Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.02.2004

LSG NRW: einkünfte, zukunft, beitragsbemessung, anhörung, satzung, krankenversicherung, unbefristet, beitragsberechnung, ertragswert, versicherungsvertrag

Landessozialgericht NRW, L 5 KR 91/03
Datum:
12.02.2004
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 5 KR 91/03
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 9 (1) KR 138/01
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des SG Düsseldorf vom
31.03.2003 teilweise geändert. Der Bescheid vom 01.08.2000 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.11.2001 wird insoweit
geändert, als der Kläger vor dem 01.09.2000 in die Beitragsklasse 981
eingestuft worden ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Auf
die Berufung der Beklagten wird das Urteil des SG Düsseldorf insoweit
geändert als der Bescheid vom 25.01.2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 14.11.2001 aufgehoben worden ist.
Insoweit wird die Klage abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten über die Beitragseinstufung des Klägers für verschiedene
Zeiträume.
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Der 1934 geborene Kläger war bis 28.02.2002 freiwilliges Mitglied der Beklagten. Er
bezieht seit dem 01.10.1997 Altersruhegeld von der BfA und daneben eine Rente vom
BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (im Folgenden: BVV-Rente), die
nach Angabe des Klägers nur zu 12,56 % auf Leistungen früherer Arbeitgeber, im
Übrigen auf von ihm selbst geleisteten freiwilligen Beiträgen beruht. Daneben übte der
Kläger eine Tätigkeit als Unternehmensberater aus.
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Mit Bescheid vom 24.09.1997 stufte die Beklagte den Kläger für die Zeit ab 01.10.1997
unter Berücksichtigung der Zahlbeträge des Altersruhegeldes sowie der BVV-Rente in
die Beitragsklasse 931 ein. Dagegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch
vom 19.10.1997 und meinte, die Beklagte berücksichtige zu Unrecht den Zahlbetrag der
BVV-Rente. Da diese Rente ganz überwiegend auf freiwilligen Beiträgen beruhe,
handele es sich um eine Leibrente und nicht um eine Leistung der betrieblichen
Altersversorgung. Folglich dürfe der Leibrentenanteil nur entsprechend der steuerlichen
Regelung mit dem Ertragsanteil berücksichtigt werden.
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Mit Bescheid vom 07.11.1997 stellte die Beklagte nochmals fest, dass auch die BVV-
Rente in voller Höhe als Versorgungsbezug beitragspflichtig sei. Mit Bescheid vom
21.08.1997 (unter Berichtigung des Bescheides vom 21.07.1998) stufte sie den Kläger
ab 01.07.1998 weiter in die Beitragsklasse 931 ein. Diese Beitragsklasse galt auch für
die Zeit ab 01.07.1999 (Bescheid vom 04.02.2000). Mit Bescheid vom 01.08.2000 stufte
sie den Kläger entsprechend seiner Einkommenserklärung für die Zeit ab 01.07.2000 in
die Beitragsklasse 981 ein, die auch für die Zeit vom 01.07. bis 31.07.2001 galt
(Bescheid vom 24.08.2001). Mit (weiterem) Bescheid vom 24.08.2001 wurde der Kläger
ab 01.08.2001 in die Beitragsklasse 941 eingestuft. Nach Vorlage eines aktuellen
Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2000 stufte die Beklagte ihn mit Bescheid
vom 16.10.2001 für die Zeit ab 01.11.2001 in die Beitragsklasse 531 ein. Der Kläger
focht die Beitragseinstufungen jeweils an, wobei er neben der Zugrundelegung des
Zahlbetrages der BVV-Rente noch weitere - jetzt nicht mehr streitige - Einwendungen
gegen die Beitragseinstufungen erhob.
