Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 07.03.2007
LSG NRW: örtliche zuständigkeit, erlass, pflege, auflage, aufenthalt, sorgerecht, lebenshaltungskosten, rechtskraft, haushalt, zivilprozessordnung
Landessozialgericht NRW, L 20 B 328/06 AS ER
Datum:
07.03.2007
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 20 B 328/06 AS ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Detmold, S 18 AS 204/06 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Detmold vom 14.12.2006 wird zurückgewiesen. Kosten
sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
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Die zulässige Beschwerde der Antragsteller vom 20.12.2006, der das Sozialgericht
nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 22.12.2006), ist unbegründet.
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Im Beschwerdeverfahren ist noch streitig, ob
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a)entweder der Antragsteller zu 1) Anspruch auf Regelleistungen für Zeiten der
Wahrnehmung seines Umgangsrechts mit seinen Kindern, den Antragstellern zu 2)
unter 3), die ansonsten im Haushalt ihrer Mutter im niedersächsischen E leben und von
dem örtlich zuständigen Leistungsträger nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch
(SGB II) an die Mutter ausgezahlte Regelleistungen erhalten, in Höhe der Hälfte der
monatlichen Regelleistungen von 207 EUR pro Kind hat
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b)oder die Antragsteller zu 2) und 3) ihrerseits einen Anspruch gegen die Antragstellerin
auf Erbringung entsprechender Leistung haben und
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c)dem Antragsteller zu 1) Leistungen für einen Mehrbedarf für Alleinerziehende gemäß
§ 21 Abs. 3 SGB II im Umfang von 50% zu gewähren sind.
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Das Sozialgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen (Regelungs-) Anordnung
gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu Recht abgelehnt. Der Erlass
einer solchen Regelungsanordnung setzt - wie bereits vom Sozialgericht dargelegt -
voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines
Anordnungsgrundes (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung [ZPO])
glaubhaft macht.
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Hinsichtlich eigener Ansprüche des Antragstellers zu 1) wegen zusätzlicher
Lebenshaltungskosten in den Zeiten, in denen sich seine Söhne bei ihm aufhalten,
verweist der Senat einstweilen auf die in der Praxis erst noch umzusetzende
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 07.11.2006 (B 7b AS 14/06 R), wonach
ausgehend von einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 4
SGB II bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen lediglich die Kinder selbst als
Anspruchinhaber in Betracht kommen. Insoweit besteht bereits kein
Anordnungsanspruch. Dieser ist auch für den geltend gemachten Mehrbedarf für
Alleinerziehende gemäß § 21 Abs. 3 SGB II nicht glaubhaft gemacht. Gegen die
Annahme des Alleinerziehendenstatus des Antragstellers zu 1) im Sinne des § 23 Abs.
3 SGB II spricht die Tatsache, dass dem Antragsteller zu 1) und der Mutter der
Antragsteller zu 2) und 3) das gemeinsame Sorgerecht zusteht, und die durch das
Amtsgericht Rhaden (Beschluss vom 11.08.2006) vorgegebene Umgangsregelung die
Betreuung und damit auch Pflege und Erziehung der Antragsteller zu 2) und 3) der
Kindesmutter sogar im überwiegenden Umfang zugewiesen hat.
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Von einer völlig untergeordneten Mitwirkung der Kindesmutter im Rahmen der Pflege
und Erziehung der Antragsteller zu 2) und 3), bei der der Antragsteller zu 1) ggf. als
Alleinerziehender im vorgenannten Sinne anzusehen wäre (vgl. OVG NRW, Urteil vom
22.08.1998, 24 A 6169/96 zur Vorgängervorschrift des § 23 Abs. 2 S. 1
Bundessozialhilfegesetz) kann ersichtlich nicht ausgegangen werden (vgl. etwa auch
LSG Hamburg, Beschluss vom 26.09.2005, L 5 B 196/05 ER AS m.w.N.; Hofmann in
LPK-SGB II, 1. Auflage 2005, § 21 RdNr. 6ff.).
