitet habe. Diese Arbeiten seien unter Zwang verrichtet worden. Die im jetzigen
Verfahren geltend gemachte selbständige Tätigkeit sei gegenüber den
Entschädigungsbehörden und der JCC nicht erwähnt worden und daher nicht
ausreichend glaubhaft gemacht.
11
Gegen diesen Bescheid legte der Verstorbene am 24.06.2005 Widerspruch ein, den er
insbesondere mit Vorlage einer persönlichen Erklärung vom 31.08.2005 begründete. Im
November 1940 sei er in das Ghetto Legionowo eingewiesen worden. Die Lage im
Ghetto sei sehr schwer gewesen und, um seinen Lebensunterhalt zu erleichtern, habe
er sich sogleich um eine reguläre und entlohnte Arbeit bemüht. Da er handwerklich sehr
begabt gewesen sei, sei es ihm gelungen, eine Tätigkeit als Hilfselektriker und als
Reparaturarbeiter von Wasserleitungsinstallationen auszuüben. Diese Arbeiten habe er
bis Juli 1942 ausgeführt. Für seine aus freiem Willen ausgeübte Ghettotätigkeit habe er
ein Entgelt erhalten, welches der jeweils von ihm verrichteten Arbeit angepasst
gewesen sei. Dank der Entlohnung in Bargeld habe er seine Lage im Ghetto erheblich
verbessern können.
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Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2007 zurück.
Auch nach Kenntnis des widerspruchsbegründenden Schreibens sei die im Bescheid
vertretene Auffassung nicht entkräftet worden.
13
Dagegen hat der Verstorbene am 05.03.2007 Klage ohne weitere Begründung erhoben.
Auch einen konkreten Antrag hat er nicht gestellt. Er ist schließlich im Klageverfahren
verstorben, das seither von seiner Witwe, der jetzigen Klägerin, als
Sonderrechtsnachfolgerin fortgeführt wird.
14
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
16
Nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung erklärt hatten, hat das Sozialgericht (SG) die Klage mit Urteil vom
27.06.2008 ohne mündliche Verhandlung abgewiesen. Ein Rentenanspruch unter
Beachtung der Vorschriften des ZRBG sei bereits deswegen ausgeschlossen, da der
Verstorbene B M für die Zeit im Legionowoer Ghetto bereits entschädigt worden sei und
eine Leistung nach dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung,
Verantwortung und Zukunft" (EVZStiftG) erhalten habe. Nach § 16 Abs. 1 EVZStiftG
könnten Leistungen aus Mitteln der öffentlichen Hand einschließlich der
Sozialversicherung sowie deutscher Unternehmen für erlittenes nationalsozialistisches
Unrecht im Sinne von § 11 nur nach diesem Gesetz beantragt werden. Etwaige
weitergehende Ansprüche im Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht
seien ausgeschlossen. Diese Vorschriften schlössen damit auch im vorliegenden Fall,
da der Verstorbene für den fraglichen Zeitraum bereits Leistungen nach dem EVZStiftG
erhalten habe, weitere Ansprüche aus rentenrechtlichen Vorschriften im
Zusammenhang mit der Verfolgung im Legionowoer Ghetto aus. Damit könne letztlich
dahin stehen, ob der Verstorbene überhaupt im Ghetto Legionowo Tätigkeiten verrichtet
habe, die materiellrechtlich als entgeltliche Beschäftigung aus eigenem
Willensentschluss zu werten gewesen wären.
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Gegen das der Klägerin am 10.07 2008 zugestellte Urteil hat sie am 11.07.2008
Berufung eingelegt. Entgegen den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts im
angefochtenen Urteil gebe es keinen Grund, dem Verstorbenen die Glaubwürdigkeit
abzusprechen. Die Entlohnung der jüdischen Arbeiter sei historisch als belegt
anzusehen. Nach dem Bundessozialgericht (BSG) komme es nicht auf die Art und Höhe
und auch nicht auf die Angemessenheit oder gar auf eine Gerechtigkeit der Vergütung
an. Entscheidend sei nur, ob die Zuwendung für tatsächlich geleistete Arbeit (Tätigkeit)
und nicht aus anderen Gründen erfolgt sei. Selbst nach der engeren Auffassung des 13.