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Im Verlauf der Korrespondenz hatte der Kläger der Beklagten mitgeteilt, dass er vom
03.02.1998 bis 31.12.1999 eine Tätigkeit als Finanzdirektor in L ausgeübt habe, die mit
monatlich 7.000,00 Dollar vergütet worden sei. Nach Anhörung des Klägers stufte die
Beklagte den Kläger für die Zeit ab 01.10.1997 rückwirkend in die höchste
Beitragsklasse ein, wobei sie davon ausging, dass der Kläger auch schon vor der
Tätigkeit in L entsprechende Einkünfte erzielt habe. Auf den Widerspruch des Klägers
half sie mit Bescheid vom 17.05.2001 dem Widerspruch für die Zeit vor dem 03.02.1998
und nach dem 01.01.2000 ab; mit Bescheiden vom 13.06.2001 wurde der Kläger nur
noch für die Zeit vom 03.02.1998 bis 31.12.1999 in die höchste Beitragsklasse
eingestuft. Unter entsprechender Änderung dieser Bescheide stufte die Beklagte den
Kläger sodann mit Bescheid vom 20.09.2001 für die Zeit vom 09.05.1998 bis 31.12.1999
in die Beitragsklasse 721 (Anwartschaftsversicherung) ein, eine entsprechende
Einstufung erfolgte für die Zeit einer weiteren Tätigkeit des Klägers in L für die Zeit vom
09.02. bis 02.03.2000.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2001 wies die Beklagte die Widersprüche des
Klägers gegen die Beitragseinstufungen zurück. Für die Beitragseinstufung seien die
Zahlbeträge des Altersruhegeldes sowie der BVV-Rente maßgeblich, daneben seien
die in den Einkommenssteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte zu Grunde zu
legen. Sie sei auch berechtigt gewesen, durch den Bescheid vom 25.01.2001 den
Bescheid vom 24.09.1997 teilweise aufzuheben, da der Kläger die aufgrund seiner
Tätigkeit in L erzielten Einkünfte nicht mitgeteilt habe.
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Der Kläger hat am 17.12.2001 Klage erhoben. Er hat die Beitragseinstufungen
ausdrücklich nur für die Zeiträume vom 01.10.1997 bis 02.02.1998, vom 01.01.2000 bis
08.02.2000 und für die Zeit ab 03.03.2000 angegriffen. Insoweit seien die
Beitragseinstufungsbescheide im Sinne seines Vorbringens im Widerspruchsverfahren
zu ändern. Sowohl das Altersruhegeld wie die BVV-Rente dürften nur mit dem
Ertragswert berücksichtigt werden. Durch die Heranziehung beider Renten zur
Beitragsberechnung in der Krankenversicherung sehe er Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
als auch Art. 14 GG verletzt. In dem Umstand, dass Leistungen der gesetzlichen bzw.
betrieblichen Altersversicherung in voller Höhe zur Beitragsberechnung herangezogen
würden, Leibrenten aus einer privaten Versicherung aber nur mit dem Ertragsanteil,
liege eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Art. 14 GG sei verletzt, da sich
Renten aus freiwillig aufgebrachten Beiträgen versicherungsmathematisch aus der
Rückzahlung des Deckungskapitals und Ertragsanteils zusammensetzten. Die
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Kapitalrückzahlung sei Vermögensumschichtung und damit nicht Einnahme im Sinne
der Satzung der Beklagten. Ferner hat der Kläger die Beitragseinstufung wegen weiterer
Punkte angegriffen, die er im Berufungsverfahren nicht aufrecht erhalten hat.
Mit Urteil vom 31.03.2003 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 25.01.2001 insoweit
aufgehoben, als "die Beklagte bei der Beitragseinstufung Einkünfte aus selbständiger
Arbeit des Klägers berücksichtigt hat". Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
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Beide Beteiligten haben gegen das Urteil Berufung eingelegt. Der Kläger strebt
weiterhin eine Änderung der Beitragseinstufung für die genannten Zeiträume an, wobei
er - sachlich insoweit unter Wiederholung seines bisherigen Vortrags - nur noch fordert,
dass die BVV-Rente nur mit dem Ertragswert berücksichtigt werden dürfe.
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Der Kläger beantragt,
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unter Änderung des Urteils des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.03.2003 die Beklagte
zu verurteilen, unter entsprechender Änderung der Bescheide vom 24.09.1997,
04.02.2000, 01.08.2000, 24.08.2001, 24.08.2001 und 16.10.2001 jeweils in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2001 der Beitragsbemessung nur den
Ertragsanteil der vom BVV-Versicherungsverein des Bankgewerbes auf Gegenseitigkeit
gezahlten Rente zu berücksichtigen und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.03.2003 zu ändern und die Klage unter
Zurückweisung der Berufung des Klägers in vollem Umfang abzuweisen.