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Hinsichtlich der vom Antragsteller zu 1) ebenfalls verfolgten Ansprüche der Antragsteller
zu 2) und 3) lässt es der Senat zunächst dahinstehen, ob der Antragsteller zu 1) bei
demgegenüber dem Senat erklärtem Widerspruch der ebenfalls sorgeberechtigten
Kindesmutter befugt ist, allein Prozesshandlungen zur Durchsetzung etwaiger
Ansprüche vorzunehmen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss
vom 14.10.2002, 9 B 99/02 einerseits und Landessozialgericht Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 21.11.2006, L 10 B 1061/06 AS ER unter Verweis auf § 38 SGB II und §
73 Abs. 2 SGG - ohne Widerspruch des anderen Elternteils andererseits).
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Ebenso bedarf es keiner weiteren Problematisierung, ob das Sozialgericht überhaupt
über Ansprüche der Antragsteller zu 2) und 3) entschieden hat bzw. entscheiden wollte
(vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.11. 2006, L 10 B
1061/06 AS ER). In einem Hauptsacheverfahren wäre ggf. die örtliche Zuständigkeit des
Sozialgerichts gemäß § 57 SGG im Hinblick auf die Problematik des Vorliegens zweier
Wohnsitze zu hinterfragen. Der Senat lässt auch dahinstehen, ob der Auffassung des
Bundessozialgerichts (a.a.O.) uneingeschränkt zu folgen ist, dass hinsichtlich der
Zuständigkeit des Leistungsträgers § 36 SGB II eine dem vom Bundessozialgericht
entwickelten Institut der "zeitweisen Bedarfsgemeinschaft" gerecht werdende
Auslegung erfahren kann.
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Schließlich ist nicht von entscheidender Bedeutung, dass der vom Antragsteller zu 1)
behauptete zeitliche Umfang des Umgangsrechts nicht in Einklang mit den Vorgaben
des Amtsgerichts Rhaden in seinem Beschluss vom 11.08.2006 zu bringen ist. Auch
nach den Angaben der vom Senat befragten Kindesmutter ist nicht nachvollziehbar,
dass der Antragsteller zu 1) - von Ferienzeiten ggf. abgesehen - die Hälfte eines Monats
mit seinen Kindern verbringt. Insoweit bedürfte es weiterer Feststellungen in einem
Hauptsacheverfahren.
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Denn zur Überzeugung des Senats hat das Sozialgericht mit zutreffenden Erwägungen
das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. einer den Erlass einer einstweiligen
Anordnung rechtfertigenden besonderen Eilbedürftigkeit zur Abwendung schwerer und
unzumutbare Nachteile für die Antragsteller, verneint.
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Der Senat vermag schwere und unzumutbare Nachteile für die ggf.
Anspruchsberechtigten Antragsteller zu 2) und 3) nicht zu erkennen. Diese erhalten
Regelleistungen vom ausgehend von einem gewöhnlichen Aufenthalt in E für die
Erbringung von Leistungen nach dem SGB II zuständigen Leistungsträger. Es ist auch
nicht ersichtlich, dass einstweilen die Fortführung des Umgangs mit ihrem Vater, dem
Antragsteller zu 1) gefährdet ist. Der Antragsteller zu 1) hat hierzu substantiiert nicht
vorgetragen. Allein die Behauptung, erwogen zu haben, die Mietzahlungen einzustellen,
begründet eine besondere Eilbedürftigkeit nicht. Im Übrigen hält der Senat es nach den
gegebenen Umständen für unwahrscheinlich, dass die dargelegten
Unterstützungsleistungen seiner Mutter kurzfristig zurückgefordert oder gar eingestellt
werden könnten.
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Bei dieser Sachlage können eine endgültige Entscheidung und die rechtspraktische
Umsetzung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (a.a.O.), aus der sich ggf.
eine ständige Rechtsprechung wird entwickeln können, dem Hauptsacheverfahren
vorbehalten bleiben. In diesem wird sodann zu beurteilen sein, ob der Behauptung der
Mutter der Antragsteller zu 2) und 3) zu ggf. vorhandenem oder vorhanden gewesenem
Grundvermögen des Antragstellers zu 1) weiter nachzugehen ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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