Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 04.08.2003

LSG NRW (sgg, kläger, bundesrepublik deutschland, gerichtskosten, klageverfahren, ausgleich, entwurf, entstehen, abschluss, unterlassen)

Landessozialgericht NRW, L 3 P 8/03
Datum:
04.08.2003
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 3 P 8/03
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 39 P 47/01
Sachgebiet:
Pflegeversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.12.2002 wird zurückgewiesen. Die
Feststellungsklage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im
Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte die Pauschgebühren erstatten muss,
die dem Kläger im Klageverfahren entstanden sind und nach Abschluss des
Berufungsverfahrens entstehen werden.
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Seit Januar 1995 war der Beklagte beim Kläger, einem Versicherungsverein auf
Gegenseitigkeit, zu Monatsbeiträgen von zuletzt 102,58 DM privat
pflegepflichtversichert. Mit Schreiben vom 23. Juni 1999 kündigte der Beklagte den
Pflegeversicherungsvertrag zum 30. Juni 1999 und bot dem Kläger gleichzeitig an, die
rückständigen Beiträge für die Monate April bis Juni 1999 in Raten zurückzuzahlen. Im
Juli 1999 forderte der Beklagte den Kläger auf, ihm eine "Gesamtabrechnung" zu
übersenden, aus der die Höhe der rückständigen Beiträge und eventueller Gutschriften
ersichtlich sei. Gleichzeitig behauptete er, ihm seien die Versicherungsbedingungen bei
Vertragsabschluss nicht ausgehändigt worden. Die rückständigen
Pflegeversicherungsbeiträge i.H.v. 307,74 DM zahlte er in der Folgezeit nicht.
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Im März 2001 erwirkte der Kläger beim Amtsgericht (AG) S ... einen Mahnbescheid
(Geschäftsnummer: ...), der dem Beklagten am 13. März 2001 zugestellt wurde.
Nachdem dieser gegen den Mahnbescheid am 30. März 2001 Widerspruch eingelegt
hatte, gab das AG S ... das Verfahren auf Antrag des Klägers an das Sozialgericht (SG)
Düsseldorf zur Durchführung des streitigen Verfahrens ab.
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Im Klageverfahren machte der Kläger die Pauschgebühr für das sozialgerichtliche
Verfahren als Schadensersatz gem. § 286 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
geltend. Der Beklagte erkannte die Beitragsforderung i.H.v. 307,74 DM nebst 10,13 DM
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Zinsen zzgl. 25,00 DM Gerichtskosten für den Mahnbescheid an, ohne den
Gesamtbetrag von 342,87 DM zu zahlen.
Mit Gerichtsbescheid vom 12. Dezember 2002 hat das SG den "Vollstreckungsbescheid
des Amtsgerichts" abgeändert und den Beklagten verurteilt, an den Kläger 157,34 Euro
nebst Jahreszinsen i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 1
Diskontsatzüberleitungsgesetz (DÜG) seit dem 13. März 2001 zu zahlen. Außerdem hat
es dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie die Kosten des
vorangegangen Mahnverfahrens auferlegt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und
hierzu ausgeführt, dass der Beklagte nicht verpflichtet sei, dem Kläger die
Pauschgebühr für das erstinstanzliche Verfahren zu erstatten. Dies folge aus dem
Grundsatz der Gerichtskostenfreiheit, der nicht umgangen werden dürfe, indem die
Pauschgebühr dem Beklagten im Wege des Schadensersatzes aufgebürdet werde. Im
Übrigen begünstige die Pauschgebühr den Kläger in Leistungsstreitigkeiten, so dass
bei ganzheitlicher Betrachtung aller Streitigkeiten für die privaten
Pflegeversicherungsunternehmen ein Ausgleich gegeben sei.
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Nach Zustellung am 02. Januar 2003 hat der Kläger gegen diese Entscheidung am 14.