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Sie meint, soweit das Sozialgericht den Bescheid vom 25.01.2001 wegen einer
fehlerhaften Anhörung aufgehoben habe, sei dies nicht überzeugend, weil sie zwar die
unzutreffende Rechtsgrundlage, aber die entscheidungserheblichen Tatsachen genannt
habe. Im Übrigen hält sie an ihrer Auffassung fest, dass der Zahlbetrag der BVV-Rente
für die Beitragseinstufung maßgeblich sei.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen ist.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufungen sind zulässig. Die Berufung des Klägers ist jedoch nur zu einem
geringen Teil begründet, während die Berufung der Beklagten in vollem Umfang Erfolg
hat. Das Sozialgericht hat zu Unrecht die Beitragseinstufungen für die Zeit vom 03.02.
bis 08.05.1998 aufgehoben, gleichzeitig hat es übersehen, dass die für den Kläger
ungünstigere Einstufung ab 01.07.2000 ohne gesetzliche Grundlage rückwirkend erfolgt
ist. Soweit der Kläger fordert, dass bei der Beitragseinstufung nur der Ertragsanteil der
BVV-Rente berücksichtigt werden dürfe, muss seine Berufung erfolglos bleiben.
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Die Berufung der Beklagten ist schon deshalb begründet, weil das Sozialgericht
insoweit hätte keine Entscheidung treffen dürfen. Der Kläger hat in der Klageschrift
ausdrücklich nur die Beitragseinstufungen für die Zeiträume 01.10.1997 bis 02.02.1998,
01.01. bis 08.02.2000 und ab 03.03.2000 angefochten. Entsprechende Anträge hat er
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auch im Berufungsverfahren gestellt. Er hat somit von seiner Forderung nach Korrektur
der Beitragseinstufungen die Zeiträume ausgenommen, während der er sich in L
aufgehalten und dort Einkünfte erzielt hat. Daher hätte das Sozialgericht - dessen Tenor
mangels Bestimmtheit des betroffenen Zeitraums sich ohnehin nur mittelbar aus den
Gründen erschließt - nicht über die Beitragseinstufung für die Zeit vom 03.02. bis
08.05.1998 entscheiden dürfen. Nur für diesen Zeitraum hatte die Beklagte mit dem
Bescheid vom 25.01.2001 bzw. dem Bescheid vom 13.06.2001 die mit dem Bescheid
vom 24.09.1997 zunächst vorgenommene Beitragseinstufung rückwirkend unter
Berücksichtigung der vom Kläger erzielten weiteren Einkünfte aus seiner Tätigkeit in L
geändert. Diese Änderung der Beitragseinstufung hatte der Kläger aber ausdrücklich
nicht angefochten.
Da das Sozialgericht die nicht bei der Verwaltungsakte befindlichen
Beitragseinstufungsbescheide nicht beigezogen und seine Entscheidung in Unkenntnis
des genauen Inhalts der Bescheide getroffen hat, hat es nicht erkannt, dass die Beklagte
die Einstufungen nach dem Inhalt der Bescheidung unbefristet vorgenommen, neue
Beitragseinstufungen aber - mit Ausnahme des Bescheides vom 16.10.2001 -
rückwirkend (überwiegend jeweils zum 01.07. eines jeden Jahres) vorgenommen hat.
Bescheide über die Höhe laufender Beiträge sind Verwaltungsakte mit Dauerwirkung
(BSGE 69, 255). Soweit sie nicht befristet sind, können sie somit nur unter den
Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)
aufgehoben werden. Weder der Bescheid vom 24.09.1997 noch die Bescheide vom
21.08.1998, 04.02.2000, 01.08.2000 und 24.08.2001 enthalten eine Aussage zur Dauer
ihrer Geltung. Nach dem Inhalt der Bescheide galt vielmehr jeweils die
Beitragseinstufung für unbestimmte Zeit. Dem bloßen Umstand, dass die Beklagte - wie
bei Rentenbeziehern naheliegend - jeweils zum 01.07. eines Kalenderjahres eine neue
Einstufung vornimmt, kann keine entsprechende (konkludente) Befristung entnommen
werden. Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass die Bescheidempfänger insoweit
Merkblätter o. ä. erhalten, in denen auf die befristete Geltung der Beitragseinstufung
hingewiesen wird. Für die Bescheidempfänger stellte sich die Beitrageinstufung somit
als unbefristet dar.