Senats des BSG im Urteil vom 07.10.2004 hätten nur allzu geringfügige Leistungen
außerhalb eines jeden Verhältnisses zur erbrachten Leistung keinen Entgeltcharakter
mehr. Da nach der Rechtsprechung die mildeste Form der Glaubhaftmachung
Anwendung finde, die gute Möglichkeit ausreiche und Zweifel bestehen bleiben
könnten, werde um ein positives Urteil gebeten. Auf den konkreten Hinweis des Senats,
die Angaben des Verstorbenen im Formantrag deuteten auf eine selbständige Tätigkeit
hin, teilt der Klägerbevollmächtigte mit, dass mit der Formulierung "selbständig"
lediglich gemeint gewesen sei, dass der Kläger ohne fremde Hilfe die Arbeit ausgeführt
habe, da er handwerklich begabt gewesen sei.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 27.06.2008 und unter Aufhebung der Bescheide vom 20.06.2005 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2005 zu verurteilen, die Tätigkeit von
November 1940 bis Juli 1942 nach dem ZRBG anzuerkennen und die Regelaltersrente
ab dem 01.07.1997 mit der Verfolgungszeit als Ersatzzeit bis zum Todesmonat zu
zahlen. Hilfsweise wird die Erstellung eine(s) historisch wissenschaftlichen Gutachtens
zur Frage der freiwilligen Arbeitsaufnahme und Entlohnung (im) Ghetto Legionowo
beantragt.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Auf die Fragen des Senats zu weiteren Ermittlungsansätzen etc. teilt die Klägerin mit,
sie wisse nicht, ob ihr verstorbener Ehemann bei einer Institution sein
Verfolgungsschicksal weiter beschrieben habe. Zeugen gebe es nicht mehr. Der
senatsübliche Fragebogen ist unbeantwortet geblieben.
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Die JCC hat auf Anfrage mitgeteilt, dass der Verstorbene im Härtefonds nicht registriert
sei. Der Artikel 2-Fonds hat die für den Verstorbenen vorhandenen Antragsunterlagen
übersandt. Der Zwangsarbeiterfonds hat die Leistungsgewährung nach dem EVZStiftG
aufgrund der vorhandenen Unterlagen des Artikel 2-Fonds bestätigt.
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Nach dem Versicherungsverlauf der israelischen Rentenversicherung hat der
Verstorbene dort insgesamt 451 Monate rentenversicherungsrechtliche Zeiten
zurückgelegt.
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Die Verwaltungsakte der Beklagten und die Entschädigungsakte des Verstorbenen sind
beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
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Entscheidungsgründe:
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Der Senat konnte gem. §§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1, 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in
Abwesenheit der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten verhandeln und
entscheiden, weil dieser in der Terminsmitteilung, die ihm am 23.01.2009 gegen
Empfangsbekenntnis zugestellt worden ist, auf diese Möglichkeit hingewiesen worden
ist.
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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der
angefochtene Bescheid der Beklagten ist nicht rechtswidrig und beschwert die Klägerin
daher nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Klägerin hat als
Sonderrechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes keinen Anspruch auf
Gewährung von Altersrente.
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Wie der Senat bereits mit näherer Begründung entschieden hat (z.B. Urteil vom
06.06.2007, L 8 R 54/05, sozialgerichtsbarkeit.de), folgt der Anspruch auf Altersrente
allein aus dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI), ohne dass das
Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG)
eine eigenständige Anspruchsgrundlage darstellen würde (ebenso BSG, Urteil vom
26.07.2007, B 13 R 28/06 R, SozR 4-5075 § 1 Nr. 4, a.A. BSG, Urteil vom 14.12.2006, B
4 R 29/06 R, SozR 4-5075 § 1 Nr. 3). Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Altersrente
kann daher im Fall der Klägerin nur § 35 SGB VI sein. Diese Vorschrift ist trotz
Auslandswohnsitzes der Klägerin (vgl. § 30 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch)
anwendbar (vgl. dazu BSG, Urteil vom 14.07.1999, B 13 RJ 75/98 R, Juris; BSG, Urteil
vom 13.08.2001, B 13 RJ 59/00 R, SozR 3-2200 § 1248 Nr. 17).