Januar 2003 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, der der Senat mit Beschluss vom
05. März 2003 stattgegeben hat. Zur Begründung trägt er vor, er führe jährlich ca. 150
bis 200 Beitragsprozesse, aber nur ca. 4 bis 5 Gerichtsverfahren in
Leistungsangelegenheiten, so dass von einem "vermeintlichen Ausgleich" keine Rede
sein könne. Soweit er in Beitragsangelegenheiten die Pauschgebühr erfolgsunabhängig
tragen müsse, sei es wirtschaftlich sinnlos, Beitragsforderungen bis zur Höhe der
Pauschgebühr gerichtlich durchzusetzen. Dies verletzte ihn in seinen Grundrechten aus
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG). Im Übrigen hat
er insgesamt 13 Gerichtsentscheidungen in Kopie übersandt, die seine Ansicht stützen.
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Der Kläger, der im Termin nicht vertreten war, beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
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den Beklagten unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Düsseldorf
vom 12. Dezember 2002 zu verurteilen, an ihn weitere 137,22 Euro zu zahlen sowie
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm weitere 225,00 Euro nach Abschluss
des Berufungsverfahrens zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung des Klägers zurückzuweisen und die weitergehende Klage abzuweisen.
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Er behauptet, seinen Verpflichtungen nachgekommen zu sein und lehnt es ab, "eine
Nachzahlung gleich welcher Art zu leisten". Außerdem habe es der Kläger versäumt,
ihm (aus der privaten Krankenversicherung) "Beitragsrückerstattungen gutzuschreiben".
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Der Senat hat den Beteiligten das Senatsurteil vom 06. Dezember 2002, Az.: L 3 P
46/02 zugänglich gemacht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichts- und der Verwaltungsakte verwiesen. Beide Akten waren Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
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Entscheidungsgründe:
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Obwohl der Kläger im Termin nicht vertreten war, konnte der Senat verhandeln und
entscheiden, weil er auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden ist (§§
153 Abs. 1, 110 Abs. 1 Satz 2, 126 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).
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Die Berufung ist unbegründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger die
Pauschge- bühren zu erstatten, die ihm im Klageverfahren entstanden sind und nach
Abschluss des Berufungsverfahrens entstehen werden.
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Das Sozialgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger keinen materiell-
rechtlichen Anspruch auf Erstattung der Pauschgebühren für das Klageverfahren hat.
Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 8 Abs. 7 der allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung (MB/PVV 1995)
noch aus §§ 284, 286 BGB a.F. (vgl. Art. 229 § 5 EGBGB), wie der Senat bereits
entschieden hat. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest und verweist
vollinhaltlich auf die Senatsurteile vom 06. Dezember 2002 (Az.: L 3 P 46/02) und vom
10. März 2003 (Az.: L 3 P 49/02), die sich eingehend und umfassend mit der Rechtslage
auseinandersetzen. Auch der 6. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen
(LSG NW) hat in seinem Urteil vom 24. Juni 2003 (Az.: L 6 P 24/03) entschieden, dass
Pauschgebühren nicht zu erstatten sind.
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Die (zweitinstanzliche) Feststellungsklage ist jedenfalls unbegründet, weil der Beklagte
materiell-rechtlich nicht verpflichtet ist, die Pauschgebühren zu übernehmen, die dem
Kläger im Berufungsverfahren originär entstehen. Deswegen fehlt ein festzustellendes
Rechtsverhältnis (Senatsurteile, a.a.O.).
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Die Kostenentscheidung des SG ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat es § 193 Abs. 4
Satz 1 SGG in der bis zum 01. Januar 2002 geltenden Fassung (a.F.; Art. 19 Satz 3 des
Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes - 6. SGG-ÄndG - vom 17.
August 2001, BGBl. I, 2144 ff.) angewandt. Dies folgt zwar nicht aus Art. 17 des 6. SGG-
ÄndG, weil diese Übergangsvorschrift nur bestimmt, nach welchem Recht
Gerichtsgebühren zu erheben sind. Dieser Norm kann aber im Umkehrschluss
entnommen werden, dass die Kosten(grund)entscheidung nach altem Recht zu treffen
ist, wenn die Klage - wie hier - bereits anhängig gewesen ist, bevor die Neuregelung in
Kraft trat (BSG, Urteile vom 08. Juli 2002, Az.: B 3 P 3/02 R und vom 11. April 2002, Az.:
B 3 P 10/01 R; Senatsbeschluss vom 20. September 2002, L 3 B 11/ 02 P). Da der
Beklagte in erster Instanz unterlag, entsprach es billigem Ermessen, ihm die
außergerichtlichen Kosten des Klägers (§ 193 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 SGG
a.F.) einschließlich der Kosten des vorausgegangen Mahnverfahrens (§ 193 Abs. 1 Satz