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Somit war eine Änderung der Beitragseinstufungen nur nach Maßgabe des § 48 Abs. 1
SGB X möglich. Nach dieser Norm konnte die Beklagte Beitragseinstufungen zu Lasten
des Klägers nur für die Zukunft ändern.
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Soweit bei Änderungen der Beitragseinstufung eine Anhörung (§ 24 SGB X) notwendig
ist (vgl. dazu BSG SozR 1200 § 34 Nr. 7), wäre hier jedenfalls die Anhörung im
Widerspruchsverfahren nachgeholt worden (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X).
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§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X schreibt die Aufhebung eines Verwaltungsaktes für die
Zukunft zwingend vor, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen, die bei Bescheiderlass
vorgelegen haben, eine Änderung eingetreten ist. Eine solche wesentliche Änderung
der für die Beitragseinstufung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse liegt dann vor,
wenn sich die Höhe der Einnahmen zum Lebensunterhalt geändert haben. Insoweit ist
die Beklagte verpflichtet, für die Zukunft die Beitragseinstufung zu ändern, wobei in der
Neueinstufung die konkludente Aufhebung der bisherigen Einstufungsentscheidung
liegt. Die Beklagte war demnach grundsätzlich berechtigt, mit dem Bescheid vom
01.08.2000 die bisherige Beitragseinstufung in die Beitragsklasse 931 (die mit den
Bescheiden vom 21.08.1998 und 04.02.2000 für die Zeit ab 01.07.1998 bzw. 01.07.1999
bestätigt worden war) zu ändern, nachdem der Kläger am 20.07.2000 höhere Einkünfte
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mitgeteilt hatte. Die Beklagte war insoweit jedoch nur befugt, die Beitragseinstufung für
die Zukunft zu ändern.
Die in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V geforderten Voraussetzungen für eine rückwirkende
Veränderung zu Lasten des Klägers liegen ersichtlich nicht vor. Insbesondere hat der
Kläger nicht die Pflicht zur Mitteilung ihm nachteiliger Änderungen der Verhältnisse (§
48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X) verletzt, denn den Einkommensteuerbescheid vom
18.07.2000, aus dem sich die für die Beitragseinstufung zusätzlich zu
berücksichtigenden Kapitaleinkünfte ergaben, hat er bereits am 20.07.2000 der
Beklagten zur Verfügung gestellt. Da der Bescheid vom 01.08.2000 erst nach
Bekanntgabe wirksam werden konnte (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X) und die Beklagte
Beitragseinstufungen offenkundig immer nur zum 01.01. eines Monats ändert, hätte der
Kläger erst ab 01.09.2000 in die ungünstigere Beitragsklasse 981 eingestuft werden
dürfen. Insoweit musste der Bescheid vom 01.08.2000 geändert werden.
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Soweit die Beklagte in den Bescheid vom 24.08.2001 die Beitragseinstufung
rückwirkend ab 01.08.2000 geändert hat, war die neue Einstufung für den Kläger
günstiger, so dass er durch die Rückwirkung nicht beschwert ist. Im Übrigen soll auch
nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V bei einer Änderung zu Gunsten des Betroffenen
eine rückwirkende Aufhebung erfolgen.