30
Nach § 35 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65.
Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Als auf
die Wartezeit anrechenbare Versicherungszeiten kommen hier nur Beitrags- und
Ersatzzeiten im Sinne der §§ 50 Abs. 1 Nr. 1, 51 Abs. 1 und 4 SGB VI in Betracht. Dabei
finden nach § 250 Abs. 1 SGB VI Ersatzzeiten allerdings nur dann Berücksichtigung,
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wenn vor Beginn der Rente zumindest ein Beitrag wirksam entrichtet worden ist, oder
als wirksam entrichtet gilt; denn Ersatzzeiten sollen nach dem Gesetzeswortlaut nur
"Versicherten", d.h. Personen zugute kommen, die bereits Beitragsleistungen erbracht
haben (BSG, Urteil vom 07.10.2004, B 13 RJ 59/03 R, SozR 4-5050 § 15 Nr. 1, m.w.N.).
Die Klägerin hat jedoch keine auf die Wartezeit anrechenbaren Beitragszeiten
zurückgelegt. Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht oder den
Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden
sind (§§ 55 Abs. 1 Satz 1, 247 Abs. 3 Abs. 1 SGB VI), oder als gezahlt gelten (§ 55 Abs.
1 Satz 2 SGB VI). Solche Beitragszeiten bestehen hier weder nach § 2 Abs. 1 ZRBG
noch nach Vorschriften des Fremdrentenrechts.
32
Nach § 2 Abs. 1 ZRBG gelten Beiträge als gezahlt für Zeiten der Beschäftigung von
Verfolgten in einem Ghetto. Voraussetzung ist gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG, dass die
Verfolgten sich zwangsweise in einem Ghetto aufgehalten haben, das in einem vom
Deutschen Reich besetzten oder ihm eingegliederten Gebiet gelegen hat, und dort eine
Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss gegen Entgelt ausgeübt haben. Ferner
darf für die betreffenden Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der
sozialen Sicherheit erbracht werden. Die Anspruchsvoraussetzungen müssen glaubhaft
gemacht werden (§ 1 Abs. 2 ZRBG i.V.m. § 3 Gesetz zur Regelung der
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung
[WGSVG]). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen nach dem
Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche verfügbare Beweismittel erstrecken
sollen, überwiegend wahrscheinlich ist, d.h. mehr für als gegen sie spricht, wobei
gewisse noch verbleibende Zweifel unschädlich sind (vgl. BSG, Beschluss vom
08.08.2001, B 9 V 23/01 B, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4).
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Die Anerkennung von Beitragszeiten scheitert nicht schon daran, dass der verstorbene
Ehemann der Klägerin eine Entschädigung nach dem EVZStiftG erhalten hat. Wie der
Senat bereits entschieden hat, erstrecken sich die in § 16 Abs. 1 S. 2 EVZStiftG
geregelte Ausschlusswirkung und die Verzichtswirkung des § 16 Abs. 2 S. 2 EVZStiftG
nicht auf den Anspruch auf Zahlung einer Rente aufgrund von Beitragszeiten nach § 2
Abs. 1 ZRBG (Senat, Urteil vom 18.06.2008, L 8 R 298/07, sozialgerichtsbarkeit.de, mit
eingehender Begründung).
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Es ist darüber hinaus zunächst auch glaubhaft, dass der Verstorbene sich zwangsweise
im Ghetto Legionowo aufgehalten hat. Sein dortiger Aufenthalt ist durch seine eigenen
Bekundungen sowie durch die genannten Zeugenerklärungen aus dem
Entschädigungsverfahren hinreichend belegt. Hieran gibt es für den Senat keine
durchgreifenden Zweifel, auch wenn das Verfolgungsschicksal insoweit nicht vom ITS
dokumentiert werden kann. Es ist bekannt, dass die dortigen Unterlagen zum Teil
unvollständig sind. Schließlich lag Legionowo im damaligen Generalgouvernement, und
damit in einem vom Deutschen Reich besetzten Gebiet.