2 SGG) aufzuerlegen.
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Das SG hat dem Beklagten im Rahmen der Kostengrundentscheidung richtigerweise
keine weiteren Gerichtskosten incl. der Pauschgebühr aufgebürdet. Hierfür bietet § 193
Abs. 1 Satz 2 SGG keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage (so aber SG
Dortmund, Beschluss vom 15. Juni 1999, Az.: S 39 P 202/98; SG Darmstadt,
Gerichtsbescheid vom 16. Dezember 2002, Az.: S 12 P 551/02; SG Neubrandenburg,
Beschluss vom 23. Oktober 2002, Az.: S 4 P 9/ 02; Berliner Kommentar,
Sozialgerichtsgesetz, 2003, § 193 Rn. 20). Dagegen sprechen schon die
Regelungsabsichten und Normvorstellungen des Gesetzgebers. Denn der Grundsatz
der Kostenfreiheit und die in den Gesetzgebungsmaterialien zu § 193 Abs. 1 Satz 2
SGG zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wille zeigen, dass diese Vorschrift
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allein die Entscheidung über die Kosten des Mahnverfahrens meint. Bereits in dem von
Baden-Württemberg im Bundesrat eingebrachten Entwurf eines 5. Gesetzes zur
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes wurde davon ausgegangen, dass mit der
Neuregelung nur die "relativ geringen Kosten des Mahnver- fahrens" von demjenigen zu
tragen seien, der im Rechtsstreit unterliege (BR-Drs. 789/97, Seite 2). Diesen klaren
Hinweis enthält auch der Gesetzentwurf des Bundesrates (BR-Drs. 13/ 9609). Darüber
hinaus erklärt der in den Bundesrat eingebrachte Entwurf des Landes Baden-
Württemberg den Grundsatz der Kostenfreiheit (§ 183 a.F. SGG) ausdrücklich
hinsichtlich der "Kosten des Mahnverfahrens" - also nicht auch bezüglich weiterer
Gerichtskosten - für unanwendbar (BR-Drs. 789/97, Seite 11). Der Entwurf des
Bundesrates macht dies noch deutlicher. Hier wird ausgeführt, das Gericht sei nach der
Neufassung des § 193 Abs. 1 SGG verpflichtet, im Urteil auch über die Frage zu
entscheiden, welcher Beteiligte Kosten "eines vorangegangen Mahnverfahrens" zu
tragen habe. Die "in jenem Verfahren" entstandenen Gerichtskosten seien grundsätzlich
dem im Rechtsstreit unterlegenen Beteiligten aufzuerlegen (BT-Drs. 13/9609,
Begründung B. 5. zu Nummer 5). Diese Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren
belegen deutlich, dass mit den Worten "Gerichtskosten" in § 193 Abs. 1 Satz 2 SGG
lediglich die Gerichtskosten des Mahnverfahrens gemeint waren (LSG NW, Urteil vom
24. Juni 2003, Az.: L 6 P 24/03).
Ob die Pauschgebühren zu den Aufwendungen iSd. § 193 Abs. 2 SGG gehören, die
"zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung" des Klägers notwendig waren (so
Bayerisches LSG, Beschluss vom 12. Dezember 2002, L 4 B 83/02 P und ihm folgend
LSG Brandenburg, Urteil vom 07. Juli 2003, Az.: L 9 P 4/03), muss der Senat offen
lassen. Denn es handelt sich hierbei um eine Frage der Kostenfestsetzung (§ 197 Abs.