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Die Beklagte war auch befugt, die mit Bescheid vom 24.08.2001 unbefristet
vorgenommene Einstufung ab 01.11.2001 wieder zu ändern. Eine Änderung im Sinne
des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist auch dann anzunehmen, wenn ein neuer aktueller
Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird. Dieser betrifft zwar regelmäßig zeitlich mehr
oder weniger weit zurückliegende Perioden, hat also keinen Bezug zu den laufenden
Einkünften des Mitglieds. Da aber der Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern,
die neben Renten- und Versorgungsbezügen weitere Einkünfte haben, regelmäßig die
zu versteuernden Einnahmen zu Grunde gelegt werden (beim Arbeitseinkommen sogar
kraft Gesetzes, § 15 Abs. 1 SGB IV, s. dazu BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 27), erfolgt die
Beitragseinstufung nicht nach den aktuellen Einnahmen, sondern auf der Grundlage der
Einnahmen aus den steuerlich schon "abgerechneten" Jahren (was offensichtlich das
BSG für unbedenklich hält vgl. BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 31). Von daher ist es auch
geboten, immer die jüngsten verfügbaren Angaben der Beitragsbemessung zu Grunde
zu legen. Somit konnte die auf den Werten des Jahres 1999 beruhende Einstufung im
Bescheid vom 24.08.2001 geändert werden, nachdem der aktuelle
Einkommenssteuerbescheid vom 08.10.2001 für das Jahr 2000 vorlag. Insoweit hat die
Beklagte auch zutreffend die Einstufung nur für die Zukunft ab 01.11.2001 geändert.
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Die Beklagte hat auch zu Recht bei allen Beitragseinstufungen den Zahlbetrag der
BVV-Rente berücksichtigt. Bei dieser Leistung handelt es sich um Versorgungsbezüge
im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Sie
gehören zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung, denn bei dem BVV-
Versicherungsverein handelt es sich um eine Einrichtung der betrieblichen
Altersversorgung. Nach § 1 Abs. 1 u. Abs. 2 der Satzung dient er der Pensions- und
Hinterbliebenversorgung der Angestellten deutscher Banken sowie ihnen verbundener
Dienstleistungsunternehmen. Nach § 3 Abs. 1 versichert er die Angestellten der
Unternehmen im Sinne von § 1 Abs. 2 der Satzung, wobei nach § 3 Abs. 3 die
Mitgliedschaft von Angestellten erhalten werden kann, wenn sie nach Beendigung ihres
Arbeitsverhältnisses einen Versicherungsvertrag zur Altersversorgung abschließen.
Unerheblich ist, dass der Kläger ganz überwiegend freiwillige Beiträge zum BVV-
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Versicherungsverein geleistet hat, denn eine Rente der betrieblichen Altersversorgung
liegt auch dann vor, wenn der Rentenberechtigte nicht Pflichtmitglied der Einrichtung
war und er die Renten selbst finanziert hat (BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 6; USK 201-
38). Versorgungsbezüge sind unzweifelhaft beitragspflichtige Einnahmen zum
Lebensunterhalt (§ 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V). § 22 Abs. 1 der Satzung der Beklagten
nennt sie ausdrücklich und sieht ebenso wie das Gesetz in § 238 a SGB V vor, dass sie
mit dem Zahlbetrag der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen sind.
Der Vorwurf einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG)
gegenüber Leistungen aus privaten Versicherungsverträgen geht fehl, denn der Kläger
verkennt, dass bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung auch
Altersrenten aus einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag mit dem Zahlbetrag und
nicht nur mit dem Ertragsanteil beitragspflichtig sind (BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 40).
Bei freiwillig Versicherten werden also alle Altersrenten - gleich ob sie auf gesetzlicher,
betrieblicher oder privater Vorsorge beruhen - einheitlich mit ihrem Zahlbetrag
berücksichtigt. In der genannten Entscheidung hat das BSG auch nochmals dargelegt,
dass abweichend vom Steuerrecht solche Leistungen auch mit dem Teil, der
steuerrechtlich als Kapitalverzehr gewertet wird, beitragspflichtig sind. Er hat insoweit
auch an seiner Auffassung festgehalten, dass dies auch dann nicht verfassungswidrig
ist, wenn die Renten allein vom Versicherten finanziert worden sind (vgl. dazu BSG
SozR 3-2500 § 229 Nrn. 6, 7, 8, 13). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an und
verweist insoweit auf die Ausführungen des BSG.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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Da der Kläger nur in einem sehr geringen Umfang obsiegt hat, hat der Senat davon
abgesehen, der Beklagten insoweit Kosten aufzuerlegen.
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Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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