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Der Verstorbene ist auch als Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 BEG anerkannt und
damit auch Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 ZRBG.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob der Verstorbene im Ghetto Legionowo Arbeiten im
Bereich Elektrik, Installationsarbeiten und Reparaturarbeiten verrichtet hat. Dagegen
spricht freilich noch nicht zwingend, dass er diese Tätigkeiten erstmals im
Rentenverfahren erwähnt hat. Denn schließlich bestand für ihn kein Anlass, diese
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Tätigkeiten im Entschädigungsverfahren oder gegenüber der JCC zu schildern, da
entsprechende Arbeiten nicht Voraussetzung für einen Anspruch nach dem BEG bzw für
die Leistungsgewährung durch die JCC waren.
Darauf kommt es letztlich jedoch nicht an. Denn die Klägerin hat bereits die Ausübung
einer "Beschäftigung" im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG durch ihren verstorbenen
Ehemann durch Verrichtung der vorstehend thematisierten Tätigkeiten nicht glaubhaft
dargelegt.
38
Mit den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZRBG formulierten Tatbestandsmerkmalen der aus
eigenem Willensentschluss zustande gekommenen Beschäftigung gegen Entgelt hat
der Gesetzgeber an den Begriff des versicherungspflichtigen entgeltlichen
Beschäftigungsverhältnisses angeknüpft, wie er für Arbeitsverhältnisse unter
Ghettobedingungen in der sog. Ghettorechtsprechung des BSG (vgl. Urteile vom
18.06.1997, 5 RJ 66/95, SozR 3-2200 § 1248 Nr. 15; vom 21.4.1999, B 5 RJ 48/98 R,
SozR 3-2200 § 1248 Nr. 16; v. 14.07.1999, B 13 RJ 75/98 R, Juris; v. 07.10.2004, B 13
RJ 59/03 R, SozR 4-5050 § 15 Nr. 1) konkretisiert worden ist (std. Rechtsprechung des
Senates; vgl. Urteile v. 17.01.2009, L 8 R 71/07; v. 28.01.2008, L 8 RJ 139/04; jeweils
sozialgerichtsbarkeit.de m.w.N.).
39
Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere (aber nicht
notwendigerweise) in einem Arbeitsverhältnis. Arbeit in diesem Sinne ist die auf ein
wirtschaftliches Ziel gerichtete, planmäßige Arbeit eines Menschen, gleichviel ob
geistige oder körperliche Kräfte eingesetzt werden. Die Arbeit ist nichtselbstständig,
wenn sie fremdbestimmt ist, d.h. der Arbeiter dem Weisungs- bzw. Direktionsrecht des
Arbeitgebers unterliegt und in den organisatorischen Ablauf des Betriebs eingebunden
ist. Maßgeblich ist dabei jeweils das Gesamtbild der ausgeübten Tätigkeit.
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Die Verrichtung einer in diesem Sinne nicht selbstständigen, fremdbestimmten,
weisungsabhängigen Arbeit des Verstorbenen im Bereich der Elektrik, der
Installationsarbeiten und Reparaturarbeiten ist nicht überwiegend wahrscheinlich.
Vielmehr hat der Verstorbene im Rentenformantrag angegeben, diese Arbeiten
selbstständig aus eigener Initiative ausgeführt zu haben. Kunden hätten die Tätigkeit je
nach Arbeitsdauer etc. in Geld bezahlt. Diese Angaben im Rentenformantrag sind
eindeutig im Sinne einer selbstständigen Tätigkeit zu verstehen. Eine Interpretation, wie
sie der Kläger-Bevollmächtigte in seinem Schriftsatz vom 07.01.2009 vornehmen
möchte, liegt demgegenüber fern. Gegen sie spricht, dass der Verstorbene weder im
ZRBG-Fragebogen der Beklagten noch in seiner persönlichen Erklärung vom
31.08.2005, die im Widerspruchsverfahren eingereicht worden ist, einen Arbeitgeber
(z.B. den Judenrat) erwähnt hat. Gerade bei der Erklärung vom 31.08.2005 fällt auf, dass
hier nicht einmal die übliche Formulierung gewählt worden ist, die Tätigkeit sei durch
den Judenrat vermittelt worden. Die entsprechende Antwortalternative ist auch im
ZRBG-Fragebogen der Beklagten vom Verstorbenen nicht angekreuzt worden.