1 SGG), über die das Sozialgericht gem. § 197 Abs. 2 SGG endgültig entscheidet. Der
Senat ist insofern unzuständig (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl. 2002, § 193 Rn. 7 und §
197 Rn. 10; Zeihe, SGG, 7. Aufl. 2000, § 193 Rn. 12).
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Ob § 184 Abs. 1 SGG verfassungswidrig ist, weil er den Kläger erfolgsunabhängig
verpflichtet, Pauschgebühren zu zahlen, lässt der Senat ebenfalls offen. Wäre die
Vorschrift nämlich verfassungswidrig, dann würde eine Überwälzung dieser - dann
verfassungswidrig - erhobenen Pauschgebühr auf den Versicherten erst Recht
ausscheiden. Folglich kann der Kläger seine verfassungsrechtlichen Argumente gegen
§ 184 Abs. 1 SGG nur im Festsetzungsverfahren nach § 189 SGG geltend machen.
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Dass (verfassungsgemäß erhobene) Pauschgebühren in Beitragsstreitigkeiten auf den
Versicherten nicht überwälzt werden können, verstößt weder gegen die
Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) noch gegen das verfassungsrechtliche
Gebot des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (so aber: SG
Dortmund Urteil vom 21. Juni 2002, Az.: S 39 P 64/01, VersR 2002, 1270, 1271; SG
Gotha, Urteil vom 29. August 2002, Az.: S 16 P 571/02; SG Neubrandenburg, Beschluss
vom 23. Oktober 2002, Az.: S 4 P 9/02; SG Darmstadt, Gerichtsbescheid vom 16.
Dezember 2002, Az.: S 12 P 551/02; ausdrücklich offengelassen Bayerisches LSG,
Beschluss vom 12. Dezember 2002, Az.: L 4 B 83/02 P und LSG Brandenburg, Urteil
vom 07. Juli 2003, Az.: L 9 P 4/03). Im Kern rügt der Kläger damit ein gesetzgeberisches
Unterlassen, nämlich den Umstand, dass es der Gesetzgeber in Beitragsstreitigkeiten
versäumt habe, eine Regressnorm für die Pauschgebühr zu schaffen.
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Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich aber keinesfalls verpflichtet, in
Beitragsstreitigkeiten Regelungen zum Ausgleich der Pauschgebühr zwischen privaten
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Pflegeversicherungsunter- nehmen und säumigen Beitragszahlern zu erlassen. Einen
ausdrücklichen Auftrag, eine solche Bestimmung zu schaffen, enthält das Grundgesetz
nicht. Eine entsprechende Gesetzgebungspflicht lässt sich auch nicht im Wege der
Verfassungsinterpretation aus einer in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder Art. 19 Abs. 4 Satz
1 GG enthaltenen Grundentscheidung herleiten. Voraussetzung ist nämlich, dass die
Handlungspflicht tatbestandsmäßig so konkret bestimmbar ist, dass sich daraus eine
bestimmte Rechtsfolge ableiten lässt, die nicht in den Gestaltungsspielraum des
Gesetzgebers eingreift (Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd.
III/1, 1988, § 73 III 7 d). Der Erlass einer "Pauschgebührenregressnorm" in
Beitragsangelegenheiten hängt von sozial- und haushaltspolitischen Erwägungen
sowie von wirtschaftlichen Überlegungen ab, die sich richterlicher Überprüfung
entziehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 26. Mai 1998, Az.:
1 BvR 180/88; Stern, a.a.O.). Über sie hat allein der Gesetzgeber zu entscheiden. Es
bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Gestaltungsfreiheit des
Gesetzgebers beim Ausgleich der Pauschgebühren in Beitragsangelegenheiten derart
verengt haben könnte, dass verfassungsrechtlich nur die Überwälzung dieser Gebühr
auf den säumigen Beitragszahler in Betracht käme. Im Übrigen weist der Senat darauf
hin, dass eine Aussetzung des Berufungsverfahrens und eine (Richter-)Vorlage an das
Bundesverfassungsgericht in Fällen des gesetzgeberischen Unterlassens schon nach
dem Wortlaut des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG nicht in Betracht kommen (vgl. hierzu im
Einzelnen: Schenke, Rechtschutz gegen das Unterlassen von Rechtsnormen,
Verw.Arch. Bd. 82 (1991), 307, 319 ff.).
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf § 193 SGG.
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Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Streitsache grundsätzliche
Bedeutung beimisst (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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