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Schließlich lassen sich auch aus den Erklärungen des Verstorbenen im
Entschädigungsverfahren, aber auch gegenüber der JCC keine Schlussfolgerungen auf
den Charakter der im Rentenverfahren thematisierten Tätigkeiten ziehen. Wie schon
dargelegt, sind die Tätigkeiten zur Wasser- und Elektroinstallation dort gar nicht erwähnt
worden.
42
Der Senat kann damit dahinstehen lassen, ob die dargestellte Tätigkeit gegen Entgelt
43
im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 b ZRBG ausgeübt wurde. Weder der Verstorbene selbst
noch die Klägerin haben dargelegt, in welchem konkreten Umfang der Verstorbene für
seine Arbeiten eine Gegenleistung erhalten hat. Allerdings geht aus den Schilderungen
des Bruders des Klägers, Herrn T O, gegenüber der Entschädigungsbehörde hervor,
dass sich die Mutter des Klägers nach Verschleppung des Vaters, alleine um den
"Erhalt der ganzen Familie" hat kümmern müssen. Eine solche Schilderung lässt die
Annahme eines nennenswerten Verdienstes des Klägers durch die behaupteten
Tätigkeiten zumindest nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen.
Soweit der Verstorbene lediglich gegenüber der JCC, Artikel 2-Fonds die Ausübung von
Reinigungsarbeiten, Schlepperei und das Bauen von Schutzwällen dargelegt hat, gibt
es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er hierfür eine irgendwie geartete Gegenleistung
erhalten hätte. Eine solche ist auch weder von ihm selbst noch von der Klägerin im
Rentenverfahren behauptet worden. Vielmehr finden diese Tätigkeiten im
Rentenverfahren überhaupt keine Erwähnung mehr.
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Weitere - von der Klägerin mit der vorliegenden Klage ohnehin nicht geltend gemachte -
Beitragszeiten, insbesondere vor und nach der Verfolgung sind ebenfalls nicht
ersichtlich. Aus dem Entschädigungsverfahren geht hervor, dass der Verstorbene vor
der Verfolgung eine Schule besucht hat. Für die Zeit nach der Verfolgung ist im
Rentenformantrag lediglich eine allgemeine Ausbildung und der Besuch einer
Abendschule für Radiotechnik in Berlin von 1947 bis 1948 erwähnt worden.
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Der Senat hatte ferner keinen Anlass, dem Hilfsantrag, ein historisches Gutachten zur
Frage der freiwilligen Arbeitsaufnahme und Entlohnung im Ghetto Legionowo erstellen
zu lassen, nachzukommen. Wie oben bereits dargelegt, kommt es vorliegend nicht
darauf an, ob die grundsätzliche Möglichkeit einer auf eigenem Willensentschluss
beruhenden Beschäftigungsaufnahme gegen Entgelt im Ghetto Legionowo bestand.
Denn die Klägerin hat bereits nicht glaubhaft machen können, dass der Verstorbene
überhaupt eine nicht selbstständige Beschäftigung im Sinne des ZRBG ausgeführt hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Anlass, die Revision zuzulassen,
hat nicht bestanden. Die Frage, ob eine selbstständige Tätigkeit eine Beschäftigung im
Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZRBG darstellt, lässt sich ohne Weiteres aus dem
Gesetzeswortlaut im Zusammenhang mit der Entstehungsgeschichte des ZRBG im
gezeigten Sinne beantworten und bedarf keiner Klärung im Revisionsverfahren.
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